Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 2128102-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Datum des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E dahingehend berichtigt, dass das Datum nicht "23.08.2017", sondern richtig "23.06.2017" zu lauten hat.Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Datum des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E dahingehend berichtigt, dass das Datum nicht "23.08.2017", sondern richtig "23.06.2017" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E wurde ein näher genanntes Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E wurde ein näher genanntes Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt.
Aufgrund eines Versehens trägt der Beschluss ein falsches Datum, nämlich falsch "23.08.2017" statt richtig "23.06.2017".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Im Fall des im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E falsch angeführten Entscheidungsdatums "23.08.2017" (statt richtig "23.06.2017") handelt es sich um ein offenkundiges, klar erkennbares Versehen im genannten Sinn. Die im Akt einliegende Urschrift des Beschlusses wurde am 23.06.2017 unterfertigt. Es konnte daher eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG erfolgen.Im Fall des im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W108 2128102-1/7E falsch angeführten Entscheidungsdatums "23.08.2017" (statt richtig "23.06.2017") handelt es sich um ein offenkundiges, klar erkennbares Versehen im genannten Sinn. Die im Akt einliegende Urschrift des Beschlusses wurde am 23.06.2017 unterfertigt. Es konnte daher eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgen.
3.3. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2128102.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017