TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W132 2109202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch

W132 2109202-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gestellt und angegeben, dass sie am 10.05.2013 in einem Lokal in 1210 Wien durch Herrn M.N. am Körper schwer verletzt worden sei und dabei Kratzer im Mund, Schürfwunden im Gesichtsbereich sowie mehrere Beulen an Kopf, Stirnbereich und Schädeldecke erlitten habe.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:

- Urteilsausfertigung bezüglich Privatbeteiligtenzuspruch vom XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX- Urteilsausfertigung bezüglich Privatbeteiligtenzuspruch vom römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40

1.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe und Herr M.N. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB, sohin des Vergehens einer Körperverletzung, für schuldig befunden wurde.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe und Herr M.N. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sohin des Vergehens einer Körperverletzung, für schuldig befunden wurde.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegebenen Verletzungen, nämlich Kratzer im Mund, Schürfwunden im Gesicht, sowie mehrere Beulen an Kopf, Stirnbereich und Schädeldecke dem Grade nach als leicht einzustufen seien.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe neben den bereits bekannten Verletzungen auch einen Tinnitus erlitten, der mal schwächer, mal stärker bemerkbar gewesen sei. Sie habe sich vorher aufgrund von Drohungen aus dem Umfeld des Täters nicht getraut, über das tatsächliche Ausmaß der Verletzungen zu sprechen und habe daher erst bei der Gerichtsverhandlung diesen Tinnitus erwähnt. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei ein weiterer Gutachter eingesetzt worden, der diesen Tinnitus attestiert habe und die Möglichkeit, des Kausalzusammenhanges zwischen der Tat und dieser Verletzung nicht ausgeschlossen habe.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde der Strafakt zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien samt den Sachverständigengutachten des Dris. XXXX, Facharzt für gerichtliche Medizin, vom 03.09.2013 und Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 29.04.2014 sowie dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.01.2015 und dem Protokollvermerk und der gekürzte Urteilsausfertigung vom 23.01.2015 eingeholt.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde der Strafakt zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien samt den Sachverständigengutachten des Dris. römisch 40 , Facharzt für gerichtliche Medizin, vom 03.09.2013 und Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 29.04.2014 sowie dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.01.2015 und dem Protokollvermerk und der gekürzte Urteilsausfertigung vom 23.01.2015 eingeholt.

4.1. Im Tonaudiogramm des SMZ-OST Donauspital vom 22.05.2013 wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Messung am 22.05.2013 kein Tinnitus erhoben wurde.

4.2. Im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung er Beschwerdeführerin am 18.07.2013 ausgeführt, dass diese beim gegenständlichen Vorfall eine Schädelprellung, Prellungen und Blutunterlaufungen im Scheitelbereich und an der Stirn, an der Nasenwurzel und am rechten Augenoberlid, über beiden Jochbeinen und an der linken Wange, im Bereich des Mundes und der rechten Kinnregion, am rechten Unterkieferast und an der rechten vorderen Halsregion, eine Hautabschürfung an der linken Gesichtshälfte und eine Schleimhautläsion der Unterlippe, mehrfache Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Ober- und Unterarmen, Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Oberschenkeln und eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich der linken Lendenregion sowie eine Prellung und Hautabschürfung hinter dem linken Ohr erlitten hat. Die 24-Tages-Grenze sei nicht erreicht worden, weshalb von einer leichten Körperverletzung auszugehen sei.4.2. Im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung er Beschwerdeführerin am 18.07.2013 ausgeführt, dass diese beim gegenständlichen Vorfall eine Schädelprellung, Prellungen und Blutunterlaufungen im Scheitelbereich und an der Stirn, an der Nasenwurzel und am rechten Augenoberlid, über beiden Jochbeinen und an der linken Wange, im Bereich des Mundes und der rechten Kinnregion, am rechten Unterkieferast und an der rechten vorderen Halsregion, eine Hautabschürfung an der linken Gesichtshälfte und eine Schleimhautläsion der Unterlippe, mehrfache Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Ober- und Unterarmen, Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Oberschenkeln und eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich der linken Lendenregion sowie eine Prellung und Hautabschürfung hinter dem linken Ohr erlitten hat. Die 24-Tages-Grenze sei nicht erreicht worden, weshalb von einer leichten Körperverletzung auszugehen sei.

