Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W261 2126917-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.04.2016, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.04.2016, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 11.03.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 13.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.2015 basierenden Gutachten vom 15.06.2015 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus:
"Anamnese:
Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 18.02.2015, Abl. 41, Gesamt-GdB 50 % (Hörstörung beidseits, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke)
Beantragt wird die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zwischenanamnese:
12/2014 Bohrdrahtentfernung im Bereich des rechten Mittelfußes bei Zustand nach Fraktur MT 2-4, höhergradige Funktionseinschränkung der 2.-4. Zehe rechts bei Zustand nach Motorradunfall 08/201412 aus 2014, Bohrdrahtentfernung im Bereich des rechten Mittelfußes bei Zustand nach Fraktur MT 2-4, höhergradige Funktionseinschränkung der 2.-4. Zehe rechts bei Zustand nach Motorradunfall 08/2014
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 4-mal stationäre Schmerztherapie bisher, zuletzt 2014, regelmäßig Infiltrationen doch Facharzt für Orthopädie, letzte MRT- Untersuchung 03/2015, Abi. 45:Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 4-mal stationäre Schmerztherapie bisher, zuletzt 2014, regelmäßig Infiltrationen doch Facharzt für Orthopädie, letzte MRT- Untersuchung 03 aus 2015,, Abi. 45:
Befundkonstanz, minimale Diskusextrusion L2/L3, L3/L4 und L4/L5 bei angedeutetem Wirbelgleiten
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfußes und Vorfußes, kann die Zehen nicht bewegen, Schmerzen bei Belastung. Ich habe Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule trotz intensiver Behandlungen, manchmal schlafen die Füße ein, Schmerzausstrahlung von der Lendenwirbelsäule in beide Beine. Beim Aufstehen versagen manchmal die Beine.
Ich kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da ich sie nicht erreiche wegen meiner eingeschränkten Gehstrecke, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und Füße."
Untersuchungsbefund
Klinischer Status – Fachstatus:
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang rechts nicht möglich, links möglich, Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Ödeme beide Unterschenkel, rechts mehr als links, keine Varizen sichtbar, im Bereich des rechten Innenknöchels Ulcus cruris, ursprünglich 5 cm, jetzt laut Angabe 1 cm, mit Verband versorgt, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/90, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beides 0/0/140 , Sprunggelenke: OSG beidseits 20/0/30, USG beidseits 30/0/50, Wackelbewegungen der 2- 4. Zehe rechts, sonst Zehen frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: F 20/0/20, R 50/0/50
BWS/LWS: FBA: 0 cm, beim Aufrichten Abstützen, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Ballerina ohne Hilfsmittel in Begleitung des Gatten mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild geringgradig rechts hinkend, verlangsamt, insgesamt sicher und raumgreifend.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
Hörstörung beidseits
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3
Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke
4
Ulcus cruris rechts
5
Funktionseinschränkung der 2. – 4. Zehe rechts
Stellungnahme zu
gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen von Leiden 4 und 5.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen
einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.
Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden ein neurologisches Defizit liegt nicht vor.
Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, ein sicherer Transport ist gegeben.
Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.
Es wird keine Gehhilfe verwendet.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, zur Kenntnis und räumte ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.08.2015, führte die Beschwerdeführerin aus, sie "erhebe Einspruch" gegen die Ablehnung des "Behindertenparkplatzes" aufgrund starker Kreuzschmerzen und der Probleme in ihrem rechten Fuß. Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin ein Informationsblatt inklusive Behandlungsterminliste eines Ambulatoriums für physikalische Medizin und Rehabilitation an.
Mit Bescheid vom 10.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 15.06.2015, welches als schlüssig erachtet wurde, wieder. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien.
Am 18.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.
Da der Antrag binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.Da der Antrag binnen der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.
Seitens des ärztlichen Dienstes wurde dazu angemerkt, dass durch die vorgelegten Befunde eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht habe glaubhaft machen können.Mit angefochtenem Bescheid vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht habe glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.05.2016 fristgerecht persönlich vor der belangten Behörde eine niederschriftlich aufgenommene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie aus, sie habe große Schmerzen beim Gehen und legte einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 17.05.2016 vor, in welchem als Diagnose eine Coxarthrose rechts mit "deutlicher Zunahme der Gelenkspaltverschmälerung re. sodass die Reduktion der Gehleistung dadurch erklärt werden kann" festgehalten wird.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde zum Anlass, um mit Schreiben vom 17.03.2017 den Ärztlichen Dienst um Beurteilung zu ersuchen, ob insbesondere der vorgelegte orthopädische Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
In der auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie vom 13.05.2017 führte die medizinische Sachverständige - hier im Wesentlichen angeführt - Folgendes aus:
" STELLUNGNAHME:
ad 1) Ist der Befund Abl. 89 geeignet, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen?
Nein.
Maßgeblich für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung sind objektivierbare und klinisch feststellbare Funktionseinschränkungen.
Festzustellen ist, ob das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 200-300 m, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport zumutbar und möglich sind.
