Entscheidungsdatum
26.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z2Spruch
W190 2161900-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Algerien, vertreten durch XXXX , gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2017,Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2017,
Zl. 1133176006/170692589, und Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 9 Abs. 3 ZustellG idgF, Art 4 Abs. 2 1. Satz PersFrG idgF, § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, bis 26. Juni 2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG idgF, Artikel 4, Absatz 2, 1. Satz PersFrG idgF, Paragraph 40, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, bis 26. Juni 2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Algeriens, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 22. Oktober 2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.Oktover 2016 erklärte dieser, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und im Oktober 1999 geboren und somit minderjährig zu sein.
2. Mit von der belangten Behörde zur Altersbestimmung in Auftrag gegebenem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass als spätester Termin des 18. Geburtstages des Beschwerdeführers der 15. Mai 2017 angenommen werden müsse. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er ab sofort mit Geburtsdatum 15. Mai 1999 geführt werde. Eine Stellungnahme dazu ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.
3. Am 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13. März 2017, XXXX , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , die Obsorge des Beschwerdeführers zur Gänze übertragen.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13. März 2017, römisch 40 , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , die Obsorge des Beschwerdeführers zur Gänze übertragen.
5. Eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme im Asylverfahren musste unterbleiben, da dieser nicht ordentlich gemeldet und auch sonst für die Behörden nicht greifbar war.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017, Zl. 1133176006/161449928, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 22. Oktober 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid war eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen vorgesehen.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017, Zl. 1133176006/161449928, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 22. Oktober 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid war eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen vorgesehen.
7. Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. April 2017 zugestellt.
8. Der hiergegen erhobenen Beschwerde verwehrte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Mai 2017, GZ. XXXX , den Erfolg und wies diese als unbegründet ab. Im Erkenntnis wurde das Geburtsdatum mit 15. Mai 1999 festgestellt. Diese Erledigung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 31. Mai 2017 zugestellt.8. Der hiergegen erhobenen Beschwerde verwehrte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Mai 2017, GZ. römisch 40 , den Erfolg und wies diese als unbegründet ab. Im Erkenntnis wurde das Geburtsdatum mit 15. Mai 1999 festgestellt. Diese Erledigung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 31. Mai 2017 zugestellt.
9. Am 12. Juni 2017, 16:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im zweiten Wiener Gemeindebezirk von einer Bereitschaftseinheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Eine Überprüfung ergab hierbei das Vorliegen eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde. In weiterer Folge verfügte die belangte Behörde den BF gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX , einzuliefern. Am 12. Juni 2017, 16:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, seine Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum erfolgte um 18:45 Uhr desselben Tages.9. Am 12. Juni 2017, 16:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im zweiten Wiener Gemeindebezirk von einer Bereitschaftseinheit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Eine Überprüfung ergab hierbei das Vorliegen eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde. In weiterer Folge verfügte die belangte Behörde den BF gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , einzuliefern. Am 12. Juni 2017, 16:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, seine Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum erfolgte um 18:45 Uhr desselben Tages.
10. Bei Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX , wurden beim Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von € 84,97, sowie 2 Mobiltelefone, 1 Armbanduhr sowie eine Verfahrenskarte sichergestellt.10. Bei Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , wurden beim Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von € 84,97, sowie 2 Mobiltelefone, 1 Armbanduhr sowie eine Verfahrenskarte sichergestellt.
11. Bei der am 13. Juni 2017, 11:35 Uhr, durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keinerlei gesundheitliche Probleme zu haben. Identitätsbezeugende Dokumente besitze er nicht, seinen Reisepass habe er seinerzeit in der Türkei verloren. Der Grundversorgung habe er sich entzogen, weil er kein Geld mehr gehabt habe, um nach Salzburg zurückzufahren. Über Vorhalt, dass der bei ihm sichergestellte Geldbetrag problemlos ausgereicht hätte, um mit der Bahn nach Salzburg zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer sodann an, sich nicht auszukennen.
Befragt, wo er sich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer er habe in (Wien) in der Nähe des XXXX Quartier genommen zu haben, eine genaue Adresse könne er aber nicht angeben. Er habe sich polizeilich melden wollen, allerdings sei ihm am Magistrat mitgeteilt worden, dass er als minderjährig gelte, und das nicht selbständig tun könne.Befragt, wo er sich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer er habe in (Wien) in der Nähe des römisch 40 Quartier genommen zu haben, eine genaue Adresse könne er aber nicht angeben. Er habe sich polizeilich melden wollen, allerdings sei ihm am Magistrat mitgeteilt worden, dass er als minderjährig gelte, und das nicht selbständig tun könne.
Vom negativen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren habe er keine Kenntnis gehabt und sei eben aus diesem Grunde nicht ausgereist.
Der Beschwerdeführer führte in weiterer Folge im Wesentlichen aus, er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich sei er bislang von Freunden finanziell unterstützt worden. Während des gegenwärtigen Ramadans esse er in der Moschee. Familienangehörige im Bundesgebiet oder sonstige Angehörige in Europa habe er nicht. Seine nahen Verwandten würden in Algerien leben.
12. Nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihn zur Sicherung der Erlangung eines Heimreisezertifikates und Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen und ihn zu diesem Zwecke am 22. Juni 2017 der algerischen Delegation vorzuführen, erklärte der Beschwerdeführer sodann sofort einen neuen Asylantrag stellen zu wollen.
13. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren am 14. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, über € 80,00 an Barmitteln zu verfügen und sich von 1. Mai 2017 bis 6. Juni 2017 in Deutschland aufgehalten zu haben. An seinen im Erstverfahren vorgetragenen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er habe in Algerien (einfach) keine Zukunft.
14. Mit dem hier angefochtenen und im Spruch angeführten "Bescheid" vom 13. Juni 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung verhängt.14. Mit dem hier angefochtenen und im Spruch angeführten "Bescheid" vom 13. Juni 2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung verhängt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Zitierung der Einvernahme vom 13. Juni 2017, führt die belangte Behörde aus Laut Ihren Angaben sei der Beschwerdeführer Staatsbürger Algeriens, seine Identität habe allerdings mangels entsprechender Dokumente nicht eindeutig geklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Auch in anderen europäischen Staaten verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt, einer Beschäftigung gehe dieser nicht nach. Die von ihm ins Treffen geführte Unterstützung durch Freunde beruhe nur auf einer Aussage. Eine rechtlich verbindliche und gerichtlich beglaubigte Unterstützungserklärung liege aber nicht vor.
Der Beschwerdeführer befinde Sie sich seit (spätestens) 22.Oktober 2016 im Bundesgebiet. In dieser kurzen Zeit hätten keine ausreichenden privaten Bindungen entstanden sein können. Ein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben habe nicht festgestellt werden können und habe der Beschwerdeführer ein solches auch nicht geltend gemacht.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen und in seinen Besitz befindlichen Barmittel sei dieser als fast mittellos anzusehen und könne hieraus seinen weiteren Aufenthalt oder Ihre Ausreise nicht mit legalen Mitteln finanzieren. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit nicht gewährleistet, wodurch dieser zu einer Belastung für "die Gebietskörperschaft" oder das "österreichischen Sozialsystem" werden könnte.
Seit Abmeldung aus Grundversorgung sei der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht mehr sozialversichert.
