TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/27 W131 2009757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

ASVG §410
BSVG §23
BSVG §36
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2006889-1/24E

W131 2009757-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard

GRASBÖCK als Einzelrichter in Enderledigung der bereits

teilerledigten Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX (= Bf1)

und des anwaltlich vertretenen Herrn XXXX (= Bf2) gegen den Bescheid

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (= SVB) vom 17.01.2014,

XXXX , betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen

Bescheids nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2., soweit darin für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 in der Spalte 2 monatliche Teil - Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherung entweder allein für den Flächenbetrieb oder allein für die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren festgestellt worden sind, ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 2., soweit darin für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 in der Spalte 2 monatliche Teil - Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherung entweder allein für den Flächenbetrieb oder allein für die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren festgestellt worden sind, ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde der XXXX und des XXXX gegen die Feststellung monatlicher Gesamtbeitragsgrundlagen in der Unfallversicherung gemäß Spalte 2 des Spruchpunkts 2 des angefochtenen Bescheids für die Jahre 2010, 2011 und 2012 und gegen die Feststellung monatlicher Beitragsgrundlagen je Ehepartner für die Krankenversicherung und für die Pensionsversicherung gemäß Spalte 3 des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheids für die Jahre 2010 und 2011 wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 gegen die Feststellung monatlicher Gesamtbeitragsgrundlagen in der Unfallversicherung gemäß Spalte 2 des Spruchpunkts 2 des angefochtenen Bescheids für die Jahre 2010, 2011 und 2012 und gegen die Feststellung monatlicher Beitragsgrundlagen je Ehepartner für die Krankenversicherung und für die Pensionsversicherung gemäß Spalte 3 des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheids für die Jahre 2010 und 2011 wird abgewiesen.

III. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird in der dritten Spalte betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für jeden Ehepartner im Jahr 2012 dahin abgeändert, dass für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine monatliche Beitragsgrundlage von 830,44 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung sowohl für XXXX als auch für Herrn XXXX festgestellt wird;römisch drei. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird in der dritten Spalte betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für jeden Ehepartner im Jahr 2012 dahin abgeändert, dass für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine monatliche Beitragsgrundlage von 830,44 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung sowohl für römisch 40 als auch für Herrn römisch 40 festgestellt wird;

und werden gleichzeitig die bisher dort ersichtlichen betraglichen Feststellungen für das Jahr 2012 in der dritten Spalte des Bescheidspruchs (das sind die ersichtlichen Beträge von 4.585,00 Euro und 688,44 Euro) aufgehoben.

IV. Der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids wird aufgehoben.römisch vier. Der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids wird aufgehoben.

B) den Beschluss gefasst:

Das Begehren namens der beiden Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.04.2017, gerichtet auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, wird zurückgewiesen.

C)

I. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) III. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) römisch drei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) IV. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch vier. Die Revision gegen den Spruchpunkt A) römisch vier. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

V. Die Revision gegen den Beschluss zu B) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision gegen den Beschluss zu B) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (= SVB) erließ im Jänner 2014 einen Bescheid, mit dem im Spruchpunkt 1. eine mit Teilerkenntnis des BVwG bereits aufgehobene Feststellung getroffen worden war, wobei diesbezüglich eine außerordentliche Revision eingebracht wurde.

Im Spruchpunkt 2. sind etliche Feststellungen über Beitragsgrundlagen bzw Beitragsgrundlagenteile in der Kranken-Unfall- und Pensionsversicherung getroffen wurden.

Im Spruchpunkt 3. wurde ein gemeinsamer Beitragszuschlag zu Lasten

der Ehepartner (= Bf) und nunmehrig beiden Beschwerdeführer XXXX (=

Bf1) und XXXX (= Bf2) verhängt.

2. Dem BVwG wurde seitens der SVB eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, verfasst von den beiden Bf, vorgelegt.

Begründet wird die Beschwerde vorerst damit, dass unter Einstellen von Reittieren die Betreuung von im Eigentum Dritter, also fremder Personen stehender Tiere zu verstehen wäre.

Die im Eigentum Dritter stehenden Pferde würden von den jeweiligen Besitzern betreut. Die Einnahmen der Bf1 und des Bf2 würden sich aus der Boxenmiete und des zum Großteil am eigenen Hof produzierten Futters zusammensetzen.

Da die Bf berufstätig wären, wäre ihnen nur die Betreuung der eigenen Pferde möglich.

Den Futterverkauf und die Boxenmiete würden die Bf keinesfalls als landwirtschaftliche Tätigkeit sehen.

