TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/23 W199 2116583-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §31
GGG Art.1 §32 TP3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W199 2116583-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2015, Zl. 1 Jv 1121/14 g – 33, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2015, Zl. 1 Jv 1121/14 g – 33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß TP 3 GGG, §§ 19a, 31 GGG und § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß TP 3 GGG, Paragraphen 19 a, 31, GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem die beschwerdeführende Gesellschaft Klägerin war, brachte sie mit Schriftsatz vom 3.6.2015 einen Antrag an das Landesgericht XXXX (als Berufungsgericht) auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ein und verband ihn mit der ordentlichen, in eventu außerordentlichen Revision an den Obersten1.1. Im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem die beschwerdeführende Gesellschaft Klägerin war, brachte sie mit Schriftsatz vom 3.6.2015 einen Antrag an das Landesgericht römisch 40 (als Berufungsgericht) auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ein und verband ihn mit der ordentlichen, in eventu außerordentlichen Revision an den Obersten

Gerichtshof. Im Rubrum heißt es: "wegen: Räumung". Auf der ersten

Seite des Schriftsatzes war folgender Vermerk angebracht: "kein Gebühreneinzug! Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin".

1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.6.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) namens des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX – der belangten Behörde – "Gebühren/Kosten" zur Zahlung vor, die im Verfahren aufgelaufen seien, und zwar1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.6.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) namens des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 – der belangten Behörde – "Gebühren/Kosten" zur Zahlung vor, die im Verfahren aufgelaufen seien, und zwar

"PG TP 3 lit a GGG, Bemessungsgrundlage 750,00 EUR 224,40 EUR"PG TP 3 Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage 750,00 EUR 224,40 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG aufgrund erfolglosen Gebühreneinzugs 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG aufgrund erfolglosen Gebühreneinzugs 8,00 EUR

Mehrbetrag § 31 GGG 21,00 EURMehrbetrag Paragraph 31, GGG 21,00 EUR

offener Gesamtbetrag 253,40 EUR"

Es heißt ausdrücklich, dass für die genannten "Gebühren/Kosten" XXXX – also der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft – zahlungspflichtig sei; die beschwerdeführende Gesellschaft selbst wird nur als klagende Partei erwähnt, ebenso wie die beklagten Parteien.Es heißt ausdrücklich, dass für die genannten "Gebühren/Kosten" römisch 40 – also der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft – zahlungspflichtig sei; die beschwerdeführende Gesellschaft selbst wird nur als klagende Partei erwähnt, ebenso wie die beklagten Parteien.

1.3. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 14.7.2015 eine Vorstellung erhoben, die anscheinend nicht unterschrieben ist und als Fertigungsklausel den Namen der beschwerdeführenden Gesellschaft und jenen ihres rechtsfreundlichen Vertreters enthält. Wer Vorstellungswerber ist, wurde nicht ausdrücklich angegeben; die beschwerdeführende Gesellschaft wurde als "klagende Partei" bezeichnet, ihr rechtsfreundliche Vertreter als "Vertreter".

In der Vorstellung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Gesellschaft werde im Mandatsbescheid als Zahlungspflichtige angegeben. Das zugestellte Dokument enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, der Adressat sei nicht erkennbar, da der Empfänger der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sei, der "unstrittig nicht Adressat sein kann". Es liege sohin "kein beachtenswerter Bescheid" vor. Dennoch werde aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht und beantragt.

