Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W138 1424586-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 810957706-151027201, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 810957706-151027201, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab der Beschwerdeführer betreffend dem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Bruder getötet worden sei. Einige unbekannte Personen hätten das Haus der Familie in der Nacht gestürmt und den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht. Der Beschwerdeführer wisse nicht warum. Die unbekannten Personen würden für die Taliban arbeiten. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht und ihm gesagt, er solle die Tätigkeit für eine bestimmte Firma beenden, ansonsten würde es für die Firma schlechte Konsequenzen geben. Als die Taliban das Haus gestürmt hätten, hätten sie nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht. Dieser sei nicht zuhause gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte die Türe geöffnet und dieser sei umgebracht worden. Einen Monat später hätten die bewaffneten Männer wieder das Haus der Familie angegriffen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Türe geöffnet. Der Beschwerdeführer hätte seinem Vater helfen wollen und die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit einem Messer schwer verletzt. Der Vater des Beschwerdeführers sei umgebracht worden. Die Verwandten der Familie hätten geholfen und die Familie des Beschwerdeführers sei in den Iran gegangen.
Am 13.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlich an, dass er aus Afghanistan stammen würde. Er sei in Kabul geboren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Armut geflüchtet sei. Sein Vater sei gestorben. Sein Bruder und sein Vater seien umgebracht worden. An dem Tag, als der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, sei auch der Beschwerdeführer schwer verletzt worden. Die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers seien gegen die Taliban. Dies sei auch der Grund gewesen, warum die Taliban mit der Familie des Beschwerdeführers verfeindet gewesen wären.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Am 09.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, W208 1424586-1/8E, wurde die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, W208 1424586-1/8E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gem. Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen über die Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine vollständige Übersetzung und gab diesbezüglich lediglich an, dass seiner Ansicht nach die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht wäre.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015 Zl. 810957706-1393809/BAI-BFA_STM_RD wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015 Zl. 810957706-1393809/BAI-BFA_STM_RD wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgesetzt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2015 GZ W202 1424586-2/2E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gem. §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2015 GZ W202 1424586-2/2E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde im Wesentlich, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitisches Bekenntnis habe. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni und sei im Kindesalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er aufgewachsen sei und wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei berufstätig gewesen und habe auf Baustellen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe einige Jahre lang im Iran gelebt und auch dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung und nehme keinerlei Medikamente. Beweiswürdigend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers schon im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten worden sei hierzu Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer bloß auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage hingewiesen habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.09.2014 sei dabei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul wurde nicht als derart schlecht angesehen, dass dem Beschwerdeführer schon deswegen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. W208 1424586-1/8E, betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Auch aus der Beschwerde des Beschwerdeführers würde sich keine relevante Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan ergeben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht mehr mit Beschwerden beim Verwaltungs-, oder Verfassungsgerichtshofes angefochten.Festgestellt wurde im Wesentlich, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitisches Bekenntnis habe. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni und sei im Kindesalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er aufgewachsen sei und wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei berufstätig gewesen und habe auf Baustellen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe einige Jahre lang im Iran gelebt und auch dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung und nehme keinerlei Medikamente. Beweiswürdigend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers schon im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten worden sei hierzu Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer bloß auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage hingewiesen habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.09.2014 sei dabei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul wurde nicht als derart schlecht angesehen, dass dem Beschwerdeführer schon deswegen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. W208 1424586-1/8E, betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch aus der Beschwerde des Beschwerdeführers würde sich keine relevante Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan ergeben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht mehr mit Beschwerden beim Verwaltungs-, oder Verfassungsgerichtshofes angefochten.
Vom Landesgericht Klagenfurt zu GZ 15Hv27/17g vom 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Sichtgiften nach § 27 Abs. 2a 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG verurteilt.Vom Landesgericht Klagenfurt zu GZ 15Hv27/17g vom 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Sichtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG verurteilt.
Die für 31.05.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan musste storniert werden, da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachschau an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte.
Am 16.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung an, dass er bereits im ersten Jahr einen negativen Antrag erhalten habe. Wenn das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht in Gefahr gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgegangen. Er liebe es in Österreich zu sein. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer habe Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden und sei deswegen depressiv. Der Beschwerdeführer habe Herzprobleme. Seine medizinische Versorgung sei in Afghanistan nicht gewährleistet. Er sei am Herzen operiert worden.
