Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W118 2142283-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, AMB-Nummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.03.2016, Az. I/1/5-amb/2016, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , AMB-Nummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 04.03.2016, Az. I/1/5-amb/2016, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochten Bescheid der AMA wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für die Übernahme von – insgesamt 37.486 kg – Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume April 2015 bis einschließlich September 2015 ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 112,46 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass am 27.10.2015 von einem Kontrollorgan der AMA im Betrieb der BF eine Kontrolle über die im Spruch angeführten Beitragszeiträume durchgeführt worden sei, im Zuge derer sich die angeführten Beträge zum Beitragsgegenstand ergeben hätten. Zur Feststellung der Beitragsschuld seien die Milchabrechnung der Landwirte, die AMA-Monatsmilchmeldung sowie das Verarbeitungsprotokoll für den Zeitraum April 2015 bis September 2015 herangezogen worden. Da zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2015, mit dem der BF auch Parteiengehör gewährt worden sei, keine Stellungnahme eingebracht und auch keine Zahlungen erfolgt seien, sei die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen.
2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 erhob die BF Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Milch um Direktvermarktung handle. Die XXXX sei ein Zusammenschluss von Milchdirektvermarktern und übernehme keine Rohmilch zum Zwecke von Versand oder Verarbeitung (vgl. diesbzügliche Stellungnahme der AMA Referatsleiterin GB I/Abt. 3/Ref. 8 vom 11.12.2015). Entgegen den Behauptungen in der Begründung des Bescheides habe die BF am 01.12.2015 per E-Mail eine ausführliche Stellungnahme an die AMA übermittelt.2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 erhob die BF Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Milch um Direktvermarktung handle. Die römisch 40 sei ein Zusammenschluss von Milchdirektvermarktern und übernehme keine Rohmilch zum Zwecke von Versand oder Verarbeitung vergleiche diesbzügliche Stellungnahme der AMA Referatsleiterin GB I/Abt. 3/Ref. 8 vom 11.12.2015). Entgegen den Behauptungen in der Begründung des Bescheides habe die BF am 01.12.2015 per E-Mail eine ausführliche Stellungnahme an die AMA übermittelt.
In der beigeschlossenen E-Mail der genannten Referatsleiterin der belangten Behörde vom 11.12.2015 wird bestätigt, dass die XXXX weiterhin kein Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, sondern ein Be- und Verarbeitungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Milchmeldeverordnung 2010 sei. Dementsprechend seien die zuliefernden Landwirte Direktvermarkter und müssten jährliche eine Direktvermarktungsmeldung der AMA übermitteln.In der beigeschlossenen E-Mail der genannten Referatsleiterin der belangten Behörde vom 11.12.2015 wird bestätigt, dass die römisch 40 weiterhin kein Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, sondern ein Be- und Verarbeitungsbetrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Milchmeldeverordnung 2010 sei. Dementsprechend seien die zuliefernden Landwirte Direktvermarkter und müssten jährliche eine Direktvermarktungsmeldung der AMA übermitteln.
Aus dem ebenfalls mit der Beschwerde übermittelten Schreiben der BF an die AMA vom 01.12.2015 geht insbesondere hervor, dass der XXXX eine Gemeinschaftsanlage zur Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten sei. Die gesamte Verarbeitung der Milch der Milchbauern erfolge im Rahmen der D-Quotenrichtlinien. Da es sich ausschließlich um bäuerliche Direktvermarkung handle, bestehe keine Beitragspflicht. Direktvermarktung sei auch bisher vom Marketingbeitrag befreit gewesen und habe sich an der diesbezüglichen Rechtslage nicht geändert. Die XXXX übernehme nicht Rohmilch von den Landwirten, sondern würden die Landwirte die bereits pasteurisierte Milch verkaufen.Aus dem ebenfalls mit der Beschwerde übermittelten Schreiben der BF an die AMA vom 01.12.2015 geht insbesondere hervor, dass der römisch 40 eine Gemeinschaftsanlage zur Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten sei. Die gesamte Verarbeitung der Milch der Milchbauern erfolge im Rahmen der D-Quotenrichtlinien. Da es sich ausschließlich um bäuerliche Direktvermarkung handle, bestehe keine Beitragspflicht. Direktvermarktung sei auch bisher vom Marketingbeitrag befreit gewesen und habe sich an der diesbezüglichen Rechtslage nicht geändert. Die römisch 40 übernehme nicht Rohmilch von den Landwirten, sondern würden die Landwirte die bereits pasteurisierte Milch verkaufen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.10.2016, Zl. I/1/5-Geics/AMBBS-214/2016, wurde die oa. Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Rahmen der Begründung aus, dass bis zur Aufhebung der Milchquotenregelung in der EU mit Ende März 2015 jene übernommene Milch beitragspflichtig gewesen sei, die im Rahmen der A-Quotenlieferung übernommen und verarbeitet worden sei. Übernommene und verarbeitete Milch aus der D-Quote sei in der Praxis der AMA beitragsfrei gestellt worden. Mit der Aufhebung der Milchquotenregelung zum 31.03.2015 sei die Unterscheidung in A- und D-Quote nun nicht mehr relevant.
