Entscheidungsdatum
07.07.2017Norm
BDG 1979 §65Spruch
W128 2162345-1/ 3 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, Gruppeninspektor, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 10.03.2017, Zl. P6/24182/17, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , Gruppeninspektor, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 10.03.2017, Zl. P6/24182/17, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der LPD OÖ auf einer E2b Planstelle der PIXXXX verwendet.
2. Mit Schreiben vom 21.11.2012 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.11.2012 vor, wonach mit 04.09.2012 ein Behindertengrad von 70 v.H. und somit eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde.
Mit Dienstrechtsmandat vom 26. 11. 2012, P6/53944/2012, wurde dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 72 Abs. 1 Z.3 BDG 1979 zuerkannt.Mit Dienstrechtsmandat vom 26. 11. 2012, P6/53944/2012, wurde dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zuerkannt.
Am 03. 03.2017 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Sozialministeriumservices vom 15.02.2017, Zl. 85180841200025, vor, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Ein von Amts wegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren habe aufgrund der durchgeführten ärztlichen Begutachtung einen verbleibenden Grad der Behinderung 20 v. H. ergeben.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der jährliche Urlaubsanspruch ab dem Kalenderjahr 2017 wieder 240 Stunden betrage. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. neu festgesetzt worden sei und er keine Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit beziehe. Demnach lägen die Voraussetzungen für das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß § 72 Abs. 1 Z.3 BDG 1979 nicht mehr vor.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der jährliche Urlaubsanspruch ab dem Kalenderjahr 2017 wieder 240 Stunden betrage. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. neu festgesetzt worden sei und er keine Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit beziehe. Demnach lägen die Voraussetzungen für das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht mehr vor.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 zugestellt.
4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.03.2017. Darin führt der Beschwerdeführer begründend aus, dass er gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices vom 15.02.2017, Zl. 85180841200025, ebenfalls eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben habe und dieser somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
5. Mit Schreiben vom 14.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.11.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgesetzt.
Mit Dienstrechtsmandat vom 26. 11. 2012, P6/53944/2012, wurde dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 72 Abs. 1 Z.3 BDG 1979 zuerkannt.Mit Dienstrechtsmandat vom 26. 11. 2012, P6/53944/2012, wurde dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zuerkannt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservices vom 15.02.2017, Zl. 85180841200025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört, da der verbleibende Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt. Am 26.03.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese Beschwerde langte am 30.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie wird unter der Zahl L501 2162960 geführt und ist am 07.07.2017 nach wie vor anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie Einschau in den hg. anhängigen Verfahrensakt L501 2162960-1. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat der Beamte Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn er am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres im Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat der Beamte Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn er am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres im Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz gilt Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Behinderteneinstellungsgesetz gilt Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Behinderteneinstellungsgesetz erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz Behinderteneinstellungsgesetz erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
3.2.2. Schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, ergibt sich, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (vgl. VwGH vom 29.11.2005, Zl. 2005/12/0226).3.2.2. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG anknüpft, ergibt sich, dass die Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder nach Absatz 2, dieser Bestimmung bewirkt vergleiche VwGH vom 29.11.2005, Zl. 2005/12/0226).
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Somit gilt ein später ergangener Bescheid, der gegenteiliges feststellt, solange nicht als entsprechender Nachweis, bis er in Rechtskraft erwächst.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz ergibt sich, dass jeweils die letzte rechtskräftige Entscheidung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten gilt. Somit gilt ein später ergangener Bescheid, der gegenteiliges feststellt, solange nicht als entsprechender Nachweis, bis er in Rechtskraft erwächst.
3.2.3. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt unstrittig ergebenden Sachverhalt, ist der letzte rechtskräftige Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, jener vom 06.11.2012.
Hingegen ist der Bescheid vom 15.02.2017, Zl. 85180841200025 Gegenstand des hg. Verfahrens L501 2162960-1, welches am 01.07.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Dementsprechend war der Beschwerdeführer am 01.07.2017 im Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Sinne des § 72 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 und hat dementsprechend im Kalenderjahr 2017 Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 leg.cit. gebührenden Urlaubsausmaßes.Hingegen ist der Bescheid vom 15.02.2017, Zl. 85180841200025 Gegenstand des hg. Verfahrens L501 2162960-1, welches am 01.07.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Dementsprechend war der Beschwerdeführer am 01.07.2017 im Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 und hat dementsprechend im Kalenderjahr 2017 Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, leg.cit. gebührenden Urlaubsausmaßes.
Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behinderung, ersatzlose Behebung, Nachweis der Behinderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2162345.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017