Die Konsequenz "der Einhebung von derartigen Gebühren", so die Vorstellung, sei eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung, da bei der Einbringung des Rechtsmittels nicht mehr vorrangig inhaltliche Fragen, sondern finanzielle im Vordergrund stünden. Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren habe zur Folge, dass in Österreich eine Vielzahl von Klagen in diversen Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werde. Während die "ärmere Gesellschaftsschicht", wenn auch bei Weitem nicht immer, Verfahrenshilfe erhalte, könne es sich die Mittelschicht nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen zur Erlangung von Verfahrenshilfe. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Art. 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern auf Grund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen würden. Art. 6 MRK sehe vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Dies werde durch die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren auf der Grundlage des Streitwerts verwehrt. Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steige nicht mit dem Streitwert. So sei "gerade auch im vorliegenden Fall" keine sachliche Rechtfertigung gegeben, weshalb die Feststellung eines Regressanspruches in Höhe von rund 440.000 Euro mit einer höheren Gebühr belastet sein sollte als die Feststellung eines Regressanspruches von 44.000 Euro, von 4400 Euro odgl. Der bei Gericht verursachte Aufwand sei nicht äquivalent der Höhe des Streitwertes. Die Argumentation "je höher der Streitwert, je höher der Aufwand" werde offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte gehe, die an ihn herangetragen würden, denn vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof gebe es für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Das System der Gerichtsgebühren erscheine deshalb nicht verfassungskonform, da es Art. 6 MRK sowie Art. 18 B-VG, Art. 7 B-VG und Art. 47 GRC verletze. In Österreich würden 110 % "der Justizkosten" durch Gebühren finanziert, während es in anderen Staaten der Europäischen Union im Schnitt 22 % seien, sodass die Gebühr in Österreich eine Art verbotener Steuer sei. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da die Gebühr eine Einmalleistung sei, die unabhängig davon zu zahlen sei, wie lange das Verfahren dauere, und unabhängig vom anfallenden Aufwand. Sie falle immer bei der Einbringung an, unabhängig davon, wie sich das Verfahren entwickle. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt in der Folge den Antrag, "das erkennende Gericht/die erkennende Behörde" möge die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV und "den Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 B-VG veranlassen".Die Konsequenz "der Einhebung von derartigen Gebühren", so die Vorstellung, sei eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung, da bei der Einbringung des Rechtsmittels nicht mehr vorrangig inhaltliche Fragen, sondern finanzielle im Vordergrund stünden. Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren habe zur Folge, dass in Österreich eine Vielzahl von Klagen in diversen Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werde. Während die "ärmere Gesellschaftsschicht", wenn auch bei Weitem nicht immer, Verfahrenshilfe erhalte, könne es sich die Mittelschicht nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen zur Erlangung von Verfahrenshilfe. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Artikel 18, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern auf Grund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen würden. Artikel 6, MRK sehe vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Dies werde durch die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren auf der Grundlage des Streitwerts verwehrt. Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steige nicht mit dem Streitwert. So sei "gerade auch im vorliegenden Fall" keine sachliche Rechtfertigung gegeben, weshalb die Feststellung eines Regressanspruches in Höhe von rund 440.000 Euro mit einer höheren Gebühr belastet sein sollte als die Feststellung eines Regressanspruches von 44.000 Euro, von 4400 Euro odgl. Der bei Gericht verursachte Aufwand sei nicht äquivalent der Höhe des Streitwertes. Die Argumentation "je höher der Streitwert, je höher der Aufwand" werde offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte gehe, die an ihn herangetragen würden, denn vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof gebe es für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Das System der Gerichtsgebühren erscheine deshalb nicht verfassungskonform, da es Artikel 6, MRK sowie Artikel 18, B-VG, Artikel 7, B-VG und Artikel 47, GRC verletze. In Österreich würden 110 % "der Justizkosten" durch Gebühren finanziert, während es in anderen Staaten der Europäischen Union im Schnitt 22 % seien, sodass die Gebühr in Österreich eine Art verbotener Steuer sei. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da die Gebühr eine Einmalleistung sei, die unabhängig davon zu zahlen sei, wie lange das Verfahren dauere, und unabhängig vom anfallenden Aufwand. Sie falle immer bei der Einbringung an, unabhängig davon, wie sich das Verfahren entwickle. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt in der Folge den Antrag, "das erkennende Gericht/die erkennende Behörde" möge die Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV und "den Antrag auf Maßnahme gem. Artikel 140, B-VG veranlassen".

Die Vorstellung langte am 16.7.2015 beim Bezirksgericht ein; am 17.7.2015 legte die Kostenbeamtin sie der belangten Behörde zur Entscheidung vor; dort langte sie am 20.7.2015 ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft Gerichtsgebühren vor; im Spruch wird ausgeführt, es seien Gerichtsgebühren aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei, hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß § 31 des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) auch ihr rechtsfreundlicher Vertreter. Die Gebühren werden wie folgt aufgeschlüsselt:2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft Gerichtsgebühren vor; im Spruch wird ausgeführt, es seien Gerichtsgebühren aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei, hinsichtlich des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, des Gerichtsgebührengesetzes Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) auch ihr rechtsfreundlicher Vertreter. Die Gebühren werden wie folgt aufgeschlüsselt:

"Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG (Bemessungsgrundlage: € 750,00):"Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG (Bemessungsgrundlage: € 750,00):

€ 204,00

10 % Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG: € 20,4010 % Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 19 a, GGG: € 20,40

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG: € 8,00Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG: € 8,00

Mehrbetrag gemäß § 31 GGG: € 21,00Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG: € 21,00

Summe: € 253,40"

Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert. Die belangte Behörde gibt den Inhalt von Rechtsgrundlagen wieder (§ 2 Z 1 lit. c, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 1, §§ 19a und 31, TP 3 lit. a, Anm. 1 und 2 zu TP 3 GGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, ebenso nicht gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht (Hinweis auf VfGH 1.3.2007, B 301/06, di. VfSlg. 18.070/2007). Die Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich sei. Ihre Bemessung nach dem Streitwert diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des Streitwertes festlege. Die belangte Behörde verweist auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und auf Hinweise darauf in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014). – Erläuternd weist sie darauf hin, dass der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert. Die belangte Behörde gibt den Inhalt von Rechtsgrundlagen wieder (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 19 a und 31, TP 3 Litera a,, Anmerkung 1 und 2 zu TP 3 GGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, ebenso nicht gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht (Hinweis auf VfGH 1.3.2007, B 301/06, di. VfSlg. 18.070 aus 2007,). Die Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich sei. Ihre Bemessung nach dem Streitwert diene der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des Streitwertes festlege. Die belangte Behörde verweist auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und auf Hinweise darauf in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014). – Erläuternd weist sie darauf hin, dass der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 14.9.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.10.2015. Begründend wiederholt sie das Vorbringen der oben geschilderten Vorstellung und gibt ua. in englischer Sprache einen Text wieder, der nicht weiter erläutert wird, sich aber offenkundig auf Gerichtsgebühren in den USA bezieht. Das in der Vorstellung gegebene Beispiel, das den "vorliegende[n] Fall" beleuchten soll, wird durch eines ersetzt, in dem die Streitwerte 75.000, 7500 oder 750 Euro betragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:1.1.2.1. Paragraph 6, GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Absatz 2, lautet:

"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.""Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6, Absatz 2, GEG durch Artikel 5, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft.

1.1.2.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.2.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.2.1. § 16 GGG steht unter der Überschrift "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und lautet:1.2.1. Paragraph 16, GGG steht unter der Überschrift "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und lautet:

(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;

b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);d) Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);

2. 2500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren(2) Bei den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3."

Diese Gestalt erhielt § 16 GGG durch Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010, der lautet: "In § 16 Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag von ‚733 Euro‘ durch den Betrag von ‚750 Euro‘ sowie in der Z 2 der Betrag von ‚2465 Euro‘ durch den Betrag von ‚2500 Euro‘ ersetzt." (Tatsächlich hatte der Gesetzestext die Beträge von 733 und von 2465 Euro nicht enthalten, sie waren vielmehr durch Art. I Z 1 der V über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen BGBl. II 188/2009 angeordnet worden, die am 1.7.2009 in Kraft getreten war.) Gemäß Art. VI Z 39 GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 16 GGG idF des Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 16, GGG durch Artikel 23, Ziffer 6, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,, der lautet: "In Paragraph 16, Absatz eins, werden in der Ziffer eins, der Betrag von ‚733 Euro‘ durch den Betrag von ‚750 Euro‘ sowie in der Ziffer 2, der Betrag von ‚2465 Euro‘ durch den Betrag von ‚2500 Euro‘ ersetzt." (Tatsächlich hatte der Gesetzestext die Beträge von 733 und von 2465 Euro nicht enthalten, sie waren vielmehr durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, der römisch fünf über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009, angeordnet worden, die am 1.7.2009 in Kraft getreten war.) Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der Fassung Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 trat Paragraph 16, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 6, Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft.

