Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
BSVG §3Spruch
L503 2005569-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10.09.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10.09.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass XXXX und XXXX vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2013 (anstelle von: "bis laufend") als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft XXXX , gemäß § 3 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind.unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass römisch 40 und römisch 40 vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2013 (anstelle von: "bis laufend") als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft römisch 40 , gemäß Paragraph 3, BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden kurz: "SVB") stellte mit Bescheid vom 10.09.2013 fest, die nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX und XXXX (im Folgenden kurz: "BF M." und "BF S.") seien vom 01.01.2009 bis laufend als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft XXXX , in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert.1.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden kurz: "SVB") stellte mit Bescheid vom 10.09.2013 fest, die nunmehrigen Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF M." und "BF S.") seien vom 01.01.2009 bis laufend als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft römisch 40 , in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert.
1.2. Nach Darlegung des § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG führte die SVB in der Begründung einleitend im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Entscheidung liege folgender Sachverhalt zu Grunde:1.2. Nach Darlegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG führte die SVB in der Begründung einleitend im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Entscheidung liege folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 31.05.2013 habe der BF M. telefonisch die Verpachtung des Waldgrundstückes mit 0,6395 ha seit einigen Jahren an die Tochter BF S. gemeldet und die Vorlage der entsprechenden Verträge angekündigt.
Ebenfalls am 31.05.2013 sei der SVB per Fax allerdings von BF M. ein gemeinsam unterfertigter Pachtvertrag über die Verpachtung der Hälfte des Waldgrundstückes an die BF S. übermittelt worden.
Am 04.06.2013 sei einerseits formlos eine Verpachtung von 5000 m2 Wald an die Tochter BF S. gemeldet und daneben eine weitere, ebenfalls von beiden unterfertigte, gemeinsame Erklärung über eine Verpachtung einer Hälfte des Waldgrundstückes vorgelegt worden.
Nachdem wegen der unterschiedlichen Angaben mit Schreiben vom 10.06.2013 nähere Erhebungen durchgeführt worden seien, habe der BF M. telefonisch und per Fax am 14.06.2013 angegeben, sämtliche Pachtverhältnisse – auch das angebliche mit der BF S. – seien aufgehoben worden.
Die BF S. habe am 01.07.2013 noch ausdrücklich angegeben, dass sie nie von ihrem Vater Gründe gepachtet habe und daher auch die Notwendigkeit einer Anmeldung zur bäuerlichen Sozialversicherung nicht einsehen würde.
Am 11.07.2014 (gemeint wohl: 11.07.2013) habe der BF M. unter Wahrheitspflicht am Sprechtag niederschriftlich angegeben, das Schreiben bezüglich Pachtauflösungen sei gegenstandslos, die vorgelegten Pachtbestätigungen seien sehr wohl aufrecht. Am gleichen Tag habe die BF S. per Mail bekannt gegeben, sie würde "keine Tätigkeit oder Besitz aus irgend einer forstwirtschaftlichen Fläche" entfalten.
Am 26.07.2014 sei schließlich eine von beiden unterfertigte Bestätigung über eine Verpachtung von angeblich 5000 m2 Wald vorgelegt worden.
1.3. Darauffolgend legte die SVB ihre Ansicht folgendermaßen dar:
Trotz der Fülle der unterschiedlichen Angaben werde die verbleibende forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,6395 ha mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 150,- von BF M. und dessen Tochter BF S. bereits seit 01.01.2004 gemeinsam genutzt und bewirtschaftet.
Entscheidend seien die beiden am 31.05.2013 und am 04.06.2013 vorgelegten Pachtverträge, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass BF M. als Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX , die Hälfte des Waldgrundstückes an seine Tochter BF S. verpachtet habe.Entscheidend seien die beiden am 31.05.2013 und am 04.06.2013 vorgelegten Pachtverträge, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass BF M. als Alleineigentümer der Liegenschaft römisch 40 , die Hälfte des Waldgrundstückes an seine Tochter BF S. verpachtet habe.
Da keine objektive Abgrenzung der "ideellen Pachtfläche" in der Natur erfolgt sei, liege trotz der Bezeichnung als Pachtvertrag in Wirklichkeit eine Bewirtschaftungsregelung dahingehend vor, dass die Waldgrundstücke zu gleichen Teilen gemeinsam bewirtschaftet werden.
Abzüglich der verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verblieben in der Eigenbewirtschaftung eine Gesamtfläche von 0,6395 ha Wald mit einem Einheitswert von gerundet EUR 150,-, sodass die Versicherungsgrenze zur bäuerlichen Unfallversicherung zweifelsfrei erreicht werde.