Es lägen zwar keine strafrechtlichen Verurteilungen vor, allerdings zwei Anzeigen wegen Diebstahles und eines wegen illegalen Aufenthaltes. Es zeige sich somit die Ignoranz gegenüber den österreichischen Gesetzen und Behörden. Um die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Einhaltung und Durchsetzung der österreichischen Gesetze zu gewährleisten, besteht ein berechtigtes Interesse an dessen unverzüglichen Ausreise.
Die Beschwerde gegen den negativen Bescheid im Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht mit am 31. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 29. Mai 2017 abgewiesen; die Entscheidung sei durchsetzbar geworden.
Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht gemeldet und unsteten Aufenthaltes, somit für die Behörden nicht greifbar (gewesen). Obwohl eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen sei, sei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stattdessen im Bundesgebiet verblieben. Er missachte daher bewusst die österreichischen Gesetze und ignoriere diese. Da der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, werde er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Auch diene die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 sehr "unkooperativ" verhalten, da dieser zwar angegeben in Wien wohnhaft (gewesen) zu sein, aber eine Adresse benennen haben können oder wollen.
Trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag eingebracht. Es sei anzunehmen, dass er diesen Antrag nur deshalb gestellt habe, um der Schubhaft zu somit seiner Abschiebung zu entgehen. Im Asylfolgeverfahren sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt werden wird.
Das bisher gezeigte Verhalten und die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts habe ergeben, dass die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig, zumutbar und gerechtfertigt angesehen werden könne.
Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei einer Polizeistation nachkommen werde. Die Fluchtgefahr sei daher als sehr wahrscheinlich anzusehen, weshalb auch mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.
Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf Asyl nur gestellt habe, um seiner Abschiebung zu entgehen. Er werde daher zur Sicherung des Verfahrens auf internationalen Schutz und Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Zur Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates sei geplant den Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 der algerischen Delegation zur Prüfung ihrer Identität vorzuführen.
Auf Grundlage des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers vermöge sich die zu beurteilende und maßgebliche Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 3. und 9 des § 76 Abs. 3 FPG zu gründen.Auf Grundlage des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers vermöge sich die zu beurteilende und maßgebliche Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 3. und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu gründen.
Der Beschwerdeführer sei vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen, weshalb es daher als erwiesen anzusehen sei, dass dieser sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um seiner Ausreise zu entgehen und einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Es sei daher zum Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung unverzüglich wieder untertauchen werde, um nicht in sein "Heimatland" abgeschoben werden zu können. Die Fluchtgefahr sei daher eindeutig als gegeben anzusehen.
Die Entscheidung sei als verhältnismäßig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dadurch gegen die Einwanderungs- und Fremdenpolizeigesetze verstoßen habe. Der BF hätte ohne weiteres freiwillig ausreisen können, allerdings habe es dieser vorgezogen, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen und – nachdem er festgenommen worden sei – einen neuerlichen Asylantrag zu stellen.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht würde dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit kommen. Die finanzielle Sicherheitsleistung könne aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kommen.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht würde dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit kommen. Die finanzielle Sicherheitsleistung könne aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht kommen.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie bereits in Bezug auf die Gefahr des Untertauchens beurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht in sein Grundversorgungsquartier zurückgekehrt und somit aus der Grundversorgung und weiters aus dem ZMR abgemeldet worden. Der BF habe es verabsäumt sich im Zentralen Melderegister anzumelden und haben sich somit bewusst der behördlichen Greifbarkeit entzogen. Seine Festnahme sei nur auf Grund einer zufälligen Kontrolle der Landespolizeidirektion Wien erfolgt.
Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung, einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nachkommen werde, zumal er davon ausgehen können, dass er in absehbarer Zeit in sein Heimatland abgeschoben werde.
Eine Ausreisewilligkeit könne daher im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, da dieser dies auch bis dato nicht "durchgeführt" habe. Es sei daher (vielmehr) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung der behördlichen Greifbarkeit entziehen werde, wodurch mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.
15. Die vorangeführte, gegenständliche "Erledigung" wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, durch persönliche Übergabe ausgehändigt und der Beschwerdeführer sodann in "Schubhaft genommen".
16. Mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer "vertreten durch: XXXX die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.16. Mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer "vertreten durch: römisch 40 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.
17. Am 19. Juni 2017 langte die gegen die hier angefochtene Erledigung erhobene Beschwerde außerhalb der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie weist eine von der Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger an den Vertreter erteilte Vollmacht vom gleichen Tage aus.
18. Die Beschwerde richtet sich "gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG seit 13. Juni 2017, 14:20 Uhr", in eventu gegen die hier angefochtene Erledigung mit der über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13. Juni 2017."18. Die Beschwerde richtet sich "gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG seit 13. Juni 2017, 14:20 Uhr", in eventu gegen die hier angefochtene Erledigung mit der über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13. Juni 2017."
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt hierzu im Ergebnis aus, die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahrens des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden, weil diese an einen Vertreter zugestellt worden sei, der eine Vollmacht nicht mehr "innehatte". Das Beschwerde- und somit auch das erste Asylverfahren hafte derart nach wie vor als unerledigt aus, der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers sei gemäß § 17 Abs. 8 AsylG in diesem mit zu behandeln.Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt hierzu im Ergebnis aus, die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahrens des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden, weil diese an einen Vertreter zugestellt worden sei, der eine Vollmacht nicht mehr "innehatte". Das Beschwerde- und somit auch das erste Asylverfahren hafte derart nach wie vor als unerledigt aus, der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG in diesem mit zu behandeln.
Bei der Anordnung der Schubhaft habe die belangte Behörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben am 7. Oktober 1999. Die mittels Verfahrensanordnung vom 24. Januar 2017 (auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens) im Asylverfahren vorgenommene Volljährigkeitserklärung würde keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren entfalten. Der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau sei nach wie vor aufrecht. Nachdem dieser Beschluss das Datum eines nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers aufzeige, sei das Alter des Beschwerdeführers als nicht hinreichend geklärt anzusehen, um die Volljährigkeit als gegeben erachten zu können.