4. Hiegegen brachte die BF innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein. Darin wird sinngemäß vorgebracht, die AMA sei auf die Einwände bzw. Beschwerdepunkte nicht eingegangen und sei bei der Prüfung die spezielle betriebliche Situation der BF völlig falsch dargestellt worden. Es komme auf dem Betrieb der BF nicht zur Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung und bestehe daher keine Beitragspflicht. Beitragspflicht bestehe nur für die Übernahme von frischer (Roh-)Milch durch Milcherstkäufer. Beim Bäuerlichen XXXX verarbeite jeder der Landwirte seine Milch auf eigene Rechnung und Risiko. Die XXXX stelle lediglich die technischen Anlagen dazu zur Verfügung und würden erst die verarbeiteten Produkte von der XXXX gemeinschaftlich vermarktet. Der Begriff Milch im Sinne von § 21b Z 1 AMA-Gesetz 1992 beinhalte keine be- und verarbeitete Milch und daraus hergestellte Milchprodukte, wie sie bei der XXXX übernommen würden, sondern müsse es sich um frische, unbehandelte Rohmilch handeln.4. Hiegegen brachte die BF innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag ein. Darin wird sinngemäß vorgebracht, die AMA sei auf die Einwände bzw. Beschwerdepunkte nicht eingegangen und sei bei der Prüfung die spezielle betriebliche Situation der BF völlig falsch dargestellt worden. Es komme auf dem Betrieb der BF nicht zur Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung und bestehe daher keine Beitragspflicht. Beitragspflicht bestehe nur für die Übernahme von frischer (Roh-)Milch durch Milcherstkäufer. Beim Bäuerlichen römisch 40 verarbeite jeder der Landwirte seine Milch auf eigene Rechnung und Risiko. Die römisch 40 stelle lediglich die technischen Anlagen dazu zur Verfügung und würden erst die verarbeiteten Produkte von der römisch 40 gemeinschaftlich vermarktet. Der Begriff Milch im Sinne von Paragraph 21 b, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beinhalte keine be- und verarbeitete Milch und daraus hergestellte Milchprodukte, wie sie bei der römisch 40 übernommen würden, sondern müsse es sich um frische, unbehandelte Rohmilch handeln.
5. Mit Datum vom 15.12.2016 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat in ihrem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Zeitraum April 2015 bis einschließlich September 2015 37.486 kg pasteurisierte Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der BF.
Die BF ist den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen übernommenen Mengen an Milch lediglich dahingehend entgegengetreten, es habe sich nicht um "frische Milch" im Sinne von unbehandelter Rohmilch gehandelt. Insbesondere aus der im Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben einer Referatsleiterin der belangten Behörde vom 11.12.2015 ebenfalls übermittelten E-Mail der BF vom 30.11.2015 an die AMA geht hervor, dass im Betrieb der BF die Milch vom Landwirt an die Gemeinschaftsanlage angeliefert und im Namen und auf Risiko des Landwirtes pasteurisiert wird. Die pasteurisierte Milch verkauft der Landwirt sodann an die BF zur weiteren Verarbeitung und Vermarktung.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen Bescheide der AMA ist gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der AMA.
§ 21b AMA-Gesetz 1992 lautet:Paragraph 21 b, AMA-Gesetz 1992 lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:
1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
[ ]"
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch EUR 5,50 je t übernommene Milch.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch EUR 5,50 je t übernommene Milch.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7/2014 im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 3,00 je t übernommener Milch. Bei aliquoter Mengenanlieferung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße kg. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Nr. 7 aus 2014, im Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, beträgt der Beitrag EUR 3,00 je t übernommener Milch. Bei aliquoter Mengenanlieferung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße kg. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 bzw. § 1 Abs. 4 AMA-BeitragsV 2015 ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 bzw. Paragraph eins, Absatz 4, AMA-BeitragsV 2015 ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.
Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Der Beitrag ist gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
Der Beitragsschuldner hat gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Der Beitragsschuldner hat gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992).
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für eine Beitragspflicht gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 ist die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in ihrem Betrieb pasteurisierte Milch zur weiteren Be- bzw. Verarbeitung übernimmt. Dem ist die BF nicht entgegengetreten. Sie geht allerdings davon aus, dass es sich bei pasteurisierter Milch nicht um Milch im Sinne von § 21b Z 1 AMA-Gesetz 1992 handelt und ein Agrarmarketingbeitrag daher nicht zu entrichten ist. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:Voraussetzung für eine Beitragspflicht gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 ist die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die BF in ihrem Betrieb pasteurisierte Milch zur weiteren Be- bzw. Verarbeitung übernimmt. Dem ist die BF nicht entgegengetreten. Sie geht allerdings davon aus, dass es sich bei pasteurisierter Milch nicht um Milch im Sinne von Paragraph 21 b, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 handelt und ein Agrarmarketingbeitrag daher nicht zu entrichten ist. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der BF übernommenen Erzeugnis unbestritten um Kuhmilch, die weder eingedickt noch gezuckert ist. Nach dem Vorbringen der BF ist pasteurisierte Milch jedoch nicht "frisch" und nur unbehandelte Rohmilch entspricht der Definition des § 21b Z 1 AMA-Gesetz 1992.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der BF übernommenen Erzeugnis unbestritten um Kuhmilch, die weder eingedickt noch gezuckert ist. Nach dem Vorbringen der BF ist pasteurisierte Milch jedoch nicht "frisch" und nur unbehandelte Rohmilch entspricht der Definition des Paragraph 21 b, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992.
Tatsächlich enthält das AMA-Gesetz 1992 keine Definition des Begriffes "frisch" bzw. "frische Milch". Auch in den Materialien finden sich hiezu keine Hinweise. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter "frischer Milch" allerdings nicht nur frische Rohmilch, sondern insbesondere auch frische Kosummilch im Sinne des gemäß § 76 LMSVG vom Bundesminister für Gesundheit herausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32, Punkt 1.1.4.1, zu verstehen:Tatsächlich enthält das AMA-Gesetz 1992 keine Definition des Begriffes "frisch" bzw. "frische Milch". Auch in den Materialien finden sich hiezu keine Hinweise. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter "frischer Milch" allerdings nicht nur frische Rohmilch, sondern insbesondere auch frische Kosummilch im Sinne des gemäß Paragraph 76, LMSVG vom Bundesminister für Gesundheit herausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel B 32, Punkt 1.1.4.1, zu verstehen:
"1.1.4.1 Frische Konsummilch
Bei pasteurisierter frischer Konsummilch liegen zwischen der Gewinnung der Rohmilch und der Wärmebehandlung nicht mehr als 72 Stunden.
Als Wärmebehandlung wird eine einmalige Kurzzeiterhitzung angewandt. Damit zeigt die Milch im Phosphatasetest eine negative und im Peroxidasetest eine positive Reaktion.
Eine Mikro- bzw. Tiefenfiltration wird nicht angewandt.
Bei Verwendung der Bezeichnung ‚frisch‘ darf das Mindesthaltbarkeitsdatum maximal 9 Tage nach dem Tag der Wärmebehandlung betragen (bei Bearbeitung an einem Tag vor einem Wochenende oder einem Feiertag maximal 11 Tage nach dem Tag der Wärmebehandlung)."
Nicht um "frische Milch" in diesem Sinne handelt es sich bei ESL-Milch ("länger frisch") bzw. Haltbarmilch.
