TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W132 2115156-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch

W132 2115156-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat am 07.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und begründend ausgeführt, dass er am 06.09.2014 in Dornbirn mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden sei.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Urteil Landesgericht Feldkirch vom XXXXUrteil Landesgericht Feldkirch vom römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Gerichtsmedizinisches Gutachten a. Univ. Prof. Dr. Walter XXXX vom 10.11.2014Gerichtsmedizinisches Gutachten a. Univ. Prof. Dr. Walter römisch 40 vom 10.11.2014

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen, dass dem gerichtsmedizinischen Gutachten Dris. XXXX nach, nicht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden kann.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen, dass dem gerichtsmedizinischen Gutachten Dris. römisch 40 nach, nicht von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalles am 06.09.2014 keine schwere Körperverletzung erlitten hat. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der erlittenen Körperverletzung um eine weniger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, die als an sich leicht einzustufen sei, handle.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorfalles am 06.09.2014 keine schwere Körperverletzung erlitten hat. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der erlittenen Körperverletzung um eine weniger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, die als an sich leicht einzustufen sei, handle.

3. Gegen diesen Bescheid hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich entgegen dem gerichtsmedizinischen Gutachten sehr wohl um eine schwere Körperverletzung handle. Der Beschwerdeführer leide immer noch an den Folgen der Verletzung, habe regelmäßig Schmerzen und die Beweglichkeit des Oberschenkels sei stark eingeschränkt. Es möge ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

3.1. Mit E-Mail vom 15.10.2015 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine allgemeinmedizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Robert XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer bis Ende Jänner, sohin vier Monate lang, massive Schmerzen gehabt habe.3.1. Mit E-Mail vom 15.10.2015 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine allgemeinmedizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Robert römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer bis Ende Jänner, sohin vier Monate lang, massive Schmerzen gehabt habe.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Versicherungszeiten samt Krankenstandsverlauf und Diagnosen bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit dem Ergebnis angefordert, dass kein Krankenstandsverlauf sondern lediglich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auflägen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. Markus XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Stichverletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels im körperfernen Drittel sowie eine Verletzung eines Hautnervens an der Oberschenkelinnenseite beim Beschwerdeführer vorliege und dies durch den Vorfall vom 06.09.2014 verursacht worden sei. Die Stichverletzung sei mit 23.09.2014 folgenlos geheilt, eine Schädigung des Hautnervens sei noch feststellbar. Es liege aber aufgrund der komplikationslos verlaufenden Wundheilung lediglich eine leichte Körperverletzung vor. Die Schädigung des Hautnervens sei nicht mit schweren Dauerfolgen bzw. die Lebensqualität deutlich herabsetzenden Folgebeschwerden verbunden.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. Markus römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Stichverletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels im körperfernen Drittel sowie eine Verletzung eines Hautnervens an der Oberschenkelinnenseite beim Beschwerdeführer vorliege und dies durch den Vorfall vom 06.09.2014 verursacht worden sei. Die Stichverletzung sei mit 23.09.2014 folgenlos geheilt, eine Schädigung des Hautnervens sei noch feststellbar. Es liege aber aufgrund der komplikationslos verlaufenden Wundheilung lediglich eine leichte Körperverletzung vor. Die Schädigung des Hautnervens sei nicht mit schweren Dauerfolgen bzw. die Lebensqualität deutlich herabsetzenden Folgebeschwerden verbunden.

6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines Gutachtens von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.05.2016 im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB vorläge.Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines Gutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.05.2016 im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorläge.

7. Zur Überprüfung der Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom 01.08.2016, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis ein, dass das Gutachten Dris. XXXX nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.7. Zur Überprüfung der Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 01.08.2016, basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis ein, dass das Gutachten Dris. römisch 40 nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. Er hat am 06.09.2014 in Dornbirn dadurch, dass der Täter ihm ein Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm in den linken Oberschenkel stieß, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten.1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Er hat am 06.09.2014 in Dornbirn dadurch, dass der Täter ihm ein Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm in den linken Oberschenkel stieß, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten.

Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX wegen §§ 15, 87 Abs. 1 StGB verurteilt, da er versuchte, dem Beschwerdeführer durch das Messer eine schwere Körperverletzung zuzufügen und nur durch Zufall die schwere Körperverletzung unterblieb.Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB verurteilt, da er versuchte, dem Beschwerdeführer durch das Messer eine schwere Körperverletzung zuzufügen und nur durch Zufall die schwere Körperverletzung unterblieb.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor.

Ausschlussgründe gemäß § 8 VOG liegen nicht vor.Ausschlussgründe gemäß Paragraph 8, VOG liegen nicht vor.

Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 07.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat durch das Verbrechen vom 06.09.2014 eine leichte Körperverletzung erlitten, nämlich eine wenige Zentimeter tiefe Stichverletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels im körperfernen Drittel und eine Verletzung eines Hautnervens an der Oberschenkelinnenseite.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität ausführlich eingegangen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel dem festgestellten Ausmaß der Körperverletzung. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen.

Der Sachverständige erläutert fachärztlich überzeugend, dass zwar ein gefühlloses Areal an der Knieinnenseite besteht, dies aber keine lebensbedrohliche Gesundheitsschädigung und auch keine Gefahr einer schweren Dauerfolge bzw. einer die Lebensqualität deutlich herabsetzenden Folgebeschwerde darstellt und die vom Beschwerdeführer bis Ende Jänner angegebenen massiven Beschwerden sowie die anhaltenden subjektiven Schmerzangaben nicht nachvollziehbar sind.

Zum von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. XXXX führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich der dortige klinische Befund einerseits bezüglich der freien Funktion des Kniegelenkes und der normalen Gehfähigkeit mit seinem Gutachten deckt, andererseits das Gutachten Dris. XXXX eine Feststellung der unfallkausalen Invalidität gemäß Gliedertaxe nach den gültigen Versicherungsbedingungen (AUVB16v) darstellt, die Schwere der Verletzung jedoch durch die Gliedertaxe nicht bestimmt wird, weshalb ein Vergleich beider Gutachten aufgrund der unterschiedlichen Auftragslagen nicht zielführend ist.Zum von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. römisch 40 führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich der dortige klinische Befund einerseits bezüglich der freien Funktion des Kniegelenkes und der normalen Gehfähigkeit mit seinem Gutachten deckt, andererseits das Gutachten Dris. römisch 40 eine Feststellung der unfallkausalen Invalidität gemäß Gliedertaxe nach den gültigen Versicherungsbedingungen (AUVB16v) darstellt, die Schwere der Verletzung jedoch durch die Gliedertaxe nicht bestimmt wird, weshalb ein Vergleich beider Gutachten aufgrund der unterschiedlichen Auftragslagen nicht zielführend ist.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer infolge des Verbrechens vom 06.09.2014 keine schwere Körperverletzung erlitten hat, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage ob eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB vorliegt, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage ob eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegt, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Schwere Körperverletzung

Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB)

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt. (RS0092408)

Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung als leichte oder schwere anzusehen ist, obliegt dem Gericht. Der Sachverständige gibt dem Gericht nur die Grundlagen für dessen Entscheidung an die Hand und nimmt zur Frage, ob die Verletzung als schwer oder leicht anzusehen ist, vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft Stellung. (OGH vom 17.09.1951 5 Os 450/51)

Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (OGH 18. 10. 2012, 13 Os 96/12k)Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd Paragraph 83, StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (OGH 18. 10. 2012, 13 Os 96/12k)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer am 06.09.2014 keine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht dem tatsächlichen kausalen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzzustände sind vor dem Hintergrund des erhobenen klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. Der objektivierte Bewegungsumfang der linken unteren Extremität Dris. XXXX stimmt mit dem klinischen Befund des Privatgutachtens überein.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer am 06.09.2014 keine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht dem tatsächlichen kausalen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzzustände sind vor dem Hintergrund des erhobenen klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. Der objektivierte Bewegungsumfang der linken unteren Extremität Dris. römisch 40 stimmt mit dem klinischen Befund des Privatgutachtens überein.

Da eine schwere Körperverletzung nicht objektiviert werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt, ist die Schwere der durch das Verbrechen erlittenen Körperverletzung.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Gutachten, Körperverletzung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2115156.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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