Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2006979-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Z 1 und § 3 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.12.2000 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge für den Zeitraum März bis Juli 1999 bewilligt werden, vorbehaltlich der Zuerkennung einer allfälligen Unfallrente seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
Maßgebend für diese Entscheidung war die Annahme der belangten Behörde, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine schwere Körperverletzung erlitten hat, indem er am 18.02.1999 in Ungarn Opfer eines Raubüberfalles wurde und eine schwere Körperverletzung in Form mehrerer Gesichtsschädelfrakturen erlitten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat am 13.04.2012 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges gestellt und begründend ausgeführt, dass er an den immer schlimmer werdenden Folgeschäden des Vorfalles vom 18.02.1999 leide, die sich in permanenten Kopfschmerzen, die nur durch Einnahme schwerer Medikamente halbwegs in den Griff zu bekommen seien, sowie massiven Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen äußern würden. Diese Folgeschäden zwängen ihn nun dazu, seine bisherige Erwerbstätigkeit als selbständiger Handelsvertreter aufzugeben. Er habe bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) einen Antrag auf Invaliditätspension (Anmerkung: richtig - Erwerbsunfähigkeitspension) gestellt. Die von der AUVA zugesprochene Versehrtenrente habe er wegen der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nicht bzw. noch nicht in Anspruch genommen.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Unterlagen der AUVA und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingeholt.
3.1. Seitens der AUVA wurden die dortigen Bescheide vom 08.06.2001 und vom 04.06.2003 in Kopie vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund des am 07.05.2003 vor dem Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleiches, von 19.04.1999 bis 31.12.1999 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.02.1999 eine vorläufige Versehrtenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente gewährt worden ist.
Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache der belangten Behörde mit der AUVA am 31.01.2014 wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Versehrtenrente beziehe.
3.2. Die SVA hat der belangten Behörde einen Auszug aus der dortigen Krankenanstaltendatei vorgelegt, welchem die stationären und ambulanten Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers ab 01.01.2000 zu entnehmen sind, und mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht übermittelt werden können, da der Beschwerdeführer keine freiwillige Zusatzversicherung auf Kranken- bzw. Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgeschlossen habe.
In der Folge langte bei der belangten Behörde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 07.09.2012 ein, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom 13.04.2012 abgelehnt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in der Lage sei, leichte, eingeschränkt auch mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei noch nicht so gemindert, dass er nicht mehr im Stande wäre, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 133 GSVG nachzugehen. In einem wurden Kopien der zugrundeliegenden unfallchirurgischen und neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vorgelegt.In der Folge langte bei der belangten Behörde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 07.09.2012 ein, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom 13.04.2012 abgelehnt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in der Lage sei, leichte, eingeschränkt auch mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei noch nicht so gemindert, dass er nicht mehr im Stande wäre, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 133, GSVG nachzugehen. In einem wurden Kopien der zugrundeliegenden unfallchirurgischen und neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vorgelegt.
3.2.1. Im unfallchirurgischen Gutachten wurde betreffend die angegebenen Kopfschmerzen ausgeführt, dass diese aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar seien, weswegen auch ein neurologisches Gutachten anzuhängen sei.
3.2.2. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte einen chronischen Spannungskopfschmerz, einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, einen Zustand nach schwerer Gesichtsschädelverletzung und Commotio cerebri im Februar 1999 mit posttraumatischem Kopfschmerz sowie ein Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. In der arbeitsmedizinischen Einschätzung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer nach einer schweren Gesichtsschädelverletzung und Commotio cerebri 1999 ein posttraumatischer Kopfschmerz bestand, nach anamnestisch mehrjähriger deutlicher Besserung der Beschwerden, seit drei bis vier Jahren ein chronischer Spannungskopfschmerz und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz im Vordergrund stehen sowie wiederholte Wirbelsäulenbeschwerden, die zurzeit in der unteren Halswirbelsäule lokalisiert werden, angegeben werden. Aus neurologisch- psychiatrischer Sicht sind ganztägig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen zumutbar. Nacht-, Schicht- und Akkordarbeiten sind nicht möglich. Tätigkeiten unter zeitweilig überdurchschnittlichem Zeitdruck sind zumutbar. Eine selbstständige Geschäftsführung ist zumutbar. Mit nervenfachärztlicher Behandlung und mit Psychotherapie könnte eine Besserung der Beschwerden erreicht werden.