Am 29.06.2017 erstattete ein Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien Befund und Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, "Bei angeborenem Herzfehler, welcher derzeit keine Beschwerden verursacht und zunächst bestandenem Verdacht auf Vorliegen einer Lungentuberkulose (diese wurde letztlich mittels Computertomographie ausgeschlossen) besteht derzeit uneingeschränkte Haftfähigkeit. Die, im Röntgen zunächst gesehenen Verdichtungen sind am ehesten Vernarbungen von alten Messerstichverletzungen mit anschließender Operation. Eine Dauermedikation ist derzeit nicht notwendig."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine bisherigen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auch seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2017 würden nicht wahrheitsgemäß erfolgt sein. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und sei, als er sieben Jahre alt gewesen sei, mit der Familie in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen und sei nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Als neue Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran mit einem Nachbarn gestritten habe. Dieser Nachbar habe ihn mit einem Messer in Hals und Brust gestochen. Der Täter sei für zwei Jahre eingesperrt worden. Etwa ein Jahr später habe der Beschwerdeführer eine Frau kennengelernt. Diese sei verheiratet gewesen und habe ein Kind gehabt. Mit dieser Frau habe der Beschwerdeführer eine dreijährige Beziehung gehabt. Der Mann dieser Frau habe von der Beziehung erfahren und dem Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt. Der Beschwerdeführer sei dann in eine andere Stadt gezogen und habe dort eineinhalb Monate gelebt. Die Polizei habe weiter nach dem Beschwerdeführer gesucht und habe der Bruder des Beschwerdeführers diesem geraten auszureisen. Als Grund für die unrichtigen Angaben im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass ihm andere Afghanen gesagt hätten, dass er schneller Asyl bekommen würde, wenn er aus Afghanistan und nicht aus dem Iran kommen würde.
Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 29.06.2017 wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 29.06.2017 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben.
Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 04.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG.Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 04.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gem. Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Das vom Beschwerdeführer iniziierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, GZ W208 1424586-1/8E und vom 10.04.2015, GZ W202 1424586-2/2E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Das vom Beschwerdeführer iniziierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, GZ W208 1424586-1/8E und vom 10.04.2015, GZ W202 1424586-2/2E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 16.06.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen erstmals damit begründet, dass er im Iran verletzt worden wäre, eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt habe, dieser Umstand von deren Ehegatten bei der Polizei angezeigt worden wäre und der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt worden wäre. Auch habe der Beschwerdeführer Herzprobleme und seine medizinische Versorgung sei in Afghanistan nicht gewährleistet.
Der Beschwerdeführer hat einen angeborenen Herzfehler, welcher derzeit keine Beschwerden verursacht. Eine Dauermedikation ist nicht notwendig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt als nicht glaubwürdig eingestuft. Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkommt, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten lässt, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der oben angeführten Erkenntnisse des BVwG ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse des BVwG mitumfasst ist.
Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG.Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/ oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation, insbesondere bezüglich der Lage in Kabul, ist nicht eingetreten.
Dieser Umstand wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der mündlich verkündeten Entscheidung begründet.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die dem Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BVwG erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständlich relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann an Hand der vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand.
In seinem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, dass ein Bruder und sein Vater von Taliban getötet worden seien und seine Familie den Taliban gegenüber negativ eingestellt gewesen wäre. Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer geflohen. Diesen Angaben des Beschwerdeführers wurde im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt.
Im gegenständlichen Verfahren gesteht der Beschwerdeführer ein, im Rahmen des ersten Verfahrens keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht zu haben. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er im Iran von einem Nachbarn verletzt worden wäre. Er habe eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt. Der Ehemann der Frau sei dahinter gekommen und habe den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer gesucht und sei er aus diesem Grund geflüchtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben zu seiner Situation im Iran der Wahrheit entsprechen, da diese Ereignisse sich nicht in Afghanistan zugetragen haben.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, legt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht und festgestellt, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat-/ oder Familienlebens wurde im Verfahren nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergaben sich aus der Aktenlage nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch hat das Vorbringen keinen Bezug zum Herkunftsstaat. Die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA- VG idgF. für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA- VG idgF. für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.1424586.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017