3. Nach Beschwerdeerhebung durch die ursprünglich unvertretenen Beschwerdeführer konkretisierten diese in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG rechtfreundlich vertreten ihr Begehren gemäß § 13 Abs 3 AVG zumindest dem Wortlaut nach dahin, dass Bescheidaufhebung begehrt werde, wobei sich die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vorbringen eindeutig im Wesentlichen dagegen wenden, dass ihre Tätigkeiten iZm Pferden als beitragserhöhende landwirtschaftliche Nebentätigkeit bewertet werden und daraus beitragserhöhende Konsequenzen abgeleitet werden.3. Nach Beschwerdeerhebung durch die ursprünglich unvertretenen Beschwerdeführer konkretisierten diese in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG rechtfreundlich vertreten ihr Begehren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zumindest dem Wortlaut nach dahin, dass Bescheidaufhebung begehrt werde, wobei sich die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vorbringen eindeutig im Wesentlichen dagegen wenden, dass ihre Tätigkeiten iZm Pferden als beitragserhöhende landwirtschaftliche Nebentätigkeit bewertet werden und daraus beitragserhöhende Konsequenzen abgeleitet werden.

Die Verhandlungsschrift lautet in den hier interessierenden Teilen:

RV [= die nach Beschwerderhebung die Vertretung der Bf wahrnehmende Rechtsanwältin] gibt an: Das Begehren ist Aufhebung des Bescheides gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts und zwar aus dem Grund, weil es sich bei der vermeintlichen Nebentätigkeit gerade nicht um eine in die Bemessung der Beiträge der SVA der Bauern einzurechnende Nebentätigkeit handelt. Die beiden Bf stellen Boxen zur Verfügung und verkaufen Futtermittel und Einstreu, wobei es sich bei den Futtermitteln und der Einstreu ausschließlich um solche handelt, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Gerade diese Erzeugung ist die Haupttätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes der Bf und damit bereits durch die Beitragsgrundlage der Haupttätigkeit abgegolten. Eine nochmalige Einbeziehung dieser Erlöse aus dem Titel einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit würde zu einer Doppelberücksichtigung führen, aber auch die Einstellplatzmiete ist im vorliegenden Fall auch nicht als Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu qualifizieren, weil es sich um die bloße [Zurverfügungstellung] von Raum handelt, ohne dass damit irgendeine Dienstleistung im Sinne einer Betreuung der Pferde verbunden ist. Der Terminus Einstellung als landwirtschaftliche Nebentätigkeit bezieht sich aber auf eine Betreuung der eingestellten Reittiere iS von Pflege, Fütterung und Ausmisten, was im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil das durch die Pferdebesitzer selbst durchgeführt wurde.Regierungsvorlage [= die nach Beschwerderhebung die Vertretung der Bf wahrnehmende Rechtsanwältin] gibt an: Das Begehren ist Aufhebung des Bescheides gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts und zwar aus dem Grund, weil es sich bei der vermeintlichen Nebentätigkeit gerade nicht um eine in die Bemessung der Beiträge der SVA der Bauern einzurechnende Nebentätigkeit handelt. Die beiden Bf stellen Boxen zur Verfügung und verkaufen Futtermittel und Einstreu, wobei es sich bei den Futtermitteln und der Einstreu ausschließlich um solche handelt, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden. Gerade diese Erzeugung ist die Haupttätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes der Bf und damit bereits durch die Beitragsgrundlage der Haupttätigkeit abgegolten. Eine nochmalige Einbeziehung dieser Erlöse aus dem Titel einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit würde zu einer Doppelberücksichtigung führen, aber auch die Einstellplatzmiete ist im vorliegenden Fall auch nicht als Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu qualifizieren, weil es sich um die bloße [Zurverfügungstellung] von Raum handelt, ohne dass damit irgendeine Dienstleistung im Sinne einer Betreuung der Pferde verbunden ist. Der Terminus Einstellung als landwirtschaftliche Nebentätigkeit bezieht sich aber auf eine Betreuung der eingestellten Reittiere iS von Pflege, Fütterung und Ausmisten, was im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil das durch die Pferdebesitzer selbst durchgeführt wurde.

Vom BVwG wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Bf im Beschwerdeverfahren die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht substantiiert bestritten haben, wie sie in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurden, soweit es nicht um die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für jeden der beiden Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012 geht.

Die beiden Bf erachten den angefochtenen Bescheid entsprechend dem Vorbringen im Spruchpunkt 2. deshalb rechtswidrig, weil die bloße Boxenmiete, also die Überlassung von Pferdeeinstellplätzen an andere Eigentümer von Pferden, kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft wäre und die Beiträge für die Abgabe von Futter bzw Einstreu ohnehin bereits mit der Beitragspflicht für den Hauptbetrieb abgedeckt wäre. Sie hätten maW keine zusätzlichen Beiträge für eine Nebentätigkeit zu bezahlen.

4. Nach der Verhandlung langte beim BVwG bereits einen Tag nach der Verhandlung ein e-mail der belangten Behörde ein (dieses mail als Beilage zu OZ 6Z des Akts W131 2006889-1); und fanden noch diverse Schriftsatzwechsel statt bzw wurde zuletzt mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 18.04.2017, OZ 18 des Akts W131 2006889-1 der Standpunkt vertreten, dass insb auch wegen der Eingabe der SVB zuletzt vom 10.03.2017 von eben der SVB ein Vorbringen erstattet worden wäre, das zur Aufhebung und Zurückverweisung insb des Spruchpunkts 2. führen müsste, wobei insoweit jedenfalls auch die Beitragszuschlagsvorschreibung rechtswidrig wäre.

