Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
ASVG §410Spruch
G308 2004115-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.09.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.09.2012, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, nachvorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
EUR 18.343,55 für die Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006, 01.01.2007 bis 30.11.2007 (Pensionsversicherung) bzw. 31.12.2007 (Krankenversicherung) sowie 01.01.2008 (Krankenversicherung) bzw. 01.02.2008 (Pensionsversicherung) bis 31.12.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.09.2012, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 25.09.2012 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.09.2012, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 25.09.2012 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die endgültige Beitragsgrundlage des BF gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für
? 2006 monatlich EUR 3.780,74
? 2007 monatlich EUR 2.839,06
? 2008 monatlich EUR 2.005,74
betrage. Die Höhe der endgültigen monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach §§ 27, 27a GSVG würden in derbetrage. Die Höhe der endgültigen monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraphen 27, 27 a, GSVG würden in der
Pensionsversicherung im Zeitraum
? 01-12/2006 monatlich EUR 576,56
? 01-11/2007 monatlich EUR 440,05
? 02-12/2008 monatlich EUR 315,90
und in der Krankenversicherung im Zeitraum
? 01-12/2006 monatlich EUR 344,05
? 01-12/2007 monatlich EUR 258,35
? 01-12/2008 monatlich EUR 153,44
betragen. Der BF sei gemäß § 27 verpflichtet, restliche Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 412,92 und in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 289,97, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.11.2007 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 282,78 und in der Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 201,48 sowie im Zeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 282,78 und im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich EUR 105,83 nachzuentrichten.betragen. Der BF sei gemäß Paragraph 27, verpflichtet, restliche Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 412,92 und in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 289,97, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.11.2007 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 282,78 und in der Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 201,48 sowie im Zeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 282,78 und im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich EUR 105,83 nachzuentrichten.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 25 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1998 für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2006, 2007 und 2008 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei Einkünfte nach dem Einkunftsteuergesetz (EStG) 1988 gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 würden jeweils versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen. Diese Gewinne würden der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des BF nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung zugerechnet werden. Die Beitragsgrundlage würde sich im gegenständlichen Fall gemäß § 25 GSVG wie folgt errechnen:Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1998, für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2006, 2007 und 2008 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei Einkünfte nach dem Einkunftsteuergesetz (EStG) 1988 gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 würden jeweils versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen. Diese Gewinne würden der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung zugerechnet werden. Die Beitragsgrundlage würde sich im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 25, GSVG wie folgt errechnen:
2006: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 42.980,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2006: EUR 2.388,84
Jahresbeitragsgrundlage 2006: EUR 45.368,84
Monatliche Beitragsgrundlage 2006 (/12) EUR 3.780,74
2007: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 28.660,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2007: EUR 2.569,68
