TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2005/12/0226

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BDG 1977 §33 Abs1 Z3 impl;
BDG 1979 §72 Abs1 Z2;
BDG 1979 §72 Abs1 Z3 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §72 Abs2 idF 2003/I/130;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
InvEG 1969 §14 Abs2 idF 1973/329 impl;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 72 heute
  2. BDG 1979 § 72 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 72 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2011 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 72 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 72 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 72 heute
  2. BDG 1979 § 72 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 72 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2011 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 72 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 72 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 72 heute
  2. BDG 1979 § 72 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 72 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2011 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 72 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 72 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. September 2005, Zl. 117.817/26-I/1/c/05, betreffend Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide gemäß § 72 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. September 2005, Zl. 117.817/26-I/1/c/05, betreffend Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide gemäß Paragraph 72, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Wie sich aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 8. November 2004 einen Antrag auf Zuerkennung einer Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Wie sich aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 8. November 2004 einen Antrag auf Zuerkennung einer Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979).

Dieser Antrag wurde - in Stattgebung eines Devolutionsantrages - von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 15. September 2005 gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG iVm § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Dieser Antrag wurde - in Stattgebung eines Devolutionsantrages - von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 15. September 2005 gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen.

In der Begründung führte die Bundesministerin für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, der Grad seiner Behinderung betrage gemäß "Negativbescheid" des Bundessozialamtes vom 29. März 2004 40 v.H. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 72 BDG 1979, führte die Bundesministerin aus, dem Beschwerdeführer sei bereits mit ihrem Bescheid vom 12. Juli 2005 wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach § 72 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 (Bezug einer Rente) eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs im Ausmaß von 16 Stunden gewährt worden. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 29. März 2004 sei gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden, weil ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge damit nicht über einen Bescheid im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, weil eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG nicht festgestellt worden sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979. In der Begründung führte die Bundesministerin für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, der Grad seiner Behinderung betrage gemäß "Negativbescheid" des Bundessozialamtes vom 29. März 2004 40 v.H. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 72, BDG 1979, führte die Bundesministerin aus, dem Beschwerdeführer sei bereits mit ihrem Bescheid vom 12. Juli 2005 wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 (Bezug einer Rente) eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs im Ausmaß von 16 Stunden gewährt worden. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 29. März 2004 sei gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3 und 14 Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden, weil ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge damit nicht über einen Bescheid im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, weil eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG nicht festgestellt worden sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1.1. § 72 BDG 1979 (Abs. 1 Z. 3 idF der BDG-Novelle 1989 (hinsichtlich der Wortfolge "16 Stunden" idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130), BGBl. Nr. 346; Abs. 2 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003; Abs. 3 hinsichtlich der Wortfolge "40 Stunden" idF der 2. Dienstrechts- Novelle 2003; im Übrigen Stammfassung) lautet: 1.1.1. Paragraph 72, BDG 1979 (Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der BDG-Novelle 1989 (hinsichtlich der Wortfolge "16 Stunden" in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130), Bundesgesetzblatt Nr. 346; Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003; Absatz 3, hinsichtlich der Wortfolge "40 Stunden" in der Fassung der 2. Dienstrechts- Novelle 2003; im Übrigen Stammfassung) lautet:

"Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Paragraph 72, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt, 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, berechtigt,

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, 3. Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.

  1. (2)Absatz 2,Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf

32 Stunden

50 vH auf

40 Stunden.

  1. (3)Absatz 3,Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden."

In den Materialien zur BDG-Novelle 1989, mit der § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die derzeitige Fassung erhielt (RV 969 BlgNR 17.GP, 10) wird erläuternd ausgeführt, das Invalideneinstellungsgesetz 1969 habe durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 die Bezeichnung "Behinderteneinstellungsgesetz" erhalten (woraus sich ein Bedarf nach Anpassung ergebe). In den Materialien zur BDG-Novelle 1989, mit der Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die derzeitige Fassung erhielt Regierungsvorlage 969 BlgNR 17.GP, 10) wird erläuternd ausgeführt, das Invalideneinstellungsgesetz 1969 habe durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988, die Bezeichnung "Behinderteneinstellungsgesetz" erhalten (woraus sich ein Bedarf nach Anpassung ergebe).

1.1.2. § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 geht zurück auf § 33 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), BGBl. Nr. 329/1977, der folgenden Wortlaut hatte: 1.1.2. Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 geht zurück auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, der folgenden Wortlaut hatte:

"Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 33. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 26 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 26 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Paragraph 33, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 26, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (Paragraph 26, Absatz 5,) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

...

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973; 3. Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,;

..."

In den Gesetzesmaterialien zum BDG (RV 500 BlgNR 14. GP, 75f) In den Gesetzesmaterialien zum BDG Regierungsvorlage 500 BlgNR 14. GP, 75f)

heißt es hiezu:

"Zu § 33: "Zu Paragraph 33 :

Diese dem § 42a der Dienstpragmatik nachgebildete Bestimmung, soll für den Beamten, der eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 erfüllt, grundsätzlich, unabhängig von dem Grad seiner Erwerbsverminderung, eine Erhöhung seines Urlaubsausmaßes um zwei Werktage vorsehen. Diese zwei Werktage sollen sich nach Maßgabe der Schwere der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend erhöhen. ... Diese dem Paragraph 42 a, der Dienstpragmatik nachgebildete Bestimmung, soll für den Beamten, der eine der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt, grundsätzlich, unabhängig von dem Grad seiner Erwerbsverminderung, eine Erhöhung seines Urlaubsausmaßes um zwei Werktage vorsehen. Diese zwei Werktage sollen sich nach Maßgabe der Schwere der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend erhöhen. ...

Durch die mehrmalige Novellierung des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ist es notwendig, die Gesetzeszitate entsprechend anzupassen. Bezüglich der Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen besteht derzeit folgende Rechtslage: Gleichstellungsbescheinigungen wurden ursprünglich auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, ausgestellt. Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1958 wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geringfügig verändert. Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, setzte das Invalideneinstellungsgesetz 1953 außer Kraft und bestimmte in § 25 Abs. 1, dass die auf der Basis des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ausgestellten Gleichstellungsbescheinigungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Neue Gleichstellungsbescheinigungen waren seit dem Inkrafttreten des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gemäß dessen § 13 Abs. 2 auszustellen. Seit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1973 ist die Ausstellung von Gleichstellungsbescheinigungen nicht mehr vorgesehen. Die Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen, soweit diese Bescheinigungen auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten weiterhin als begünstigte Invalide, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 vorliegt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. beträgt. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H., so ist diesen Inhabern von Gleichstellungsbescheinigungen nunmehr ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des genannten Gesetzes auszustellen. Auf diesen Bescheid wird im Abs. 1 Z. 3 des vorliegenden Entwurfes Bedacht genommen." Durch die mehrmalige Novellierung des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ist es notwendig, die Gesetzeszitate entsprechend anzupassen. Bezüglich der Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen besteht derzeit folgende Rechtslage: Gleichstellungsbescheinigungen wurden ursprünglich auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, ausgestellt. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geringfügig verändert. Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, setzte das Invalideneinstellungsgesetz 1953 außer Kraft und bestimmte in Paragraph 25, Absatz eins,, dass die auf der Basis des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ausgestellten Gleichstellungsbescheinigungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Neue Gleichstellungsbescheinigungen waren seit dem Inkrafttreten des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gemäß dessen Paragraph 13, Absatz 2, auszustellen. Seit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973, ist die Ausstellung von Gleichstellungsbescheinigungen nicht mehr vorgesehen. Die Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen, soweit diese Bescheinigungen auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten weiterhin als begünstigte Invalide, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 vorliegt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. beträgt. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H., so ist diesen Inhabern von Gleichstellungsbescheinigungen nunmehr ein Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des genannten Gesetzes auszustellen. Auf diesen Bescheid wird im Absatz eins, Ziffer 3, des vorliegenden Entwurfes Bedacht genommen."

1.2.1. § 2 und der im § 33 Abs. 1 Z. 3 BDG erwähnte § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, lauteten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 (auszugsweise): 1.2.1. Paragraph 2 und der im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, BDG erwähnte Paragraph 14, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, lauteten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973, (auszugsweise):

"Personenkreis

§ 2. (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v.H. gemindert ist.Paragraph 2, (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v.H. gemindert ist.

...

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 oder 5) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid oder die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden (Paragraph 2, Absatz eins, oder 5) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid oder die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)Litera a
    eines Landesinvalidenamtes,
  2. b)Litera b
    eines Träges der gesetzlichen Unfallversicherung,
  3. c)Litera c
    eines Landeshauptmannes in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzeseines Landeshauptmannes in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes
oder der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe.
  1. (2)Absatz 2,Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Invaliden festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu berücksichtigen.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Invaliden festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften des Paragraph 7, des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu berücksichtigen.

..."

1.2.2. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG lauten nunmehr (auszugsweise): 1.2.2. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG lauten nunmehr (auszugsweise):

"Personenkreis

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... .Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... .

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Berufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Berufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (der Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (der Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehörigen zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehörigen zu wollen.

  1. (2)Absatz 2,Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. ... .Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. ... .

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes vom 29. März 2004, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2003 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer 40 v.H. 2.1. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes vom 29. März 2004, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2003 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3 und 14 Absatz 2, BEinstG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer 40 v.H.

Der Beschwerdeführer vertritt im Ergebnis die Auffassung, er erfülle die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, weil er, wie der erwähnte Bescheid des Bundessozialamtes zeige, "im Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vertritt im Ergebnis die Auffassung, er erfülle die Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, weil er, wie der erwähnte Bescheid des Bundessozialamtes zeige, "im Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

2.2. Ausschlaggebend ist im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob sich im "Besitze eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auch eine Person befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung - wie im Beschwerdefall - unter 50 v.H. liegt. 2.2. Ausschlaggebend ist im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob sich im "Besitze eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 auch eine Person befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung - wie im Beschwerdefall - unter 50 v.H. liegt.

Zunächst ist klarzustellen, dass mit dem erwähnten Bescheid des Bundessozialamtes nur der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hingegen - anders als der Beschwerdeführer offenbar vermeint - kein Abspruch über eine bei ihm vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. erfolgte.

Schon der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage). Dieses Auslegungsergebnis, bei dem es auf das Vorliegen eines "positiven" Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG ankommt, findet seine Bestätigung auch in der oben wiedergegebenen Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Die oben unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, nämlich § 33 Abs. 1 Z. 3 BDG, machen unmissverständlich klar, dass Z. 3 dieser Bestimmung nur an "positive" Bescheide nach § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 anknüpft. Letztere Bestimmung verlangte aber bereits in der vom BDG vorgefundenen Fassung für die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten explizit positive Bescheide über eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. (hinsichtlich der Bescheide nach § 14 Abs. 2 InvEinstG ergab sich das Erfordernis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. aus der Wendung "bei Zutreffen der Voraussetzungen", welche ihrerseits an die in § 2 Abs. 1 leg.cit. anknüpfte). Gleiches gilt für die nunmehrige Fassung des BEinstG. Schon der Wortlaut des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder nach Absatz 2, dieser Bestimmung bewirkt (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage). Dieses Auslegungsergebnis, bei dem es auf das Vorliegen eines "positiven" Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstG ankommt, findet seine Bestätigung auch in der oben wiedergegebenen Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Die oben unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, nämlich Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, machen unmissverständlich klar, dass Ziffer 3, dieser Bestimmung nur an "positive" Bescheide nach Paragraph 14, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 anknüpft. Letztere Best

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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