4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
5. Mit dem Bescheid vom 26.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges mit der Begründung abgewiesen, dass kein gesundheitlicher Zustand verifiziert werden hätte können, der eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass ganztägig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter zeitweilig überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar seien. Es sei auch eine selbstständige Geschäftsführung zumutbar und mit nervenfachärztlicher Behandlung und mit Psychotherapie könnte eine Besserung der Beschwerden erreicht werden. Bis Ende 2011 sei der Beschwerdeführer für zwei holzverarbeitende Firmen, eine in Deutschland und eine in Österreich, tätig gewesen. Mit Ende 2011 habe er seine Tätigkeit für die deutsche Firma beendet. Er übe weiterhin laufend seinen Beruf als gewerblich selbständiger Handelsvertreter aus. Es könne daher nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten kein gesundheitlicher Zustand verifiziert werden, der eine Erwerbseinbuße zur Folge hätte.
6. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundessozialamt in seinem Bescheid auf die von der SVA eingeholten Sachverständigengutachten gestützt habe, was der Meinung des Beschwerdeführers nach am wirklichen Problem vorbeigehe. Es sei für die Art seiner Tätigkeit als Handelsvertreter völlig unerheblich, ob ihm das Tragen von drei oder fünf Kilogramm Gewicht zugemutet werden könne. Tatsache sei, dass er seit Jahren ohne Medikamente nicht mehr existieren könne, da er permanent starke Kopfschmerzen verspüre. Am meisten behindere ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsagent der Umstand, dass er bereits nach relativ kurzer Zeit massive Konzentrationsstörungen habe, die einem Verkaufsgespräch bzw. langwierigen Verhandlungen alles andere als förderlich seien. Durch diese massiven Beeinträchtigungen sei es in der Vergangenheit zu Fehlentscheidungen gekommen, die bereits eine Vertragsauflösung mit einem Auftraggeber zur Folge gehabt hätten. Dies habe bereits jetzt sein bisheriges Einkommen empfindlich geschmälert. Der Beschwerdeführer fügte zwei aus dem Internet kopierte Textausschnitte zur "Posttraumatischen Hirnleistungsschwäche" an, in denen als Symptome "allgemeine Verlangsamung, leichte Ermüdbarkeit, Lethargie, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Denkstörung, depressive Verstimmung, Kopfschmerz, Schwindel, Sprachstörungen, Störungen beim Umsetzen von Bewegungsabläufen und Handlungsabsichten" sowie "Probleme im Bereich Merkfähigkeit, schneller Auffassungsgabe und/oder Kurzzeitgedächtnis, (...) besonders bei Anspannung und Belastung (...)" beschrieben werden. Der Beschwerdeführer verspüre genau diese Symptome schon seit einiger Zeit. Sie würden sich fortlaufend verschlimmern, sodass er nicht sagen könne, wie lange er seine berufliche Tätigkeit überhaupt noch ausführen könne. Er könne die Unterlagen bezüglich der massiven Schmälerung seines Einkommens auf Verlangen durch entsprechende Bilanzen lückenlos nachweisen.
