Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2138138-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Lászlo SZABÓ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.09.2016, Zl. 1 Jv 3069-33/16h, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Lászlo SZABÓ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.09.2016, Zl. 1 Jv 3069-33/16h, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 5 und TP 1 GGG insofern Folge gegeben, als die restliche Pauschalgebühr EUR 408,00 beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 und TP 1 GGG insofern Folge gegeben, als die restliche Pauschalgebühr EUR 408,00 beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) klagte durch ihre Rechtsvertretung auf Ehegattenunterhalt (Klage vom 09.02.2015) und begehrte folgendes Urteil: "Der Beklagte ist schuldig der Klägerin beginnend mit Februar 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 530,-- zu bezahlen, wobei die bis zur Rechtskraft des Urteils fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die fortlaufenden Beträge jeweils zum ersten des Monats zu bezahlen fällig sind und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen." Die Klage wurde mit EUR 6.360,00 bewertet.
Am 19.03.2015 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: "1.) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin EUR 530,00 monatlich, beginnend mit 01.04.2015 bei einem 5-tägigen Respiro an Ehegattenunterhalt zu bezahlen. 2.) Der Beklagte verpflichtet sich, den Unterhaltsrückstand für Dezember 2014 und März 2015 in Höhe von jeweils EUR 530,00, insgesamt EUR 1.060,00 bis längstens 31.05.2015 zu bezahlen."
2. Mit Zahlungsauftrag vom 15.06.2016 wurde die BF aufgefordert, eine restliche Vergleichsgebühr in Höhe von EUR 508,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 zu bezahlen. Die BF erhob dagegen Vorstellung.2. Mit Zahlungsauftrag vom 15.06.2016 wurde die BF aufgefordert, eine restliche Vergleichsgebühr in Höhe von EUR 508,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 zu bezahlen. Die BF erhob dagegen Vorstellung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 14.09.2016) wurde eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 508,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben. Begründend wurde zum einen festgehalten, dass bereits eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 299,00 (basierend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.360,00) gezahlt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass gem. § 15 Abs. 5 GGG künftiger und bereits fälligen Unterhalt zusammenzurechnen seien. Es liege gegenständlich ein höherwertiger Vergleich vor.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 14.09.2016) wurde eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 508,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben. Begründend wurde zum einen festgehalten, dass bereits eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 299,00 (basierend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.360,00) gezahlt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass gem. Paragraph 15, Absatz 5, GGG künftiger und bereits fälligen Unterhalt zusammenzurechnen seien. Es liege gegenständlich ein höherwertiger Vergleich vor.
4. Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 (eingebracht am 11.10.2016) erhob die BF durch ihren Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nicht geändert habe. Die Widmung als Unterhalt sei gleich geblieben. In den Vergleichsgesprächen haben die Parteien der Februarrate das "Mascherl" Dezemberrate umgehängt und müsse die Februarrate dafür nicht bezahlt werden. Der Wert werde somit insgesamt nicht überstiegen.
5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 (eingelangt am 27.10.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF begehrte folgendes Urteil: "Der Beklagte ist schuldig der Klägerin beginnend mit Februar 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 530,-- zu bezahlen, wobei die bis zur Rechtskraft des Urteils fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die fortlaufenden Beträge jeweils zum ersten des Monats zu bezahlen fällig sind und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
Der Vergleich vom 19.03.2015 hat folgenden Inhalt: "1.) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin EUR 530,00 monatlich, beginnend mit 01.04.2015 bei einem 5-tägigen Respiro an Ehegattenunterhalt zu bezahlen. 2.) Der Beklagte verpflichtet sich, den Unterhaltsrückstand für Dezember 2014 und März 2015 in Höhe von jeweils EUR 530,00, insgesamt EUR 1.060,00 bis längstens 31.05.2015 zu bezahlen."
1.2. Die BF hat bereits Pauschalgebühren in Höhe von EUR 299,00 bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage vom 09.02.2015, der Vergleich vom 19.03.2015 sowie der angefochtene Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Grundsätzlich bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, doch sieht § 18 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) Ausnahmen vor, so etwa nach Z 2 leg.cit., wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.3.2.2. Grundsätzlich bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, doch sieht Paragraph 18, Absatz 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) Ausnahmen vor, so etwa nach Ziffer 2, leg.cit., wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. In diesem Fall ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.
Nach § 15 Abs. 5 GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.Nach Paragraph 15, Absatz 5, GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052). Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen war (VwGH 25.02.1993, 90/16/0166, 24.09.2002, 2002/16/0182). Ist der Vergleichswortlaut eindeutig, so ist im Hinblick auf die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände die Behörde nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/17/0107).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit dem Vergleich zum einen eine Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft und zum anderen der Unterhalt für zwei bereits in der Vergangenheit liegende Monate festgelegt wurde. Gemäß § 15 Abs. 5 GGG sind die Beträge zusammenzurechnen. Wie aus der Judikatur des VwGH folgt, sind Besprechungen im Vorfeld des Vergleichsabschlusses für die Gebührenberechnung nicht maßgeblich. Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, es hätten in den Vergleichsgesprächen die einzelnen Monatsraten "Mascherln" erhalten, so ist gerade dieser Umstand aufgrund der formalen Betrachtungsweise im Gerichtsgebührenrecht unbeachtlich. Maßgeblich ist alleine der Vergleich des Wortlautes des Klagebegehrens mit dem Wortlaut des Vergleichs.3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit dem Vergleich zum einen eine Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft und zum anderen der Unterhalt für zwei bereits in der Vergangenheit liegende Monate festgelegt wurde. Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GGG sind die Beträge zusammenzurechnen. Wie aus der Judikatur des VwGH folgt, sind Besprechungen im Vorfeld des Vergleichsabschlusses für die Gebührenberechnung nicht maßgeblich. Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, es hätten in den Vergleichsgesprächen die einzelnen Monatsraten "Mascherln" erhalten, so ist gerade dieser Umstand aufgrund der formalen Betrachtungsweise im Gerichtsgebührenrecht unbeachtlich. Maßgeblich ist alleine der Vergleich des Wortlautes des Klagebegehrens mit dem Wortlaut des Vergleichs.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in einem ersten Schritt fest, dass die Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall – wie auch von der belangten Behörde richtig angenommen – EUR 7.420,00 beträgt.
Gemäß TP 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr bei einem Streitwert zwischen EUR 7.000 und EUR 35.000 EUR 707. Da die BF bereits EUR 299 gezahlt hat, verbleibt eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR
408. Warum die belangte Behörde eine restliche Pauschalgebühr von EUR 508 annimmt, kann nicht nachvollzogen werden, und handelt es sich offenbar um einen Rechenfehler.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid teilweise zu beheben war und der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 5 und TP 1 GGG insofern Folge zu geben war, als die restliche Pauschalgebühr EUR 408,00 beträgt. Die Einhebung einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG bleibt davon unberührt.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid teilweise zu beheben war und der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 und TP 1 GGG insofern Folge zu geben war, als die restliche Pauschalgebühr EUR 408,00 beträgt. Die Einhebung einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bleibt davon unberührt.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2138138.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017