TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/12 L507 2129146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L507 2129146-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Delazer Paul, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Delazer Paul, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird

stattgegeben und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt.stattgegeben und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, ist seit 2007 in Österreich aufhältig und verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", der bis zum 05.10.2014 gültig war.

Am 24.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.Am 24.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.

Mit an das BFA gerichteten Schreiben vom 20.04.2016 wurde von der Beschwerdeführerin der Sachverhalt neuerlich dargelegt.

Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13.06.2016 gab dieser das Vertretungsverhältnis bekannt und erbat Auskunft darüber, ob noch Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden würden sowie bis wann gegebenenfalls mit einer Entscheidung gerechnet werden könne.

2. Mit 24.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 01.07.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass nach individueller Prüfung der Verwaltungsakte eine Erledigung in den vorliegenden Fällen nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und man die Akte deshalb in Vorlage bringe.

3. Am 20.06.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2015 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eingebracht.

Am 24.06.2016 wurde im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht, wobei der oben genannte Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde – dem BFA – zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen wäre, hat sich nicht ergeben. Dies wurde von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage an das BVwG auch nicht behauptet.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz ist auf das BVwG übergegangen, da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 VwGVG vorliegt.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz ist auf das BVwG übergegangen, da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorliegt.

1.2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, ist seit 2006 in Österreich aufhältig.

Ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich besteht seit dem 14.01.2007.

Die Beschwerdeführerin verfügte seit dem 06.12.2006 über folgende Aufenthaltstitel:

* 06.12.2006 bis 28.09.2007 Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

* 29.09.2007 bis 29.09.2008 Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

* 30.09.2008 bis 30.09.2009 Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

* 01.10.2009 bis 01.10.2010 Niederlassungsbewilligung Unbeschränkt

* 02.10.2010 bis 02.10.2011 Niederlassungsbewilligung Unbeschränkt

* 03.10.2011 bis 03.10.2012 Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus"

* 04.10.2012 bis 04.10.2013 Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus"

* 05.10.2013 bis 05.10.2014 Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus"

Vom 13.02.2007 bis zum 07.10.2016 war die Beschwerdeführerin in Österreich durchgehend beschäftigt. Vom 08.02.2017 bis zum 01.03.2017 war die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. Seit dem 07.04.2017 ist die Beschwerdeführerin im XXXX in XXXX als Stubenmädchen beschäftigt und bezieht einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von € 1.700,--, wobei monatlich ungefähr € 1.300,-- netto ausbezahlt werden.Vom 13.02.2007 bis zum 07.10.2016 war die Beschwerdeführerin in Österreich durchgehend beschäftigt. Vom 08.02.2017 bis zum 01.03.2017 war die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. Seit dem 07.04.2017 ist die Beschwerdeführerin im römisch 40 in römisch 40 als Stubenmädchen beschäftigt und bezieht einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von € 1.700,--, wobei monatlich ungefähr € 1.300,-- netto ausbezahlt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen vom Arbeitsmarktservice Tirol ausgestellten Befreiungsschein, der bis zum 16.07.2020 gültig ist.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Staatsangehörigen von Griechenland, Mieterin einer 2-Zimmerwohnung in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Staatsangehörigen von Griechenland, Mieterin einer 2-Zimmerwohnung in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache sehr gut, so dass die hg. Verhandlung überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich gerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.

2.2. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf den Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Anstellung waren aufgrund des Versicherungsdatenauszuges mit Stand vom 19.06.2017 und der Beschäftigungsbestätigung des derzeitigen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin zu treffen.

Die Höhe des durchschnittlichen Monatsbezuges war aufgrund der in Vorlage gebrachten Lohnbestätigungen festzustellen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 2-Zimmerwohnung in XXXX ist, stützt sich auf den in Vorlage gebrachten Mietvertrag.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 2-Zimmerwohnung in römisch 40 ist, stützt sich auf den in Vorlage gebrachten Mietvertrag.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit zur Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Mit der am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, wurden als Reaktion auf den starken Zustrom Schutzsuchender im Jahr 2015 eine vorübergehende Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz aufgenommen. So sieht die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.Mit der am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wurden als Reaktion auf den starken Zustrom Schutzsuchender im Jahr 2015 eine vorübergehende Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz aufgenommen. So sieht die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.

Da das AsylG darüber hinaus keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht enthält, sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des § 73 AVG auf das gegenständliche Verfahren anwendbar.Da das AsylG darüber hinaus keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht enthält, sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 73, AVG auf das gegenständliche Verfahren anwendbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäßGeht – infolge einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß

§ 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Sachentscheidung (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG) am 24.06.2015 beim BFA eingebracht.

Am 24.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

Da die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen und sich bereits mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 01.07.2016 einer Zuständigkeit begeben hat (vgl. dazu auch VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075), erweist sich die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässig.Da die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 innerhalb der Frist des Paragraph 73, AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung getroffen und sich bereits mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 01.07.2016 einer Zuständigkeit begeben hat vergleiche dazu auch VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075), erweist sich die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässig.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen wäre, hat sich nicht ergeben. Dies wurde von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage an das BVwG auch nicht behauptet.

Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des

§ 8 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 VwGVG vorliegt, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem AsylG auf das BVwG übergegangen.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorliegt, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem AsylG auf das BVwG übergegangen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz.3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz.