1.2.2. TP 3 GGG lautet auszugsweise:

"Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse ...

bis 2000 Euro 159 Euro"

Der Tarif der TP 3 – ungeachtet der Anmerkungen – wurde durch Art. 1 Z 21 lit. a Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001 (in der Folge: EGN) neu gefasst. Der oben angeführte Betrag in der linken Spalte ("Gegenstand") entspricht der Änderung durch Art. 23 Z 13 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010. Der Betrag in der rechten Spalte ("Höhe der Gebühren") entspricht der Fassung, die das GGG durch die EGN erhalten hatte.Der Tarif der TP 3 – ungeachtet der Anmerkungen – wurde durch Artikel eins, Ziffer 21, Litera a, Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, (in der Folge: EGN) neu gefasst. Der oben angeführte Betrag in der linken Spalte ("Gegenstand") entspricht der Änderung durch Artikel 23, Ziffer 13, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,. Der Betrag in der rechten Spalte ("Höhe der Gebühren") entspricht der Fassung, die das GGG durch die EGN erhalten hatte.

Durch Verordnungen wurde der Betrag von 159 Euro in der rechten Spalte ("Höhe der Gebühren") angehoben ("geändert"), zuletzt – soweit für das Verfahren relevant – durch Art. I Z 6 lit. a V BGBl. II 280/2013 auf 204 Euro. Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die V BGBl. II 152/2017 ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)Durch Verordnungen wurde der Betrag von 159 Euro in der rechten Spalte ("Höhe der Gebühren") angehoben ("geändert"), zuletzt – soweit für das Verfahren relevant – durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera a, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, auf 204 Euro. Diese Verordnung trat gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)

1.3.1. § 19a GGG lautet:1.3.1. Paragraph 19 a, GGG lautet:

"Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden."

§ 19a GGG wurde durch Art. 73 Z 2 Strukturanpassungsgesetz BGBl. 201/1996 eingefügt. Der letzte Halbsatz in § 19a ("Erhöhungsbeträge, die ...") erhielt seine Gestalt durch Art. 1 Z 13 EGN, er ist gemäß Art. VI Z 16 GGG idF des Art. 1 Z 34 lit. b EGN auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird.Paragraph 19 a, GGG wurde durch Artikel 73, Ziffer 2, Strukturanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, eingefügt. Der letzte Halbsatz in Paragraph 19 a, ("Erhöhungsbeträge, die ...") erhielt seine Gestalt durch Artikel eins, Ziffer 13, EGN, er ist gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 16, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 34, Litera b, EGN auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird.

1.3.2. § 31 GGG lautet:1.3.2. Paragraph 31, GGG lautet:

"(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 20 Euro zu erheben."(1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 20 Euro zu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.(2) Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,

(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.(3) Der Mehrbetrag nach Absatz eins, ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 2,) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.

(4) Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.(4) Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b ist jedoch kein Mehrbetrag nach Abs. 1 zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist."(5) In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, ist jedoch kein Mehrbetrag nach Absatz eins, zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist."

Diese Gestalt erhielt § 31 GGG durch Art. 4 Z 5 Exekutionsordnungs-Novelle 2014 BGBl. I 69. Abs. 1 – der davon nicht betroffen war – wurde durch Art. 1 Z 7 lit. a Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I 1/2013 (in der Folge: GGN) neu gefaßt. Gemäß Art. VI Z 49 GGG idF der GGN trat § 31 GGG idF der GGN mit 1.1.2013 in Kraft. § 31 Abs. 1 GGG idF der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden.Diese Gestalt erhielt Paragraph 31, GGG durch Artikel 4, Ziffer 5, Exekutionsordnungs-Novelle 2014 BGBl. römisch eins 69. Absatz eins, – der davon nicht betroffen war – wurde durch Artikel eins, Ziffer 7, Litera a, Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013, (in der Folge: GGN) neu gefaßt. Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG in der Fassung der GGN trat Paragraph 31, GGG in der Fassung der GGN mit 1.1.2013 in Kraft. Paragraph 31, Absatz eins, GGG in der Fassung der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden.

Durch die Art. I Z 3 V BGBl. II 280/2013 wurde der Betrag von 20 Euro in § 31 Abs. 1 GGG auf den Betrag von 21 Euro angehoben (durch ihn "ersetzt"). Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die V BGBl. II 152/2017 ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)Durch die Artikel römisch eins, Ziffer 3, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, wurde der Betrag von 20 Euro in Paragraph 31, Absatz eins, GGG auf den Betrag von 21 Euro angehoben (durch ihn "ersetzt"). Diese Verordnung trat gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)

2.1.1. Unter dem Datum des 24.6.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den am 14.7.2015 eine Vorstellung erhoben wurde. Diese langte am 16.7.2015 beim Bezirksgericht ein. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am nächsten Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, und sodann am 8.9.2015, als die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid genehmigte.