7. Mit Beschluss vom 09.10.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.7. Mit Beschluss vom 09.10.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche eigene Ermittlungen sowie zu treffende Feststellungen zu den Fragen, welche konkreten Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen, ob der gegenständliche Vorfall hierfür kausal sei und ob diese Leiden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirken, unterlassen hat. Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde auch mit den Fragen auseinanderzusetzen gehabt, warum sich die geschilderten Leiden des Beschwerdeführers, nach dessen eigenen Aussagen, nach einigen Jahren deutlicher Besserung wieder verschlimmert hätten, sowie welche Auswirkungen der Medikamentenübergebrauchs habe. Es seien auch Feststellungen, ob eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB vorliegt bzw. der Zustand mindestens sechs Monate dauert, erforderlich.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche eigene Ermittlungen sowie zu treffende Feststellungen zu den Fragen, welche konkreten Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen, ob der gegenständliche Vorfall hierfür kausal sei und ob diese Leiden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirken, unterlassen hat. Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde auch mit den Fragen auseinanderzusetzen gehabt, warum sich die geschilderten Leiden des Beschwerdeführers, nach dessen eigenen Aussagen, nach einigen Jahren deutlicher Besserung wieder verschlimmert hätten, sowie welche Auswirkungen der Medikamentenübergebrauchs habe. Es seien auch Feststellungen, ob eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegt bzw. der Zustand mindestens sechs Monate dauert, erforderlich.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2015 das Ergänzungsgutachten a.Univ.-Prof. Dr. XXXX, Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie vom 04.11.2014 zum Akt des Landesgerichtes Ried als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Handelsvertreter aufgrund der Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und die Ungeeignetheit der Benützung eines KFZ nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde auch das Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Sozialgerichtsverfahren vom 23.02.2015, indem dieser ihn über den Vergleich bezüglich der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit für eine unbestimmte Dauer informierte.8. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2015 das Ergänzungsgutachten a.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie vom 04.11.2014 zum Akt des Landesgerichtes Ried als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Handelsvertreter aufgrund der Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und die Ungeeignetheit der Benützung eines KFZ nicht mehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde auch das Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Sozialgerichtsverfahren vom 23.02.2015, indem dieser ihn über den Vergleich bezüglich der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit für eine unbestimmte Dauer informierte.
9. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 mit dem Ergebnis ein, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, an einem anhaltenden Wirbelsäulenleiden sowie einer Schuppenflechte leide. Die Kriterien für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz seien nicht erfüllt, es bestehe jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der regelmäßige Schmerzmittelkonsum zu der aktuellen Häufigkeit der Kopfschmerzen beitrage. Aufgrund des langen zwischenzeitlichen symptomarmen Zeitraumes mit gelegentlichen Kopfschmerzen, könne ein kausaler Zusammenhang der Gesundheitsschädigungen zum gegenständlichen Vorfall ausgeschlossen werden.9. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 mit dem Ergebnis ein, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, an einem anhaltenden Wirbelsäulenleiden sowie einer Schuppenflechte leide. Die Kriterien für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz seien nicht erfüllt, es bestehe jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der regelmäßige Schmerzmittelkonsum zu der aktuellen Häufigkeit der Kopfschmerzen beitrage. Aufgrund des langen zwischenzeitlichen symptomarmen Zeitraumes mit gelegentlichen Kopfschmerzen, könne ein kausaler Zusammenhang der Gesundheitsschädigungen zum gegenständlichen Vorfall ausgeschlossen werden.
Ergänzend hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, einer chronisch degenerativen Veränderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung, einem Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung, psychischen Belastungen sowie Augenproblemen leide. Aufgrund des jahrelangen schmerzfreien Intervalls könne kein Kausalzusammenhang festgestellt werden, lediglich beim Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur sei dieser vorliegend, dieser habe jedoch keine ableitbaren, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden, Folgeschäden verursacht.Ergänzend hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, einer chronisch degenerativen Veränderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung, einem Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung, psychischen Belastungen sowie Augenproblemen leide. Aufgrund des jahrelangen schmerzfreien Intervalls könne kein Kausalzusammenhang festgestellt werden, lediglich beim Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur sei dieser vorliegend, dieser habe jedoch keine ableitbaren, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden, Folgeschäden verursacht.
10. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Z 1 und § 3 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht kausal auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, einer chronisch degenerativen Veränderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung, einer Schuppenflechte, Augenproblemen sowie psychischen Belastungen leide, diese jedoch nicht in einem Kausalzusammenhang zum gegenständlichen Vorfall aus dem Jahr 1999 stünden. Die Gesundheitsschädigung "Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung" stehe zwar in einem Kausalzusammenhang, es seien jedoch keine zuzuordnenden Folgeschäden feststellbar.11. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 3, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht kausal auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, einer chronisch degenerativen Veränderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung, einer Schuppenflechte, Augenproblemen sowie psychischen Belastungen leide, diese jedoch nicht in einem Kausalzusammenhang zum gegenständlichen Vorfall aus dem Jahr 1999 stünden. Die Gesundheitsschädigung "Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung" stehe zwar in einem Kausalzusammenhang, es seien jedoch keine zuzuordnenden Folgeschäden feststellbar.
Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten Dris.XXXX und Dris.XXXX in Kopie beigelegt.
12. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er durch den gegenständlichen Vorfall aus dem Jahr 1999 an schweren Dauerfolgen leide, die sein Einkommen als selbstständiger Handelsvertreter massiv beeinträchtigt hätten. Er habe auch Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, da er laut eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufes als selbstständiger Handelsvertreter nicht mehr erfülle. Er habe bereits nach kurzer Zeit massive Konzentrationsstörungen, dies hindere ihn an der Ausübung seines Berufes. Aufgrund der gesundheitlichen Defizite sei es auch am 18.11.2011 zu einer Vertragsauflösung mit seiner Firma gekommen, durch die er einen massiven Verdienstentgang erlitten habe. Er könne die Schmälerung seines Einkommen auf Verlangen durch Vorlage entsprechender Bilanzen lückenlos nachweisen.
Der Beschwerdeführer brachte die Vereinbarung vom 18.11.2011 bezüglich einvernehmlicher Vertragsauflösung mit der Firma XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte die Vereinbarung vom 18.11.2011 bezüglich einvernehmlicher Vertragsauflösung mit der Firma römisch 40 in Vorlage.
12.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zwischen der SVA und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleich vom 23.02.2015 eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 2 GSVG vorliegt.12.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zwischen der SVA und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleich vom 23.02.2015 eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren.
Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer am 18.02.1999 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Ausschlussgründe gemäß § 8 VOG liegen nicht vor.Ausschlussgründe gemäß Paragraph 8, VOG liegen nicht vor.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits der Ersatz eines kausalen Verdienstentganges von März 1999 bis Juli 1999 bewilligt.
Der Beschwerdeführer hat von der AUVA im Zeitraum von 19.04.1999 bis 31.12.1999 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.02.1999 eine vorläufige Versehrtenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente bezogen.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Der gegenständliche Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 13.04.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.2. Es liegen ab 01.05.2012 (Antragsfolgemonat) keine maßgebenden, durch das Verbrechen vom 18.02.1999 verursachten, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
1.2.1. Festgestellte Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Kausalität:
Der Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung ist auf das Verbrechen vom 18.02.1999 zurückzuführen. Daraus resultieren ab 13.04.2012 (Datum des gegenständlichen Antrages) keine maßgebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Nach erfolgreicher Behandlung der erlittenen Körperverletzung ist es zu einer mehrjährigen deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen.
Die übrigen Leiden sind nicht auf das Verbrechen vom 18.02.1999 zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität ausführlich eingegangen.Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen.
Dr. XXXX begründet seine Schlussfolgerungen aus neurologischer Sicht fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar dahin, dass ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Kopfschmerzen zum ursprünglichen Trauma nicht gegeben ist, da der lange zwischenzeitliche symptomarme Zeitraum mit gelegentlichen Kopfschmerzen dagegen spricht. Der aktuelle, einem Spannungskopfschmerz zuzuordnende Kopfschmerz, ist als neu aufgetretener Kopfschmerz zu werten. Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der regelmäßige Schmerzmittelkonsum zur aktuellen Häufigkeit der Kopfschmerzen beiträgt.Dr. römisch 40 begründet seine Schlussfolgerungen aus neurologischer Sicht fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar dahin, dass ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Kopfschmerzen zum ursprünglichen Trauma nicht gegeben ist, da der lange zwischenzeitliche symptomarme Zeitraum mit gelegentlichen Kopfschmerzen dagegen spricht. Der aktuelle, einem Spannungskopfschmerz zuzuordnende Kopfschmerz, ist als neu aufgetretener Kopfschmerz zu werten. Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der regelmäßige Schmerzmittelkonsum zur aktuellen Häufigkeit der Kopfschmerzen beiträgt.