Da dieses Bewirtschaftungsverhältnis mit der Tochter BF S. bereits seit 01.01.2004 bestehe und nicht gemeldet worden sei, sei sowohl für die BF S. als auch für den BF M. unter Berücksichtigung der 5-jährigen Verjährung die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab 01.01.2009 festgestellt worden, wobei für die aus der Pflichtversicherung resultierenden Pflichtbeiträge beide zu ungeteilter Hand solidarisch haften würden.
1.4. Die aufgrund dieser Feststellung nachverrechneten Beiträge zur Unfallversicherung samt dem wegen Verletzung der Meldebestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 BSVG verhängten Beitragszuschlag in Höhe von €1.4. Die aufgrund dieser Feststellung nachverrechneten Beiträge zur Unfallversicherung samt dem wegen Verletzung der Meldebestimmungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BSVG verhängten Beitragszuschlag in Höhe von €
814,03 seien binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu begleichen.
1.5. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 19.09.2013 jeweils an den BF M. und die BF S. durch Hinterlegung zugestellt.
2.1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 erhoben der BF M. und die BF S. innerhalb offener Frist Einspruch (jetzt: Beschwerde) gegen die Bescheide vom 10.09.2013 und begründeten diese im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:
Die Hälfte der Waldparzelle XXXX , sei an die BF S. verpachtet. Diese bewirtschafte einen Teil der Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der Waldfläche liege nicht vor. Es gäbe keinen Grund dafür, den Vertrag als Bewirtschaftungsvereinbarung und nicht als Pachtvertrag auszulegen. Im Gegensatz zu den Behauptungen der SVB handle es sich um eine objektiv abgrenzbare Fläche. Auch wenn der schriftliche Pachtvertrag hierzu vielleicht ergänzungsbedürftig erscheine, so seien der Wille und die damit in Zusammenhang stehende Vereinbarung der Vertragsparteien auf eine konkrete Fläche bezogen. So wie bei den anderen Pächtern handle es sich auch im einspruchsgegenständlichen Fall – wie bei den anderen Flächen – um eine Verpachtung beginnend mit 01.01.2004.Die Hälfte der Waldparzelle römisch 40 , sei an die BF S. verpachtet. Diese bewirtschafte einen Teil der Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gemeinsame Bewirtschaftung der Waldfläche liege nicht vor. Es gäbe keinen Grund dafür, den Vertrag als Bewirtschaftungsvereinbarung und nicht als Pachtvertrag auszulegen. Im Gegensatz zu den Behauptungen der SVB handle es sich um eine objektiv abgrenzbare Fläche. Auch wenn der schriftliche Pachtvertrag hierzu vielleicht ergänzungsbedürftig erscheine, so seien der Wille und die damit in Zusammenhang stehende Vereinbarung der Vertragsparteien auf eine konkrete Fläche bezogen. So wie bei den anderen Pächtern handle es sich auch im einspruchsgegenständlichen Fall – wie bei den anderen Flächen – um eine Verpachtung beginnend mit 01.01.2004.
Nach § 3 Abs. 2 BSVG bestehe eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- erreiche oder übersteige. Bei der Ermittlung des Einheitswertes sei bei einer Verpachtung ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, BSVG bestehe eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- erreiche oder übersteige. Bei der Ermittlung des Einheitswertes sei bei einer Verpachtung ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen.
Da im streitgegenständlichen Fall ein Pachtverhältnis bestehe, und damit ein Einheitswert von € 150,- nicht erreicht oder überschritten werde, seien die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die bäuerliche Unfallversicherung nicht gegeben.
Aus den dargelegten Gründen werde folgender Antrag gestellt: Der LH (jetzt: das BVwG) möge die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10.09.2013 aufheben und feststellen, dass für den BF M. und die BF S. keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestehe.