3.2.2. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte

§ 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß § 58 AsylG, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet:

"Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."

§ 5 Abs. 2 ASVG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautet:

"(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.""(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag."

3.2.3. In den legislativen Materialien finden sich zu § 56 AsylG folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):3.2.3. In den legislativen Materialien finden sich zu Paragraph 56, AsylG folgende Erläuterungen vergleiche 1803 der Beilagen römisch 24 . GP; ErläutRV zu BGBl römisch eins 2012/87):

"In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein."In Paragraph 56, soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 10 und 43 Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. []"Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. []"

Zu § 60:Zu Paragraph 60 :

Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.Der neue Absatz eins, normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der FassungBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.

Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Gemäß Absatz 2, darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorhanden sind und eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des Paragraph 11, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Mit Absatz 3, wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Absatz 3, entspricht den Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG am 24.06.2015 bereits 8 Jahre und 5 Monate im Bundesgebiet auf und verfügte für den Aufenthalt in Österreich über die entsprechenden fermden- und niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel.3.2.4. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG am 24.06.2015 bereits 8 Jahre und 5 Monate im Bundesgebiet auf und verfügte für den Aufenthalt in Österreich über die entsprechenden fermden- und niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführerin war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wobei dieser durchgängige Aufenthalt bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" am 05.10.2014 – und somit mehr als die Hälfte des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. mehr als drei Jahre – rechtmäßig war.

Der Vollständigkeit halber ist zum durchgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet insbesondere vor dem Hintergrund ihres zweimonatigen Aufenthaltes in der Türkei von Februar 2015 bis April 2015 auszuführen, dass der VwGH unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG ausgesprochen hat, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende Dauer eines Aufenthaltes und einer Niederlassung beenden. In diesem Zusammenhang hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob durch Auslandsaufenthalte der Mittelpunkt der Lebensinteressen verändert wurde. Obgleich das AsylG 2005 eine dem § 2 Abs. 7 NAG vergleichbare Bestimmung nicht enthält, ist nach dem zuvor Gesagten sowie vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel beibehalten wollte, davon auszugehen, dass die inDer Vollständigkeit halber ist zum durchgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet insbesondere vor dem Hintergrund ihres zweimonatigen Aufenthaltes in der Türkei von Februar 2015 bis April 2015 auszuführen, dass der VwGH unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, NAG ausgesprochen hat, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende Dauer eines Aufenthaltes und einer Niederlassung beenden. In diesem Zusammenhang hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob durch Auslandsaufenthalte der Mittelpunkt der Lebensinteressen verändert wurde. Obgleich das AsylG 2005 eine dem Paragraph 2, Absatz 7, NAG vergleichbare Bestimmung nicht enthält, ist nach dem zuvor Gesagten sowie vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel beibehalten wollte, davon auszugehen, dass die in

§ 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 enthaltene Wendung "durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet" insoweit nicht anders zu verstehen ist, als nach der bis 01.01.2014 geltenden Rechtslage nach dem NAG.Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 enthaltene Wendung "durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet" insoweit nicht anders zu verstehen ist, als nach der bis 01.01.2014 geltenden Rechtslage nach dem NAG.

Da sich die Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis April 2015 zu Besuchszwecken und zu dem Zweck, ein Grab für ihre verstorbene Mutter errichten zu lassen, in der Türkei aufgehalten hat, war nicht davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin durch ihren zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei verändert habe. Vor diesem Hintergrund war auch die Fehlstellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14.01.2007 durchgängig in Österreich aufhältig war bzw. ist und somit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG im Antragszeitpunkt als erfüllt anzusehen waren.Da sich die Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis April 2015 zu Besuchszwecken und zu dem Zweck, ein Grab für ihre verstorbene Mutter errichten zu lassen, in der Türkei aufgehalten hat, war nicht davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin durch ihren zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei verändert habe. Vor diesem Hintergrund war auch die Fehlstellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14.01.2007 durchgängig in Österreich aufhältig war bzw. ist und somit die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG im Antragszeitpunkt als erfüllt anzusehen waren.

Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig ist – sie übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht bzw. überschreitet – war auch die Voraussetzung der 2. Alternative des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen.Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt selbsterhaltungsfähig ist – sie übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht bzw. überschreitet – war auch die Voraussetzung der 2. Alternative des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als erfüllt anzusehen.

Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG und ist in Österreich bei der XXXX Gebietskrankenkasse krankenversichert.Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG und ist in Österreich bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse krankenversichert.

Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Mieterin einer

2-Zimmerwohnung in XXXX und verfügt somit über eine ortsübliche Unterkunft.2-Zimmerwohnung in römisch 40 und verfügt somit über eine ortsübliche Unterkunft.

Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG).Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG).

Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG widerstreitet, zumal die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG widerstreitet, zumal die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005).Gegen die Beschwerdeführerin besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.5. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AsylG, weshalb ihr gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.3.2.5. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG, weshalb ihr gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.

Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäßDiese berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß

§ 17 AuslBG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Paragraph 17, AuslBG. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

Das BFA hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Das BFA hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsaufnahme, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung
plus, Aufenthaltsrecht, Dauer, Deutschkenntnisse,
Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2129146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten