Entscheidungsdatum
28.06.2017Norm
AVG 1950 §37Spruch
W173 2100369-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde vom 10.09.2014 von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ XXXX, betreffend Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde vom 10.09.2014 von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , betreffend Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2014 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, XXXX, wurde der von der AMA am 29.01.2014 erlassene Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 in der Form einer Abweisung des Antrages von XXXX und XXXX (in der Folge BF) auf Gewährung einer EBP für das Jahr 2011 abgeändert. Darüber hinaus wurde ein Betrag von EUR 584,76 zurückgefordert.1. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, römisch 40 , wurde der von der AMA am 29.01.2014 erlassene Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 in der Form einer Abweisung des Antrages von römisch 40 und römisch 40 (in der Folge BF) auf Gewährung einer EBP für das Jahr 2011 abgeändert. Darüber hinaus wurde ein Betrag von EUR 584,76 zurückgefordert.
2. Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 erhoben die BF fristgerecht mit Schreiben vom 10.9.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler. Begehrt wurde die ersatzlose Behebung, in eventu a.) die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Form, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, b.) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt bzw. andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt würden. Begründend wurde ausgeführt, die Almfutterfläche nach besten Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden beantragt zu haben. Verwiesen wurde auf die beiliegende Erklärung der BF als Auftreiber gemäß § 8i MOG. In der genannten angeschlossen Erklärung gemäß § 8i MOG gaben die BF an, bloße Auftreiber der Almen Garnera Galtalpe mit der Betriebsnummer XXXX im Antragsjahr 2011 gewesen zu sein. Ersucht wurde darin weiters, die Erklärung für das genannte Antragsjahr, die gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG gelte, zu berücksichtigen.2. Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 erhoben die BF fristgerecht mit Schreiben vom 10.9.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler. Begehrt wurde die ersatzlose Behebung, in eventu a.) die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Form, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, b.) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt bzw. andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt würden. Begründend wurde ausgeführt, die Almfutterfläche nach besten Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden beantragt zu haben. Verwiesen wurde auf die beiliegende Erklärung der BF als Auftreiber gemäß Paragraph 8 i, MOG. In der genannten angeschlossen Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG gaben die BF an, bloße Auftreiber der Almen Garnera Galtalpe mit der Betriebsnummer römisch 40 im Antragsjahr 2011 gewesen zu sein. Ersucht wurde darin weiters, die Erklärung für das genannte Antragsjahr, die gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG gelte, zu berücksichtigen.
3. Am 6.2.2015 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Die BF stellten für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für die in der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX wurde vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der genannten Betriebsnummer.1.1.Die BF stellten für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für die in der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 wurde vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt. Die BF sind Auftreiber auf die Alm mit der genannten Betriebsnummer.
1.2. Mit Bescheid vom 29.1.2014, AZ XXXX, wurde den BF von der AMA eine EBP für das Antragsjahr 2011 gewährt und zur Auszahlung gebracht. Am 9.5.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX statt. Dabei wurden Flächenabweichungen von über 20% festgestellt.1.2. Mit Bescheid vom 29.1.2014, AZ römisch 40 , wurde den BF von der AMA eine EBP für das Antragsjahr 2011 gewährt und zur Auszahlung gebracht. Am 9.5.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 statt. Dabei wurden Flächenabweichungen von über 20% festgestellt.
1.3. Mit Abänderungsbescheid vom 28.8.2014, XXXX, wurde der Bescheid vom 29.1.2014 auf Grund der festgestellten Flächenabweichungen von über 20% im Zuge der genannten Vor-Ort-Kontrolle der AMA in der Form abgeändert, dass der Antrag der BF auf Gewährung der EBP 2011 abgewiesen wurde. Da bereits eine EBP für das Jahr 2011 in der Höhe von Euro 584,76 den BF überwiesen worden war, erging eine Rückforderung von Euro 584,76.1.3. Mit Abänderungsbescheid vom 28.8.2014, römisch 40 , wurde der Bescheid vom 29.1.2014 auf Grund der festgestellten Flächenabweichungen von über 20% im Zuge der genannten Vor-Ort-Kontrolle der AMA in der Form abgeändert, dass der Antrag der BF auf Gewährung der EBP 2011 abgewiesen wurde. Da bereits eine EBP für das Jahr 2011 in der Höhe von Euro 584,76 den BF überwiesen worden war, erging eine Rückforderung von Euro 584,76.
1.4. Die BF erhoben gegen den Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 Beschwerde und legten eine mit 10.9.2014 datierte Auftreibererklärung gemäß § 8i MOG mit dem Ersuchen vor, diese für das Antragsjahr 2011 zu berücksichtigen.1.4. Die BF erhoben gegen den Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 Beschwerde und legten eine mit 10.9.2014 datierte Auftreibererklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG mit dem Ersuchen vor, diese für das Antragsjahr 2011 zu berücksichtigen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen dieses Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 leg.cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen dieses Voraussetzungen des Absatz 2, leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG und Zurückverweisung:3.2. Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG und Zurückverweisung:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, 0024) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.
Gegenständlich liegt auf Grund der nunmehr vorgelegten Erklärung der BF gemäß § 8i MOG vom 19.4.2014 als Auftreiber der Alm mit der Betriebsnummer XXXX im Antragjahr 2011 eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation vor, als jene die dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 zugrunde lag, sodass damit auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundliegende Ermittlungsverfahren grasse Ermittlungslücken iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist.Gegenständlich liegt auf Grund der nunmehr vorgelegten Erklärung der BF gemäß Paragraph 8 i, MOG vom 19.4.2014 als Auftreiber der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 im Antragjahr 2011 eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation vor, als jene die dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.8.2014 zugrunde lag, sodass damit auch das dem angefochtenen Bescheid zugrundliegende Ermittlungsverfahren grasse Ermittlungslücken iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist.
Hinzu kommt, dass in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen, eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegt. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die BF i.S.d. § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 i.d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen haben, wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß § 8i Abs. 1 zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die BF i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, i.d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Artikel 73, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, bzw. Artikel 68, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, zu berücksichtigen haben, wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.
4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2100369.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017