Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §15c idF 2004/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. KS in W, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15. Februar 2013, Zl. BMUKK-1539.240547/0001-III/8/2013, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bis zu seiner Ruhestandsversetzung stand der 1947 geborene Beschwerdeführer als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 26. Mai 2009 wurde er auf Grund seines darauf gerichteten Ansuchens vom 12. Jänner 2009 mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2009 gemäß § 207n Abs. 1 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 26. Mai 2009 wurde er auf Grund seines darauf gerichteten Ansuchens vom 12. Jänner 2009 mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2009 gemäß Paragraph 207 n, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand versetzt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In den Verwaltungsakten erliegt weiters ein Ruhegenussbemessungsbescheid der BVA vom 3. Dezember 2009, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 1 Monat und 7 Tage aufwies.
Hervorzuheben ist weiters, dass die Bemessung des Ruhebezuges ergab, dass dem Beschwerdeführer kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), zustand.Hervorzuheben ist weiters, dass die Bemessung des Ruhebezuges ergab, dass dem Beschwerdeführer kein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), zustand.
Am 7. März 2012 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).Am 7. März 2012 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG).
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 9. August 2012 wurde dieser Antrag gemäß § 20c Abs. 1 und 3 GehG mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung sehe Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer auf § 207n BDG 1979 gestützten Ruhestandsversetzung nicht vor.Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 9. August 2012 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, und 3 GehG mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung sehe Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer auf Paragraph 207 n, BDG 1979 gestützten Ruhestandsversetzung nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, er habe im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung die Voraussetzung einer 35jährigen Dienstzeit erfüllt und hätte - darüber hinaus - auch seine Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 ("Korridorpension") bewirken können, zumal er zu diesem Zeitpunkt sowohl seinDer Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, er habe im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung die Voraussetzung einer 35jährigen Dienstzeit erfüllt und hätte - darüber hinaus - auch seine Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 ("Korridorpension") bewirken können, zumal er zu diesem Zeitpunkt sowohl sein
62. Lebensjahr vollendet als auch eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mehr als 450 Monaten aufgewiesen habe.
Die (tatsächlich erfolgte) Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 ("Lehrervorruhestand") sei auf Grund eines Irrtums beantragt worden, weil ihm die belangte Behörde ein falsches Formular zur Verfügung gestellt habe.Die (tatsächlich erfolgte) Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 ("Lehrervorruhestand") sei auf Grund eines Irrtums beantragt worden, weil ihm die belangte Behörde ein falsches Formular zur Verfügung gestellt habe.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 20c Abs. 3 GehG ab.Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG ab.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
"§ 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 (vgl. § 175 Abs. 70 GehG) sieht zudem vor, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird. "§ 20c Absatz 3, Ziffer 2, GehG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, vergleiche , Paragraph 175, Absatz 70, GehG) sieht zudem vor, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,, gemäß Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 166 d, oder Paragraph 166 e,) oder Paragraph 87 a, des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
Die auf Antrag bescheidmäßig zu verfügende Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') ist in der Ausnahmeregelung des § 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 (wonach bei den dort genannten Varianten der Ruhestandsversetzung auch bei Erreichen einer Dienstzeit von 35 Jahren die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges gewährt werden kann) nicht angeführt.Die auf Antrag bescheidmäßig zu verfügende Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') ist in der Ausnahmeregelung des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (wonach bei den dort genannten Varianten der Ruhestandsversetzung auch bei Erreichen einer Dienstzeit von 35 Jahren die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges gewährt werden kann) nicht angeführt.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass statt der von Ihnen beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 ('Korridorpension') seitens der Dienstbehörde eine Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') verfügt worden sei.In der Berufung wurde vorgebracht, dass statt der von Ihnen beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 ('Korridorpension') seitens der Dienstbehörde eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') verfügt worden sei.