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen sei (auch) der "Schubhaftbescheid" nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Dieser sei nämlich nicht dem Vertreter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr diesem persönlich durch persönliche Übergabe ausgehändigt worden. In diesem Sinne sei auch auf die einschlägige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, der zu Folge die die Volljährigkeitsfeststellung mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes an diesem Umstand nichts ändere, da der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes keine Bindungswirkung entfalte, solange dieser nicht aufgehoben worden sei. Die gegenständliche Erledigung wäre daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzustellen gewesen. Schubhaft sei somit nie wirksam angeordnet worden. Diesem sei aber bis dato "keiner den formalen Erfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt" worden, weswegen sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG befinde. Wobei die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme grundsätzlich bis maximal 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis maximal 72 Stunden zulässig sei. Ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit sei aber (trotzdem) nur gerechtfertigt, wenn und soweit dieser verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 2017 festgenommen und am 13. Juni 2017 niederschriftlich einvernommen worden. Ein Schubhaftbescheid hätte noch am selben Tage erlassen werden können. Aus dem Zustellvermerk der angefochtenen Erledigung ergebe sich, dass diese dem BF am 13. Juni 2017 um 14:20 ausgefolgt worden sei. Dies bedeute, dass die Festnahme zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Festnahme spätestens hätte beendet werden müssen. Die Anhaltung darüber hinaus erweise sich als unverhältnismäßig. Die maximale AnhaltedauerAuf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen sei (auch) der "Schubhaftbescheid" nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Dieser sei nämlich nicht dem Vertreter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr diesem persönlich durch persönliche Übergabe ausgehändigt worden. In diesem Sinne sei auch auf die einschlägige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, der zu Folge die die Volljährigkeitsfeststellung mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes an diesem Umstand nichts ändere, da der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes keine Bindungswirkung entfalte, solange dieser nicht aufgehoben worden sei. Die gegenständliche Erledigung wäre daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzustellen gewesen. Schubhaft sei somit nie wirksam angeordnet worden. Diesem sei aber bis dato "keiner den formalen Erfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt" worden, weswegen sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG befinde. Wobei die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme grundsätzlich bis maximal 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis maximal 72 Stunden zulässig sei. Ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit sei aber (trotzdem) nur gerechtfertigt, wenn und soweit dieser verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 2017 festgenommen und am 13. Juni 2017 niederschriftlich einvernommen worden. Ein Schubhaftbescheid hätte noch am selben Tage erlassen werden können. Aus dem Zustellvermerk der angefochtenen Erledigung ergebe sich, dass diese dem BF am 13. Juni 2017 um 14:20 ausgefolgt worden sei. Dies bedeute, dass die Festnahme zu diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Festnahme spätestens hätte beendet werden müssen. Die Anhaltung darüber hinaus erweise sich als unverhältnismäßig. Die maximale Anhaltedauer
Gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG sei sohin bereits überschritten worden.Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG sei sohin bereits überschritten worden.
Der belangten Behörde sei es aber auch nicht gelungen, eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 13. Juni 2017 vorgebracht, dass er seit seiner "Abmeldung aus der GVS" Salzburg, bei "einem guten Bekannten und Unterstützer" wohnhaft gewesen sei. "Herr XXXX ", wohnhaft in 1170 Wien, XXXX , erreichbar unter der Telefonnummer XXXX ", stehe in engem Kontakt mit dem Beschwerdeführer und habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen Außerdem habe der Beschwerdeführer von seinen Bemühungen erzählt, sich für die genannte Adresse "einen Meldezettel ... zu machen", was ihm unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit behördlicherseits verweigert worden sei. Für die belangte Behörde wäre es ein leichtes gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen, die Unterlassung stelle einen Ermittlungsmangel dar. Die Anmeldung "am Elternleinplatz" sei nicht unterblieben, um sich dem Verfahren zu entziehen, sondern weil das Meldeamt sich geweigert habe, die Anmeldung zu vollziehen.Der belangten Behörde sei es aber auch nicht gelungen, eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 13. Juni 2017 vorgebracht, dass er seit seiner "Abmeldung aus der GVS" Salzburg, bei "einem guten Bekannten und Unterstützer" wohnhaft gewesen sei. "Herr römisch 40 ", wohnhaft in 1170 Wien, römisch 40 , erreichbar unter der Telefonnummer römisch 40 ", stehe in engem Kontakt mit dem Beschwerdeführer und habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen Außerdem habe der Beschwerdeführer von seinen Bemühungen erzählt, sich für die genannte Adresse "einen Meldezettel ... zu machen", was ihm unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit behördlicherseits verweigert worden sei. Für die belangte Behörde wäre es ein leichtes gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen, die Unterlassung stelle einen Ermittlungsmangel dar. Die Anmeldung "am Elternleinplatz" sei nicht unterblieben, um sich dem Verfahren zu entziehen, sondern weil das Meldeamt sich geweigert habe, die Anmeldung zu vollziehen.
Wenn vorgebracht werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, so sei dem entgegen zu halten, dass die abweisende Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren dem Beschwerdeführer bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl mit den österreichischen Behörden kooperiert und angeboten, ein Formular zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen. Es liege keine Fluchtgefahr vor.
Die "Inschubhaftnahme" erweise sich aber auch als nicht verhältnismäßig, eine einzelfallbezogene Interessensabwägung unterlassen worden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, warum mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht Auslangen gefunden werden könne. Insbesondere sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Versuch seiner Meldeverpflichtung nachzukommen nicht gewürdigt worden. Bei der Frage der Anwendung des gelinderen Mittels, wäre aber auch die Minderjährigkeit und die nach wie vor bestehende Obsorge zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der Minderjährigkeit sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab als bei Volljährigkeit anzulegen. Im Falle minderjähriger Asylwerber sei gemäß § 77 Abs. 1 FPG im Regelfall das gelindere Mittel anzuordnen.Die "Inschubhaftnahme" erweise sich aber auch als nicht verhältnismäßig, eine einzelfallbezogene Interessensabwägung unterlassen worden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, warum mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht Auslangen gefunden werden könne. Insbesondere sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Versuch seiner Meldeverpflichtung nachzukommen nicht gewürdigt worden. Bei der Frage der Anwendung des gelinderen Mittels, wäre aber auch die Minderjährigkeit und die nach wie vor bestehende Obsorge zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der Minderjährigkeit sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein strengerer Maßstab als bei Volljährigkeit anzulegen. Im Falle minderjähriger Asylwerber sei gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG im Regelfall das gelindere Mittel anzuordnen.
Weiters wird ausgeführt, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verfassungswidrig sei: Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt worden. Es stelle sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, da die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Art. 1 Abs. 1 PersFrBVG darstelle. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anm. 2, folgendermaßen zusammengefasst:Weiters wird ausgeführt, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verfassungswidrig sei: Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden. Es stelle sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, da die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Artikel eins, Absatz eins, PersFrBVG darstelle. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anmerkung 2, folgendermaßen zusammengefasst:
"2. Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (§§ 52, 61, 66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s § 39) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFrBVG (Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 Z 7) Genüge getan. Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die – auch – mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist – weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Art 2 Abs 1Z7 PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) – unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Abs. 2 Z 1 (... zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf, wenn – unmittelbar davor – in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt. Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch – dann grundrechtswidrige – Haft zu sichern.""2. Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraphen 52, 61, 66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s Paragraph 39,) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFrBVG (Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7,) Genüge getan. Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die – auch – mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist – weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Artikel 2, Absatz eins Z, 7, PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) – unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Absatz 2, Ziffer eins, (... zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf, wenn – unmittelbar davor – in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt. Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch – dann grundrechtswidrige – Haft zu sichern."
Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei aufgrund von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden, somit sei die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art 135 Abs. 4 iVm 89 Abs. 2 B-VG angeregt – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen worden, somit sei die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG angeregt – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Die Beschwerde beantragt für den Fall einer beabsichtigten Abweisung die ausdrückliche die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung "zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes", insbesondere der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels, unter Einvernahme des Freundes "Herrn Ahmed".
Zudem begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie allfälliger Kommissionsgebühren und Barauslagen.
19. Die belangte Behörde übermittelte am 20. Juni 2017 die bezughabende Akte auf elektronischem Wege und erstattete eine Stellungnahme.
Neben der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges führt die belangte Behörde ins Treffen, dass der BF einen Asyl(folge)antrag erst gestellt habe, nachdem diesem zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine Vorführung zur algerischen Delegation zwecks Identifizierung beabsichtigt worden sei. Der Schubhaftbescheid sei dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt worden.
Der Asylfolgeantrag werde derzeit bearbeitet und solle am 21. Juni 2017 eine Entscheidung bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz fallen. Sollte der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden, werde der BF am 22. Juni 2017 der algerischen Delegation vorgeführt werden.