Der Spruchpunkt 2. des Bescheids wäre zudem (zumindest teilweise) zu unbestimmt.

5. Die SVB hat mit der Eingabe vom 10.03.2017, OZ 16 des Akts W131 2006889, zugestanden, dass im angefochtenen Bescheid aus 2014 bei der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung je Beschwerdeführer eine andere Zahl als die Zahl von 4.585,00 Euro aufscheinen müsste und die Zahl von 668,44 Euro in der dritten Spalte des Bescheidspruchs gar nicht aufscheinen dürfte.

Die SVB hat in dieser Eingabe allerdings zwar wiederum wie im Bescheidspruch für das Kalenderjar 2012 eine monatliche Unfallversicherungsbeitragsgrundlage iHv 1.660,87 Euro angegeben (- siehe dazu die Spalte 2 des angefochtenen Bescheids-) jedoch in ihrer Eingabe von 10.03.2017 vermeint, das damit die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung je Beschwerdeführer hälftig mit 803,44 Euro anzusetzen wäre, obwohl die Halbierung der Gesamtbeitragsgrundlage für den Betrieb iHv 1.660,87 Euro für den Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung einen Betreg pro Beschwerdeführer iHv 830,44 ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht substantiiert, dass im Jahr 2010 eine monatliche Unfallversicherungsbeitragsgrundlage in Hohe von 1.546,57 Euro anzusetzen wäre, und dass daraus ein Betrag iHv 245,00 Euro für das Pferdeeinstellen anzusetzen wäre, wenn die pferdespezifische Tätigkeit der Bf (betreffend fremde Pferde) tatsächlich eine zusätzliche Beitragspflicht für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe auslösen würde.

1.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht substantiiert, dass im Jahr 2011 eine monatliche Unfallversicherungsbeitragsgrundlage in Hohe von 1.632,90 Euro anzusetzen wäre, und dass daraus ein Betrag iHv 304,00 Euro für das Pferdeeinstellen anzusetzen wäre, wenn die pferdespezifische Tätigkeit der Bf (betreffend fremde Pferde) tatsächlich eine zusätzliche Beitragspflicht für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe auslösen würde.

1.3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht substantiiert, dass im Jahr 2012 eine monatliche Unfallversicherungsbeitragsgrundlage in Hohe von 1.660,87 Euro anzusetzen wäre, und dass daraus ein Betrag iHv 324,00 Euro für das Pferdeeinstellen anzusetzen wäre, wenn die pferdespezifische Tätigkeit der Bf (betreffend fremde Pferde) tatsächlich eine zusätzliche Beitragspflicht für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe auslösen würde.

1.4. Die monatliche Beitragsgrundlage ist in der Kranken- und Pensionsversicherung je Beschwerdeführer durch Halbierung der pro Betrieb festzusetzenden Unfallversicherungsbeitragsgrundlage errechenbar und wurde dies von den Bf auch nicht substantiiert bestritten.

1.5. Die SVB hat iS eines Rechenfehlers die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung pro Monat im Jahr 2012 im Bescheid falsch ausgewiesen und in der OZ 16 des Akts W131 2006889-1 unpräzise "richtiggestellt", indem bei einer monatlichen Unfallversicherungsbeitragsgrundlage iHv 1660,87 Euro für die hälftige Beitragsgrundlage pro Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung die Zahl von 803,44 Euro ausgewiesen wurde.

1.6. Die SVB hat in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids einen Beitragszuschlag iHv 130,50 Euro ohne weitere Aufschlüsselung solidarisch über die beiden Bf verhängt, weil die Bf für ihre pferdespezifische Nebentätigkeit die diesbezüglichen Einnahmen, die relevant für die Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung sind, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet gehabt hätten. MaW wurde hier ein Beitragszuschlag gegenüber zwei Personen verhängt, die in der Kranken- und Pensionsversicherung je für sich beitragspflichtig sind, während bei der Unfallversicherung die Beitragspflicht am Betrieb hängt, siehe §§ 30 iVm 22 Abs 2 lit a BSVG mit dem dort erwähnten Betriebsbeitrag.1.6. Die SVB hat in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids einen Beitragszuschlag iHv 130,50 Euro ohne weitere Aufschlüsselung solidarisch über die beiden Bf verhängt, weil die Bf für ihre pferdespezifische Nebentätigkeit die diesbezüglichen Einnahmen, die relevant für die Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung sind, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet gehabt hätten. MaW wurde hier ein Beitragszuschlag gegenüber zwei Personen verhängt, die in der Kranken- und Pensionsversicherung je für sich beitragspflichtig sind, während bei der Unfallversicherung die Beitragspflicht am Betrieb hängt, siehe Paragraphen 30, in Verbindung mit 22 Absatz 2, Litera a, BSVG mit dem dort erwähnten Betriebsbeitrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt; und dabei insb aus dem Verhandlungsprotokoll, dem Bescheid und den OZZ 16 und 18Z des Akts 2006889, wobei BVwG - intern wegen des Vorhandenseins von zwei Beschwerdeführern eben zwei Beschwerdeakte angelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Bestimmungen über eine Senatszuständigkeit in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Bestimmungen über eine Senatszuständigkeit in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.

