TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/4 W127 2101493-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG WeinV 2008 §15 Abs7
MOG WeinV 2008 §16 Abs2
MOG WeinV 2008 §3 Abs8
MOG 2007 §6
UStG 1994 §22 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1994 § 22 heute
  2. UStG 1994 § 22 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  3. UStG 1994 § 22 gültig von 08.07.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020
  4. UStG 1994 § 22 gültig von 18.06.2020 bis 07.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  5. UStG 1994 § 22 gültig von 01.01.2020 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. UStG 1994 § 22 gültig von 01.01.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 22 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. UStG 1994 § 22 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 22 gültig von 31.12.2003 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  11. UStG 1994 § 22 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. UStG 1994 § 22 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. UStG 1994 § 22 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  14. UStG 1994 § 22 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 22 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  16. UStG 1994 § 22 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  17. UStG 1994 § 22 gültig von 22.12.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 831/1995
  18. UStG 1994 § 22 gültig von 06.01.1995 bis 21.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 22 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Spruch

W127 2101493-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 22.10.2014, Az. II/5/17-121793234, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 22.10.2014, Az. II/5/17-121793234, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 07.11.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung. Der Antrag umfasste ein Investitionsvorhaben in Höhe von € 22.230,00 (Weinpresse) und € 2.465,00 (Etikettendrucker).

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013, Gz.

BMLFUW-LE.2.2.11/0611-III/8/2013, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend Etikettendrucker – maximal förderbare Nettokosten: € 2.465,00 – gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, genehmigt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme schriftlich der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen sei. Die angefallenen Kosten seien mit den Bezug habenden Rechnungsbelegen und zugehörigen Zahlungsbelegen im Original vorzulegen.BMLFUW-LE.2.2.11/0611-III/8/2013, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend Etikettendrucker – maximal förderbare Nettokosten: € 2.465,00 – gemäß Paragraph 15, Absatz 7, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, genehmigt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme schriftlich der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen sei. Die angefallenen Kosten seien mit den Bezug habenden Rechnungsbelegen und zugehörigen Zahlungsbelegen im Original vorzulegen.

Am 03.02.2014, Eingangsstempel bei der Agrarmarkt Austria 03.03.2014, teilte die beschwerdeführende Partei der zuständigen Bezirksbauernkammer den Abschluss der Arbeiten mit Datum "25.02.2014" mit und machte Kosten in Höhe von € 2.037,75, korrigiert auf € 1.990,53 netto geltend.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der Antrag auf Gewährung der Beihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechnung Nr. 8520184 auf eine Nettosumme von € 2.037,75 laute. Nach Abzug des gewährten Rabattes verbleibe eine förderfähige Nettosumme von € 1.990,53. Von dieser Summe seien weites die nicht förderbaren Kosten für Versand und Versicherung abzuziehen, weshalb sich die förderfähige Nettosumme von € 1.962,75 ergebe. Gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, betrage die Untergrenze für die anrechenbaren Nettokosten der einzelnen Investitionen des Anhanges IV € 2.000,00. Daher werde eine Auszahlung der Beihilfe als nicht gerechtfertigt angesehen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der Antrag auf Gewährung der Beihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechnung Nr. 8520184 auf eine Nettosumme von € 2.037,75 laute. Nach Abzug des gewährten Rabattes verbleibe eine förderfähige Nettosumme von € 1.990,53. Von dieser Summe seien weites die nicht förderbaren Kosten für Versand und Versicherung abzuziehen, weshalb sich die förderfähige Nettosumme von € 1.962,75 ergebe. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, betrage die Untergrenze für die anrechenbaren Nettokosten der einzelnen Investitionen des Anhanges römisch vier € 2.000,00. Daher werde eine Auszahlung der Beihilfe als nicht gerechtfertigt angesehen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass für die Teilmaßnahme "Flaschenabfülleinrichtungen" die Rechnung Nr. 8520184 mit einer Summe von € 2.368,74 eingereicht worden sei. Die Nettoverkaufssumme exkl. MwSt. betrage € 2.037,75. Nach Abzug von Versandspesen und Versicherung verbleibe eine Nettoverkaufssumme exkl. MwSt. von € 2.009,96. Der Rabatt in Höhe von € 75,00 sei ein Sonderabzug auf Gutscheinbasis. Dieser Betrag sei als Vorabzahlung vom Nettoverkaufspreis abgezogen worden. Die Nettoverkaufssumme exkl. MwSt. betrage dennoch € 2.037,75 und übersteige die Untergrenze von € 2.000,00. Da die beschwerdeführende Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, sei sie real mit der Summe von €

2.368,74 belastet. Es werde daher ersucht, den Bescheid der Agrarmarkt Austria aufzuheben, und werde der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt.

