TE Bvwg Beschluss 2017/7/5 W129 2122059-1

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Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

BDG 1979 §15 Abs2
BDG 1979 §236d Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15 gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. BDG 1979 § 15 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. BDG 1979 § 15 gültig von 01.09.1990 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  7. BDG 1979 § 15 gültig von 22.07.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  8. BDG 1979 § 15 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  9. BDG 1979 § 15 gültig von 01.01.1980 bis 30.11.1987
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W129 2122059-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des ADir XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29.12.2015, GZ BMI-PA1000/0410-I/1/b/2016, betreffend Feststellung i.A.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des ADir römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29.12.2015, GZ BMI-PA1000/0410-I/1/b/2016, betreffend Feststellung i.A.

Ruhestandsversetzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sein Feststellungsantrag vom 02.09.2013 betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2013, Zl. 252.865/45-I/1/b2013, abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 1081/2013, als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde Bescheid durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0046 bis 0050-7, behoben.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 1081 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde Bescheid durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0046 bis 0050-7, behoben.

Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl. 252.865/58-I/1/b/15, stellte die Bundesministerin für Inneres fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Falle seiner Erklärung, mit Ablauf des 31.12.2015 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, nicht auf Basis des § 236b BDG 1979, sondern auf Basis des § 236d BDG 1979 erfolge.Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl. 252.865/58-I/1/b/15, stellte die Bundesministerin für Inneres fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Falle seiner Erklärung, mit Ablauf des 31.12.2015 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, nicht auf Basis des Paragraph 236 b, BDG 1979, sondern auf Basis des Paragraph 236 d, BDG 1979 erfolge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Begleitschreiben vom 24.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.11.2016, Zl. Fr 2016/12/0049-2, setzte der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von drei Monaten für die Erlassung einer Entscheidung, diese Frist wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 03.03.2017, Zl. Fr 2016/12/0049-4, um weitere vier Monate verlängert.

Wie seitens der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 28.06.2017 mitgeteilt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer seit 01.02.2017 im Ruhestand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich seit 01.02.2017 im Ruhestand befindet.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben.

Der Beschwerdeführer hat durch entsprechende Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand ab 01.02.2017 bewirkt. Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091, mwN).Der Beschwerdeführer hat durch entsprechende Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand ab 01.02.2017 bewirkt. Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091, mwN).

Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim BF seit dem 01.02.2017 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim BF seit dem 01.02.2017 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.

Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044).Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann vergleiche dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis VwGH 29.01.2014, 2013/12/0044).

Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Beschwerdepunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre (vgl. dazu VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015, uva.).Es fehlt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Beschwerdepunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre vergleiche dazu VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0015, uva.).

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Schlagworte

Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse, Gegenstandslosigkeit,
Rechtsverletzungsmöglichkeit, rückwirkende Rechtsgestaltung,
Ruhestandsversetzung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2122059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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