Das BVwG hatte bei dieser Entscheidung mangels Sonderverfahrensvorschriften in den Matereingesetzen des ASVG und insb BSVG das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.

3.1.1. In Verfahren mit der zumindest subsidiären Geltung des AVG darf Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt unterstellt werden. Soweit daher namens der Bf in der Verhandlung vor dem BVwG verbessernd begehrt wurde, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werden soll, ist diesbezüglich iSv zB VwGH Zl 2009/08/0058 betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung der sonstigen Proesserklärungen namens der Bf davon auszugehen, dass die Bf betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids objektiv in Wahrheit eine Abänderung dahin anstrebten, dass die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung derart festgestellt werden sollen, dass insoweit für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 Beitragsgrundlagen nur im Ausmaß jener Zahlen festgestellt werden, die im Bescheid bei der Unfallversicherung für den Flächenbetreib ersichtlich sind; und die danach für die Kranken- und Pensionsversicherung rücksichtlich der beiden Bf als Betriebsinhabern zu aliquotieren gewesen wären, haben sich doch die Bf nach dem Inhalt ihres Vorbringens substantiiert nur dagegen gewendet, dass ihre Beitragsgrundlagen wegen eines zusätzlichen Teil – Beitragsgrundlage iZm ihrer pferdespezifischen Leistungen (Boxenvermietung und insb Futter- und Streuabgabe) erhöht werden.

3.1.2. Der VwGH hat iZm einer Verfahrensrüge wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung zB zu Zl Ra 2015/19/0302, nach hier angelegter Auffassung iSv eindeutig iSv § 9 Abs 1 Z 3 und 27 VwGVG, ausgeführt:3.1.2. Der VwGH hat iZm einer Verfahrensrüge wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung zB zu Zl Ra 2015/19/0302, nach hier angelegter Auffassung iSv eindeutig iSv Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 27 VwGVG, ausgeführt:

Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag [...] zu Recht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und somit von [...] Verhandlung Abstand nehmen. Da die Bf nachhaltig lediglich substantiiert bestritten haben, dass deren pferdespezifische Tätigkeit ihre BSVG – Beitragsgrundlagen erhöhen würde, sich jedoch – abseits der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlagen für 2012 - nicht substantiiert gegen die Bescheid ersichtliche Höhe der Teil – Beitragsgrundlagen gewandt haben, wie sie die SVB in Spruchpunkt 2. ihres Bescheids festgestellt hatte, musste das BVwG entsprechend dem vorzitierten Erk vom 15.03.2016, Zl Ra 2015/19/0302, gegenständlich hinsichtlich der im Bescheid [unzutreffend im Spruchbereich] ausgewiesenen Teil – Beitragsgrundlagen keine weitergehenden Ermittlungen anstellen und konnte insoweit von einem geklärten Sachverhalt ausgehen.Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag [...] zu Recht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und somit von [...] Verhandlung Abstand nehmen. Da die Bf nachhaltig lediglich substantiiert bestritten haben, dass deren pferdespezifische Tätigkeit ihre BSVG – Beitragsgrundlagen erhöhen würde, sich jedoch – abseits der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlagen für 2012 - nicht substantiiert gegen die Bescheid ersichtliche Höhe der Teil – Beitragsgrundlagen gewandt haben, wie sie die SVB in Spruchpunkt 2. ihres Bescheids festgestellt hatte, musste das BVwG entsprechend dem vorzitierten Erk vom 15.03.2016, Zl Ra 2015/19/0302, gegenständlich hinsichtlich der im Bescheid [unzutreffend im Spruchbereich] ausgewiesenen Teil – Beitragsgrundlagen keine weitergehenden Ermittlungen anstellen und konnte insoweit von einem geklärten Sachverhalt ausgehen.