Mit 20.02.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde der Akt neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 22.11.2016 übermittelte die Agrarmarkt Austria eine Stellungnahme; mit Schreiben vom 09.02.2017 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung für einen Etikettendrucker und wurde dieses Gerät auch angeschafft.

Die im Verwaltungsakt aufliegende Rechnung der Firma One Point Storage Systems GmbH, Deutschland, vom 17.01.2014, Nr. 8520184, lautet auf 1 Stk. LX900e Etikettendrucker zu einem Preis von €

2.037,75 und 1 Stk. Etikettenrolle zu einem Preis von € 0,00.

Aufgrund der "Primera Rebateaktion" wurde ein Betrag in Höhe von €

75,00 abgezogen, sodass sich eine Nettosumme in Höhe von € 1.962,75 ergab.

Zuzüglich der Versandkosten netto in Höhe von € 21,90 und Versicherungskosten netto in Höhe von € 5,89 ergab sich eine Gesamtnettosumme von € 1.990,54 und zusätzlich der 19 % Umsatzsteuer in Höhe von € 378,20 eine Endsumme in Höhe von € 2.368,74.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden dem Inhalt nach auch nicht von der beschwerdeführende Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Anhang IV Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27.09.2013 zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, welche der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 dient, wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülleinrichtungen gefördert.Gemäß Anhang römisch vier Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27.09.2013 zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, welche der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, dient, wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülleinrichtungen gefördert.

Gemäß § 16 Abs. 2 dieser Verordnung beträgt die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV € 2.000,-.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, dieser Verordnung beträgt die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier € 2.000,-.

Im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013 wurde unter anderem auf die nicht förderbaren Ausgaben hingewiesen, so z.B. nicht bezahlte Rechnungsteilbeträge wie Rabatte, erstattungsfähige Mehrwertsteuer und diverse Nebenkosten.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde letztendlich moniert, dass der gewährte Rabatt abgezogen und nicht berücksichtigt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Darauf, dass Rabatte nicht förderfähig sind, wurde bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013 hingewiesen. In § 3 Abs. 8 der oa. Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich werden Rabatte ausdrücklich als Beispiel für generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung genannt.Darauf, dass Rabatte nicht förderfähig sind, wurde bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.12.2013 hingewiesen. In Paragraph 3, Absatz 8, der oa. Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich werden Rabatte ausdrücklich als Beispiel für generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung genannt.

Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist oder nicht, ist auszuführen, dass mangels näherer Konkretisierung durch die beschwerdeführende Partei bzw. die Agrarmarkt Austria davon ausgegangen wird, dass die beschwerdeführende Partei Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG 1994 ist.Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist oder nicht, ist auszuführen, dass mangels näherer Konkretisierung durch die beschwerdeführende Partei bzw. die Agrarmarkt Austria davon ausgegangen wird, dass die beschwerdeführende Partei Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 ist.

§ 22 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994 idgF (UStG 1994), lautet:Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994, idgF (UStG 1994), lautet:

"Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 bis 26, des Paragraph 11 und des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(1a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.(1a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Absatz eins und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist Paragraph 125, BAO sinngemäß anzuwenden.

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Z 11 noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.(2) Unternehmer im Sinne des Absatz eins, haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 11, noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.(5) Führt der Unternehmer neben den im Absatz eins, angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absatz eins bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt."(7) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Absatz eins bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt."

