Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
GGG Art.1 §32 TP13Rechtssatz
Rechtssatz 3
Die Beschwerde behauptet, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des Mediums in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien, wie die Beschwerde näher begründet, gemäß § 20 Abs. 1 MedienG beide Varianten.Die Beschwerde behauptet, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Durchsetzungsanträge jeweils gesonderte Gerichtsgebühren vorzusehen, da es nur von Zufälligkeiten abhänge, ob der Betroffene mehrere Erscheinungstage des Mediums in einem einzelnen Durchsetzungsantrag releviere oder ob er je Erscheinungstag einen eigenen Durchsetzungsantrag einbringe. Zulässig seien, wie die Beschwerde näher begründet, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, MedienG beide Varianten.
Dass es "nur von Zufälligkeiten" abhänge, ob er einen oder mehrere Anträge stellt, ändert nichts daran, dass gerade er es in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten seine Gebührenlast zu mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140; 29.4.2013, 2012/16/0232; 26.2.2015, 2013/16/0177; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) ist - dort fallbezogen: bei der Gebührenpflicht von Eintragungen ins Grundbuch - nicht zu untersuchen, ob (die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder) bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. Nichts anderes kann bei einer Frage wie der vorliegenden gelten.
Schlagworte
Durchsetzungsantrag, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2100916.1.03Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017