RS Bvwg 2017/7/3 W199 2104637-1

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Veröffentlicht am 03.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 814 ABGB bewirkt die gerichtliche Einberufung iSd § 813 ABGB, dass den Gläubigern, die "sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben" (nach der Neufassung des § 814 ABGB durch das ErbRÄG 2015: die ihre [nicht pfandrechtlich besicherte] "Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben"), gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch "Bezahlung" (nach dem ErbRÄG 2015: "Befriedigung") der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Genau dies ist hier der Fall: Der Gerichtskommissär hat alle Aktiva verwertet und die Realisate - da der Nachlass nicht zureichte, quotenmäßig - an jene Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten. Da die Verlassenschaft damit erschöpft ist und der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist der Anspruch des Bundes als Gläubiger hinsichtlich der vorliegenden Gebühren untergegangen.Gemäß Paragraph 814, ABGB bewirkt die gerichtliche Einberufung iSd Paragraph 813, ABGB, dass den Gläubigern, die "sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben" (nach der Neufassung des Paragraph 814, ABGB durch das ErbRÄG 2015: die ihre [nicht pfandrechtlich besicherte] "Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben"), gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch "Bezahlung" (nach dem ErbRÄG 2015: "Befriedigung") der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Genau dies ist hier der Fall: Der Gerichtskommissär hat alle Aktiva verwertet und die Realisate - da der Nachlass nicht zureichte, quotenmäßig - an jene Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten. Da die Verlassenschaft damit erschöpft ist und der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist der Anspruch des Bundes als Gläubiger hinsichtlich der vorliegenden Gebühren untergegangen.

Da es sich bei der beschränkt persönlichen Haftung des Beschwerdeführers als Vorbehaltserben nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung handelt, ist es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht zulässig, einen Exekutionstitel über die Gebührenforderung zu schaffen.

Schlagworte

Erbe, Gerichtsgebühren, OGH, Revision zulässig, Verlassenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2104637.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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