§ 22 UStG 1994 regelt die Besteuerung bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen, abschließend, sodass die anderen Vorschriften des UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit § 22 UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar ihren Inhalt voraussetzt (Umsatzsteuerrichtlinie des BMF vom 19.12.2012, Rz 2851).Paragraph 22, UStG 1994 regelt die Besteuerung bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen, abschließend, sodass die anderen Vorschriften des UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit Paragraph 22, UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar ihren Inhalt voraussetzt (Umsatzsteuerrichtlinie des BMF vom 19.12.2012, Rz 2851).

Aus steuerrechtlicher Sicht werden bei der Besteuerung nach § 22 UStG die mit den erzielten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern nicht exakt erfasst, sondern stets in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer des Betriebs festgesetzt. Da durch die automatische Äquivalenz von eigener Steuerschuld und Vorsteuer weder eine Zahllast noch ein Überschuss entstehen kann, entfällt die Notwendigkeit der Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen. Die betroffenen Land- und Forstwirte sind daher weder verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen noch Voranmeldungen oder die Jahreserklärung abzugeben (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 22 Rz 20; Ruppe, Umsatzsteuergesetz³ § 22 Rz 4).Aus steuerrechtlicher Sicht werden bei der Besteuerung nach Paragraph 22, UStG die mit den erzielten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern nicht exakt erfasst, sondern stets in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer des Betriebs festgesetzt. Da durch die automatische Äquivalenz von eigener Steuerschuld und Vorsteuer weder eine Zahllast noch ein Überschuss entstehen kann, entfällt die Notwendigkeit der Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen. Die betroffenen Land- und Forstwirte sind daher weder verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen noch Voranmeldungen oder die Jahreserklärung abzugeben vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer Paragraph 22, Rz 20; Ruppe, Umsatzsteuergesetz³ Paragraph 22, Rz 4).

Die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 wird angewandt als Ausgleich für die Belastung durch die Umsatzsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird (vgl. Artikel 296 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006).Die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 wird angewandt als Ausgleich für die Belastung durch die Umsatzsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird vergleiche Artikel 296 Absatz eins, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt L 347 vom 11.12.2006).

Die von der beschwerdeführenden Partei gezahlte Umsatzsteuer gilt daher als pauschal abgegolten und ist demzufolge als "erstattungsfähige Mehrwertsteuer" im Sinne von § 3 Abs. 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, zu werten. Es handelt sich sohin um eine nicht förderbare Ausgabe im Sinne dieser Verordnung.Die von der beschwerdeführenden Partei gezahlte Umsatzsteuer gilt daher als pauschal abgegolten und ist demzufolge als "erstattungsfähige Mehrwertsteuer" im Sinne von Paragraph 3, Absatz 8, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, zu werten. Es handelt sich sohin um eine nicht förderbare Ausgabe im Sinne dieser Verordnung.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der gegenständlichen, von der beschwerdeführenden Partei eingereichten Rechnung eine Lieferung aus Deutschland zugrunde liegt:

Gemäß Artikel 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Im vorliegenden Fall lag jedoch gemäß Artikel 1 Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 UStG 1994 ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, da der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist und die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überstiegen wurde. Es kam daher das Bestimmungslandprinzip nicht zur Anwendung und die Lieferung unterlag im Ursprungsland der (niedrigeren) deutschen Umsatzsteuer. Auch bei Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wäre allerdings ein zusätzlicher Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen, weil dieser im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung berücksichtigt wird (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie des BMF vom 19.12.2012, Rz 2851).Gemäß Artikel 1 UStG 1994 unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Im vorliegenden Fall lag jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, UStG 1994 ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, da der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des Paragraph 22, festgesetzt ist und die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überstiegen wurde. Es kam daher das Bestimmungslandprinzip nicht zur Anwendung und die Lieferung unterlag im Ursprungsland der (niedrigeren) deutschen Umsatzsteuer. Auch bei Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wäre allerdings ein zusätzlicher Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen, weil dieser im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung berücksichtigt wird vergleiche Umsatzsteuerrichtlinie des BMF vom 19.12.2012, Rz 2851).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Beihilfefähigkeit, Investitionsbeihilfe,
landwirtschaftlicher Betrieb, Marktordnung, Pauschalierung,
Rechnungslegung, Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2101493.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten