Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
BBG §40Spruch
W261 2162192-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.05.2017, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.05.2017, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 30.05.2008 Inhaber eines Behindertenpasses, Passnummer XXXX , mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2008 nach der damals geltenden Richtsatzverordnung zugrunde. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2008 folgende Gesundheitsschädigungen:Der Beschwerdeführer war seit 30.05.2008 Inhaber eines Behindertenpasses, Passnummer römisch 40 , mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2008 nach der damals geltenden Richtsatzverordnung zugrunde. Demnach hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2008 folgende Gesundheitsschädigungen:
Lfd Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Höhe der MdE
1.
Zustand nach Subluxationsbruch zwischen Halswirbel 2 und 3, Bandscheibenvorfall C5/6 mit hochgradiger Einengung des Neuroforamens rechts, Bandscheibenvorfall C6/7 links mit hochgradiger Einengung des Neuroforamens. Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei guter Beweglichkeit deutliche Beschwerden und radiologische Veränderungen bestehen
I/f/191
40 %
2.
Zustand nach Unterarmbruch links mit verzögerter Knochenheilung, degenerative Veränderungen der rechten Schulter 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da funktionelle Einschränkungen mit eingeschränkter Belastbarkeit vorliegen
III/j/418
30 %
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrug 50 v.H., weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild negativ beeinflusst werde.
Am 27.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:
" Anamnese:
Autounfall 1989 mit Subluxationsbruch C2/3, offener Bauchverletzung und Unterarmbruch links. Knochenbruchheilung im Bereich des operativ versorgten Speichen- und Ellenbruchs links mit Reoperationen.
21.7.2016 erfolgreiche Dehnung im Bereich der A. iliaca communis links mit Stenting ( XXXX ).21.7.2016 erfolgreiche Dehnung im Bereich der A. iliaca communis links mit Stenting ( römisch 40 ).
Anamnestisch sei auch eine Carotis verengt.
Wegen Verdachtes auf ein Myelom sei er 2012 in Behandlung bei Prof. XXXX gestanden. Trotz mehrfacher Knochenmarkbiopsien konnte keine Diagnose gestellt werden. Dennoch erhielt er bis 2014 Zometainfusionen.Wegen Verdachtes auf ein Myelom sei er 2012 in Behandlung bei Prof. römisch 40 gestanden. Trotz mehrfacher Knochenmarkbiopsien konnte keine Diagnose gestellt werden. Dennoch erhielt er bis 2014 Zometainfusionen.
Zustand nach Arbeitsunfall mit Schnittverletzung am rechten Oberschenkel - anschließende Infektion (keine Befunde vorliegend).
Diabetes mellitus lt. Befund XXXX 7/2016 - diätetisch eingestellt.Diabetes mellitus lt. Befund römisch 40 7 aus 2016, - diätetisch eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Noch Beschwerden im rechten Sprunggelenk nach Prellung vor Monaten (von einer Leiter abgerutscht). Fallweise kann er die linke Hand nicht öffnen, wenn er schwere Gegenstände hebt (sie neige zur Verkrampfung). Er leide unter Depressionen (lt. Rechnung des behandelnden Neurologen XXXX vom 19.5.2015 besteht eine Anpassungsstörung). Keine Psychotherapie, medikamentöse Monotherapie mit Brintellix (zu starke Potenzstörung durch andere Antidepressiva).Noch Beschwerden im rechten Sprunggelenk nach Prellung vor Monaten (von einer Leiter abgerutscht). Fallweise kann er die linke Hand nicht öffnen, wenn er schwere Gegenstände hebt (sie neige zur Verkrampfung). Er leide unter Depressionen (lt. Rechnung des behandelnden Neurologen römisch 40 vom 19.5.2015 besteht eine Anpassungsstörung). Keine Psychotherapie, medikamentöse Monotherapie mit Brintellix (zu starke Potenzstörung durch andere Antidepressiva).
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Brintellix 10mg, Plavix, Crestor.
Sozialanamnese:
Servicetechniker für Maschinen, 4 Kinder (ein Sohn verstarb im Rahmen eines Verkehrsunfalls)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Anamnese
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei, athletischer Körperbau HWS frei beweglich
übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen nach links endlagig etwas schmerzhaft, insgesamt auf beide Seiten aber vollständig möglich, Rotation bds. frei, FBA Kniehöhe bei Pseudolasegue ab 50° (hochgradige Muskelverkürzung).
OE: frei beweglich bis auf: li Unterarm mit 2 langstreckigen Narben ulnar- und radialseitig, die Supination ist endlagig gering eingeschränkt, die Pronation ist frei. Handgelenk und Ellenbogen frei beweglich.
li Zeigefingerkuppe ist amputiert, der Nagel ist noch etwa zur Hälfte vorhanden.
Kleine rundliche Verhärtungen knapp unter der re Axilla an der Innenseite des Oberarms tastbar, gut verschieblich (sonographisch Lipomen entsprechend).
UE: frei beweglich, blande Narbe über der linken Tuberositas tibiae nach Morbus Schlatter- OP.
langstreckige Narbe Innenseite re Oberschenkel (nach Schnittverletzung)
Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme
Abdomen: Narbe re Oberbauch, bds. über Beckenkamm. weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das An- und Ausziehen der langen Hose erfolgt im Stehen, Lagewechsel Liegen-Sitzen flüssig, Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar.