Geht man davon aus, dass die Vorstellung zulässig war, dann steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Diese Frist lief nämlich bereits am 30.7.2015 ab; es ist nicht aktenkundig, dass die belangte Behörde bis dahin Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.Geht man davon aus, dass die Vorstellung zulässig war, dann steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Diese Frist lief nämlich bereits am 30.7.2015 ab; es ist nicht aktenkundig, dass die belangte Behörde bis dahin Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.

2.1.2. Der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 nannte allerdings als Zahlungspflichtigen ausschließlich den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft. (Die Behauptung in der Vorstellung, die beschwerdeführende Gesellschaft werde im Mandatsbescheid als Zahlungspflichtige angegeben, entspricht nicht dem Text des Mandatsbescheides.) Die Vorstellung führt, wie oben dargestellt, nicht ausdrücklich an, wer Vorstellungswerber ist. Ordnet man sie nur der beschwerdeführenden Gesellschaft zu, dann lässt sich die Ansicht vertreten, dass der Zahlungsauftrag rechtskräftig geworden ist, da er nicht vom einzig Zahlungspflichtigen angefochten worden ist. In diesem Fall wäre die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG an den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im angefochtenen Bescheid rechtswidrig, da darüber bereits rechtskräftig abgesprochen war.2.1.2. Der Zahlungsauftrag vom 24.6.2015 nannte allerdings als Zahlungspflichtigen ausschließlich den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft. (Die Behauptung in der Vorstellung, die beschwerdeführende Gesellschaft werde im Mandatsbescheid als Zahlungspflichtige angegeben, entspricht nicht dem Text des Mandatsbescheides.) Die Vorstellung führt, wie oben dargestellt, nicht ausdrücklich an, wer Vorstellungswerber ist. Ordnet man sie nur der beschwerdeführenden Gesellschaft zu, dann lässt sich die Ansicht vertreten, dass der Zahlungsauftrag rechtskräftig geworden ist, da er nicht vom einzig Zahlungspflichtigen angefochten worden ist. In diesem Fall wäre die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG an den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im angefochtenen Bescheid rechtswidrig, da darüber bereits rechtskräftig abgesprochen war.

Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den hier angefochtenen Bescheid nicht selbst Beschwerde erhoben hat, die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Vorschreibung an ihren Vertreter aber nicht beschwert ist. Einen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft durfte die belangte Behörde aber jedenfalls erlassen, da sie ihr gegenüber keinen Zahlungsauftrag erlassen hatte.

2.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet nicht, dass die belangte Behörde die Vorschriften des GGG unrichtig angewandt oder die Gebühr falsch berechnet hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu. Vielmehr behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft nur, das System der Gerichtsgebühren nach dem GGG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Es steht ihm auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (zB VfSlg. 19.666/2012, 19.914/2014, 19.943/2014, jeweils mwN). Der Gestaltungsspielraum ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft (VfSlg. 19.914/2014 mwN). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfSlg. 19.666/2012 mwN). Der Gesetzgeber kann bei der Gebührenfestsetzung in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen (zB VfSlg. 19.914/2014 mwN). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg. 18.070/2007). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die, dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend, den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte) abverlangt (VfSlg. 18.070/2007). Auch aus einem Vergleich mit anderen, besonderen Verfahren und deren Gebührenordnungen kann angesichts ihrer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit für sich alleine eine "Exzessivität" und damit Unsachlichkeit der Gerichtsgebühren nicht abgeleitet werden (VfSlg. 18.070/2007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Es steht ihm auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (zB VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.914 aus 2014,, 19.943 aus 2014,, jeweils mwN). Der Gestaltungsspielraum ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft (VfSlg. 19.914 aus 2014, mwN). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfSlg. 19.666 aus 2012, mwN). Der Gesetzgeber kann bei der Gebührenfestsetzung in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen (zB VfSlg. 19.914 aus 2014, mwN). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg. 18.070 aus 2007,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die, dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend, den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte) abverlangt (VfSlg. 18.070 aus 2007,). Auch aus einem Vergleich mit anderen, besonderen Verfahren und deren Gebührenordnungen kann angesichts ihrer grundsätzlichen Unterschiedlichkeit für sich alleine eine "Exzessivität" und damit Unsachlichkeit der Gerichtsgebühren nicht abgeleitet werden (VfSlg. 18.070 aus 2007,).

