TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W132 2107737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W132 2107737-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung weiterer Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges ab 01.01.2015 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, sowie § 3 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung weiterer Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges ab 01.01.2015 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und angegeben, am 03.08.2014 in Wien von einem Täter niedergeschlagen worden zu sein, sich an den genauen Sachverhalt jedoch nicht mehr erinnern zu können. Er habe dabei eine Gehirnerschütterung, eine Gehirnblutung, einen Jochbeinbruch, Nasenbeinbruch, einen Schädelbruch sowie Sprachstörungen erlitten und sei vom 03.08.2014 bis laufend in ärztlicher Behandlung. Er habe vor der Schädigung als Montagehelfer gearbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.250,00 ins Verdienen gebracht. Nach der Schädigung habe er Krankengeld in derselben Höhe erhalten. Er beantragte eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie die Übernahme der Kosten für den Krankenhausaufenthalt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen und dem vorgebrachten Verdienstentgang eingeholt.

1.2. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 10.10.2014 hat die belangte Behörde eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 2.000 sowie die Übernahme der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren für die kausalen, aufgrund der Schädigung vom 03.08.2014 erlittenen, Gesundheitsschädigungen (Gehirnerschütterung, Blutung unter der Gehirnhaut im Bereich des Scheitelbeines links, Rissquetschwunde am Scheitelbein rechts, Bruch des rechten Jochbeins, Nasenbeinbruch, Verletzung des linken Nervus Peronaeus) gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und § 4 Abs. 2 VOG bewilligt.1.2. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 10.10.2014 hat die belangte Behörde eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 2.000 sowie die Übernahme der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren für die kausalen, aufgrund der Schädigung vom 03.08.2014 erlittenen, Gesundheitsschädigungen (Gehirnerschütterung, Blutung unter der Gehirnhaut im Bereich des Scheitelbeines links, Rissquetschwunde am Scheitelbein rechts, Bruch des rechten Jochbeins, Nasenbeinbruch, Verletzung des linken Nervus Peronaeus) gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a und Paragraph 4, Absatz 2, VOG bewilligt.

Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2014 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten habe.

2. Am 15.10.2014 hat die Mutter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vorgesprochen und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin laufend im Krankenstand befinde und daher die Bewilligung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000 und Ersatz für Verdienstentgang begehre.

Die belangte Behörde hat in der Folge weitere Unterlagen zum Behandlungsverlauf, Krankenstand und Verdienstentgang des Beschwerdeführers eingeholt.

Mit Schreiben vom 07.10.2014 hat die WGKK der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer ab 03.08.2014 im Krankenstand befunden und ab 30.09.2014 volles Krankengeld bezogen hat.

2.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.11.2014 hat die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3a und § 10 Abs. 1 VOG Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 02.09.2014 bis 31.10.2014 bewilligt und festgestellt, dass über den Verdienstentgang ab 01.11.2014 gesondert entscheiden wird und keine Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung besteht.2.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.11.2014 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 02.09.2014 bis 31.10.2014 bewilligt und festgestellt, dass über den Verdienstentgang ab 01.11.2014 gesondert entscheiden wird und keine Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung besteht.

2.2. Die belangte Behörde hat gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG mit Bescheid vom 13.11.2014, unter Anrechnung des bereit bewilligten Betrages, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von €2.2. Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG mit Bescheid vom 13.11.2014, unter Anrechnung des bereit bewilligten Betrages, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von €

4.000 bewilligt.

2.3. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23.12.2014 hat die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 1 VOG Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 bewilligt und festgestellt, dass über den Verdienstentgang ab 01.01.2015 gesondert entscheiden wird.2.3. Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23.12.2014 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 3, Absatz eins, VOG Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 bewilligt und festgestellt, dass über den Verdienstentgang ab 01.01.2015 gesondert entscheiden wird.