Im Verfahren des ersten Antrages auf internationalen Schutz sei durch ein Sachverständigungsgutachten das Geburtsdatum des BF mit XXXX bestimmt worden. Dadurch sei der BF volljährig und somit die BVwG Entscheidung betreffend das erste Asylverfahren des BF ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF sei nicht minderjährig und sei die Zustellung des Schubbescheides am 13. Juni 2017 ebenfalls zulässig gewesen.Im Verfahren des ersten Antrages auf internationalen Schutz sei durch ein Sachverständigungsgutachten das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 bestimmt worden. Dadurch sei der BF volljährig und somit die BVwG Entscheidung betreffend das erste Asylverfahren des BF ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF sei nicht minderjährig und sei die Zustellung des Schubbescheides am 13. Juni 2017 ebenfalls zulässig gewesen.
Der BF sei seit 13. März 2017 nicht mehr gemeldet und habe es vorgezogen ein Grundversorgungsquartier zu verlassen. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei vom BF verschwiegen worden. Die nunmehrige Angabe zu einer Person und der angeblichen Unterkunftsadresse, werde für nicht glaubwürdig erachtet, da diese Person in der Niederschrift am 13. Juni 2017 nicht benannt worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der BF den (Vor)Namen "Ahmed" nicht habe nennen können.
Vielmehr zeige das Verhalten des Beschwerdeführers, dass von diesem Vorkehrungen getroffen worden seien, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers gehe dieser von einem offenen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz aus und würde sich dieser somit derart einem Verfahren entzogen haben. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der BF untergetaucht sei.
Der Beschwerdeführer verfüge weder soziale noch familiäre Bindungen in Österreich und bestehe daher kein Grund, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der angegebenen Adresse Unterkunft nimmt. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der Vergangenheit diesen Aufenthaltsort bekannt geben können, habe dies aber unterlassen und zeige dies, dass dieser selbst kein Interesse habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Auch versuche Beschwerdeführer unter Angabe eines falschen Geburtsdatums Minderjährigkeit vorzutäuschen, wobei er über das Ergebnis des medizinischen Gutachtens in Kenntnis sein müsste. Im Rahmen der Befragung des Asylfolgeantrages sei das Geburtsdatum mit 15. Mai 1999 angeführt worden und stelle dieser Umstand einen Widerspruch zu den Ausführungen des Vertreters in der eingebrachten Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft dar.
Im anhängigen (Folge)Verfahren aus Gewährung von internationalem Schutz sei mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen und ein persönliches Interview mit den Vertretern der algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits dem ersten Asylverfahren nicht gestellt und sei somit auch nicht damit zu rechnen, dass dieser sich einem Asylfolgeverfahren stellen werde.
Das bisherige Verhalten des BF könne keinesfalls als vertrauenswürdig angesehen werden und sei daher das gelindere Mittel nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer würde alles daransetzen, um im großstädtischen Bereich Wiens unterzutauchen, um sich derart wiederum erfolgreich einem Verfahren vor dem Bundesamt entziehen zu können.
Die belangte Behörde beantragt, die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, die Feststellung, dass gemäß § 22a BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie ferner den Zusprach der Kosten in Höhe des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in konkret verzeichneter Höhe.Die belangte Behörde beantragt, die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, die Feststellung, dass gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie ferner den Zusprach der Kosten in Höhe des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in konkret verzeichneter Höhe.
20. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2017 erfolgte die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren seit 23. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. I409 2162322-1 anhängig.
21. Mit elektronischer Mail vom 23. Juni 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 im Zuge seiner Vorführung vor die algerische Delegation positiv habe identifiziert werden können und somit in "absehbarer Zeit" mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei nach dessen Vorliegen die Abschiebung vollzogen werden könne.
Das Bundesamt beantragt die gegenständliche "Schubhaftbeschwerde" kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Vorlage-, Schriftsatz und allenfalls Verhandlungsaufwand in konkret benannter Höhe zuzusprechen.Das Bundesamt beantragt die gegenständliche "Schubhaftbeschwerde" kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Vorlage-, Schriftsatz und allenfalls Verhandlungsaufwand in konkret benannter Höhe zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. 1. bis I.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1. bis römisch eins.20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF besitzt keine Dokumente. Er ist algerischer Staatsbürger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13. März 2017, GZ. XXXX , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , die Obsorge des Beschwerdeführers zur Gänze übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13. März 2017, GZ. römisch 40 , wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , die Obsorge des Beschwerdeführers zur Gänze übertragen.
Der BF ist volljährig, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. Er ist ledig, lebt in Österreich in keiner Partnerschaft, hat keine Kinder und verfügt in Österreich ebenso wenig über nahe Verwandten.
Der BF ging in Österreich bislang weder einer selbständigen noch unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt in Österreich auch über keine eigene Unterkunft.
Für maßgebliche familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es sohin keinen Hinweis; sie werden auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine erkennbare maßgebliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben.
Eine Krankenversicherung bestand für den Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Grundversorgung nicht.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hinweisen, und hat der Beschwerdeführer solche bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. Juni 2017 selbst verneint.
Der BF ist zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt und stellte am 22. Oktober 2016 einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Vertreter am 18. April 2017 zugestellt.Der BF ist zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet gelangt und stellte am 22. Oktober 2016 einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Vertreter am 18. April 2017 zugestellt.
Mit hg. Erkenntnis 29. Mai 2017, GZ. XXXX wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam am 31. Mai 2017 zugestellt. Der angeführte Bescheid ist an den damals ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX , zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsenen. Mit dem angeführten Erkenntnis wurde auch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nachgekommen.Mit hg. Erkenntnis 29. Mai 2017, GZ. römisch 40 wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2017 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam am 31. Mai 2017 zugestellt. Der angeführte Bescheid ist an den damals ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsenen. Mit dem angeführten Erkenntnis wurde auch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nachgekommen.
Der BF ist in die Betreuungseinrichtung nach Verlassen am 20. Februar 2017, sohin noch deutlich vor Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides im (ersten) Asylverfahren, nicht mehr zurückgekehrt und wurde infolge dessen aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge unsteten sowie unbekannten Aufenthaltes und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Dem zu Folge musste auch eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme im Asylverfahren unterbleiben; dies zumal der BF auch nicht unter der von ihm angegebenen Telefonnummer mehr erreichbar war. Eine eigeninitiative Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde ist bis zu dessen Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelegentlich seines Aufgriffes am 12. Juni 2017 nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bereits im ersten Asylverfahren an einer ordentlichen Führung seines Verfahrens und Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften nicht interessiert. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im ersten Asylverfahren diesem Verfahren entzogen. Mit 13. März 2017 wurde der Beschwerdeführer auch an der Unterkunftadresse amtswegig abgemeldet und verfügte ab diesem Zeitpunkt auch über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen zwei EURODAC Treffen für die Hellenische Republik vor. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Am 22. Juni 2017 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und dessen Identität festgestellt.