3.1.3. Soweit das BVwG mit Teilerkenntnis vom 25.04.2017 den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids aufgehoben hat, ist allgemein daran zu erinnern, dass der Feststellungsbescheid insb bei bereits bestehender Möglichkeit eines Leistungsbescheids (hier für die Jahre 2010 bis 2012) jedenfalls ein nur subsidiärer Rechtsbehelf ist. Die Kassation des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids hinderte daher aus formellen Gründen die restliche Erledigung der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht und erschien es dem BVwG zweckmäßig, hinsichtlich der im Jahr 2016 im Bereich der sachlichen Zuständigkeiten der hier erkennenden Gerichtsabteilung geänderten Geschäftsverteilung des BVwG die vorliegende Beschwerde einer endgültigen Erledigung zuzuführen, auch bevor über die Revision gegen das Teilerkenntnis gemäß Spruchpunkt I. entscheiden ist, nachdem im Revisionsverfahren vorrangig die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsaussprüchen in bestimmter Form zu klären sein dürfte.3.1.3. Soweit das BVwG mit Teilerkenntnis vom 25.04.2017 den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids aufgehoben hat, ist allgemein daran zu erinnern, dass der Feststellungsbescheid insb bei bereits bestehender Möglichkeit eines Leistungsbescheids (hier für die Jahre 2010 bis 2012) jedenfalls ein nur subsidiärer Rechtsbehelf ist. Die Kassation des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids hinderte daher aus formellen Gründen die restliche Erledigung der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht und erschien es dem BVwG zweckmäßig, hinsichtlich der im Jahr 2016 im Bereich der sachlichen Zuständigkeiten der hier erkennenden Gerichtsabteilung geänderten Geschäftsverteilung des BVwG die vorliegende Beschwerde einer endgültigen Erledigung zuzuführen, auch bevor über die Revision gegen das Teilerkenntnis gemäß Spruchpunkt römisch eins. entscheiden ist, nachdem im Revisionsverfahren vorrangig die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsaussprüchen in bestimmter Form zu klären sein dürfte.

3.1.4. Soweit die Bf nunmehr mit ihrer Eingabe, OZ 18Z im Verfahren W131 2006889-1, eine Aufhebung und Zurückverweisung anstreben, sind die Bf auf die dz stRSp des VwGH zu verweisen, wonach der kassatorischen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, die zudem im Ermessen ds BVwG steht, sehr enge Grenzen gesetzt sind. Das BVwG bewertet den gegenständlich festgestellten Sachverhalt der SVB nicht derart ermittlungsmangelhaft, dass ein Vorgehen gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iSv zB VwGH vom 20.01.2017, Zl Ro 2014/08/0084 zulässig erschienen wäre. Der Bescheid erscheint dabei nach hier vertretener Auffassung im Spruchbereich auch hinreichend deutlich iSd § 59 AVG.3.1.4. Soweit die Bf nunmehr mit ihrer Eingabe, OZ 18Z im Verfahren W131 2006889-1, eine Aufhebung und Zurückverweisung anstreben, sind die Bf auf die dz stRSp des VwGH zu verweisen, wonach der kassatorischen Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, die zudem im Ermessen ds BVwG steht, sehr enge Grenzen gesetzt sind. Das BVwG bewertet den gegenständlich festgestellten Sachverhalt der SVB nicht derart ermittlungsmangelhaft, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG iSv zB VwGH vom 20.01.2017, Zl Ro 2014/08/0084 zulässig erschienen wäre. Der Bescheid erscheint dabei nach hier vertretener Auffassung im Spruchbereich auch hinreichend deutlich iSd Paragraph 59, AVG.

3.2. Die Kassation zu Spruchpunkt A) I. beruht darauf, dass die SVB in der Spalte 2 des Spruchpunkts 2. im Bereich der Teilbeitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und für die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren keine Beitragsgrundlagen festgestellt hat, aus denen zu bezahlende Sozialversicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Prozentschlüsseln herausgerechnet werden hätten können, sondern "Feststellungen" bloßer Elemente der Höhe der Beitragsgrundlage ausgesprochen hat. Dies ist iSv VwGH Zl 95/08/0005 formell unzulässig, ohne die zahlenmäßigen Feststellungen hier an diesem Punkt materiell als falsch oder richtig zu qualifizieren.3.2. Die Kassation zu Spruchpunkt A) römisch eins. beruht darauf, dass die SVB in der Spalte 2 des Spruchpunkts 2. im Bereich der Teilbeitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und für die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren keine Beitragsgrundlagen festgestellt hat, aus denen zu bezahlende Sozialversicherungsbeiträge nach den gesetzlichen Prozentschlüsseln herausgerechnet werden hätten können, sondern "Feststellungen" bloßer Elemente der Höhe der Beitragsgrundlage ausgesprochen hat. Dies ist iSv VwGH Zl 95/08/0005 formell unzulässig, ohne die zahlenmäßigen Feststellungen hier an diesem Punkt materiell als falsch oder richtig zu qualifizieren.

Dementsprechend war iSv VwGH Zl 95/08/0005 mit der hier erörterten teilweisen Kassation des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheids in dessen Spalte 2 vorzugehen - § 27 VwGVG.Dementsprechend war iSv VwGH Zl 95/08/0005 mit der hier erörterten teilweisen Kassation des Spruchpunkts 2. des angefochtenen Bescheids in dessen Spalte 2 vorzugehen - Paragraph 27, VwGVG.

3.3. Da die Bf die Unfallversicherungsbeitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2010, 20111 und 2012 nur hinsichtlich der Frage der Beitragsgrundlagenerhöhung wegen der pferdespezifischen Tätigkeiten der Bf substantiiert bestritten hatten, nicht jedoch hinsichtlich jener Zahlen, die die SVB iZm der fraglichen pferdespezifischen Tätigkeit angesetzt hatte, ist von einer fehlenden substantiierten Bestreitung der vorfragenweise recte in der Bescheidbegründung anzugebenden Teilbeitragsgrundlagen für das Einstellen von Reittieren in den Jahren 2010 und 2011 und reduziert für den Unfallversicherungsbereich im Jahr 2012 auszugehen, VwGH Zl Ra 2015/19/0302.