Dr. XXXX beschreibt aus unfallchirurgischer Sicht plausibel, dass ein kausaler Zusammenhang nicht vorliege, sondern es sich vor allem aufgrund des jahrelangen schmerzfreien Intervalls lediglich um Degenerationen handelt, weshalb aus der kausalen Gesundheitsschädigung "Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung" keine mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden Folgeschäden resultieren.Dr. römisch 40 beschreibt aus unfallchirurgischer Sicht plausibel, dass ein kausaler Zusammenhang nicht vorliege, sondern es sich vor allem aufgrund des jahrelangen schmerzfreien Intervalls lediglich um Degenerationen handelt, weshalb aus der kausalen Gesundheitsschädigung "Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur 1999 mit operativer Sanierung und durchgeführter Materialentfernung" keine mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden Folgeschäden resultieren.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, dass keine kausale Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß und den jeweils zugeordneten Ursachen entsprechen.Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, dass keine kausale Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß und den jeweils zugeordneten Ursachen entsprechen.
Es wird auch nicht bestritten, dass es nach erfolgreicher Behandlung der erlittenen Körperverletzung, zu einer mehrjährigen deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen ist.
Das Sachverständigengutachten von a.Univ.-Prof. Dr. XXXX betreffend Erwerbsunfähigkeitspension, setzt sich nicht mit der Frage eines eventuellen Kausalzusammenhanges der befundeten Leiden mit dem Verbrechen am 18.02.1999 auseinander. Daher kommt diesem Sachverständigengutachten keine Aussagekraft zur gegenständlichen Kausalitätsbeurteilung zu. Die von a.Univ.-Prof. Dr. XXXX beschriebenen Leidenszustände, stehen nicht im Widerspruch zum von Dr. XXXX und Dr. XXXX erhobenen klinischen Befund der akausalen Krankheitsbilder.Das Sachverständigengutachten von a.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 betreffend Erwerbsunfähigkeitspension, setzt sich nicht mit der Frage eines eventuellen Kausalzusammenhanges der befundeten Leiden mit dem Verbrechen am 18.02.1999 auseinander. Daher kommt diesem Sachverständigengutachten keine Aussagekraft zur gegenständlichen Kausalitätsbeurteilung zu. Die von a.Univ.-Prof. Dr. römisch 40 beschriebenen Leidenszustände, stehen nicht im Widerspruch zum von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 erhobenen klinischen Befund der akausalen Krankheitsbilder.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
(§ 1 Abs. 3 VOG)(Paragraph eins, Absatz 3, VOG)
Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)
Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (§ 3 Abs. 1 VOG auszugsweise)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (Paragraph 3, Absatz eins, VOG auszugsweise)
Leistungen nach § 2 Z 1 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 40/2009)Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,)
Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob ein Ersatz des Verdienstentganges gebührt, ist, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem Verbrechen vom am 18.02.1999 besteht.
Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.
Die Versehrtenrente der AUVA für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.02.1999, welcher eine Bejahung der Kausalität zugrunde liegt, wurde nicht über den Zeitraum von 19.04.1999 bis 31.12.1999 hinaus gewährt.
Der nach dem Verbrechen jahrelange beschwerdearme Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt einen Kausalzusammenhang der aktuellen Funktionseinschränkungen nicht plausibel und nicht wahrscheinlich erscheinen. Der Zustand des kausalen Leidens hat eine unbestritten jahrelange Besserung erfahren.
Die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension erfolgte ohne Kausalitätsbeurteilung, weil dieser für diesen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch keine Relevanz zukommt.
Da die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf die verbrechenskausalen Leiden zurückzuführen ist, entsteht dem Beschwerdeführer ab Antragsfolgemonat kein Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf die verbrechenskausalen Leiden zurückzuführen ist, entsteht dem Beschwerdeführer ab Antragsfolgemonat kein Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft.
Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit, Gutachten, Kausalität, Kausalzusammenhang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2006979.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017