Der Beschwerdeführer verfügte bei "Inschubhaftnahme" Barmittel in der Höhe von € 84,97 zur Verfügung. Hinweise auf das Vorhandensein weiterer Mittel bzw. eines sonstigen Vermögens liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich aus eigenem zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2017, 16:40 Uhr, im Zuge einer Personenkontrolle polizeilich betreten und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages der belangten Behörde in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständlich angefochtene Erledigung der belangten Behörde durch persönliche Übergabe "zugestellt" und der Beschwerdeführer unmittelbar "in Schubhaft genommen". Der Beschwerdeführer befindet sich seither im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, durchgehend im Stande der Anhaltung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers weder ausreichende familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben sind und dessen bisheriges Verhalten im Asylverfahren und in fremdenrechtlichen Belangen das Risiko des Untertauchens als gegeben anzusehen rechtfertigen. Es liegt im Falle des Beschwerdeführers ein erhöhter Sicherungsbedarf vor und wird diesbezüglich auch auf die Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der im Spruch angeführte Namen und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Erstverfahren im Erkenntnis vom 29. Mai 2017 getroffenen Feststellungen bzw. dessen positive Identifizierung als algerischer Staatsbürger durch die algerische Delegation am 22. Juni 2017. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017 auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens XXXX vom 20. Dezember 2017 getroffenen Feststellungen sowie auf dieses Gutachten selbst. In diesem wurde als spätester Termin des 18. Geburtstages der 15. Mai 2017 angeführt.Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017 auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens römisch 40 vom 20. Dezember 2017 getroffenen Feststellungen sowie auf dieses Gutachten selbst. In diesem wurde als spätester Termin des 18. Geburtstages der 15. Mai 2017 angeführt.
Die Feststellungen betreffend der Übertragung der Obsorge für den Beschwerdeführer an das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , stützen sich auf den in der Verwaltungsakte einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31. März 2017, GZ. XXXX .Die Feststellungen betreffend der Übertragung der Obsorge für den Beschwerdeführer an das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , stützen sich auf den in der Verwaltungsakte einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31. März 2017, GZ. römisch 40 .
Die Feststellungen zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017 gründen auf dem in der hg. Akte einliegenden Zustellnachweis.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen bzw. der Erstbefragung am 13. und 14. Juni 2017. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen und wurde das Vorliegen solcher auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Feststellungen zum Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr gründen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte sowie der hg. Akte sowie insbesondere den in diesen einliegenden Dokumenten, Einvernahmeprotokollen, Schriftsätzen, ferner Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters der Republik Österreichs, des kriminalpolizeilichen Aktenindex, des Zentralen Fremdenregister, der Anhalte-Vollzugsdatei, des Betreuungsinformationssystems, EURODAC-Abfragen sowie sonstigen Schriftstücken.
Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren dem Verfahren entzogen hat. Bereits am 20. Februar 2017, sohin noch vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im (ersten) Asylverfahren hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, in dem er nicht mehr in die Betreuungsstelle der Grundversorgung zurückkehrte und sich bis zu seiner Festnahme am 12. Juni 2017 im Verborgenen hielt. Das Vorbringen des Vertreters in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er bei einem Freund untergekommen sei, sich auch polizeilich Sinne des Meldegesetztes habe melden wollen, ihm dies aber von der Behörde verwehrt worden sei, überzeugt wenig. Ist doch zunächst kein Grund ersichtlich, warum bzw. worin für einen - laut Beschwerde minderjährigen - Beschwerdeführer bei damaligen Stand des Verfahrens überhaupt die Notwendigkeit bestanden haben soll, die Betreuungseinrichtung in Salzburg zu verlassen. Dies umso mehr, weil hierdurch dessen Einvernahme in den von ihm angestrengten Asylverfahren unterbleiben musste und deren Notwendigkeit dem vom Jugendwohlfahrtsträger "betreuten" Beschwerdeführer wohl bewusst sein konnte. Zum anderen widerspricht das Vorbringen, das implizit darzutun versucht, dass der Beschwerdeführer seit seinem "Fortgang" einen (steten) Wohnsitz bei einem Freund genommen haben will, dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bzw. erweist sich dieses als widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme vom 13. Juni 2016 auf die Frage, wo er sich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 20. Februar 2017 aufgehalten habe aus, er habe in der Nähe des XXXX (in Wien XVII) Quartier genommen. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren am 14. Juni 2017, sich von 1. Mai 2017 bis 6. Juni 2017 gar in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben, womit dem Beschwerdeführer zudem eine illegale Reisebewegung innerhalb der Europäischen Union vorzuwerfen wäre. Folgt man den Intentionen der Beschwerde, den Beschwerdeführer als einen auf steten Aufenthalt bedachten Menschen darzustellen, der lediglich an der Bürokratie der Meldebehörden scheitern musste, so verwundert es doch, dass der Beschwerdeführer trotz des monatelangen Aufenthaltes in diesem Quartier (Beschwerde: "seit seiner Abmeldung aus der GVS Salzburg") bei seiner Einvernahme am 13. Juni 2017 dessen genau Adresse, ja nicht einmal die Straße, zu benennen vermochte. Abgesehen davon, verwundert es, dass der Beschwerdeführer, der sich laut seinem Vertreter für das gelindere Mittel maßgeblicher Weise auch von "Freunden" unterstützt sehen will, selbst in der Beschwerde den Namen des "guten Bekannten und Unterstützer" bzw. Quartiergebers nur mit "Herr XXXX " zu benennen vermag. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in die Betreuungsstelle zurückgekehrt sei, weil ihm die finanziellen Mittel hierzu gefehlt hätten, spricht nicht für ein wahrheitsorientiertes Aussageverhalten, sondern ist gleich den bereits von der Beschwerde vorgebrachten, vorangeführten Argumenten als reine Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht gehabt, in die Betreuungsstelle zurückzukehren, so ist keinesfalls ersichtlich, warum ihm gerade jene Freunde bzw. jener Freund ("Herr XXXX "), die ihn behaupteter Maßen maßgeblich finanziell unterstützen bzw. unterstützten, gerade dabei nicht hätten behilflich sein sollen (um derart das Asylerfahren des Beschwerdeführers zu sichern). Auch hätte der Beschwerdeführer spätestens bei Vorliegen finanzieller Mittel, von sich aus in die Betreuungsstelle zurückkehren können. Mit einem Betrag von ca. €Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren dem Verfahren entzogen hat. Bereits am 20. Februar 2017, sohin noch vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im (ersten) Asylverfahren hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, in dem er nicht mehr in die Betreuungsstelle der Grundversorgung zurückkehrte und sich bis zu seiner Festnahme am 12. Juni 2017 im Verborgenen hielt. Das Vorbringen des Vertreters in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er bei einem Freund untergekommen sei, sich auch polizeilich Sinne des Meldegesetztes habe melden wollen, ihm dies aber von der Behörde verwehrt worden sei, überzeugt wenig. Ist doch zunächst kein Grund ersichtlich, warum bzw. worin für einen - laut Beschwerde minderjährigen - Beschwerdeführer bei damaligen Stand des Verfahrens überhaupt die Notwendigkeit bestanden haben soll, die Betreuungseinrichtung in Salzburg zu verlassen. Dies umso mehr, weil hierdurch dessen Einvernahme in den von ihm angestrengten Asylverfahren unterbleiben musste und deren Notwendigkeit dem vom Jugendwohlfahrtsträger "betreuten" Beschwerdeführer wohl bewusst sein konnte. Zum anderen widerspricht das Vorbringen, das implizit darzutun versucht, dass der Beschwerdeführer seit seinem "Fortgang" einen (steten) Wohnsitz bei einem Freund genommen haben will, dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bzw. erweist sich dieses als widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme vom 13. Juni 2016 auf die Frage, wo er sich seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 20. Februar 2017 aufgehalten habe aus, er habe in der Nähe des römisch 40 (in Wien römisch siebzehn) Quartier genommen. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asyl(folge)verfahren am 14. Juni 2017, sich von 1. Mai 2017 bis 6. Juni 2017 gar in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben, womit dem Beschwerdeführer zudem eine illegale Reisebewegung innerhalb der Europäischen Union vorzuwerfen wäre. Folgt man den Intentionen der Beschwerde, den Beschwerdeführer als einen auf steten Aufenthalt bedachten Menschen darzustellen, der lediglich an der Bürokratie der Meldebehörden scheitern musste, so verwundert es doch, dass der Beschwerdeführer trotz des monatelangen Aufenthaltes in diesem Quartier (Beschwerde: "seit seiner Abmeldung aus der GVS Salzburg") bei seiner Einvernahme am 13. Juni 2017 dessen genau Adresse, ja nicht einmal die Straße, zu benennen vermochte. Abgesehen davon, verwundert es, dass der Beschwerdeführer, der sich laut seinem Vertreter für das gelindere Mittel maßgeblicher Weise auch von "Freunden" unterstützt sehen will, selbst in der Beschwerde den Namen des "guten Bekannten und Unterstützer" bzw. Quartiergebers nur mit "Herr römisch 40 " zu benennen vermag. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in die Betreuungsstelle zurückgekehrt sei, weil ihm die finanziellen Mittel hierzu gefehlt hätten, spricht nicht für ein wahrheitsorientiertes Aussageverhalten, sondern ist gleich den bereits von der Beschwerde vorgebrachten, vorangeführten Argumenten als reine Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht gehabt, in die Betreuungsstelle zurückzukehren, so ist keinesfalls ersichtlich, warum ihm gerade jene Freunde bzw. jener Freund ("Herr römisch 40 "), die ihn behaupteter Maßen maßgeblich finanziell unterstützen bzw. unterstützten, gerade dabei nicht hätten behilflich sein sollen (um derart das Asylerfahren des Beschwerdeführers zu sichern). Auch hätte der Beschwerdeführer spätestens bei Vorliegen finanzieller Mittel, von sich aus in die Betreuungsstelle zurückkehren können. Mit einem Betrag von ca. €
84,97 standen dem Beschwerdeführer solche Barmittel bei Aufgriff am 12. Juni 2017 unzweifelhaft zur Verfügung. Glaubt man dem Beschwerdeführer, so hat dieser zuvor sogar eine Hin- und Rückreise in die Bundesrepublik bewerkstelligen können. Zu den behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, bleibt letztlich ferner festzustellen, dass – folgt man diesem Vorbringen – dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Anmeldung sehr wohl bekannt gewesen ist. Spätestens nach dem gescheiterten Versuch einer Meldung nach dem MeldeG musste dem Beschwerdeführer auch bekannt sein, dass auf Grundlage seiner behaupteten Minderjährigkeit, eine solche Anmeldung nur unter Zuhilfenahme des Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeberechtigten möglich ist, und daher die Notwendigkeit besteht, sich mit diesem oder Fremdenbehörden in Verbindung zu setzen. Folgt man dem Beschwerdeführer, so hatte sohin selbst der Umstand, dass es seine (behauptete) Minderjährigkeit nicht möglich gemacht hat, rechtlich relevante Akte zu setzen, diesen nicht veranlasst mit dem Asylbehörden wieder in Verbindung zu treten.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dessen Aussagen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 13. und 14. Juni 2017 sowie auf dem Verzeichnis der beim Beschwerdeführer gelegentlich seiner Festnahme am 12. Juni 2017 sicher gestellten Effekten. Demnach verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme die oben angeführten Barmittel in der Höhe von 84,97 €. Rechtlich relevante Unterstützungserklärungen von Personen, deren vollständige Personalie dem Gericht eindeutig dargelegt worden wäre, liegen nicht vor.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt.
Angesichts des bisherigen, oben ausgeführten Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen wirtschaftlicher, sozialer und integrativer Situation ist daher davon ausgegangen werden, dass dieser sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden entziehen würde. Es liegen sohin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017
Die Beschwerde moniert mehrfach, dass das das (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017, XXXX , aus näher dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei und sohin dem Rechtsbestand gar nicht angehöre, weshalb das (erste) Asylverfahren nach wie vor als unerledigt aushafte und den Beschwerdeführer sohin auch keine Ausreiseverpflichtung treffe. Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass die hier aufgeworfene Frage nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Schubhaftverfahren bildet, weshalb für eine diesbezügliche Prüfung auch keine Kompetenz besteht und von einem ordnungsgemäßen Erlass auszugehen war. Es sei aber angemerkt, dass sich in der bezughabenden hg. Akte keinerlei Anhaltspunkte finden, die diese vom Beschwerdeführervertreter geäußerte Vermutung aufzuwerfen vermögen, sondern die Vertretungsfrage im Vorfeld vielmehr Beachtung gefunden hat.Die Beschwerde moniert mehrfach, dass das das (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2017, römisch 40 , aus näher dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei und sohin dem Rechtsbestand gar nicht angehöre, weshalb das (erste) Asylverfahren nach wie vor als unerledigt aushafte und den Beschwerdeführer sohin auch keine Ausreiseverpflichtung treffe. Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass die hier aufgeworfene Frage nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Schubhaftverfahren bildet, weshalb für eine diesbezügliche Prüfung auch keine Kompetenz besteht und von einem ordnungsgemäßen Erlass auszugehen war. Es sei aber angemerkt, dass sich in der bezughabenden hg. Akte keinerlei Anhaltspunkte finden, die diese vom Beschwerdeführervertreter geäußerte Vermutung aufzuwerfen vermögen, sondern die Vertretungsfrage im Vorfeld vielmehr Beachtung gefunden hat.
Zu Spruchpunkt I. Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 13. Juni 2017:Zu Spruchpunkt römisch eins. Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 13. Juni 2017:
Entsprechend dem Fremdenrechtsa?nderungsgesetz 2015 - FrA?G 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsa?nderungsgesetz 2015 - FrA?G 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gema?ß dem 8. Hauptstu?ck des FPG angeordnet wurde.
§ 22a 1 Z 2 leg. cit. – Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" – bildet im gegensta?ndlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach § 40 BFA-VG erfolgte.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 2, leg. cit. – Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" – bildet im gegensta?ndlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach Paragraph 40, BFA-VG erfolgte.
Letztere Norm stellt in materieller Hinsicht eine der entscheidungswesentlichen Grundlagen dar
(1) Die Organe des o?ffentlichen Sicherheitsdienstes sind erma?chtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorfu?hrung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gema?ß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gema?ß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtma?ßig im Bundesgebiet aufha?lt und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstu?ckes des FPG fa?llt.
(2) Die Organe des o?ffentlichen Sicherheitsdienstes sind erma?chtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorfu?hrung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskra?ftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gema?ß dem 8. Hauptstu?ck des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gema?ß dem 8. Hauptstu?ck des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zusta?ndigkeit O?sterreichs zur Pru?fung zuru?ckgewiesen werden wird.
(3) In den Fa?llen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewa?hrleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzu?glich u?ber eine Außengrenze verla?sst.(3) In den Fa?llen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewa?hrleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzu?glich u?ber eine Außengrenze verla?sst.
