TE Bvwg Beschluss 2017/7/7 L525 2151618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2017
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Entscheidungsdatum

07.07.2017

Norm

AVG 1950 §71
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L525 2151618-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird zum Verfahrensgang auf das hg Erk. vom 10.4.2017, Zl. L525 2151618-1/2E verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über einen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.1.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in XXXX aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2017, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde am 24.1.2017 eingebracht. Die Beschwerde erweist sich als verspätet.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in römisch 40 aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2017, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde am 24.1.2017 eingebracht. Die Beschwerde erweist sich als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Auch hier darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 verwiesen werden. Dass die Beschwerde am 24.1.2017 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Hinweise, dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zustellungszeitpunkt über keine Abgabestelle verfügte, wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 verwiesen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2017 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 10.1.2017 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 24.1.2017 aufgegeben wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet und war daher zurückzuweisen. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 abgesprochen.

3.3 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2151618.1.01

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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