2.2. In einem zusätzlichen gemeinsamen Schreiben – des BF M. und der BF S. – vom 07.10.2013 fügte der BF M. hinzu, er habe seiner Tochter ein Waldgrundstück – "5000 m2, EZ XXXX , EZ XXXX , Grundstück XXXX , XXXX (Fichte markiert) mit Pflöcken" – von 01.01.2004 auf keine gemeinsame Rechnung und Gefahr verpachtet. "Laut Pachtvertrag:2.2. In einem zusätzlichen gemeinsamen Schreiben – des BF M. und der BF S. – vom 07.10.2013 fügte der BF M. hinzu, er habe seiner Tochter ein Waldgrundstück – "5000 m2, EZ römisch 40 , EZ römisch 40 , Grundstück römisch 40 , römisch 40 (Fichte markiert) mit Pflöcken" – von 01.01.2004 auf keine gemeinsame Rechnung und Gefahr verpachtet. "Laut Pachtvertrag:
01.01.2004 z. Hd. Frau XXXX 11.07.2013, 26.07.2013, 29.07.2013 und 13.09.2013 – nachgereicht als Einzelverträge." Der BF M. verstehe daher nicht, warum die SVB in ihrem Schreiben vom 10.09.2013 festhalte, es liege eine gemeinsame Bewirtschaftung, eine Verletzung der Meldebestimmungen usw. vor. Es stehe fest, dass seinerseits alles korrekt gemeldet worden sei. Da der Einheitswert bei 5000 m2 unter € 150,- liege, ersuche er dies zur Kenntnis zu nehmen. Den von ihm mit Vorbehalt einbezahlten Betrag von € 814,03 fordere er daher zurück.01.01.2004 z. Hd. Frau römisch 40 11.07.2013, 26.07.2013, 29.07.2013 und 13.09.2013 – nachgereicht als Einzelverträge." Der BF M. verstehe daher nicht, warum die SVB in ihrem Schreiben vom 10.09.2013 festhalte, es liege eine gemeinsame Bewirtschaftung, eine Verletzung der Meldebestimmungen usw. vor. Es stehe fest, dass seinerseits alles korrekt gemeldet worden sei. Da der Einheitswert bei 5000 m2 unter € 150,- liege, ersuche er dies zur Kenntnis zu nehmen. Den von ihm mit Vorbehalt einbezahlten Betrag von € 814,03 fordere er daher zurück.
3. Mit Schreiben vom 12.11.2013 an BF M. hielt die SVB fest, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG vom November 2013 bis laufend wegfällt, weil BF M. die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr aufgegeben habe – nämlich aufgrund der Verpachtung des Grundstückes
XXXX im Ausmaß von 0,6395 ha an XXXX (AS 151 bis 155 ff).römisch 40 im Ausmaß von 0,6395 ha an römisch 40 (AS 151 bis 155 ff).
4. Am 26.11.2013 erfolgte eine Stellungnahme der SVB, in der diese nach nochmaliger chronologischer Wiedergabe des Sachverhaltes wiederum darlegte, sie sei aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Einspruchswerber zum Ergebnis gelangt, die verbleibende forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,6395 ha (Parzelle XXXX , KG XXXX ) mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 150,-4. Am 26.11.2013 erfolgte eine Stellungnahme der SVB, in der diese nach nochmaliger chronologischer Wiedergabe des Sachverhaltes wiederum darlegte, sie sei aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Einspruchswerber zum Ergebnis gelangt, die verbleibende forstwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,6395 ha (Parzelle römisch 40 , KG römisch 40 ) mit einem anteiligen Einheitswert von EUR 150,-
werde von BF M. und von BF S. gemeinsam genutzt und bewirtschaftet.
Die SVB merkte zudem noch an, im Zuge der Erhebungen seien auch Bestätigungen über Verpachtungen von weiteren Waldparzellen an XXXX , XXXX und XXXX vorgelegt worden; für diese drei Pächterinnen sei ebenfalls eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festgestellt und die Bescheide beeinsprucht worden. Aus diesem Grund werde auch der Verwaltungsakt XXXX mit einer gesonderten Stellungnahme übermittelt.Die SVB merkte zudem noch an, im Zuge der Erhebungen seien auch Bestätigungen über Verpachtungen von weiteren Waldparzellen an römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vorgelegt worden; für diese drei Pächterinnen sei ebenfalls eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festgestellt und die Bescheide beeinsprucht worden. Aus diesem Grund werde auch der Verwaltungsakt römisch 40 mit einer gesonderten Stellungnahme übermittelt.
Nach Ansicht der SVB entspreche der angefochtene Bescheid vollinhaltlich der Sach- und Rechtslage, weshalb beantragt werde, den Einspruch abzuweisen und die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung vom 01.01.2009 bis 31.10.2013 zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF M. war laut Wertfortschreibungsbescheid vom 16.05.2012 Alleineigentümer der Liegenschaft XXXX , mit einem Ausmaß von 3,9764 ha, wovon 1,9527 ha landwirtschaftlich und 2,0237 ha forstwirtschaftlich bzw. als Wald genutzt wurden (AS 136).Der BF M. war laut Wertfortschreibungsbescheid vom 16.05.2012 Alleineigentümer der Liegenschaft römisch 40 , mit einem Ausmaß von 3,9764 ha, wovon 1,9527 ha landwirtschaftlich und 2,0237 ha forstwirtschaftlich bzw. als Wald genutzt wurden (AS 136).