(4) Das Bundesamt ist ohne unno?tigen Aufschub u?ber die erfolgte Festnahme zu versta?ndigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fa?llen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fa?llen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zula?ssig; daru?ber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gema?ß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gema?ß § 76 FPG mo?glich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme u?ber sein Verlangen schriftlich zu besta?tigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unno?tigen Aufschub u?ber die erfolgte Festnahme zu versta?ndigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fa?llen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fa?llen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zula?ssig; daru?ber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gema?ß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gema?ß Paragraph 76, FPG mo?glich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme u?ber sein Verlangen schriftlich zu besta?tigen.
Da die Festnahme am 12. Februar 2017 wegen des illegalen Aufenthalts des Beschwerdefu?hrers erfolgte, ist die Anhaltung gema?ß § 40 Abs. 1 Z 3 iVm § 40 Abs. 4 2 Satz BFA-VG im Ho?chstausmaß von 48 Stunden rechtskonform.Da die Festnahme am 12. Februar 2017 wegen des illegalen Aufenthalts des Beschwerdefu?hrers erfolgte, ist die Anhaltung gema?ß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2 Satz BFA-VG im Ho?chstausmaß von 48 Stunden rechtskonform.
Jede daru?ber hinausgehende Anhaltung hat in der Form der Schubhaft aufgrund eines Schubhaftbescheides zu erfolgen - argum "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" (Art 1 Abs. 2 BVG PersFrG; Art 5 Abs. 1 EMRK).Jede daru?ber hinausgehende Anhaltung hat in der Form der Schubhaft aufgrund eines Schubhaftbescheides zu erfolgen - argum "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" (Artikel eins, Absatz 2, BVG PersFrG; Artikel 5, Absatz eins, EMRK).
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).
Im gegenständlichen Fall kommt auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 13. März 2017, GZ. 38 PS 44/17b, dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die Obsorge über den Beschwerdeführer zu. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2017, mit dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden ist, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Die Entscheidung eines Pflegschaftsgerichtes, mit der eine wie auch immer geartete gesetzliche Vertretung festgelegt wird, ist, (hier: losgelöst von der Frage des tatsächlichen Alters) solange diese dem Rechtsbestand angehört, für die Vertretungsfrage bindend.Im gegenständlichen Fall kommt auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13. März 2017, GZ. 38 PS 44/17b, dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die Obsorge über den Beschwerdeführer zu. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2017, mit dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden ist, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Die Entscheidung eines Pflegschaftsgerichtes, mit der eine wie auch immer geartete gesetzliche Vertretung festgelegt wird, ist, (hier: losgelöst von der Frage des tatsächlichen Alters) solange diese dem Rechtsbestand angehört, für die Vertretungsfrage bindend.
Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und die in Rede stehende Erledigung diesem zuzustellen. Dies hat die belangte Behörde verabsäumt und die angefochtene "Erledigung" unbestritten vielmehr durch persönliche Übergabe dem Beschwerdeführer selbst zugestellt.
Dass dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustellG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.Dass dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt, und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtwirksam. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme befindet.
Hinsichtlich der gegensta?ndlich erlaubten gesetzlichen Dauer ist aber noch folgende am "ultima-ratio-Prinzip" orientierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend:
Bereits in seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof zur damals im FPG geregelten Vorga?ngerbestimmung in Bezug auf die mo?gliche La?nge von Anhaltungen – entscheidungswesentlich – unter Zitierung wesentlich weiter zuru?ckreichender Entscheidungen augeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Gema?ß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zula?ssig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24- stu?ndigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Beho?rde schon aus verfassungsrechtlichen Gru?nden verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als mo?glich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafu?r notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489)."Gema?ß Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zula?ssig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24- stu?ndigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Beho?rde schon aus verfassungsrechtlichen Gru?nden verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als mo?glich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafu?r notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489).
Die diesbezu?gliche verfassungsrechtliche Bestimmung lautet:
"Artikel 4 PersFrG
(1)...
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unno?tigen Aufschub, spa?testens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zusta?ndigen Gericht zu u?bergeben. ..."(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unno?tigen Aufschub, spa?testens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zusta?ndigen Gericht zu u?bergeben. ..."
Indem die Verwaltungsbeho?rde am 13. Juni 2017 um 14:20 Uhr einen Mandatsbescheid "erließ", bringt sie hinreichend zum Ausdruck, dass ab diesem Zeitpunkt eine rechtswirksame Anordnung der Schubhaft mo?glich war.
Mangels Erlassung eines rechtswirksamen Schubhaftbescheides aber muss daher die Anhaltung ab 13. Juni 2017, 14:20 Uhr, bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt als rechtswidrige Anhaltung gewertet werden.
Spruchpunkt 2. Fortsetzung der Anhaltung
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Wie bereits im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung ausreichend dargelegt besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus den bereits dort näher dargelegten Gründen Fluchtgefahr und im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Sicherungsbedarf:Wie bereits im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung ausreichend dargelegt besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus den bereits dort näher dargelegten Gründen Fluchtgefahr und im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Sicherungsbedarf:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 76 Abs. 3. Z. 2 und erfolgte die Stellung des Asylfolgeantrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf Grund § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 3 angehalten wurde, womit auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits oben dargestellt wurde, im Bundegebiet auch nicht maßgeblich sozial oder familiär verankert, verfügt im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur mittelfristigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Aufenthaltes in Österreich und wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. Feststellungen verwiesen. Zudem wurde der faktische Abschiebeschutz im Asylfolgeverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2017 aberkannt (§ 76 Abs. 3 Z.4).Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und erfolgte die Stellung des Asylfolgeantrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf Grund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angehalten wurde, womit auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits oben dargestellt wurde, im Bundegebiet auch nicht maßgeblich sozial oder familiär verankert, verfügt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur mittelfristigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Aufenthaltes in Österreich und wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. Feststellungen verwiesen. Zudem wurde der faktische Abschiebeschutz im Asylfolgeverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2017 aberkannt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4,).
Die deutliche Fluchtgefahr manifestiert sich auch im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Zusammengefasst sei unter gleichzeitigem Hinweis auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigungen bzw. Feststellungen oben an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die erstinstanzliche Entscheidung im (ersten) Asylverfahren abwartete und noch davor untertauchte. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund dessen im Asylverfahren nicht einvernommen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 20. Februar 2017 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet, bezieht seither keine Grundversorgung mehr und versuchte bis zu seiner Festnahme auch nicht mehr, Grundversorgung zu beziehen Er meldete seinen Wohnsitz trotz Kenntnis der melderechtlichen Bestimmungen nicht ordnungsgemäß an und hielt sich im Verborgenen auf. Der Beschwerdeführer zeigte kein Interesse am Gang seines Asylverfahrens und trat mit den Behörden zu keinem Zeitpunkt von sich aus in Verbindung. Seinen Asylfolgeantrag stellte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 erst, nachdem ihm seitens der belangten Behörde die Vorführung vor die algerische Delegation in Aussicht gestellt worden war. Die in der niederschriftlichen Erstbefragung geäußerten Fluchtgründe lassen wie im Erstverfahren wenig Asylrelevanz erkennen, sie wiederholen jene des Erstverfahrens.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin wie bereits festgestellt, erhebliche Fluchtgefahr vor. Diese ist umso beachtlicher, als der Beschwerdeführer zwischenzeitig infolge Vorführung vor und Identifizierung durch die algerische Delegation am 23. Juni 2017 nunmehr zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Abschiebung in den Herkunftsstaat zu rechnen hat.
