Entscheidungsdatum
07.07.2017Norm
AVG 1950 §71Spruch
L525 2151618-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird zum Verfahrensgang auf das hg Erk. vom 10.4.2017, Zl. L525 2151618-1/2E verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über einen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.1.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in XXXX aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2017, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde am 24.1.2017 eingebracht. Die Beschwerde erweist sich als verspätet.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 27.12.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer war vom 13.5.2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2016, jedenfalls aber bis zum 19.12.2016, in römisch 40 aufhältig und hatte dort eine Abgabestelle. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2016 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet und wurde am 11.1.2017 bis zum 13.1.2017 wieder angemeldet. Der Bescheid vom 27.12.2016 erwuchs am 11.1.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn des Asylverfahrens über eine Abgabestelle. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2017, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde am 24.1.2017 eingebracht. Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Auch hier darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 verwiesen werden. Dass die Beschwerde am 24.1.2017 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Hinweise, dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zustellungszeitpunkt über keine Abgabestelle verfügte, wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 verwiesen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2017 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 10.1.2017 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 24.1.2017 aufgegeben wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet und war daher zurückzuweisen. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 10.4.2017 abgesprochen.
3.3 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2151618.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017