Status Psychicus:
allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Aufbrauchzeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates, Zustand nach Subluxationsbruch C2/3, Bandscheibenschäden der Halswirbelsäule, Zustand nach Unterarmbruch links mit Knochenheilstörung und mehrfachen Operationen. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung.
02.02.02
40
2
Depressive Störung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Monotherapie stabil.
03.06.01
20
3
Zustand nach Dehnung und Stenting der Arteria iliaca communis links (Beckenarterie) mit gutem postinterventionellen Ergebnis. Generalisierte Atherosklerose ohne signifikante Verschlüsse. Fixer Rahmensatz
05.03.01
10
4
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da keine medikamentöse Therapie erforderlich ist.
09.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Verdacht auf Myelom wurde bis heute nicht bestätigt und erreicht keinen GdB. Der Zustand nach Fingerkuppenamputation linker Zeigefinger erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassung der orthopädischen Leiden und Berücksichtigung einer funktionellen Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten (2008). Neu anerkannt werden die Leiden 2 und 3.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt-GdB wird dadurch von 50 auf 40vH herabgesetzt.
[x] Dauerzustand
"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 stellte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass werde eingezogen und sei unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
Mit E-Mailnachricht vom 13.06.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass sich bezüglich vorheriger Untersuchungen und dieser Untersuchung nur verändert habe, dass noch mehr dazu gekommen sei. Er könne daher nicht verstehen, weswegen er herabgesetzt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2017 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 30.05.2008 Inhaber eines Behindertenpasses, Passnummer XXXX , mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. nach der Richtsatzverordnung, BGBl Nr. 150/1965.Der Beschwerdeführer war seit 30.05.2008 Inhaber eines Behindertenpasses, Passnummer römisch 40 , mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. nach der Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,.
Der Beschwerdeführer brachte am 27.12.2016 (einlangend) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Behindertenpass, Passnummer XXXX , der belangten Behörde vorzulegen.Der Beschwerdeführer erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Behindertenpass, Passnummer römisch 40 , der belangten Behörde vorzulegen.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2017 durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.03.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend mit sämtlichen vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 16.03.2017 verwiesen).
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand zur vorherigen Untersuchung (gemeint jene aus dem Jahr 2008), insofern verschlechtert habe, als mehr (Leiden) hinzugekommen seien, so ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich Recht zu geben, insoweit dies die Anzahl seiner festgestellten Funktionseinschränkungen betrifft. Der medizinische Sachverständige ist in seinem Sachverständigengutachten auf alle neu hinzugekommenen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Teilweise ist es jedoch nach dem Sachverständigengutachten auch zu funktionellen Verbesserungen der Funktionsbeeinträchtigungen gekommen, die vom medizinischen Sachverständigen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere den im Jahr 2008 noch bestehenden Zustand nach Unterarmbruch links, der mit einer verzögerten Knochenheilung verbunden gewesen war. Das ist das Leiden 2 des Gutachtens vom 16.04.2008, das mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % eingeschätzt worden war. Dies war auch jenes Leiden, welches das im Gutachten aus dem Jahr 2008 angeführte Leiden 1, das mit einer MdE von 40 v.H. eingeschätzt gewesen war, um eine Stufe erhöht hatte.
Es hat sich jedoch seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 auch die Rechtslage insoweit geändert, als seit 01.09.2013 die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten auf Basis der Einschätzungsverordnung ist. Dazu wird in der rechtlichen Beurteilung mehr ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, dass der medizinische Sachverständige nicht alle seine Gesundheitsschädigungen beurteilt hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, im Zuge der der Beschwerde nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.03.2017. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.03.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v. H. beträgt. Darin werden die Leiden des Beschwerdeführers richtig nach den jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet und eingeschätzt.
Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers am 16.04.2008 war noch die Verordnung über Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetztes 1957, BGBl Nr. 150/1965 in Kraft. Diese Verordnung wurde ab 01.09.2013 durch die oben genannte Einschätzungsverordnung ersetzt. Mit Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung haben sich nicht nur die einzelnen Positionen der Richtsätze, sondern auch deren Bewertungen geändert.Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers am 16.04.2008 war noch die Verordnung über Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetztes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965, in Kraft. Diese Verordnung wurde ab 01.09.2013 durch die oben genannte Einschätzungsverordnung ersetzt. Mit Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung haben sich nicht nur die einzelnen Positionen der Richtsätze, sondern auch deren Bewertungen geändert.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von ursprünglich 50 v.H. auf nunmehr 40 v.H. ergibt sich jedoch nicht nur aus der geänderten Rechtslage, sondern vielmehr daraus, dass beim Beschwerdeführer auch funktionelle Verbesserungen, insbesondere des im Gutachten vom 16.04.2008 angeführten Leidens 2 eingetreten sind.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt 2. Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 16.03.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 40 v.H. beträgt. Der Sachverständige hat diese Bewertung wie folgt begründet "Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen." Diese Bewertung des GdB steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung.
Wie schon ausgeführt, legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Daher hat die belangte Behörde richtigerweise mit dem angefochtenen Bescheid nach § 43 Abs. 1 BBG veranlasst, dass der Behindertenpass des Beschwerdeführers eingezogen wird.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Daher hat die belangte Behörde richtigerweise mit dem angefochtenen Bescheid nach Paragraph 43, Absatz eins, BBG veranlasst, dass der Behindertenpass des Beschwerdeführers eingezogen wird.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Einziehung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2162192.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017