Von den 2,0237 ha Wald wurden zunächst 1,3842 ha (Grundstück 237) an drei Pächterinnen ( XXXX , XXXX , XXXX ) ab 01.01.2011 verpachtet (AS 126, 127, 127a, 128, 129), die dann in der Folge am 14.08.2013 an XXXX verkauft wurden (AS 134). Der restliche Wald im Ausmaß von 0,6395 ha (Grundstück XXXX ) wurde laut Vertrag seit 01.01.2004 zur Hälfte ohne eine objektive Abgrenzung in der Natur an die BF S., die Tochter des BF M., "verpachtet" (AS 112/1-3), sodass im Ergebnis eine Bewirtschaftungsregelung in der Weise vorliegt, als BF M. und BF S. das Waldgrundstück zu gleichen Teilen gemeinsam bewirtschaften.Von den 2,0237 ha Wald wurden zunächst 1,3842 ha (Grundstück 237) an drei Pächterinnen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) ab 01.01.2011 verpachtet (AS 126, 127, 127a, 128, 129), die dann in der Folge am 14.08.2013 an römisch 40 verkauft wurden (AS 134). Der restliche Wald im Ausmaß von 0,6395 ha (Grundstück römisch 40 ) wurde laut Vertrag seit 01.01.2004 zur Hälfte ohne eine objektive Abgrenzung in der Natur an die BF S., die Tochter des BF M., "verpachtet" (AS 112/1-3), sodass im Ergebnis eine Bewirtschaftungsregelung in der Weise vorliegt, als BF M. und BF S. das Waldgrundstück zu gleichen Teilen gemeinsam bewirtschaften.
Mit Pachtbeginn 01.11.2013 verpachtete BF M. das Waldgrundstück XXXX mit der Fläche von 0,6395 ha an den Pächter XXXX (AS 151).Mit Pachtbeginn 01.11.2013 verpachtete BF M. das Waldgrundstück römisch 40 mit der Fläche von 0,6395 ha an den Pächter römisch 40 (AS 151).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Im Wesentlichen wurde Einsicht genommen in den Bescheid der SVB vom 10.09.2013, in den Einspruch vom 30.09.2013, in das Schreiben der BF zum Einspruch vom 07.10.2013 und in die Stellungnahme zum Einspruch der SVB vom 26.11.2013. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
2.2. Gänzlich unbestritten ist die oben getroffene Feststellung zur Alleineigentümerstellung des BF M. die Liegenschaft XXXX , betreffend; diese ergibt sich zudem aus den einschlägigen Dokumenten, insbesondere aus dem Wertfortschreibungsbescheid vom 16.05.2012.2.2. Gänzlich unbestritten ist die oben getroffene Feststellung zur Alleineigentümerstellung des BF M. die Liegenschaft römisch 40 , betreffend; diese ergibt sich zudem aus den einschlägigen Dokumenten, insbesondere aus dem Wertfortschreibungsbescheid vom 16.05.2012.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Verpachtung und zum Verkauf des Waldes ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Unterlagen, denen auch Pachtbestätigungen und ein Kaufvertrag sowie Übersichten der SVB beigeschlossen sind.
2.4. Bei der strittigen Frage, ob BF M. und BF S. von 01.01.2009 bis 31.10.2013 der Pflichtversicherung der Unfallversicherung der Bauern unterliegen bzw. ob die Parteien einen Pachtvertrag oder eine Bewirtschaftungsregelung abgeschlossen haben, hielt die SVB richtigerweise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass das Waldgrundstück XXXX im Ausmaß von 0,6395 ha mit einem anteiligen Einheitswert von ca. € 150,- von BF M. und BF S. gemeinsam genutzt bzw. bewirtschaftet wurde. Diese Auffassung der gemeinsamen Bewirtschaftung wird einerseits untermauert durch die widersprüchlichen Angaben der BF im Laufe des Verfahrens – so gab der BF M. zum einen bekannt, dass er das Waldgrundstück mit 0,6395 ha seit einigen Jahren an seine Tochter verpachtet habe und legte dazu allerdings einen gemeinsam unterfertigten Pachtvertrag über die Hälfte des Grundstückes vor (31.05.2013), dass er 5000 m2 Wald an die Tochter verpachtet habe und legte dazu wiederum eine gemeinsame Erklärung über die Verpachtung einer Hälfte des Waldgrundstückes vor (04.06.2013), dass sämtliche Pachtverträge aufgehoben worden seien (14.06.2013) bzw. dass die vorgelegten Pachtbestätigungen sehr wohl aufrecht seien (11.07.2013) und die BF S. zum anderen, dass sie nie Gründe von ihrem Vater gepachtet habe und daher auch die Notwendigkeit einer Anmeldung zur bäuerlichen Sozialversicherung nicht einsehen würde (01.07.2013) und dass sie keine Tätigkeit oder Besitz aus irgendeiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit entfalten würde (11.07.2013) und schließlich legten die BF wiederum eine von beiden unterfertigte Bestätigung über eine Verpachtung von 5000 m2 Wald vor (26.07.2014) – und die am 31.05.2013 und am 04.06.2013 vorgelegten Pachtverträge, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass der BF M. als Alleineigentümer einen Teil des Waldgrundstückes an seine Tochter – BF S. – "verpachtet" hat. Da aber keine objektive Abgrenzung der ideellen Pachtfläche in der Natur erfolgte – daran ändert auch die Mitteilung des BF M. vom 07.10.2013, es handle sich um 5000 m2 mit markierten Fichten und Pflöcken, nichts, zumal auch daraus nicht ersichtlich ist, welches Teilstück der Tochter verpachtet worden sein soll – liegt somit trotz der Bezeichnung Pachtvertrag in Wirklichkeit eine Bewirtschaftungsregelung dahingehend vor, dass die Waldgrundstücke zu gleichen Teilen gemeinsam bewirtschaftet wurden.2.4. Bei der strittigen Frage, ob BF M. und BF S. von 01.01.2009 bis 31.10.2013 der Pflichtversicherung der Unfallversicherung der Bauern unterliegen bzw. ob die Parteien einen Pachtvertrag oder eine Bewirtschaftungsregelung abgeschlossen haben, hielt die SVB richtigerweise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass das Waldgrundstück römisch 40 im Ausmaß von 0,6395 ha mit einem anteiligen Einheitswert von ca. € 150,- von BF M. und BF S. gemeinsam genutzt bzw. bewirtschaftet wurde. Diese Auffassung der gemeinsamen Bewirtschaftung wird einerseits untermauert durch die widersprüchlichen Angaben der BF im Laufe des Verfahrens – so gab der BF M. zum einen bekannt, dass er das Waldgrundstück mit 0,6395 ha seit einigen Jahren an seine Tochter verpachtet habe und legte dazu allerdings einen gemeinsam unterfertigten Pachtvertrag über die Hälfte des Grundstückes vor (31.05.2013), dass er 5000 m2 Wald an die Tochter verpachtet habe und legte dazu wiederum eine gemeinsame Erklärung über die Verpachtung einer Hälfte des Waldgrundstückes vor (04.06.2013), dass sämtliche Pachtverträge aufgehoben worden seien (14.06.2013) bzw. dass die vorgelegten Pachtbestätigungen sehr wohl aufrecht seien (11.07.2013) und die BF S. zum anderen, dass sie nie Gründe von ihrem Vater gepachtet habe und daher auch die Notwendigkeit einer Anmeldung zur bäuerlichen Sozialversicherung nicht einsehen würde (01.07.2013) und dass sie keine Tätigkeit oder Besitz aus irgendeiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit entfalten würde (11.07.2013) und schließlich legten die BF wiederum eine von beiden unterfertigte Bestätigung über eine Verpachtung von 5000 m2 Wald vor (26.07.2014) – und die am 31.05.2013 und am 04.06.2013 vorgelegten Pachtverträge, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass der BF M. als Alleineigentümer einen Teil des Waldgrundstückes an seine Tochter – BF S. – "verpachtet" hat. Da aber keine objektive Abgrenzung der ideellen Pachtfläche in der Natur erfolgte – daran ändert auch die Mitteilung des BF M. vom 07.10.2013, es handle sich um 5000 m2 mit markierten Fichten und Pflöcken, nichts, zumal auch daraus nicht ersichtlich ist, welches Teilstück der Tochter verpachtet worden sein soll – liegt somit trotz der Bezeichnung Pachtvertrag in Wirklichkeit eine Bewirtschaftungsregelung dahingehend vor, dass die Waldgrundstücke zu gleichen Teilen gemeinsam bewirtschaftet wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z. 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Maßgebliche rechtliche Grundlagen des BSVG:
§ 2 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 2, BSVG lautet auszugsweise:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
[ ]
§ 3 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 3, BSVG lautet auszugsweise:
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;1. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
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(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:(2) Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
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3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Eingangs ist zu betonen, dass die SVB im bekämpften Bescheid vom 10.09.2013 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 26.11.2013 die Auffassung vertritt, die nunmehrigen BF M. und BF S. seien aufgrund einer Bewirtschaftungsregelung für das Waldgrundstück XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 0,6395 ha, vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2013 in der Unfallversicherung pflichtversichert.Eingangs ist zu betonen, dass die SVB im bekämpften Bescheid vom 10.09.2013 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 26.11.2013 die Auffassung vertritt, die nunmehrigen BF M. und BF S. seien aufgrund einer Bewirtschaftungsregelung für das Waldgrundstück römisch 40 , KG römisch 40 , im Ausmaß von 0,6395 ha, vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2013 in der Unfallversicherung pflichtversichert.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG natürliche Personen pflichtversichert sind, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- erreicht oder übersteigt.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG natürliche Personen pflichtversichert sind, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- erreicht oder übersteigt.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).
Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit setzt nicht voraus, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus und die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0201 u. a).Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit setzt nicht voraus, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus und die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes unterliegt auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0201 u. a).
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist ständiger Rechtsprechung folgend – vgl. hierzu VwGH vom 27.10.2015 zu Zl. 2013/08/0094 – maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist ständiger Rechtsprechung folgend – vergleiche hierzu VwGH vom 27.10.2015 zu Zl. 2013/08/0094 – maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.
Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. VwGH vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103).Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet vergleiche VwGH vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103).
Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass für die Begründung der Pflichtversicherung ausschließlich der Umstand maßgeblich ist, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Ständiger Rechtsprechung folgend ist dafür entscheidend, wer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet ist. Auf den Eigentümer der Liegenschaft – den BF M. – trifft das jedenfalls zu. Nur als Verpächter wäre er in die Pflichtversicherung nicht einzubeziehen, da er in diesem Fall den Betrieb nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sondern die Pächterin – im hiergerichtlichen Fall seine Tochter BF S. – welche dann aus dem Wald berechtigt und verpflichtet ist (vgl. hierzu Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/2f, Anm. 4) zu § 2 BSVG).Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass für die Begründung der Pflichtversicherung ausschließlich der Umstand maßgeblich ist, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Ständiger Rechtsprechung folgend ist dafür entscheidend, wer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet ist. Auf den Eigentümer der Liegenschaft – den BF M. – trifft das jedenfalls zu. Nur als Verpächter wäre er in die Pflichtversicherung nicht einzubeziehen, da er in diesem Fall den Betrieb nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr führt, sondern die Pächterin – im hiergerichtlichen Fall seine Tochter BF S. – welche dann aus dem Wald berechtigt und verpflichtet ist vergleiche hierzu Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/2f, Anmerkung 4) zu Paragraph 2, BSVG).
Der BF M. hat nun im Rahmen des Familienverbandes einen Teil des Waldgrundstückes XXXX mit Titel: Pachtvertrag ab 01.01.2004 an seine Tochter BF S. "verpachtet". Konkret bestehen jedoch Zweifel am Bestehen eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Pachtverhältnisses, zumal einerseits Widersprüchlichkeiten über das Ausmaß der Verpachtung vorliegen – laut Pachtvertrag wurde die Hälfte des Waldes oder aber 5000 m2 verpachtet – und es andererseits an einer Abgrenzung in der Natur fehlt. Die SVB ging verfahrensgegenständlich davon aus, dass eine Unfallversicherung bei gemeinsamem Betrieb von Vater und Tochter vorliege. Entscheidend sei – trotz gegenteiliger Meldung bzw. der damit einhergehenden Widersprüchlichkeiten von BF S. (AS 121 und 124) – die Verpachtung eines ideellen Hälfte – Anteiles (AS 112 und 129), welche wegen der fehlenden Abgrenzung in der Natur eine Bewirtschaftungsregelung (=GesbR) zwischen BF M. und BF S. bedeute (AV vom 22.08.2013 auf AS 131). Da dieses Bewirtschaftungsverhältnis bereits seit 01.01.2004 bestehe und nicht gemeldet worden sei, werde die Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährung ab 01.01.2009 festgestellt.Der BF M. hat nun im Rahmen des Familienverbandes einen Teil des Waldgrundstückes römisch 40 mit Titel: Pachtvertrag ab 01.01.2004 an seine Tochter BF S. "verpachtet". Konkret bestehen jedoch Zweifel am Bestehen eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Pachtverhältnisses, zumal einerseits Widersprüchlichkeiten über das Ausmaß der Verpachtung vorliegen – laut Pachtvertrag wurde die Hälfte des Waldes oder aber 5000 m2 verpachtet – und es andererseits an einer Abgrenzung in der Natur fehlt. Die SVB ging