Jahresbeitragsgrundlage 2007: EUR 31.229,68
Monatliche Beitragsgrundlage 2007 (/11) EUR 2.839,06
2008: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 20.000,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2008: EUR 2.063,17
Jahresbeitragsgrundlage 2008: EUR 22.063,17
Monatliche Beitragsgrundlage 2008 (/11) EUR 2.005,74
In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde die jeweiligen konkreten Berechnungen der endgültigen monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde die jeweiligen konkreten Berechnungen der endgültigen monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß Paragraph 27, GSVG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Abschließend werde noch festgehalten, dass für die Festsetzung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 die vom Finanzamt XXXX mittels Datenaustausch iSdAbschließend werde noch festgehalten, dass für die Festsetzung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 die vom Finanzamt römisch 40 mittels Datenaustausch iSd
§ 229a GSVG am 21.09.2009 übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide mit dem jeweiligen Bescheiddatum 23.07.2009 herangezogen worden seien. Geänderte Einkommenssteuerbescheide für die vorgenannten Beitragsjahre, welche sich eventuell auf die Beitragsgrundalgen auswirken hätten können, würden bis dato nicht vorliegen.Paragraph 229 a, GSVG am 21.09.2009 übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide mit dem jeweiligen Bescheiddatum 23.07.2009 herangezogen worden seien. Geänderte Einkommenssteuerbescheide für die vorgenannten Beitragsjahre, welche sich eventuell auf die Beitragsgrundalgen auswirken hätten können, würden bis dato nicht vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Steiermark vom 19.10.2012, welche bei der belangten Behörde am 29.10.2012 fristgerecht einlangte. Der BF beantragte durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Einspruch Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben, eine geringere Neuberechnung durchzuführen sowie allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid leide unter Begründungsmängeln. Ein Bescheid habe neben Sachverhaltsdarstellungen auch eine Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu enthalten. Diesen Anforderungen würde der angefochtene Bescheid nicht entsprechen. Dieser sei mangelhaft, sodass eine Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zu erfolgen habe. Zum Sachverhalt sei auszuführen, dass anlässlich eines gegen den BF geführten Finanzstrafverfahrens vom zuständigen Spruchsenat ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt worden sei. Daraus lasse sich ableiten, dass die im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzungen des Finanzprüfers bei weitem überhöht gewesen seien. Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2006, 2007 und 2008 würden sich völlig anders darstellen, als die von den Prüfern vorgenommenen Schätzungen. Der Betriebsprüfer des Finanzamtes habe die Einkommenssteuer für das Jahr 2006 mit EUR 13.210,30, für das Jahr 2007 mit EUR 6.955,46 und für das Jahr 2008 mit EUR 3.446,33 eingeschätzt. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich jedoch jeweils keinerlei Einkommenssteuerschuld. Aus der entsprechenden Gewinnermittlung würde sich ergeben, dass trotz recht hoher Umsätze nur geringe Gewinn erwirtschaftet hätten werden können (2006: EUR 5.961,05, 2007: EUR 6.949,24 und 2008: EUR 6.075,00). Die Berechnung, welche sich aus dem Gutachten schlüssig ergebe, sei auch für den gegenständlichen Bescheid anzuwenden.
Unter einem wurde ein bereits mehrfach aktenkundiges Sachverständigengutachten aus dem Finanzstrafverfahren des BF vom 17.02.2011 erneut vorgelegt.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge mit Schreiben vom jeweils 14.02.2013 beim Finanzamt XXXX allenfalls korrigierte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 ein.3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge mit Schreiben vom jeweils 14.02.2013 beim Finanzamt römisch 40 allenfalls korrigierte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 ein.
4. Einlangend am 01.03.2013 wurden der belangten Behörde seitens des Finanzamtes die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des BF jeweils vom 23.07.2009 für die Veranlagungsjahre 2006, 2007 und 2008 übermittelt.