Der an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (zB VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014, jeweils mwN).Der an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (zB VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, jeweils mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr sind die Gerichtsgebühren Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz "der Amtshandlung" nicht erforderlich ist (VwGH 2.7.1998, 96/16/0105; 30.4.2003, 2000/16/0086; 18.9.2003, 2003/16/0040; zuletzt ähnlich VwGH 26.6.2014, 2013/16/0150). Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Gebührenschuld entsteht (VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086). Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ("civil rights"; VwGH 24.9.2009, 2008/16/0051).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr sind die Gerichtsgebühren Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz "der Amtshandlung" nicht erforderlich ist (VwGH 2.7.1998, 96/16/0105; 30.4.2003, 2000/16/0086; 18.9.2003, 2003/16/0040; zuletzt ähnlich VwGH 26.6.2014, 2013/16/0150). Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Gebührenschuld entsteht (VwGH 30.4.2003, 2000/16/0086). Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ("civil rights"; VwGH 24.9.2009, 2008/16/0051).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird, da das Tätigwerden der Gerichte nicht davon abhängt, dass Gerichtsgebühren entrichtet werden, dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Das System, wonach die Gerichtsgebühren an den Streitwert anknüpfen, erscheint nicht in sich unverhältnismäßig. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe und der Stundung und des Nachlasses nach § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR 9.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Z 57, 61, 65).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird, da das Tätigwerden der Gerichte nicht davon abhängt, dass Gerichtsgebühren entrichtet werden, dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Das System, wonach die Gerichtsgebühren an den Streitwert anknüpfen, erscheint nicht in sich unverhältnismäßig. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe und der Stundung und des Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR 9.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Ziffer 57, 61, 65,).

Eine besondere Konstellation, die von dem – nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich verfassungskonformen – Gerichtsgebührensystem abwiche und die zB eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen ließe, liegt im Beschwerdefall nicht vor; das wird auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht dargetan. Fallbezogen sei darauf hingewiesen, dass angesichts einer Bemessungsgrundlage von 750 Euro bei Bestandsstreitigkeiten und einer Pauschalgebühr von 204 Euro für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nicht nachvollziehbar ist, wie die beschwerdeführende Gesellschaft zu der Ansicht kommt, die Gebühr sei im konkreten Fall exzessiv und geeignet, den Zugang zu den Gerichten zu erschweren oder unmöglich zu machen.

Zu der Annahme der Beschwerde, die Argumentation "je höher der Streitwert, je höher der Aufwand" werde offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte gehe, die an ihn herangetragen würden, ist zu sagen, dass es sich dabei nicht um eine Ansicht des Verfassungsgerichtshofs handelt, sondern um eine gesetzliche Festlegung der Eingabengebühr (§ 17a VfGG). Dass diese Gebühr einem anderen Prinzip folgt als die Gebühren nach dem GGG, macht diese Gebühren nicht verfassungswidrig.Zu der Annahme der Beschwerde, die Argumentation "je höher der Streitwert, je höher der Aufwand" werde offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte gehe, die an ihn herangetragen würden, ist zu sagen, dass es sich dabei nicht um eine Ansicht des Verfassungsgerichtshofs handelt, sondern um eine gesetzliche Festlegung der Eingabengebühr (Paragraph 17 a, VfGG). Dass diese Gebühr einem anderen Prinzip folgt als die Gebühren nach dem GGG, macht diese Gebühren nicht verfassungswidrig.

2.3. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung des Mehrbetrags von 21 Euro und jene von weiteren 8 Euro Einhebungsgebühr im angefochtenen Bescheid stützen sich zu Recht auf § 31 GGG und die V BGBl. II 280/2013 sowie auf § 6a Abs. 1Die Vorschreibung des Mehrbetrags von 21 Euro und jene von weiteren 8 Euro Einhebungsgebühr im angefochtenen Bescheid stützen sich zu Recht auf Paragraph 31, GGG und die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, sowie auf Paragraph 6 a, Absatz eins

GEG.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheidadressat, Bescheidqualität, Gebührenpflicht,
Mandatsbescheid, Parteistellung, Pauschalgebührenauferlegung,
Verhältnismäßigkeit, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2116583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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