verfahrensgegenständlich davon aus, dass eine Unfallversicherung bei gemeinsamem Betrieb von Vater und Tochter vorliege. Entscheidend sei – trotz gegenteiliger Meldung bzw. der damit einhergehenden Widersprüchlichkeiten von BF S. (AS 121 und 124) – die Verpachtung eines ideellen Hälfte – Anteiles (AS 112 und 129), welche wegen der fehlenden Abgrenzung in der Natur eine Bewirtschaftungsregelung (=GesbR) zwischen BF M. und BF S. bedeute (AV vom 22.08.2013 auf AS 131). Da dieses Bewirtschaftungsverhältnis bereits seit 01.01.2004 bestehe und nicht gemeldet worden sei, werde die Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährung ab 01.01.2009 festgestellt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer (des BF M. und der BF S.) – es sei die Hälfte der Waldparzelle an die BF S. verpachtet und diese bewirtschafte einen Teil der Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr, eine gemeinsame Bewirtschaftung liege nicht vor und auch wenn der schriftliche Pachtvertrag ergänzungsbedürftig erscheine, handle es sich um eine objektiv abgrenzbare Fläche und so sei der Wille und die damit in Zusammenhang stehende Vereinbarung der Vertragsparteien auf eine konkrete Fläche bezogen – ist festzustellen, dass weder aus dem Pachtvertrag, mit dem die Hälfte des Gesamtgrundstückes von 0,6395 ha bzw. 5000 m2 an die Tochter BF S. verpachtet worden sei, noch aus dem Grundbuchsauszug vom 07.06.2013 ersichtlich ist, welcher Teil vom gegenständlichen Wald nun tatsächlich von BF M. an die BF S. verpachtet worden ist. Die Vereinbarung entbehrt hier jedenfalls der Bestimmtheit betreffend Pachtgegenstand (vgl. §§ 869 iVm §§ 1054, 1091 und 1092 ABGB). Daran vermag auch der Einwand des BF M. nichts ändern, er habe seiner Tochter ein Waldgrundstück von 5000 m2 – "Fichte markiert und mit Pflöcken" – auf eigene Rechnung und Gefahr verpachtet, da dies keinen Nachweis für eine Abgrenzung in der Natur – der seitens der belangten Behörde wiederholt verlangt wurde (AS 130, 125, 114) – bildet. Denn Gegenstand eines Pachtvertrages kann nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein. Es können daher zwischen Hälfteeigentümern einer Liegenschaft keine wechselseitigen Bestandverhältnisse an ihren ideellen Anteilen (wohl aber an realen Anteilen der Liegenschaft) begründet werden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, Zl. 96/08/0008 in Verbindung mit den Ausführungen von Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/5, Anm. 5) zu § 2 BSVG).Zum Vorbringen der Beschwerdeführer (des BF M. und der BF S.) – es sei die Hälfte der Waldparzelle an die BF S. verpachtet und diese bewirtschafte einen Teil der Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr, eine gemeinsame Bewirtschaftung liege nicht vor und auch wenn der schriftliche Pachtvertrag ergänzungsbedürftig erscheine, handle es sich um eine objektiv abgrenzbare Fläche und so sei der Wille und die damit in Zusammenhang stehende Vereinbarung der Vertragsparteien auf eine konkrete Fläche bezogen – ist festzustellen, dass weder aus dem Pachtvertrag, mit dem die Hälfte des Gesamtgrundstückes von 0,6395 ha bzw. 5000 m2 an die Tochter BF S. verpachtet worden sei, noch aus dem Grundbuchsauszug vom 07.06.2013 ersichtlich ist, welcher Teil vom gegenständlichen Wald nun tatsächlich von BF M. an die BF S. verpachtet worden ist. Die Vereinbarung entbehrt hier jedenfalls der Bestimmtheit betreffend Pachtgegenstand vergleiche Paragraphen 869, in Verbindung mit Paragraphen 1054, 1091 und 1092 ABGB). Daran vermag auch der Einwand des BF M. nichts ändern, er habe seiner Tochter ein Waldgrundstück von 5000 m2 – "Fichte markiert und mit Pflöcken" – auf eigene Rechnung und Gefahr verpachtet, da dies keinen Nachweis für eine Abgrenzung in der Natur – der seitens der belangten Behörde wiederholt verlangt wurde (AS 130, 125, 114) – bildet. Denn Gegenstand eines Pachtvertrages kann nicht ein ideeller Miteigentumsanteil, sondern nur eine bestimmte, konkrete Grundfläche sein. Es können daher zwischen Hälfteeigentümern einer Liegenschaft keine wechselseitigen Bestandverhältnisse an ihren ideellen Anteilen (wohl aber an realen Anteilen der Liegenschaft) begründet werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2000, Zl. 96/08/0008 in Verbindung mit den Ausführungen von Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/5, Anmerkung 5) zu Paragraph 2, BSVG).
