Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
I414 2148302-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 30.01.2017, Zl. OB: XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzenden, die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 30.01.2017, Zl. OB: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.07.2016 wurde der Antrag von Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Im Sachverständigengutachten von Dr. T., Facharzt für Psychiatrie wurden folgende Befunde miteinbezogen: Neurologischer Arztbrief Dr. T.-W. vom 16.10.2015 – Diagnose einer Trigeminusneuralgie sowie einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung mit Depressio, Befundbericht der psychiatrischen Station 1 der Klinik vom 09.02.2016 – Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei wiederkehrender depressiver Störung und Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde verneint und diesbezüglich ausgeführt: " ; es ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise, dass eine soziale Phobie, eine spezifische Platzangst oder eine schwere kognitive Einschränkung vorliegt. Auch liegen keine Befunde vor, die die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.07.2016 wurde der Antrag von Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Im Sachverständigengutachten von Dr. T., Facharzt für Psychiatrie wurden folgende Befunde miteinbezogen: Neurologischer Arztbrief Dr. T.-W. vom 16.10.2015 – Diagnose einer Trigeminusneuralgie sowie einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung mit Depressio, Befundbericht der psychiatrischen Station 1 der Klinik vom 09.02.2016 – Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei wiederkehrender depressiver Störung und Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde verneint und diesbezüglich ausgeführt: " ; es ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise, dass eine soziale Phobie, eine spezifische Platzangst oder eine schwere kognitive Einschränkung vorliegt. Auch liegen keine Befunde vor, die die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Mittels vorgedruckten Formulars beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Der Antrag ist bei der belangten Behörde am 25.10.2016 eingelangt. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Mitteilung der Hausärztin an.
3. Mit Bescheid vom 30.01.2017, Zl. OB: 82190255700027, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück und führte begründend aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und sie eine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigung(en) nicht glaubhaft geltend machen habe können.
4. Am 14.02.2017 langte bei der belangten Behörde ein als Einspruch betiteltes Schreiben samt Beilagen ein, welches als Beschwerde zu behandeln ist. Bei den Beilagen handelt es sich um eine Mitteilung der Hausärztin vom 07.02.2017, einem Kurzarztbrief vom 14.02.2017 der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Therapie Dr. R. und einen neurologischen Befundbericht vom 20.01.2017 der Fachärztin für Neurologie Dr. T.-W.. Aus dem Schreiben der Hausärztin gehen die Erkrankungen "Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung, Trigeminusneuralgie" hervor und dass "Aufgrund obiger Erkrankungen kann die Patientin die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Aus hausärztlicher Sicht wäre ein Behindertenparkschein indiziert."
5. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde der Sachverständige für Psychiatrie Dr. T. neuerlich um Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 27.04.2016 unter Berücksichtigung der der Beschwerde beigefügten Unterlagen ersucht.
Im ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 17.03.2017, beim erkennenden Senat eingelangt am 20.03.2017, führte der Sachverständige aus, dass sich die von neurologischer Seite festgestellte "posttraumatische Persönlichkeitsstörung, mit Depressio fluktuierend" durch die vorliegenden psychiatrischen Befunde im engeren Sinne nicht bestätige. Es würden laut dem bereits im Gutachten beachteten Arztbrief der Klinik Innsbruck und dem Befund der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom Februar 2017 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und wiederkehrende depressive Episoden vorliegen, nicht aber eine ausgesprochene Angstsymptomatik, soziale Phobie oder Platzangst oder deutliche Verhaltensstörung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar erscheinen lassen würden. Die von der Neurologin gestellte psychiatrische Diagnose sei wenig konkret und nicht gut nachvollziehbar. Die Hausärztin habe diese schlicht übernommen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde würden nichts an der fachärztlichen Einschätzung ändern und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe weiterhin. Dies insbesondere deshalb, weil keine speziellen Ängste, keine schweren geistigen Einschränkungen im Sinne kognitiver Defizite und auch keine deutliche Verhaltensstörung festzustellen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.04.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
2. Mit rechtskräftigen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 07.07.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen
3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.10.2016 wurde vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingebracht und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017 zurückgewiesen.
4. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie zu Gegenstand und Rechtskraft des Bescheides vom 07.07.2016 ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Im Lichte der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ist seitens des erkennenden Senates festzuhalten, dass die Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Bestandteil der Einschätzung war.
Die nunmehr beigebrachten Befunde wurden auch Dr. T. vorgelegt, der Sachverständige gelangte zur Einschätzung, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt werde. Hiezu führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vorliegt. Zudem führte der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 17.03.2017 aus, dass eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin gegeben ist, "( ) da keine speziellen Ängste, keine schweren geistigen Einschränkungen im Sinne kognitiver Defizite, auch keine deutliche Verhaltensstörung jemals dokumentiert bzw. im gegenwärtigen Akt festzustellen ist. ()".
Dieses Beschwerdevorbringen bietet keine Grundlage für eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde durch die Beschwerde nicht geltend gemacht.
Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbeleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbeleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:3.2.1. Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
§ 41 Abs. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.Paragraph 41, Abs. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
Im Beschwerdefall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2016 rechtskräftig abgewiesen. Bereits kurz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem Gesetzwortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem Gesetzwortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH 16.09.2008, 2008110083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH 16.09.2008, 2008110083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Gegenständlich konnte eine einschätzungsrelevante Änderung nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin um keine "offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen" handelt und sohin die Jahresfrist gilt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG siehe VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG siehe VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2148302.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017