3. Am 13.01.2015 sind das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil vom Landesgereicht für Strafsachen Wien vom XXXXbei der belangten Behörde eingelangt. Der Täter wurde schuldig gesprochen, den Beschwerdeführer am 03.08.2014 in Wien vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er diesem einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, wobei die Tat an sich schwere Verletzungen, nämlich eine Gehirnerschütterung, eine Blutung unter der Gehirnhaut im Bereich des Scheitelbeines links, Rissquetschwunden am Scheitelbein rechts, einen Bruch des rechten Jochbeins, einen Nasenbeinbruch, eine Verletzung des linken Wadenbeinnervs, ein Schädelhirntrauma mit Schädelbruch, eine temporobasale Gehirnkontusion links und eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zur Folge hatte.

4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde am 16.02.2015 mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis mit der Firma XXXXam 31.12.2014 beendet worden sei und Rechnungen betreffend Selbstbehalt für einen Rehabilitationsaufenthalt vorgelegt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Restkosten für den Rehabilitationsaufenthalt erstattet.

5. Von Amts wegen hat die belangte Behörde ein Verfahren auf Überprüfung des Fortbestandes des Verdienstentganges eingeleitet.

5.1. Auf Anfrage der belangten Behörde hat der ehemalige Dienstgeber des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Aufstellung des fiktiven Einkommens ab 01.01.2015 mit Schreiben vom 02.03.2015 mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund negativer Auftragslage zum 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Vorbehaltlich einer positiven Auftragslage und soweit es die Gesundheit des Beschwerdeführers erlaube, sei die Wiedereinstellung im Frühjahr 2015 beabsichtigt. Eine Abfertigung erhalte dieser über die Vorsorgekasse AG.

5.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.5.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weitere Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges ab 01.01.2015 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, sowie § 3 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass kein weiterer Verdienstentgang vorliege, weil das Dienstverhältnis aufgrund negativer Auftragslage mit Wirkung vom 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Bei fiktivem schadensfreiem Verlauf hätte sich der Beschwerdeführer arbeitslos melden müssen und hätte somit ab 01.01.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Dieses gebühre in derselben Höhe wie das Krankengeld, daher sei kein weiterer Verdienstentgang zu verzeichnen.5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde weitere Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges ab 01.01.2015 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, sowie Paragraph 3, Absatz eins, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass kein weiterer Verdienstentgang vorliege, weil das Dienstverhältnis aufgrund negativer Auftragslage mit Wirkung vom 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Bei fiktivem schadensfreiem Verlauf hätte sich der Beschwerdeführer arbeitslos melden müssen und hätte somit ab 01.01.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Dieses gebühre in derselben Höhe wie das Krankengeld, daher sei kein weiterer Verdienstentgang zu verzeichnen.

6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Dienstverhältnis nicht aufgrund negativer Auftragslage gelöst worden sei, da dem Dienstgeber infolge des Krankenstandes des Beschwerdeführers weder Kosten entstünden, noch dieser eine Arbeitskraft zu viel gehabt habe. Der Dienstgeber habe sich nur weitere Kosten, wie Urlaubsanspruch, ersparen wollen, diese werde der Beschwerdeführer jedoch mit Hilfe der Arbeiterkammer einklagen. Im fiktiven schadensfreien Verlauf hätte er sich weder krank noch arbeitslos melden müssen, er hätte seinen Job behalten. Er habe vom 03.08.2014 bis zum 29.04.2015 ein Krankengeld in Höhe von € 1.157,50 erhalten und beziehe seit 30.04.2015 ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 857,70.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Einverständniserklärung vom 02.02.2015 über die Geltendmachung der Forderungen gegenüber seinen ehemaligen Dienstgeber

  • -Strichaufzählung
    Rechtsschutzantrag vom 09.03.2015

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der AK an den ehemaligen Dienstgeber vom 04.02.2015

7.1. Zur Überprüfung der Angaben wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag 20.04.2016 ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt und am 27.06.2017 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) telefonisch aktuelle Krankenstandsdaten erhoben.

Demnach hat der Beschwerdeführer bis 29.04.2015 Krankengeld bezogen. Hernach war der Beschwerdeführer erst wieder ab 18.05.2015 im Krankenstand, jedoch erfolgte keine Leistung der WGKK, weil sich der Beschwerdeführer bereits wieder in Beschäftigung befand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Voraussetzungen:

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger ist und am 03.08.2014 in Wien Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger ist und am 03.08.2014 in Wien Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor.

