Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
ABGB §879 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchBehebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffendgrundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Vermächtnisses und einesdarauf begründeten Schenkungsvertrags wegen Unzuständigkeit derGrundverkehrsbehörde infolge denkmöglicher Annahme eines nichtigenUmgehungsgeschäftesRechtssatz
Die belangte Behörde ist ausgehend vom Sachverhalt zu der nicht zu beanstandenden Auffassung gelangt, dass der Zweck des Rechtserwerbs nach dem Kodizill darin bestand, die grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsvorschriften zu umgehen. Wie sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Zusammenschau aller getroffenen Vereinbarungen ergibt, sollte mit dem Vermächtnis und mit den dieses flankierenden Abreden insgesamt ein Weg gefunden werden, dem Erstbeschwerdeführer sowie schließlich seinem Bruder (dem Zweitbeschwerdeführer) - unter Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden - den Eigentumserwerb an dem in Rede stehenden Grundstück zu sichern. In Anbetracht dessen vermag aber der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdevorbringen, ein Kodizill könne von vornherein kein (nichtiges) Umgehungsgeschäft bewirken, nicht zu folgen.
Der belangten Behörde ist daher im Rahmen dieser Vorfragenbeurteilung kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen. Ebenso wenig kann aber der Annahme der Landes-Grundverkehrskommission, dass auch der Schenkungsvertrag als nachfolgendes Rechtsgeschäft von der Nichtigkeit des Rechtserwerbs nach dem Kodizill erfasst ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht entgegen getreten werden.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, keine Willkür, keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft nichtiges, Umgehungsgeschäft,Vorfrage, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B131.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009