5. In weiterer Folge wurde das Rechtsmittel von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 20.03.2013 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde erhoben und ergänzend ausgeführt, dass es verzögert zur Vorlage des Rechtsmittels gekommen sei, da die belangte Behörde den Einwand des BF bzw. seines damaligen Rechtsvertreters, es wären in einem Wiederaufnahmeverfahren bereits neue Einkommenssteuerbescheide entsprechend des Sachverständigengutachtens ergangen, nachgeprüft habe, um allenfalls eine Einspruchsvorentscheidung zu erlassen. Da bis dato seitens des BF keinen neuen Einkommenssteuerbescheide für die gegenständlichen Veranlagungsjahre vorgelegt worden seien und eine Finanzanfrage der belangten Behörde ergeben habe, dass bis dato ebenfalls keine solchen neuen Bescheide erlassen worden seien, sei nunmehr auch vom Rechtsvertreter bestätigt worden, dass bis dato keine Entscheidung hinsichtlich des finanzbehördlichen Wiederaufnahmeverfahrens ergangen sei. Aus dem vorgelegten Schätzgutachten würden sich für den BF deutlich niedrigere Gewinne ergeben, welche sich erheblich von denen in den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheiden unterscheiden würden. Neue rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide auf Basis dieses Sachverständigengutachtens seien bis dato aber nicht ergangen. Die Beitragsgrundlagenbildung habe demnach iSd. § 25 GSVG zu erfolgen. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.5. In weiterer Folge wurde das Rechtsmittel von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 20.03.2013 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde erhoben und ergänzend ausgeführt, dass es verzögert zur Vorlage des Rechtsmittels gekommen sei, da die belangte Behörde den Einwand des BF bzw. seines damaligen Rechtsvertreters, es wären in einem Wiederaufnahmeverfahren bereits neue Einkommenssteuerbescheide entsprechend des Sachverständigengutachtens ergangen, nachgeprüft habe, um allenfalls eine Einspruchsvorentscheidung zu erlassen. Da bis dato seitens des BF keinen neuen Einkommenssteuerbescheide für die gegenständlichen Veranlagungsjahre vorgelegt worden seien und eine Finanzanfrage der belangten Behörde ergeben habe, dass bis dato ebenfalls keine solchen neuen Bescheide erlassen worden seien, sei nunmehr auch vom Rechtsvertreter bestätigt worden, dass bis dato keine Entscheidung hinsichtlich des finanzbehördlichen Wiederaufnahmeverfahrens ergangen sei. Aus dem vorgelegten Schätzgutachten würden sich für den BF deutlich niedrigere Gewinne ergeben, welche sich erheblich von denen in den gegenständlichen Einkommenssteuerbescheiden unterscheiden würden. Neue rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide auf Basis dieses Sachverständigengutachtens seien bis dato aber nicht ergangen. Die Beitragsgrundlagenbildung habe demnach iSd. Paragraph 25, GSVG zu erfolgen. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.03.2013 wurde dem BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.
7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.04.2013, GZ: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.04.2013, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
8. Mit der am 13.05.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme des BF vom 30.04.2013 wurde seitens des damaligen Rechtsvertreters des BF erneut auf das Sachverständigengutachten im Finanzstrafverfahren verwiesen und ausgeführt, dass der Umstand, dass offenkundig im Zuge der Schätzung seiner Einkünfte im Rahmen der Betriebsprüfung von falschen Feststellungen ausgegangen worden sei, nicht zum Nachteil des BF gereichen könne. Allfällige Beiträge seien jeweils nach den tatsächlichen Einkünften der jeweiligen Veranlagungsjahre zu berechnen und könnte eine wohl dokumentiert falsch wiedergegebene Schätzung im gegenständlichen Verfahren nicht zu allfälligen Nachzahlungen des BF führen. Es sei richtig, dass die zuständige Finanzbehörde bis dato mit einer Korrektur untätig geblieben sei. Es sei wiederholt bei den Finanzbehörden deswegen vorgesprochen worden, aber ohne Erfolg. Es liege daher nicht im Einfluss des BF, das zuständige Finanzamt zur Erlassung korrekter Einkommenssteuerbescheide zu "zwingen". Es werde vielmehr an der nunmehr zuständigen Behörde liegen, allenfalls im Zuge der Amtshilfe den Sachverhalt hinsichtlich der jeweiligen Einkunftshöhen für die verfahrensgegenständlichen Jahre entsprechend basierend auf dem erstatteten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen zu korrigieren. Dieser Umstand sei auch insofern von Relevanz, als bei Heranziehung der tatsächlichen Einkünfte für die verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit keinerlei nachzuzahlenden Beiträgen gerechnet werden müsse. Sämtliche bisher gestellten Anträge würden aufrechterhalten werden.