1.2. Verdienstentgang:

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verbrechens bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verbrechens bei der Firma römisch 40 beschäftigt.

Das Dienstverhältnis wurde zum 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst.

Der seit 03.08.2014 laufende Krankenstand wurde am 29.04.2015 beendet.

Dem Beschwerdeführer ist infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX kein auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführender Verdienstentgang entstanden.Dem Beschwerdeführer ist infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma römisch 40 kein auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführender Verdienstentgang entstanden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zum Verdienstentgang gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Angaben des Beschwerdeführers und der Firma XXXX stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens bei der Firma XXXX beschäftigt war und das Dienstverhältnis zum 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand nicht bestritten.Die Angaben des Beschwerdeführers und der Firma römisch 40 stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verbrechens bei der Firma römisch 40 beschäftigt war und das Dienstverhältnis zum 31.12.2014 einvernehmlich aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand nicht bestritten.

Die Dauer des Krankenstandes des Beschwerdeführers von 03.08.2014 bis 29.04.2015 ergibt sich zweifelsfrei aus der Meldung der WGKK vom 07.10.2014 in Verbindung mit dem mit Stichtag 20.04.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zur Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX ein auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführender Verdienstentgang entstanden ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma römisch 40 ein auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführender Verdienstentgang entstanden ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

(§ 1 Abs. 3 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 3, VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienstentganges;

(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (§ 3 Abs. 1 VOG auszugsweise)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (Paragraph 3, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Schwere Körperverletzung

Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer schweren Körperverletzung erlitten hat. Bei schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer schweren Körperverletzung erlitten hat. Bei schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind – wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte – erfüllt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer nach dem 01.01.2015 weiterhin ein Ersatz des Verdienstentganges gebührt, ist, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der XXXX auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführen ist.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer nach dem 01.01.2015 weiterhin ein Ersatz des Verdienstentganges gebührt, ist, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der römisch 40 auf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführen ist.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist, der Beschwerdeführer der Beendigung sohin zugestimmt hat und steht fest, dass der Krankenstand nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX mit 29.04.2015 geendet hat.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist, der Beschwerdeführer der Beendigung sohin zugestimmt hat und steht fest, dass der Krankenstand nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma römisch 40 mit 29.04.2015 geendet hat.

Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als allenfalls gegen den Dienstgeber bestehende, offene Entgeltansprüche im Zivilrechtsweg gelten zu machen sind. Die Spekulationen des Beschwerdeführers, dass das Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht durch eine schlechte Auftragslage begründet gewesen sei, vermag nichts zur Lösung der Rechtsfrage beizutragen.

Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen vom 03.08.2014 kann somit nicht hergestellt werden, zumal der Krankenstand nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX mit 29.04.2015 geendet hat.Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen vom 03.08.2014 kann somit nicht hergestellt werden, zumal der Krankenstand nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma römisch 40 mit 29.04.2015 geendet hat.

Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges zu stellen, falls sich die Auswirkungen der verbrechenskausalen Funktionseinschränkungen maßgebend verschlechtern und Arbeitsunfähigkeit bzw. gravierende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer nach dem 01.01.2015 weiterhin ein Ersatz des Verdienstentganges gebührt, ist, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXXauf das Verbrechen vom 03.08.2014 zurückzuführen ist.

Wie unter Punkt II 3.1. ausgeführt, kann kein Kausalzusammenhang zwischen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX und dem Verbrechen vom 03.08.2014 hergestellt werden.Wie unter Punkt römisch zwei 3.1. ausgeführt, kann kein Kausalzusammenhang zwischen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma römisch 40 und dem Verbrechen vom 03.08.2014 hergestellt werden.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet eine geänderte Beurteilung zu begründen.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, ob bzw. inwiefern er im Rahmen einer Befragung ein Vorbringen erstatten könnte, welches die Ermittlungsergebnisse in einem anderen Licht erscheinen lassen oder neue, bisher unbeachtete, entscheidungsrelevante, Sachverhaltselemente hervorbrächte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung hängt einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Kausalzusammenhang, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2107737.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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