Auf Grund der angeführten Fluchtgefahr kann auch nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Im vorliegenden Fall scheidet auf Grundlage der vorhandenen finanziellen Mitteln – beim Beschwerdeführer waren bei Inhaftnahme nur Barmittel in der Höhe von 84,97 € vorhanden - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet auf Grundlage der vorhandenen finanziellen Mitteln – beim Beschwerdeführer waren bei Inhaftnahme nur Barmittel in der Höhe von 84,97 € vorhanden - die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer im Asylverfahren und darauffolgend gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund dieses Verhaltens, nicht der der Schluss auf, dass dieser "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
Gerade im Hinblick auf die bereits erfolgte positive Abklärung der Identität des Beschwerdeführers durch die algerische Vertretungsbehörde und der absehbar zu erwartenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer war bei seiner Inhaftnahme gesund und haftfähig und liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Erkrankung geschweige denn Haftunfähigkeit ableiten lassen würde. Dies wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Zur Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs. 2 Z 1 FPGZur Verfassungsmäßigkeit des §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG
Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Art. 2 Abs. 1 PersFrBVG darstelle.Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG darstelle.
Die von der Beschwerde relevierten Bedenken ob der Sicherung eines Asylverfahrens durch Verhängung von Schubhaft sind nicht berechtigt:
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlaubt die Verhängung von Schubhaft nur, wenn "dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist".Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlaubt die Verhängung von Schubhaft nur, wenn "dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist".
Der von der Beschwerde in Zweifel gezogene zweite Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG lässt ausweislich seines Wortlautes bereits nur die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz "im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" zu und findet sohin in Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG seine Deckung; die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bereits vom Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen und sohin nicht tatbestandsmäßig. Die Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht sohin nicht nur, wie die Beschwerde ausführt, "im Vordergrund", sondern stellt den zu sichernden Umstand an sich dar. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF, die durch BGBl. I 70/2015 geschaffen wurde, trägt vielmehr offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass nun Schubhaft betreffend Fremde einerseits und Schubhaft betreffend Asylwerber und Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sohin die Verfahren, die der Beschwerde folgend "mit einer Asyltangente versehen" sind) andererseits (ehemals § 76 Abs. 1 einerseits und § 76 Abs. 2 und 2a FPG andererseits) in einer Norm zusammengefasst wurden und hat Anwortcharakter auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Trennung von Fremden einerseits und Asylwerbern und Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, andererseits. Auch aus den Materialien ergibt sich ausdrücklich, dass die Verhängung von Schubhaft gegen Personen, denen zB der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt – also im Übrigen nur noch ein Asylverfahren ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegt – nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist (RV 582 BlgNR 21). Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Praxis nun versucht sein könne, das Asylverfahren insgesamt durch eine grundrechtswidrige Haft zu sichern, wird diese Praxis an der nun ausdrücklich in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorgesehenen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit scheitern. Auch eine in die Verfassungssphäre reichende Unbestimmtheit der Norm kann auf Grund ihres klaren Wortlautes nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen § 76 Abs. 2 Z 1 2. Tatbestand FPG nicht.Der von der Beschwerde in Zweifel gezogene zweite Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lässt ausweislich seines Wortlautes bereits nur die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz "im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" zu und findet sohin in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG seine Deckung; die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung des Asylverfahrens ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bereits vom Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen und sohin nicht tatbestandsmäßig. Die Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht sohin nicht nur, wie die Beschwerde ausführt, "im Vordergrund", sondern stellt den zu sichernden Umstand an sich dar. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, geschaffen wurde, trägt vielmehr offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass nun Schubhaft betreffend Fremde einerseits und Schubhaft betreffend Asylwerber und Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sohin die Verfahren, die der Beschwerde folgend "mit einer Asyltangente versehen" sind) andererseits (ehemals Paragraph 76, Absatz eins, einerseits und Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG andererseits) in einer Norm zusammengefasst wurden und hat Anwortcharakter auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Trennung von Fremden einerseits und Asylwerbern und Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, andererseits. Auch aus den Materialien ergibt sich ausdrücklich, dass die Verhängung von Schubhaft gegen Personen, denen zB der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt – also im Übrigen nur noch ein Asylverfahren ohne Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegt – nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist Regierungsvorlage 582 BlgNR 21). Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Praxis nun versucht sein könne, das Asylverfahren insgesamt durch eine grundrechtswidrige Haft zu sichern, wird diese Praxis an der nun ausdrücklich in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorgesehenen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit scheitern. Auch eine in die Verfassungssphäre reichende Unbestimmtheit der Norm kann auf Grund ihres klaren Wortlautes nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sohin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Tatbestand FPG nicht.
Zu Spruchpunkt III. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:Zu Spruchpunkt römisch drei. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG – ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG – ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) – von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde – betreffend die Anhaltung von 13. Juni 2017 bis zum Ergehen der gegenständlichen Entscheidung durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft und zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels und führt aus, dass die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt worden seien und die Nichtanwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden sei.
Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Im angefochtenen Bescheid ist die Einvernahme des Beschwerdeführers wiedergegeben, ebenso die maßgeblichen Eckpunkte des Verfahrensgangs und es ist auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides offensichtlich, worauf die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels stützt.
Die Beschwerde führt im Wesentlichen nur aus, der Beschwerdeführer werde sich wohlverhalten und den gelinderen Mitteln Folge leisten. Das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers im asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren wird in der Beschwerde auch nicht nur ansatzweise einbekannt. Sofern die Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der Kooperationsbereitschaft begehrt, so vermochte das Bundesverwaltungsgericht diesem Ansinnen dennoch nicht zu entsprechen, weil es die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers keinesfalls (nur) aus Aussagen in einer mündlichen Verhandlung abzuleiten, sondern vielmehr in erheblichem Maße aus Verhaltensweisen in der Vergangenheit zu erschließen vermag. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Asyl- oder Aufenthaltsverfahren ist aber klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein von Achtung gegenüber den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen geprägtes Verhalten bislang nicht an den Tag gelegt hat, weshalb sich seine nunmehrigen Beteuerungen im Hinblick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand als Schutzbehauptungen darstellen.
Die Möglichkeit des Beschwerdeführers bei einer Person Unterkunft zu nehmen, bei der er sich bislang in Verborgenen haben soll, war wie oben aufgezeigt für die gegenständliche Entscheidung ohne Relevanz. Infolge, konnte die Einvernahme einer Person, von dem die Beschwerde nur den Vornamen und eine (ständig aif Mailbox gestellte) Telefonnummer zu benennen vermochte, daher unterbleiben. Im Übrigen ist obiter dictum zu bemerken, dass an der in der Beschwerde ins Treffen geführten Adresse 1170 Wien, Elterleinplatz 19, keine Person mit dem Vornamen Ahmed als gemeldet aufscheint und somit nicht einmal die Beschwerde eine korrekte Adresse für die Wohnsitznahme bzw. Wohnadresse des "Unterstützers" zu benennen vermag. Unter der in der Beschwerde angeführten Telefonnummer war für den erkennenden Richter bei 5 Versuchen an drei unterschiedlichen Tagen ebenso niemand zu erreichen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B. (Zu- bzw. Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkte ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen Spruchpunkte ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Auch hinsichtlich des Kostenabspruches liegt eine klare Rechtslage vor.
Schlagworte
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2161900.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017