Aufgrund der vorliegenden Widersprüche bei der Verpachtung liegt es zudem nahe, dass diese Aufteilung im Familienverband vielmehr dazu führte, eine gemeinsame Bewirtschaftung durch den Eigentümer und die Pächterin herbeizuführen. Dies liegt einerseits in der Natur der verpachteten Flächen, da eine Abgrenzung bei Bewirtschaftung nur schwer möglich ist und andererseits in lebensnaher Erfahrung, dass gerade im Familienverband eine gemeinsame Nutzung vorrangig ist (vgl. dazu auch die Entscheidung des BVwG vom 13.10.2014 zu Zl. L513 2005506-1).Aufgrund der vorliegenden Widersprüche bei der Verpachtung liegt es zudem nahe, dass diese Aufteilung im Familienverband vielmehr dazu führte, eine gemeinsame Bewirtschaftung durch den Eigentümer und die Pächterin herbeizuführen. Dies liegt einerseits in der Natur der verpachteten Flächen, da eine Abgrenzung bei Bewirtschaftung nur schwer möglich ist und andererseits in lebensnaher Erfahrung, dass gerade im Familienverband eine gemeinsame Nutzung vorrangig ist vergleiche dazu auch die Entscheidung des BVwG vom 13.10.2014 zu Zl. L513 2005506-1).
Das ho. Gericht geht aufgrund der angeführten Sachlage daher davon aus, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung des Waldgrundstückes in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 1175 ABGB durch den Eigentümer und die Pächterin vorgenommen wurde – dass also BF M. als Eigentümer und BF S. als Nichteigentümerin aus der Nutzung des Waldes berechtigt und verpflichtet wurden – bzw. auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wurde. Desgleichen werden auch die Teilnehmer an einer Erwerbsgesellschaft gemäß § 1175 ABGB, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LandarbeitsG auf ihre Rechnung und Gefahr führen, von der Pflichtversicherung erfasst (vgl. dazu Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/2, Anm. 4) zu § 2 BSVG).Das ho. Gericht geht aufgrund der angeführten Sachlage daher davon aus, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung des Waldgrundstückes in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 1175, ABGB durch den Eigentümer und die Pächterin vorgenommen wurde – dass also BF M. als Eigentümer und BF S. als Nichteigentümerin aus der Nutzung des Waldes berechtigt und verpflichtet wurden – bzw. auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wurde. Desgleichen werden auch die Teilnehmer an einer Erwerbsgesellschaft gemäß Paragraph 1175, ABGB, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des LandarbeitsG auf ihre Rechnung und Gefahr führen, von der Pflichtversicherung erfasst vergleiche dazu Teschner/Widlar, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, S. 10/2, Anmerkung 4) zu Paragraph 2, BSVG).
3.4. Folglich hat die SVB zu Recht ausgesprochen, dass BF M. und BF S. als (Mit)Bewirtschafter der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliegen.
Die SGKK hat mit ihrem Bescheid vom 10.09.2013 über die Unfallversicherungspflicht von BF M. und BF S. als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft XXXX , vom 01.01.2009 "bis laufend" abgesprochen. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde mittlerweile aber eine Verpachtung ab 01.11.2013 nachgewiesen, sodass insofern eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen war.Die SGKK hat mit ihrem Bescheid vom 10.09.2013 über die Unfallversicherungspflicht von BF M. und BF S. als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft römisch 40 , vom 01.01.2009 "bis laufend" abgesprochen. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde mittlerweile aber eine Verpachtung ab 01.11.2013 nachgewiesen, sodass insofern eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen war.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass BF M. und BF S. vom 01.01.2009 bis 31.10.2013 (anstelle von: "bis laufend") als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft XXXX , der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung unterliegen.Die Beschwerde war somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass BF M. und BF S. vom 01.01.2009 bis 31.10.2013 (anstelle von: "bis laufend") als (Mit)Bewirtschafter der Liegenschaft römisch 40 , der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung unterliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach dem BSVG. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach dem BSVG. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. In der Beschwerde wurden insbesondere keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen daher hier auch Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. In der Beschwerde wurden insbesondere keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen daher hier auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.
Schlagworte
Bewirtschaftung, landwirtschaftlicher Betrieb, Pacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2005569.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017