Bei der klinischen Untersuchung vom 1.6.2015 konnte ein geringgradig rechts hinkendes, verlangsamtes, insgesamt jedoch sicheres und raumgreifendes Gehen ohne Gehhilfe festgestellt werden. Im klinischen Status konnten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen der Gelenke der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellt werden, ausreichender Bewegungsumfang und kein Hinweis für muskuläre Schwäche.
Eine höhergradige funktionelle Einschränkung im Bereich der Schultergelenke konnte nicht festgestellt werden, das Erreichen und Benützen von Haltegriffen ist zumutbar.
Das festgestellte Ulcus im Bereich des rechten Unterschenkels ist von geringer < 5 Größe, eine maßgebliche Gangablaufstörung und Gangleistungsminderung wird dadurch nicht hervorgerufen, siehe Gangbildanalyse.
Die Funktionseinschränkung der 2.-4. Zehe rechts - Wackelbewegungen sind möglich - verursacht keine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung.
Im Beschwerdevorbringen wird auf eine Coxarthrose rechts mit Zunahme der Gelenksspaltverschmälerung und eine dadurch bedingten Reduktion der Gehleistung verwiesen.
Bei der klinischen Untersuchung des rechten Hüftgelenks konnte ein ausreichender Bewegungsumfang festgestellt werden, Hinweis für ausgeprägtere Rotationsschmerzen oder Stauchungsschmerzen konnte nicht festgestellt werden.
In Abl. 68 (Ambulanzbericht Neurochirurgische Ambulanz Krankenanstalt Rudolfsstiftung vom 9. 6. 2015) ist ein deutlicher Druckschmerz über beiden Trochanteren und Stauchungsschmerz beider Hüftgelenke sowie Leistenschmerz rechts dokumentiert. Eine Hüftabklärung über den behandelnden Orthopäden wird empfohlen.
Dem gesamten Akteninhalt ist jedoch kein Befund über eine Abklärung, insbesondere kein bildgebender Befund, zu entnehmen.
Zusammenfassend ist der Befund Abl. 89 nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen."
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das genannte Aktengutachten der Sachverständigen für Orthopädie mit Schreiben vom 28.06.2017 im Rahmen des Parteiengehörs, mit der Möglichkeit, bis längstens 10.07.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.04.2016, daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen und Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 10.09.2015 nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass sowohl die im Rahmen des gegenständlichen Antrages vorgelegten Befunde als auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund hinsichtlich der darin dargelegten Funktionsbeeinträchtigungen keine entscheidungsrelevante Verschlechterung von der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Beurteilung belegen.
In dem dem rechtskräftigen Bescheid vom 10.09.2015 zugrunde liegenden und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 15.06.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Es wurden keinerlei kardiologische oder pulmonale, neurologische, psychologische oder intellektuelle Funktionseinschränkungen festgestellt. Bezüglich der orthopädischen Funktionseinschränkungen hielt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich seien, weshalb das Ein- und Aussteigen möglich ist. Das Gangbild zeigte sich als geringgradig rechts hinkend und verlangsamt, insgesamt jedoch sicher und raumgreifend. Die Beschwerdeführerin benötigte keine Gehhilfe.
Die bei Antragsstellung des neuerlichen Antrages innerhalb der Jahresfrist vorgelegten kardiologischen Befunde sind unauffällig. In der Zusammenfassung des vorgelegten Befundes vom 29.03.2016 heißt es dazu: "Negativer Belastungstest hinsichtlich signifikanter reversibler Perfusionsareale, grenzwertig normales Ruheszintigramm. Szintigraphisch besteht kein Hinweis auf das Vorliegen einer wirksamen koronaren Herzkrankheit mit signifikantem Risikogebiet."
Seitens der belangten Behörde wurden die kardiologischen Befunde auch dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorgelegt. Der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes gelangte in seiner Stellungnahme zur Einschätzung, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurückwies.
Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen orthopädischen Befund vor, aufgrund dessen das Bundesverwaltungsgericht die orthopädische Sachverständige zu einer erneuten Beurteilung ersuchte. In ihrer ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2017 führte diese daraufhin schlüssig aus, dass bei der klinischen Untersuchung des rechten Hüftgelenks ein ausreichender Bewegungsumfang festgestellt werden konnte. Es konnten keine ausgeprägteren Rotationsschmerzen oder Stauchungsschmerzen festgestellt werden. Die im vorgelegten orthopädischen Befund vom 17.05.2016 diagnostizierte "deutliche Zunahme der Gelenksspaltverschmälerung des rechten Hüftgelenks" ist durch keinen bildgebenden Befund bestätigt. Weiters ist nicht belegt, dass eine – in einem Vorbefund empfohlene - Hüftabklärung durch die behandelnde Orthopädin stattgefunden hat. Aus diesem Grund ist keine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen, welche eine relevante Einschränkung der Gehleistung der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, festzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2017 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten und gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmunge des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Am 18.04.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 18.04.2016 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 18.04.2016 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Frist, Sachverständigengutachten, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2126917.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017