Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W228 2155282-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.04.2017, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.04.2017, VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 03.04.2014 gemäß § 3 FSVG iVm § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass Frau Dr.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von 01.06.1989 bis zumindest 31.12.1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1992 € 662,12 (9.111,- ATS) beträgt.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 03.04.2014 gemäß Paragraph 3, FSVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass Frau Dr.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von 01.06.1989 bis zumindest 31.12.1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, FSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1992 € 662,12 (9.111,- ATS) beträgt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 FSVG die ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen. Es sei daher von 01.06.1989 bis 31.12.2015 die Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Höhe der Beitragsrundlage 1992 daher auf Grund des im Jahr 1989 erzielten Verlustes mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 2, FSVG die ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen. Es sei daher von 01.06.1989 bis 31.12.2015 die Pflichtversicherung festzustellen. In weiterer Folge wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Höhe der Beitragsrundlage 1992 daher auf Grund des im Jahr 1989 erzielten Verlustes mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen sei.
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.04.2017 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass in der Begründung des Bescheides auf ein Schreiben der SVA vom 31.03.2016 verwiesen werde, das wohl eine Zahlung Pensionsversicherung 1-12/1992 von 21.866,40 ATS nennt, den Rest des 1992 nachweislich einbezahlten Betrages von 47.773,20 ATS zum überwiegenden Teil (25.138,80 ATS) aber als 1. und 2. Teilbetrag einer Nachbelastung für 1990 ausweise. Diese Nachbelastung sei für die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar. Bereits im Jahr 1990 seien von der Beschwerdeführerin nachweislich 31.060,40 ATS einbezahlt worden, womit der Mindestbeitrag für Pensionsversicherung 1-12/1990 bereits im Jahr 1990 abgedeckt sein sollte. Im Jahre 1989 habe die Beschwerdeführerin erst im zweiten Halbjahr ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen und nachweislich bereits Pensionsbeiträge einbezahlt. Eine Nachbelastung von 25.138,80 ATS für Vorjahre sei daher nicht nachvollziehbar. Die Zahlung müsste also zu einer anrechenbaren Pensionsbeitragszahlung 1990 von insgesamt etwa 50.000 ATS und einer dementsprechend erhöhten Beitragsgrundlage für 1990 führen, die aber weder ausgewiesen sei, noch der Gesetzeslage entspräche, die für die Beschwerdeführerin für dieses Jahr die Mindestbeitragsgrundlage vorsah. Damit sei weiter unklar, wofür diese Zahlung im Jahr 1992 von ATS 25.138,80 letztendlich verwendet worden sei. Insbesondere, da auch im Jahr 1991 der der Gesetzeslage entsprechende Mindestbeitrag vorgeschrieben und einbezahlt worden sei. Es werde daher um Angabe ersucht, wofür der von der Beschwerdeführerin über den Mindestbeitrag hinaus geleistete Betrag von 25.138,80 ATS verwendet wurde und ob und in welcher Höhe in anderen Jahren weitere Teilbeträge 1990 eingehoben wurden. Es werde beantragt, eine der geleisteten Zahlungen von 25.138,80 ATS im Jahre 1992 und eventuell weiteren Teilbeträgen "Nachzahlung 1990" entsprechende Korrektur des der Pensionsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einkommens und letztendlich ihrer Pensionshöhe.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 legte die WGKK die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.05.2017 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der SVA vom 26.04.2017 übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Am 29.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 25.06.2017 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass im Jahr 1992 nachweislich ein Beitrag von 47.773,20 ATS vorgeschrieben und bezahlt worden sei, wovon 25.138,80 ATS als Nachzahlung für 1990 ausgewiesen worden seien. Diese Nachbelastung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, dass sie als juristischer Laie Beiträge FÜR oder IM Jahr 1992 nicht klar differenziert betrachtet habe. Sie ersuche daher, ihre Anfechtung entsprechend zu interpretieren und eine der geleisteten Zahlung von 25.138,80 ATS im Jahr 1992 entsprechende Korrektur des der Pensionsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einkommens und letztendlich ihrer Pensionshöhe vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war ab 20.06.1989 als freiberuflich tätige Fachärztin in XXXX niedergelassen. Seit 01.01.2016 ist die Beschwerdeführerin außerordentliches Mitglied der Ärztekammer.Die Beschwerdeführerin war ab 20.06.1989 als freiberuflich tätige Fachärztin in römisch 40 niedergelassen. Seit 01.01.2016 ist die Beschwerdeführerin außerordentliches Mitglied der Ärztekammer.
Der Einkommenssteuerbescheid 1989 der Beschwerdeführerin vom 27.09.1991 weist aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von €
526.132,- ATS und einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 250.503,-
ATS aus.