3.3.1. Soweit die Bf im Punkte der Frage der Beitragsgrundlagenerhöhung wegen ihrer pferdespezifischen Tätigkeit vermeinen, dass ihre pferdespezifische Tätigkeit in den Jahren 2010 bis 2012 ihre BSVG – Beitragsgrundlagen dem Grunde nach nicht erhöht hat, sind sie darauf hinzuweisen, dass genau die in ihrem Namen vorgebrachte Tätigkeit des Überlassens von Pferdeboxen und von am eigenen Hof produzierten Futter sowie Streu nach der Rsp des VwGH den Tatbestand des Pferdeeinstellens und damit des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft insb iSd BSVG herstellt, siehe dazu bereits VwGH Zlen 2011/08/0224, Zl2005/05/0253, Zl2008/08/0003 und 2007/08/0072.

Der VwGH hat idS zu Zl 2011/08/0224 bereits ausgeführt:

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem von ihr produzierten und für das Einstellen der Pferde verwendeten Stroh und Heu um Betriebsmittel für die Nebentätigkeit. Diese Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs kann nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse - dessen Erträge in der Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert erfasst wären - gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere seiner Tierhaltung, keine Berücksichtigung findet (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2004/08/0046). Zudem [ ].Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem von ihr produzierten und für das Einstellen der Pferde verwendeten Stroh und Heu um Betriebsmittel für die Nebentätigkeit. Diese Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs kann nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse - dessen Erträge in der Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert erfasst wären - gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere seiner Tierhaltung, keine Berücksichtigung findet vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2004/08/0046). Zudem [ ].

Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des § 2 Abs 4 Z 6 GewO und Pkt 3.4 der Anlage 2 zum BSVG sind daher nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen.Beim Tatbestand "Einstellen von Reittieren" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO und Pkt 3.4 der Anlage 2 zum BSVG sind daher nicht nur Erträge aus dem räumlichen Zurverfügungstellen einer Pferdekoje zu berücksichtigen, sondern auch Erträge aus sonstigen Leistungen - sei es die Verpflegung der Tiere mit Erzeugnissen aus der eigenen Urproduktion, der Weidezins oder die Benützung von Reitplätzen -, die das Einstellen der Reittiere typischerweise erst zum land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb machen.

Die Rechtsauffassung des gerade zitieren VwGH – Erk v 23.06.2013 wird hier iSd Art 130 Abs 4 B-VG zu Grunde gelegt. Unter Bedachtnahme zB auf das eigene Vorbringen namens der Bf in der mündlichen Verhandlung:Die Rechtsauffassung des gerade zitieren VwGH – Erk v 23.06.2013 wird hier iSd Artikel 130, Absatz 4, B-VG zu Grunde gelegt. Unter Bedachtnahme zB auf das eigene Vorbringen namens der Bf in der mündlichen Verhandlung:

"Die beiden Bf stellen Boxen zur Verfügung und verkaufen Futtermittel und Einstreu, wobei es sich bei den Futtermitteln und der Einstreu ausschließlich um solche handelt, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt werden."

kann es damit nach hier angelegter Auffassung nun aber nicht mehr zweifelhaft sein, dass die Bf durch ihre pferdespezifische Nebentätigkeit dem Grunde nach in den Jahren 2010 bis 2012 eine Erwerbstätigkeit betrieben haben, die mangels substantiierten Vorbringens in Richtung des Vorbringens einer gewerblichen und dann dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit iSd Auffassung der SVB genauso als landwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beurteilen ist, wie dies eben der VwGH bereits in gleicher Weise zu Zl 2011/08/0224 getan hat.

3.3.2. Aus den vorstehenden Überlegungen war vorerst im Spruchpunkt

A) II. mit Beschwerde – Teilabweisung vorzugehen.A) römisch zwei. mit Beschwerde – Teilabweisung vorzugehen.

3.3.3. Soweit die SVB bei den Beitragsgrundlagen je Bf im Kalenderjahr 2012 im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung mit ihrer Eingabe OZ 16 aus dem Akt 2006889-1 selbst die Angabe unrichtiger Zahlen in diesem Bereich im angefochten Bescheid einräumt, waren diese unrichtigen Zahlen in der Spalte 3 des Spruchpunkts 2. des Bescheids mit Spruchpunkt A) III. dieses Erkenntnisses aufzuheben.3.3.3. Soweit die SVB bei den Beitragsgrundlagen je Bf im Kalenderjahr 2012 im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung mit ihrer Eingabe OZ 16 aus dem Akt 2006889-1 selbst die Angabe unrichtiger Zahlen in diesem Bereich im angefochten Bescheid einräumt, waren diese unrichtigen Zahlen in der Spalte 3 des Spruchpunkts 2. des Bescheids mit Spruchpunkt A) römisch drei. dieses Erkenntnisses aufzuheben.

