RS Vwgh 2004/2/17 2000/06/0099

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht

Norm

BauRallg;
ForstG 1975 §33;
ROG Slbg 1977 §14 Z3;
ROG Slbg 1998 §19 Z3;

Rechtssatz

Unter "Erholungsgebiete" gemäß § 19 Z. 3 Slbg. ROG 1998 können auch Flächen fallen, die nicht öffentlich zugänglich sind, wenn es sich um "sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen" handelt, wie dies auch der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 3. März 1995, VfSlg. 14045/1995, zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Z. 3 Slbg. ROG 1977 ausgeführt hat (vgl. auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2002, B 1212/01, und vom 28. September 2002, V 12/02). Demgegenüber ist die "Erholungswirkung des Waldes" gemäß § 33 des Forstgesetzes 1975 enger an das Recht zum Betreten des Waldes geknüpft.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000060099.X01

Im RIS seit

15.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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