Im 1. Quartal 1992 wurden der Beschwerdeführerin die Beiträge von einer monatlichen Beitragsgrundlage von 14.884,00 ATS vorgeschrieben. Am 18.02.1992 wurde der SVA der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1989 übermittelt. Da – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - das Jahr 1989 maßgeblich für die Bemessung des Jahres 1992 ist, wurden die Beiträge für das Jahr 1992 von der Mindestbeitragsgrundlage (monatlicher Wert 1992: 9.111,00 ATS) vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Die Feststellung zur Mindestbeitragsgrundlage ergibt sich aus dem Verlust im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1989.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Aufgrund der Beschwerde wurde der verfahrensrelevante Streitgegenstand auf Spruchpunkt 2 eingeschränkt. Daher ist nur dieser zu erörtern.
Gemäß § 2 FSVG unterliegen die ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Gemäß § 6 FSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem ersten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist. Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist.Gemäß Paragraph 2, FSVG unterliegen die ordentlichen Mitglieder der Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Gemäß Paragraph 6, FSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem ersten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist. Die Pflichtversicherung endet mit dem letzten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist.
Im gegenständlichen Fall unterliegt die Beschwerdeführerin daher ab 01.06.1989 bis zumindest 31.12.1992 der Pflichtversicherung nach § 2 FSVG. Dies wurde von ihr auch nicht bestritten, wie oben bereits angemerkt.Im gegenständlichen Fall unterliegt die Beschwerdeführerin daher ab 01.06.1989 bis zumindest 31.12.1992 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, FSVG. Dies wurde von ihr auch nicht bestritten, wie oben bereits angemerkt.
Bestritten wurde jedoch das Vorliegen der Mindestbeitragsgrundlage in Form eines Begehrens nach Höherfeststellung der Beitragsgrundlage-
Gemäß § 3 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach dem FSVG Versicherten die Bestimmungen des GSVG anzuwenden. Gemäß § 25 Abs.1 GSVG in der im Jahr 1989 und 1992 geltenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsrundlage die Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit aus dem dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist der nach Abs.1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt, und der Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.Gemäß Paragraph 3, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach dem FSVG Versicherten die Bestimmungen des GSVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der im Jahr 1989 und 1992 geltenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsrundlage die Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit aus dem dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt, und der Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.
Gemäß § 25 Abs. 5 GSVG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung darf die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 1992 monatlich 9.111,- ATS (€ 662,12).Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, GSVG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung darf die Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 1992 monatlich 9.111,- ATS (€ 662,12).
Die belangte Behörde hat daher die Höhe der Beitragsrundlage 1992 auf Grund des im Jahr 1989 erzielten Verlustes zu Recht mit der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde implizit auch ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid für die Jahre 1989-1992 zu entnehmen ist, der nunmehr in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.06.2017 noch verdeutlicht wurde. Dieser Antrag auf einen Abrechnungsbescheid ist seitens der SVA noch unerledigt. Dieser ist jedoch im Rahmen dieser Entscheidung nicht Verfahrensgegenstand, da die Zahlungsverwendung nicht Verfahrensgegenstand des Bescheides war. Über die Zahlungsverwendung wurde lediglich eine Information nach der Fertigungsklausel im Bescheid im Anhang gegeben und auch nur teilweise für das Jahr 1990 sowie gänzlich für das Jahr 1992. Dass die Zahlungsverwendung auch nicht irrtümlich durch die SVA aus dem Verfahrensgegenstand ausgenommen wurde, ergibt sich aus der Aussetzungsentscheidung des LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.02.2017, Zl XXXX, wonach die Sozialversicherungspflicht für den Monat Mai 1989 abzuklären sei sowie die Höhe der Beiträge 1992 und ob die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen wurde samt Offenlegung der diesbezüglichen Berechnung. Somit werden die Informationsbegehren des LG Wiener Neustadt verfahrensgegenständlich rechtskräftig entschieden.Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde implizit auch ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid für die Jahre 1989-1992 zu entnehmen ist, der nunmehr in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.06.2017 noch verdeutlicht wurde. Dieser Antrag auf einen Abrechnungsbescheid ist seitens der SVA noch unerledigt. Dieser ist jedoch im Rahmen dieser Entscheidung nicht Verfahrensgegenstand, da die Zahlungsverwendung nicht Verfahrensgegenstand des Bescheides war. Über die Zahlungsverwendung wurde lediglich eine Information nach der Fertigungsklausel im Bescheid im Anhang gegeben und auch nur teilweise für das Jahr 1990 sowie gänzlich für das Jahr 1992. Dass die Zahlungsverwendung auch nicht irrtümlich durch die SVA aus dem Verfahrensgegenstand ausgenommen wurde, ergibt sich aus der Aussetzungsentscheidung des LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.02.2017, Zl römisch 40 , wonach die Sozialversicherungspflicht für den Monat Mai 1989 abzuklären sei sowie die Höhe der Beiträge 1992 und ob die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen wurde samt Offenlegung der diesbezüglichen Berechnung. Somit werden die Informationsbegehren des LG Wiener Neustadt verfahrensgegenständlich rechtskräftig entschieden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ärztekammer, Beitragsgrundlagen, Pensionsversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2155282.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017