Da die Bf die Unfallversicherungs – Beitragsgrundlage der Höhe nach – abseits der Frage der Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der fraglichen pferdespezifischen Tätigkeit – iHv 1660,87 Euro nicht substantiiert bestritten haben, ist unter Bedachtnahme auf den Rechenfehler der SVB in der erwähnten Eingabe OZ 16 hier vorerst auf § 23 Abs 6 Z 3 BSVG hinzuweisen, wonach bei Ehrgatten, die einen dem BSVG unterliegenden Betrieb gemeinsam führen, die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung die Hälfte der für den Betrieb ermittelten Beitragsgrundlage ist.Da die Bf die Unfallversicherungs – Beitragsgrundlage der Höhe nach – abseits der Frage der Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der fraglichen pferdespezifischen Tätigkeit – iHv 1660,87 Euro nicht substantiiert bestritten haben, ist unter Bedachtnahme auf den Rechenfehler der SVB in der erwähnten Eingabe OZ 16 hier vorerst auf Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG hinzuweisen, wonach bei Ehrgatten, die einen dem BSVG unterliegenden Betrieb gemeinsam führen, die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung die Hälfte der für den Betrieb ermittelten Beitragsgrundlage ist.

Wenn für den Betrieb der Bf iSv §§ 30 Abs 1 iVm 22 Abs 2 lit a iVm 23 Abs 1 BSVG für 2012 eben 1.660,87 als Beitragsgrundlage anzusetzen waren, ergibt die Halbierung gemäß § 23 Abs 6 Z 3 BSVG hier eben die im Spruchpunkt A) III. dieses Erkenntnisses angesetzte Zahl iHv 830,44 Euro als monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2012 jeweils für die Bf1 und den Bf2.Wenn für den Betrieb der Bf iSv Paragraphen 30, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 23 Absatz eins, BSVG für 2012 eben 1.660,87 als Beitragsgrundlage anzusetzen waren, ergibt die Halbierung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG hier eben die im Spruchpunkt A) römisch drei. dieses Erkenntnisses angesetzte Zahl iHv 830,44 Euro als monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2012 jeweils für die Bf1 und den Bf2.

Aus vorstehenden Gründen ergibt sich die Teilabänderung und Teilaufhebung gemäß Spruchpunkt A) III. dieses Erkenntnisses.Aus vorstehenden Gründen ergibt sich die Teilabänderung und Teilaufhebung gemäß Spruchpunkt A) römisch drei. dieses Erkenntnisses.

3.4. Im BSVG – Anwendungsbereich sind Personenmehrheiten jedenfalls im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlagen nicht rechts- und parteifähig wie zB tlw im Bereich des MOG, ihnen wird nach dem aktuellen Gesetzeskonzept kein einheitlicher Bescheid als Personenmehrheit vergleichend wie gemäß § 191 Abs 1 lit a BAO zugeschickt.3.4. Im BSVG – Anwendungsbereich sind Personenmehrheiten jedenfalls im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlagen nicht rechts- und parteifähig wie zB tlw im Bereich des MOG, ihnen wird nach dem aktuellen Gesetzeskonzept kein einheitlicher Bescheid als Personenmehrheit vergleichend wie gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, BAO zugeschickt.

Soweit die SVB in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids zu Lasten der Bf1 und des Bf2 gemeinsam einen einheitlichen Beitragszuschlag iZm der Einnahmen – Nichtmeldung iZm der Beitragspflicht in der Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben hat, war der Spruchpunkt 3. des Bescheids mit Spruchpunkt A) IV. dieses Erkenntnisses aufzuheben, da weder § 34 BSVG noch eine sonstige Vorschrift eine Zuständigkeit der SVB iSd § 27 VwGVG begründen, einen einheitlichen Beitragszuschlag iZm Beiträgen zur in der Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung gegenüber gemeinsam betriebsführenden Ehepartnern zu verhängen, insb weil gegenständlich die Bf1 und der Bf2 jeweils selbst und allein Beitragsschuldner iSd § 36 Abs 2 BSVG für ihre Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sind.Soweit die SVB in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids zu Lasten der Bf1 und des Bf2 gemeinsam einen einheitlichen Beitragszuschlag iZm der Einnahmen – Nichtmeldung iZm der Beitragspflicht in der Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben hat, war der Spruchpunkt 3. des Bescheids mit Spruchpunkt A) römisch vier. dieses Erkenntnisses aufzuheben, da weder Paragraph 34, BSVG noch eine sonstige Vorschrift eine Zuständigkeit der SVB iSd Paragraph 27, VwGVG begründen, einen einheitlichen Beitragszuschlag iZm Beiträgen zur in der Unfall,- Kranken- und Pensionsversicherung gegenüber gemeinsam betriebsführenden Ehepartnern zu verhängen, insb weil gegenständlich die Bf1 und der Bf2 jeweils selbst und allein Beitragsschuldner iSd Paragraph 36, Absatz 2, BSVG für ihre Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sind.

Insoweit kann dahinstehen, ob zB mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen gewesen wäre, weil die SVB im angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschlag in bestimmter Höhe vorgeschrieben hat und nunmehr in der bereits erwähnten Eingabe OZ 16 selbst zugesteht, dass im Jahr 2012 im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage falsche Zahlen ersichtlich (gewesen) sind, wobei diese Zahlen für 2012 Grundlage für die Ermessensübung gemäß § 34 BSVG sind.Insoweit kann dahinstehen, ob zB mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen gewesen wäre, weil die SVB im angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschlag in bestimmter Höhe vorgeschrieben hat und nunmehr in der bereits erwähnten Eingabe OZ 16 selbst zugesteht, dass im Jahr 2012 im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage falsche Zahlen ersichtlich (gewesen) sind, wobei diese Zahlen für 2012 Grundlage für die Ermessensübung gemäß Paragraph 34, BSVG sind.

Zu B) (Un-) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revisions- (un-) zulässigkeitsaussprüche erfolgten daher aus nachstehenden Überlegungen:

Betreffend Spruchpunkt A) I. war die Revision nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im tragenden Bereich auf der eindeutigen Rsp des VwGH beruht, dass die Feststellung von bloßen Elementen der Beitragsgrundlage, aus der der Beitragszahlungsanspruch abgleitet wird, unzulässig ist. Siehe dazu zB VwGH Zl 95/08/0005.Betreffend Spruchpunkt A) römisch eins. war die Revision nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im tragenden Bereich auf der eindeutigen Rsp des VwGH beruht, dass die Feststellung von bloßen Elementen der Beitragsgrundlage, aus der der Beitragszahlungsanspruch abgleitet wird, unzulässig ist. Siehe dazu zB VwGH Zl 95/08/0005.

Betreffend Spruchpunkt A) II. war Revision nicht zuzulassen, weil die Entscheidung insoweit auf der zitierten Rsp des VwGH beruht, dass Tatsachen, wie zB Beitragsgrundlagenhöhen, in der Beschwerde substantiiert bestritten werden müssen, siehe dazu nochmals VwGH Zl Ra 2015/19/0302. Die Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der strittigen pferdespezifischen Tätigkeit der Bf ergibt sich dabei dem Grunde nach eindeutig aus VwGH Zl 2011/08/0224.Betreffend Spruchpunkt A) römisch zwei. war Revision nicht zuzulassen, weil die Entscheidung insoweit auf der zitierten Rsp des VwGH beruht, dass Tatsachen, wie zB Beitragsgrundlagenhöhen, in der Beschwerde substantiiert bestritten werden müssen, siehe dazu nochmals VwGH Zl Ra 2015/19/0302. Die Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der strittigen pferdespezifischen Tätigkeit der Bf ergibt sich dabei dem Grunde nach eindeutig aus VwGH Zl 2011/08/0224.

Betreffend Spruchpunkt A) III. war die Revision nicht zuzulassen, weil die den Ausspruch tragenden Tatsachen nicht substantiiert bestritten wurden und sich der Abänderungsausspruch eindeutig aus der gesetzlichen Aliquotierungsvorschrift des § 23 Abs 6 Z 3 BSVG ergibt. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH Zl Ra 2014/18/0062. Die auch hier dem Grunde nach relevante Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der Nebentätigkeit ist wiederum wie ausgeführt in VwGH Zl 2011/08/0224 dargestellt.Betreffend Spruchpunkt A) römisch drei. war die Revision nicht zuzulassen, weil die den Ausspruch tragenden Tatsachen nicht substantiiert bestritten wurden und sich der Abänderungsausspruch eindeutig aus der gesetzlichen Aliquotierungsvorschrift des Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG ergibt. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH Zl Ra 2014/18/0062. Die auch hier dem Grunde nach relevante Beitragsgrundlagenerhöhung iZm der Nebentätigkeit ist wiederum wie ausgeführt in VwGH Zl 2011/08/0224 dargestellt.

Betreffend Spruchpunkt A) IV. war die Revision zuzulassen, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH vorliegen dürfte, unter welchen Voraussetzungen Solidarverbindlichkeiten zu Lasten mehrerer Personen in Anwendung des § 34 BSVG begründet werden dürfen.Betreffend Spruchpunkt A) römisch vier. war die Revision zuzulassen, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH vorliegen dürfte, unter welchen Voraussetzungen Solidarverbindlichkeiten zu Lasten mehrerer Personen in Anwendung des Paragraph 34, BSVG begründet werden dürfen.

Betreffend die Zurückweisung des Begehrens auf Zuspruch von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß VwGVG ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass Derartiges nicht vorgesehen ist, was zur fehlenden Revisibilität führt, siehe dazu zB VwGH Zl Ra 2014/18/0062.

Schlagworte

Aufwandersatz, Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag,
landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Revision teilweise
zulässig, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2009757.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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