RS Vfgh 2007/6/12 B131/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

ABGB §879 Abs1
Tir GVG 1996 §4 Abs1, §5 Abs1 litc, §6 Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchBehebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffendgrundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vermächtnisses und einesdarauf begründeten Schenkungsvertrags wegen Unzuständigkeit derGrundverkehrsbehörde infolge denkmöglicher Annahme eines nichtigenUmgehungsgeschäftes

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist ausgehend vom Sachverhalt zu der nicht zu beanstandenden Auffassung gelangt, dass der Zweck des Rechtserwerbs nach dem Kodizill darin bestand, die grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. Wie sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Zusammenschau aller getroffenen Vereinbarungen ergibt, sollte mit dem Vermächtnis und mit den dieses flankierenden Abreden insgesamt ein Weg gefunden werden, dem Erstbeschwerdeführer sowie schließlich seinem Bruder (dem Zweitbeschwerdeführer) - unter Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden - den Eigentumserwerb an dem in Rede stehenden Grundstück zu sichern. In Anbetracht dessen vermag aber der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdevorbringen, ein Kodizill könne von vornherein kein (nichtiges) Umgehungsgeschäft bewirken, nicht zu folgen.

Der belangten Behörde ist daher im Rahmen dieser Vorfragenbeurteilung kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen. Ebenso wenig kann aber der Annahme der Landes-Grundverkehrskommission, dass auch der Schenkungsvertrag als nachfolgendes Rechtsgeschäft von der Nichtigkeit des Rechtserwerbs nach dem Kodizill erfasst ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht entgegen getreten werden.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, keine Willkür, keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft nichtiges, Umgehungsgeschäft,Vorfrage, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B131.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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