Dies sei deswegen geschehen, weil Sie irrtümlich einen Antrag mittels unterfertigtem Formularvordruck, der bloß eine(n Antrag auf) Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 enthalten habe, abgegeben hätten. Diesbezüglich sei ein Amtshaftungsverfahren anhängig. Sie hätten zum Datum Ihrer Ruhestandsversetzung - mit Ablauf des 31. Juli 2009 - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung unter dem Titel 'Korridorpension' gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt gehabt; eine solche Ruhestandsversetzung wäre von Ihnen auch beabsichtigt gewesen. Die Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 sei auch in § 20c Abs. 3 Z 2 GehG angeführt, sodass Ihnen somit eine Jubiläumszuwendung gewährt werden könne.Dies sei deswegen geschehen, weil Sie irrtümlich einen Antrag mittels unterfertigtem Formularvordruck, der bloß eine(n Antrag auf) Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 enthalten habe, abgegeben hätten. Diesbezüglich sei ein Amtshaftungsverfahren anhängig. Sie hätten zum Datum Ihrer Ruhestandsversetzung - mit Ablauf des 31. Juli 2009 - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung unter dem Titel 'Korridorpension' gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 erfüllt gehabt; eine solche Ruhestandsversetzung wäre von Ihnen auch beabsichtigt gewesen. Die Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 sei auch in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG angeführt, sodass Ihnen somit eine Jubiläumszuwendung gewährt werden könne.
Hierzu ist festzuhalten, dass Sie mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 26. Mai 2009, Zl. 1539.240547/151-2009 (übernommen am 8. Juni 2009), aufgrund Ihres (unwiderruflichen) Antrags gemäß § 207n Abs. 1 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2009 in den Ruhestand versetzt wurden. Der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und gehört weiterhin dem Rechtsbestand an.Hierzu ist festzuhalten, dass Sie mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 26. Mai 2009, Zl. 1539.240547/151-2009 (übernommen am 8. Juni 2009), aufgrund Ihres (unwiderruflichen) Antrags gemäß Paragraph 207 n, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2009 in den Ruhestand versetzt wurden. Der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und gehört weiterhin dem Rechtsbestand an.
Das derzeit anhängige Amtshaftungsverfahren vermag an der Rechtskraft der Ruhestandsversetzung aus dem Titel 'Lehrervorruhestand' gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 nichts zu ändern.Das derzeit anhängige Amtshaftungsverfahren vermag an der Rechtskraft der Ruhestandsversetzung aus dem Titel 'Lehrervorruhestand' gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 nichts zu ändern.
Ein Zusammenhang mit dem anhängigen Gerichtsverfahren liegt deswegen nicht vor, weil im Verwaltungsverfahren als Rechtsfrage allein das Vorliegen der in § 20c Abs. 1 bis Abs. 3 GehG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser besoldungsrechtlichen Bestimmung zu prüfen ist, während im Amtshaftungsverfahren ein möglicher Vermögensschaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts/des AHG aufgrund einer behaupteten schuldhaft rechtswidrig verfügten (jedoch rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung durch den Bund den Verfahrensgegenstand bildet, mag auch in der geltend gemachten Schadenhöhe summenmäßig der Betrag der beantragten Jubiläumszuwendung mitenthalten sein.Ein Zusammenhang mit dem anhängigen Gerichtsverfahren liegt deswegen nicht vor, weil im Verwaltungsverfahren als Rechtsfrage allein das Vorliegen der in Paragraph 20 c, Absatz eins bis Absatz 3, GehG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser besoldungsrechtlichen Bestimmung zu prüfen ist, während im Amtshaftungsverfahren ein möglicher Vermögensschaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts/des AHG aufgrund einer behaupteten schuldhaft rechtswidrig verfügten (jedoch rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung durch den Bund den Verfahrensgegenstand bildet, mag auch in der geltend gemachten Schadenhöhe summenmäßig der Betrag der beantragten Jubiläumszuwendung mitenthalten sein.
Dem Argument, dass § 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 96/2007 auch dann anwendbar sei, wenn der Beamte unabhängig von der Art seines tatsächlich erfolgten Antritts des Ruhestandes (hier: gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979) zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen einer der im § 20c Abs. 3 Z 2 leg. cit. angeführten Varianten der Versetzung/des Übertritts in den Ruhestand theoretisch erfülle, ist wie folgt entgegenzutreten:Dem Argument, dass Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007, auch dann anwendbar sei, wenn der Beamte unabhängig von der Art seines tatsächlich erfolgten Antritts des Ruhestandes (hier: gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979) zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen einer der im Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. angeführten Varianten der Versetzung/des Übertritts in den Ruhestand theoretisch erfülle, ist wie folgt entgegenzutreten:
Für die Zulässigkeit der Gewährung der betreffenden Jubiläumszuwendung für treue Dienste bereits nach 35 Dienstjahren wird nicht bloß die (theoretische) Erfüllung der Voraussetzungen (Lebensalter bzw. Dienstzeit) für eine der im Abs. 3 Z 2 leg. cit. angeführten Ruhestandsversetzungsvarianten gefordert, sondern es ist vielmehr Bedingung, dass tatsächlich eine solche Ruhestandsversetzung gemäß einer der darin genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist ('arg.: '... in den RuhestandFür die Zulässigkeit der Gewährung der betreffenden Jubiläumszuwendung für treue Dienste bereits nach 35 Dienstjahren wird nicht bloß die (theoretische) Erfüllung der Voraussetzungen (Lebensalter bzw. Dienstzeit) für eine der im Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. angeführten Ruhestandsversetzungsvarianten gefordert, sondern es ist vielmehr Bedingung, dass tatsächlich eine solche Ruhestandsversetzung gemäß einer der darin genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist ('arg.: '... in den Ruhestand
übertritt ... oder in den Ruhestand versetzt wird ...').