Auch das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG 1985), BGBl. Nr. 210/1985, enthält in § 69 Z 1 für den Abschnitt D ("Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft") dieselbe Definition des Begriffes Milch wie die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des AMA-Gesetzes 1992. Wie sich aus der Z 5 MOG 1985 ergibt, versteht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang unter anderem das Pasteurisieren der Milch als eine Bearbeitung der Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart. Demnach bleibt Milch, die pasteurisiert wurde, auch nach dieser Bearbeitung Milch, nämlich – im Sinne der Z 1 MOG 1985 – "Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert" (vgl. VwGH 24.10.2001, 97/17/0451). Darüber hinaus wird in Abschnitt A des MOG 1985, soweit etwa in § 14 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Milch im Sinne von § 1 Abs. 1 ("Kuhmilch und Rahm von Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert") auf Rohmilch bzw. Rohrahm eingeschränkt werden soll, auch ausdrücklich als "frische Rohmilch" bzw. "frische[r] Rohrahm" bezeichnet.Auch das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, enthält in Paragraph 69, Ziffer eins, für den Abschnitt D ("Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft") dieselbe Definition des Begriffes Milch wie die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des AMA-Gesetzes 1992. Wie sich aus der Ziffer 5, MOG 1985 ergibt, versteht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang unter anderem das Pasteurisieren der Milch als eine Bearbeitung der Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart. Demnach bleibt Milch, die pasteurisiert wurde, auch nach dieser Bearbeitung Milch, nämlich – im Sinne der Ziffer eins, MOG 1985 – "Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert" vergleiche VwGH 24.10.2001, 97/17/0451). Darüber hinaus wird in Abschnitt A des MOG 1985, soweit etwa in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz eins, Milch im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, ("Kuhmilch und Rahm von Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert") auf Rohmilch bzw. Rohrahm eingeschränkt werden soll, auch ausdrücklich als "frische Rohmilch" bzw. "frische[r] Rohrahm" bezeichnet.
Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass "Milch" im Sinne von § 21b Z 1 AMA-Gesetz 1992 auch pasteurisierte frische Milch umfasst und die Übernahme dieser Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung die in § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 normierten Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt.Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass "Milch" im Sinne von Paragraph 21 b, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 auch pasteurisierte frische Milch umfasst und die Übernahme dieser Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 normierten Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt.
Soweit die BF moniert, es handle sich in ihrem Betrieb ausschließlich um bäuerliche Direktvermarktung, die bisher im Rahmen der D-Quote betrieben worden sei und für die auch weiterhin kein Agrarmarketingbeitrag zu entrichten sei, ist festzuhalten, dass die BF nach Aktenlage tatsächlich kein Erstankäufer im Sinne von Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist, zumal in der genannten Bestimmung ausdrücklich auf "Erstankäufer von Rohmilch" abgestellt wird (vgl. auch Art. 185e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Für die Auslegung des Begriffes "Milch" im Sinne des 2. Abschnittes des AMA-Gesetzes 1992 und die hier zu prüfende Verpflichtung der BF zur Entrichtung eines Agrarmarketingbeitrages, ist damit aber nichts zu gewinnen. Unbeachtlich einer allenfalls in der Vergangenheit bestehenden Praxis der AMA, die Übernahme von Milch aus der D-Quote beitragsfrei zu stellen, ergibt sich die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht aus §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm AMA-BeitragsV 2015 und ist eine Unterscheidung in die (bisherige) A- oder D-Quote diesbezüglich ohne rechtliche Relevanz.Soweit die BF moniert, es handle sich in ihrem Betrieb ausschließlich um bäuerliche Direktvermarktung, die bisher im Rahmen der D-Quote betrieben worden sei und für die auch weiterhin kein Agrarmarketingbeitrag zu entrichten sei, ist festzuhalten, dass die BF nach Aktenlage tatsächlich kein Erstankäufer im Sinne von Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ist, zumal in der genannten Bestimmung ausdrücklich auf "Erstankäufer von Rohmilch" abgestellt wird vergleiche auch Artikel 185 e, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,). Für die Auslegung des Begriffes "Milch" im Sinne des 2. Abschnittes des AMA-Gesetzes 1992 und die hier zu prüfende Verpflichtung der BF zur Entrichtung eines Agrarmarketingbeitrages, ist damit aber nichts zu gewinnen. Unbeachtlich einer allenfalls in der Vergangenheit bestehenden Praxis der AMA, die Übernahme von Milch aus der D-Quote beitragsfrei zu stellen, ergibt sich die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht aus Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit AMA-BeitragsV 2015 und ist eine Unterscheidung in die (bisherige) A- oder D-Quote diesbezüglich ohne rechtliche Relevanz.
Die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages erfolgte daher zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behördenpraxis, Beitragserklärung, Beitragsschuld, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2142283.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017