4.3. Dem Protokoll der Hauptverhandlung am 12.02.2014 sind u.a. folgende Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen:

Befragt, ob zum Zeitpunkt der gerichtsmedizinischen Untersuchung dieser schon vorgelegen hat oder nicht: "Ich habe einfach Angst vor dem M.N. und man hat mir gesagt, also so Leute diese Clique im Umfeld des Vorfalls, dass ich sagen soll das ich so wenig Schmerzen wie möglich gehabt habe, damit es für ihn nicht so schlimm ausgeht wegen seiner Vorstrafen usw.. Ich kann es nicht mehr genau sagen wie es zum Zeitpunkt der Untersuchung war, jedenfalls hat der Tinnitus zuerst bei einem Ohr angefangen und jetzt ist es so, dass ich einen gleichmäßigen Dauerton auf beiden Ohren habe .. Zum Zeitpunkt der gerichtsmedizinischen Untersuchung im Juli 2013 war der Dauerton schon permanent da."

Zur neuerlichen Zeugenladung und zur Einholung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens eines HNO-Arztes hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

4.4. Basierend auf der Untersuchung am 29.04.2014, wurde vom Gerichtsmediziner Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Tinnitus und eine als dauerhaft anzusehende Gleichgewichtsstörung und somit eine, wenn auch nur sehr geringe, länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, vorliege. Der Unfallhergang und das Verletzungsmuster seien geeignet, einen Tinnitus auch bei nur minimalem Hörverlust von nur einem Prozent und eine Gleichgewichtsstörung auszulösen.4.4. Basierend auf der Untersuchung am 29.04.2014, wurde vom Gerichtsmediziner Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Tinnitus und eine als dauerhaft anzusehende Gleichgewichtsstörung und somit eine, wenn auch nur sehr geringe, länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, vorliege. Der Unfallhergang und das Verletzungsmuster seien geeignet, einen Tinnitus auch bei nur minimalem Hörverlust von nur einem Prozent und eine Gleichgewichtsstörung auszulösen.

4.5. Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Protokoll der Hauptverhandlung am 28.11.2014 ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

Die Frage, ob sie auch schon vor dem Vorfall psychische Probleme gehabt habe, hat die Beschwerdeführerin bejaht und angegeben, dass diese durch eine erlittene Vergewaltigung ausgelöst worden seien.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin auch schon vor dem Vorfall einen Tinnitus hatte: "Das war für mich normal, dass einmal das linke und einmal das rechte Ohr klingt, das geht nach ein paar Sekunden weg, aber ich habe einen Dauerton jetzt."

Der Sachverständige Dr. XXXX erläutert sein Sachverständigengutachten und führt u.a. aus, dass nur zu 50 % wahrscheinlich ist, dass der Vorfall vom 10.05.2013 den nunmehrigen Dauerton verursacht habe, weil auch die Einnahme starker Medikamente, die Depression oder der Tischlerberuf ursächlich sein können.Der Sachverständige Dr. römisch 40 erläutert sein Sachverständigengutachten und führt u.a. aus, dass nur zu 50 % wahrscheinlich ist, dass der Vorfall vom 10.05.2013 den nunmehrigen Dauerton verursacht habe, weil auch die Einnahme starker Medikamente, die Depression oder der Tischlerberuf ursächlich sein können.

4.6. Herr M.N. wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.4.6. Herr M.N. wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Der Täter wurde schuldig gesprochen, die Beschwerdeführerin am 10.05.2013 in Wien durch Versetzen von Faustschlägen, wodurch diese zu Sturz kam, und durch Versetzen mehrerer Fußtritte, auch gegen ihren Kopf, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung von mehr als vierzehn-, jedoch weniger als vierundzwanzigtägiger Dauer, nämlich eine Schädelprellung, Prellungen und Blutunterlaufungen im Scheitelbereich und an der Stirn, an der Nasenwurzel und am rechten Augenoberlid, über beiden Jochbeinen und an der linken Wange, im Bereich des Mundes und der rechten Kinnregion, am rechten Unterkieferast und an der rechten vorderen Halsregion, eine Hautabschürfung an der linken Gesichtshälfte und eine Schleimhautläsion der Unterlippe, mehrfache Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Ober- und Unterarmen, Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Oberschenkeln und eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich der linken Lendenregion sowie eine Prellung und Hautabschürfung hinter dem linken Ohr, zur Folge hatte.

Es wurde festgestellt, dass die Handlungen des Täters für die erst nachträglich geschilderten Beschwerden Tinnitus und Gleichgewichtsstörungen nicht kausal waren.

5. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde am 19.06.2015 telefonisch mitgeteilt, dass sie Psychotherapie in Anspruch nehme.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin in der Folge ein Antragsformular für die Kostenübernahme psychotherapeutischer Krankenbehandlung.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 25.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren. Sie hat am 10.05.2013 in Wien dadurch, dass der Täter sie mit der Faust geschlagen und mit dem Fuß – auch gegen den Kopf – getreten hat, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten.1.1. Die Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Sie hat am 10.05.2013 in Wien dadurch, dass der Täter sie mit der Faust geschlagen und mit dem Fuß – auch gegen den Kopf – getreten hat, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten.

Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor.

Ausschlussgründe gemäß § 8 VOG liegen nicht vor.Ausschlussgründe gemäß Paragraph 8, VOG liegen nicht vor.

Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 16.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die Beschwerdeführerin war als Tischlerin berufstätig und hat angegeben, bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Opfer eines Sexualverbrechens geworden zu sein.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat durch das Verbrechen vom 10.05.2013 eine leichte Körperverletzung erlitten, nämlich

  • -Strichaufzählung
    Schädelprellung

  • -Strichaufzählung
    Prellungen und Blutunterlaufungen im Scheitelbereich und an der Stirn, an der Nasenwurzel und am rechten Augenoberlid, über beiden Jochbeinen und an der linken Wange, im Bereich des Mundes und der rechten Kinnregion, am rechten Unterkieferast und an der rechten vorderen Halsregion

  • -Strichaufzählung
    Hautabschürfung an der linken Gesichtshälfte

  • -Strichaufzählung
    Schleimhautläsion der Unterlippe

  • -Strichaufzählung
    mehrfache Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Ober- und Unterarmen

  • -Strichaufzählung
    Prellungen und Blutunterlaufungen an beiden Oberschenkeln

  • -Strichaufzählung
    Prellung und Hautabschürfung im Bereich der linken Lendenregion

  • -Strichaufzählung
    Prellung und Hautabschürfung hinter dem linken Ohr

Die kausalen Gesundheitsschädigungen sind nicht an sich schwer und haben nicht länger als 24 Tage angedauert.

Der vorgebrachte Tinnitus ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überwiegend auf das Verbrechen vom 10.05.2013 zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Feststellungen bezüglich der vorliegenden und als kausal angesehenen Gesundheitsschädigungen basieren auf dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXXvom 03.09.2013, welches schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 10.05.2013 und den erlittenen Körperverletzungen ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzten nicht in Widerspruch. Der Sachverständige stellte fest, dass die äußerlichen Verletzungen aufgrund der multiplen Prellungen, der zunächst anhaltenden Kopfschmerzen und eines zunächst auch auftretenden Fremdgeräuschhörens zwar eine 14 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung darstellen, jedoch keine Überschreitung der 24 Tages-Grenze vorliegt und als leichten Grades zu beurteilen sind.

Bezüglich des vorgebrachten Tinnitus, welcher nach dem Gutachten Dris. XXXX lediglich für ca. drei Wochen vorlag und sich dann gebessert habe, wird auf die Aussage des nachträglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien hinzugezogenen Sachverständigen Dr. XXXX in der Hauptverhandlung vom 28.11.2014 hingewiesen, im Zuge derer er nachvollziehbar darstellt, wie eine Tinnitusmessung funktioniert und dass die Beschwerdeführerin beim Hörtest eine Lautstärke von 5 bis 15 Dezibel angegeben hat, diejenigen, die einen Tinnitus simulieren aber meistens 30 oder 40 Dezibel angeben. Er ging auch auf die Art des Leidens, nämlich spezifisch den Tinnitus und dessen Ausmaß sowie auf den nicht abschließend feststellbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tathandlungen vom 10.05.2013 und dem eingetretenen Tinnitus ausführlich ein. Zur Kausalität führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass die Wahrscheinlichkeit der Vorfallskausalität lediglich 50% beträgt, weil der Tinnitus gleichfalls auf die Einnahme von starken Medikamenten und das Vorliegen einer Depression sowie die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Tischlerin zurückgeführt werden kann, weil der Tinnitus einerseits ein psychosomatisches Krankheitsbild darstellt und alles, was Psychosomatisches bewirkt, auch zu einem Tinnitus führen kann. Andererseits ist der Tischlerberuf mit Lärmbelastung verbunden.Bezüglich des vorgebrachten Tinnitus, welcher nach dem Gutachten Dris. römisch 40 lediglich für ca. drei Wochen vorlag und sich dann gebessert habe, wird auf die Aussage des nachträglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien hinzugezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 in der Hauptverhandlung vom 28.11.2014 hingewiesen, im Zuge derer er nachvollziehbar darstellt, wie eine Tinnitusmessung funktioniert und dass die Beschwerdeführerin beim Hörtest eine Lautstärke von 5 bis 15 Dezibel angegeben hat, diejenigen, die einen Tinnitus simulieren aber meistens 30 oder 40 Dezibel angeben. Er ging auch auf die Art des Leidens, nämlich spezifisch den Tinnitus und dessen Ausmaß sowie auf den nicht abschließend feststellbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tathandlungen vom 10.05.2013 und dem eingetretenen Tinnitus ausführlich ein. Zur Kausalität führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass die Wahrscheinlichkeit der Vorfallskausalität lediglich 50% beträgt, weil der Tinnitus gleichfalls auf die Einnahme von starken Medikamenten und das Vorliegen einer Depression sowie die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Tischlerin zurückgeführt werden kann, weil der Tinnitus einerseits ein psychosomatisches Krankheitsbild darstellt und alles, was Psychosomatisches bewirkt, auch zu einem Tinnitus führen kann. Andererseits ist der Tischlerberuf mit Lärmbelastung verbunden.

Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, bereits vor dem gegenständlichen Vorfall an psychischen Problemen gelitten und deshalb zunächst Invaliditätspension bezogen zu haben und nun im Krankenstand zu sein. Sie bestreitet auch nicht als Tischlerin gearbeitet zu haben. Das Vorbringen, sie habe immer einen Lärmschutz getragen, ist nicht zielführend, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, bereits vor dem Verbrechen – wenn auch nicht als Dauerton – einen Tinnitus verspürt zu haben.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob das Verbrechen vom 10.05.2013 eine wesentliche Ursache des Tinnitus ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob das Verbrechen vom 10.05.2013 eine wesentliche Ursache des Tinnitus ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (§ 6a Abs. 2 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. (Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG)

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Es kann mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Bei Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.Es kann mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Bei Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Schwere Körperverletzung

Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB)

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt. (RS0092408)

Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung als leichte oder schwere anzusehen ist, obliegt dem Gericht. Der Sachverständige gibt dem Gericht nur die Grundlagen für dessen Entscheidung an die Hand und nimmt zur Frage, ob die Verletzung als schwer oder leicht anzusehen ist, vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft Stellung. (OGH vom 17.09.1951 5 Os 450/51)

Nach der auch für das VOG geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität.

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG iVm VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2008/11/0100 zu VOG)Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG in Verbindung mit VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2008/11/0100 zu VOG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführerin am 10.05.2013 eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Der vorgebrachte Tinnitus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit überwiegend auf das Verbrechen zurückzuführen. Die bereits davor bestanden habenden psychischen Leiden und die durch den Tischlerberuf bedingte mehrjährige Lärmbelastung treten als Ursache in den Vordergrund, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, bereits vor dem Verbrechen – wenn auch nicht als Dauerton – einen Tinnitus verspürt zu habenWie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführerin am 10.05.2013 eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Der vorgebrachte Tinnitus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit überwiegend auf das Verbrechen zurückzuführen. Die bereits davor bestanden habenden psychischen Leiden und die durch den Tischlerberuf bedingte mehrjährige Lärmbelastung treten als Ursache in den Vordergrund, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, bereits vor dem Verbrechen – wenn auch nicht als Dauerton – einen Tinnitus verspürt zu haben

Da eine schwere Körperverletzung nicht objektiviert werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die im Zuge des Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten überprüft.

Die Beschwerdeführerin hat von den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die Beurteilung der belangten Behörde fundiert in Zweifel zu ziehen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen erhärten. Sie hat auch nicht dargetan, ob bzw. inwiefern sie im Rahmen einer Befragung ein Vorbringen erstatten könnte, welches die Ermittlungsergebnisse in einem anderen Licht erscheinen lassen oder neue, bisher unbeachtete, entscheidungsrelevante, Sachverhaltselemente hervorbrächte.Die Beschwerdeführerin hat von den gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die Beurteilung der belangten Behörde fundiert in Zweifel zu ziehen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen erhärten. Sie hat auch nicht dargetan, ob bzw. inwiefern sie im Rahmen einer Befragung ein Vorbringen erstatten könnte, welches die Ermittlungsergebnisse in einem anderen Licht erscheinen lassen oder neue, bisher unbeachtete, entscheidungsrelevante, Sachverhaltselemente hervorbrächte.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Gutachten, Körperverletzung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2109202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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