Das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/12/0005, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufgrund einer groben Dienstpflichtverletzung im 37. Dienstjahr zulässig ist. Die im damaligen Beschwerdeverfahren fallbezogen anzuwenden gewesene Fassung des § 20c Abs. 3 GehG stellte für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH für treue Dienste im Sinne des. Abs. 1 leg. cit. im Falle eines Ruhestandes vor Erreichen der 40 Dienstjahre lediglich auf das Kriterium des Vorliegens einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren ab, während eine bestimmte gesetzliche Variante der Ruhestandsversetzung als zusätzliche Voraussetzung zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich (noch) nicht vorgesehen war. '(...) Die Regelung des § 20c Abs. 3 GG 1956 stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben (...).'Das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/12/0005, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufgrund einer groben Dienstpflichtverletzung im 37. Dienstjahr zulässig ist. Die im damaligen Beschwerdeverfahren fallbezogen anzuwenden gewesene Fassung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG stellte für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH für treue Dienste im Sinne des. Absatz eins, leg. cit. im Falle eines Ruhestandes vor Erreichen der 40 Dienstjahre lediglich auf das Kriterium des Vorliegens einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren ab, während eine bestimmte gesetzliche Variante der Ruhestandsversetzung als zusätzliche Voraussetzung zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich (noch) nicht vorgesehen war. '(...) Die Regelung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GG 1956 stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben (...).'
Hingegen reichen im gegenständlichen Fall das bloße Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und Bundesdienstzeit für sich genommen nicht aus, um - losgelöst von der konkret verfugten Art der Ruhestandsversetzung - bereits nach 35-jähriger Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 gewähren zu können.Hingegen reichen im gegenständlichen Fall das bloße Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und Bundesdienstzeit für sich genommen nicht aus, um - losgelöst von der konkret verfugten Art der Ruhestandsversetzung - bereits nach 35-jähriger Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, gewähren zu können.
Die Regelungsdichte im öffentlichen Dienst- und Besoldungsrecht und der Umstand der mehrfachen Novellierungen der Bestimmung das § 20c GehG bezüglich der jeweils relevanten Arten der Ruhestandsversetzung nach dem BDG 1979 lassen auch keine andere Auslegung zu:Die Regelungsdichte im öffentlichen Dienst- und Besoldungsrecht und der Umstand der mehrfachen Novellierungen der Bestimmung das Paragraph 20 c, GehG bezüglich der jeweils relevanten Arten der Ruhestandsversetzung nach dem BDG 1979 lassen auch keine andere Auslegung zu:
So bleibt auch im Falle einer Ruhestandsversetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 der Dienstbehörde die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG verwehrt, da die Bestimmung des § 14 BDG 1979, ebenso wie jene des § 207n BDG 1979 (iVm § 236c Abs. 2 BDG 1979), in der taxativen Aufzählung des § 20c Abs. 3 GehG (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 als auch in jener des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011) nicht enthalten ist.So bleibt auch im Falle einer Ruhestandsversetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 der Dienstbehörde die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG verwehrt, da die Bestimmung des Paragraph 14, BDG 1979, ebenso wie jene des Paragraph 207 n, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979), in der taxativen Aufzählung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, als auch in jener des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) nicht enthalten ist.
Angemerkt wird, dass auch die aktuelle Rechtslage Differenzierungen nach der Art des Ruhestandsantritts vornimmt: So ist mit der am 28. Dezember 2011 kundgemachten Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, § 20c Abs. 3 GehG (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2012) dahingehend abgeändert worden, dass er bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 oder § 236d BDG 1979 nicht mehr zur Anwendung gelangt. Für Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wurde oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist in § 175 Abs. 70 GehG eine (die alte Rechtslage wahrende) Übergangsbestimmung vorgesehen.Angemerkt wird, dass auch die aktuelle Rechtslage Differenzierungen nach der Art des Ruhestandsantritts vornimmt: So ist mit der am 28. Dezember 2011 kundgemachten Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2012) dahingehend abgeändert worden, dass er bei Ruhestandsversetzungen gemäß Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 oder Paragraph 236 d, BDG 1979 nicht mehr zur Anwendung gelangt. Für Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wurde oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist in Paragraph 175, Absatz 70, GehG eine (die alte Rechtslage wahrende) Übergangsbestimmung vorgesehen.
Schließlich ist auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. ua. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158) zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und er lediglich gehalten ist, das Dienstrecht und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 11193/1986, 12154/1989). Dass die begünstigende Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG nur bei bestimmten Arten der Ruhestandsversetzung zur Anwendung gelangt, erscheint nicht unsachlich."Schließlich ist auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche , ua. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0158) zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und er lediglich gehalten ist, das Dienstrecht und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 11193 aus 1986,, 12154 aus 1989,). Dass die begünstigende Bestimmung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG nur bei bestimmten Arten der Ruhestandsversetzung zur Anwendung gelangt, erscheint nicht unsachlich."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 175 Abs. 70 GehG ist u.a. auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wurde, § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 175, Absatz 70, GehG ist u.a. auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wurde, Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 20c Abs. 3 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, die Fassung des in Rede stehenden Absatzes zurückgehend auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wie er am 31. Dezember 2011 in Geltung stand, lautete: Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, die Fassung des in Rede stehenden Absatzes zurückgehend auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wie er am 31. Dezember 2011 in Geltung stand, lautete:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c.Paragraph 20 c,
...
...
2. gemäß § 13 BDG 1979 ..., in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder ... in den Ruhestand versetzt wird. 2. gemäß Paragraph 13, BDG 1979 ..., in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,, gemäß Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 oder ... in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Vor seiner mit 1. Jänner 2005 bewirkten Neufassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete § 20c Abs. 3 GehG wie folgt:Vor seiner mit 1. Jänner 2005 bewirkten Neufassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautete Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG wie folgt:
...
2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand
ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen
738. Lebensmonat vollendet oder
3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder ..., in den Ruhestand versetzt wird. 3. gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c, Absatz eins, oder 4 BDG 1979, oder ..., in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Bis 31. Dezember 2004 stand § 20c Abs. 6 GehG in Kraft, welcher wie folgt lautete:Bis 31. Dezember 2004 stand Paragraph 20 c, Absatz 6, GehG in Kraft, welcher wie folgt lautete:
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 entfiel § 20c Abs. 6 GehG in der eben zitierten Fassung.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, entfiel Paragraph 20 c, Absatz 6, GehG in der eben zitierten Fassung.
In den Materialien zur Novellierung des § 20c GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 (RV 653 BlgNR XXII. GP, 26) heißt es:In den Materialien zur Novellierung des Paragraph 20 c, GehG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, Regierungsvorlage 653, BlgNR römisch 22 . GP, 26) heißt es:
"Die Möglichkeit der Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der Ruhestandsversetzung wird an die neuen Ruhestandsversetzungsvarianten angepasst. Der bisherige § 20c Abs. 6 GehG wird damit überflüssig.""Die Möglichkeit der Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der Ruhestandsversetzung wird an die neuen Ruhestandsversetzungsvarianten angepasst. Der bisherige Paragraph 20 c, Absatz 6, GehG wird damit überflüssig."
§ 15c BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete: Paragraph 15 c, BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautete:
"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.Paragraph 15 c, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
§ 207n BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Paragraph 207 n, BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete:des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautete:
"5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.Paragraph 207 n, (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
Gemäß § 236c Abs. 2 BDG 1979 trat für den 1947 geborenen Beschwerdeführer anstelle des in § 207n Abs. 1 BDG 1979 angeführten 720. Lebensmonats der 698. Lebensmonat.Gemäß Paragraph 236 c, Absatz 2, BDG 1979 trat für den 1947 geborenen Beschwerdeführer anstelle des in Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 angeführten 720. Lebensmonats der 698. Lebensmonat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Fall sei - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 im Verständnis des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG gleichzuhalten, zumal er im Zeitpunkt seiner auf Grundlage des § 207n BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung auch die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt habe.Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Fall sei - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 im Verständnis des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG gleichzuhalten, zumal er im Zeitpunkt seiner auf Grundlage des Paragraph 207 n, BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung auch die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 erfüllt habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zwar trifft es zu, dass der Fall des Beschwerdeführers dem Wortlaut des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG nicht unterstellt werden kann, wurde seine Ruhestandsversetzung doch nicht durch eine Erklärung gemäß § 15c BDG 1979, sondern durch einen - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid gemäß § 207n Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.Zwar trifft es zu, dass der Fall des Beschwerdeführers dem Wortlaut des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG nicht unterstellt werden kann, wurde seine Ruhestandsversetzung doch nicht durch eine Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979, sondern durch einen - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid gemäß Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt.
Fraglich ist freilich, ob § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung infolge einer planwidrigen Regelungslücke auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden ist.Fraglich ist freilich, ob Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG in der hier anzuwendenden Fassung infolge einer planwidrigen Regelungslücke auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden ist.
Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen).Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen).
Die Jubiläumszuwendung dient in erster Linie der Abgeltung "treuer Dienste". § 20c Abs. 3 GehG regelt diese Zuwendung für den Fall einer Ruhestandsversetzung des Beamten nach einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren. Dass der Beschwerdeführer eine solche aufzuweisen hatte, ist unstrittig.Die Jubiläumszuwendung dient in erster Linie der Abgeltung "treuer Dienste". Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG regelt diese Zuwendung für den Fall einer Ruhestandsversetzung des Beamten nach einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren. Dass der Beschwerdeführer eine solche aufzuweisen hatte, ist unstrittig.
Das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG weiters erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen sollte offenkundig bewirken, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter (in Abhängigkeit von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 BDG 1979 oder von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bzw. der Art der während dieser geleisteten Arbeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15c bzw. § 15b BDG 1979) voraussetzt. Die Nichtaufnahme der Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG war daher unzweifelhaft dadurch motiviert, dass die erstgenannte Gesetzesbestimmung eine Ruhestandsversetzung von Lehrern auch dann ermöglicht, wenn diese die Voraussetzungen, insbesondere auch das Mindestalter für Ruhestandsversetzungen gemäß § 15, § 15b oder § 15c BDG 1979 (noch) nicht aufweisen.Das in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG weiters erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen sollte offenkundig bewirken, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter (in Abhängigkeit von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 oder von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bzw. der Art der während dieser geleisteten Arbeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß Paragraph 15 c, bzw. Paragraph 15 b, BDG 1979) voraussetzt. Die Nichtaufnahme der Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG war daher unzweifelhaft dadurch motiviert, dass die erstgenannte Gesetzesbestimmung eine Ruhestandsversetzung von Lehrern auch dann ermöglicht, wenn diese die Voraussetzungen, insbesondere auch das Mindestalter für Ruhestandsversetzungen gemäß Paragraph 15,, Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 (noch) nicht aufweisen.
Nicht bedacht hat der Gesetzgeber freilich den Umstand, dass § 207n BDG 1979 auch eine Ruhestandsversetzung von Lehrern mittels Bescheides ermöglicht, wenn diese bereits die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (im hier vorliegenden Fall des Beschwerdeführers gemäß § 15c BDG 1979) erfüllen. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber unsachlich, in ausschließlicher Abhängigkeit von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung (Antrag nach § 207n BDG 1979 oder aber Erklärung nach § 15c BDG 1979) die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG zuzulassen oder nicht. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Zwecksetzungen des § 20c Abs. 3 GehG (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art der während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall, wonach ein Lehrer, der die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt, dennoch auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, mitbedacht, so hätte er ohne jeden Zweifel auch dafür die Rechtsfolge des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG angeordnet. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung ist daher auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden.Nicht bedacht hat der Gesetzgeber freilich den Umstand, dass Paragraph 207 n, BDG 1979 auch eine Ruhestandsversetzung von Lehrern mittels Bescheides ermöglicht, wenn diese bereits die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (im hier vorliegenden Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979) erfüllen. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber unsachlich, in ausschließlicher Abhängigkeit von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung (Antrag nach Paragraph 207 n, BDG 1979 oder aber Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979) die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG zuzulassen oder nicht. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Zwecksetzungen des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art der während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall, wonach ein Lehrer, der die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 erfüllt, dennoch auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, mitbedacht, so hätte er ohne jeden Zweifel auch dafür die Rechtsfolge des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG angeordnet. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung ist daher auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 29. Jänner 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120044.X00Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017