9. Die Stellungnahme des BF vom 30.04.2013 wurde vom Landeshauptmann von Steiermark in weiterer Folge mit Schreiben vom 14.05.213 erneut der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2013 langte am 24.05.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Anfrage an das Finanzamt dieselbe Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben habe, welche den Beitragsgrundlagen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegen würden. Neuerlich erlassene Einkommenssteuerbescheide basierend auf dem vom BF vorgelegten Schätzgutachten seien bis dato von den Finanzbehörden nicht ergangen. Das Gutachten alleine könne bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG nicht berücksichtigt werden.10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2013 langte am 24.05.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Anfrage an das Finanzamt dieselbe Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben habe, welche den Beitragsgrundlagen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegen würden. Neuerlich erlassene Einkommenssteuerbescheide basierend auf dem vom BF vorgelegten Schätzgutachten seien bis dato von den Finanzbehörden nicht ergangen. Das Gutachten alleine könne bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG nicht berücksichtigt werden.
11. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.05.2013 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.06.2013 erneut zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
Eine erneute Stellungnahme des BF blieb bis dato aus.
12. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 29.03.2017 wurde der BF seitens des BVwG dazu aufgefordert bekanntzugeben, ob zwischenzeitlich für die relevanten Jahre neue Einkommenssteuerbescheide vorliegen würden. Falls dies der Fall sei, werde um Vorlage derselben an das BVwG binnen drei Wochen ersucht.
14. Mit am 31.03.2017 einlangendem Schriftsatz vom selben Tag wurde seitens des ehemaligen Rechtsvertreters des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
15. Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde das Auskunftsersuchen des BVwG vom 29.03.2017 an den BF persönlich gerichtet. Dieses wurde ihm durch Hinterlegung beim Zustellpost am 05.05.2017 zugestellt. Das Dokument wurde am 11.05.2017 behoben.
Eine Stellungnahme oder die Vorlage allfälliger neuer Einkommenssteuerbescheide unterblieb.
16. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BVwG ergingen auch Anfragen an das Finanzamt XXXX (per Fax vom 01.03.2017) sowie an die belangte Behörde (per Fax vom 01.06.2017), ob die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 vom jeweils 23.07.2009 im Konkurs des BF rechtkräftig sind.16. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BVwG ergingen auch Anfragen an das Finanzamt römisch 40 (per Fax vom 01.03.2017) sowie an die belangte Behörde (per Fax vom 01.06.2017), ob die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 vom jeweils 23.07.2009 im Konkurs des BF rechtkräftig sind.
Seitens des Finanzamtes XXXX unterblieb jegliche Auskunft. Per E-Mail vom 02.06.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass dieser nach wie vor keine - dem Sachverständigengutachten entsprechenden - abgeänderten Einkommenssteuerbescheide des BF vorliegen würden, sodass davon ausgegangen werde, dass sich diese Bescheide nach wie vor im Rechtsbestand befinden würden und in Rechtskraft erwachsen seien.Seitens des Finanzamtes römisch 40 unterblieb jegliche Auskunft. Per E-Mail vom 02.06.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass dieser nach wie vor keine - dem Sachverständigengutachten entsprechenden - abgeänderten Einkommenssteuerbescheide des BF vorliegen würden, sodass davon ausgegangen werde, dass sich diese Bescheide nach wie vor im Rechtsbestand befinden würden und in Rechtskraft erwachsen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF betrieb in der Vergangenheit mehrere Gaststätten, Bars und Imbissbuden in unterschiedlichen Zeiträumen.
Er verfügte über einen am 28.05.2002 von der Gewerbebehörde XXXX zur Zahl: XXXX ausgestellten Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994" (kurz: Gastgewerbe - "Bar") und unterlag mit dieser Gewerbeberechtigung unbestritten ab 01.05.2002 mit einigen kleineren Unterbrechungen bei unterschiedlichen Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Er verfügte über einen am 28.05.2002 von der Gewerbebehörde römisch 40 zur Zahl: römisch 40 ausgestellten Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994" (kurz: Gastgewerbe - "Bar") und unterlag mit dieser Gewerbeberechtigung unbestritten ab 01.05.2002 mit einigen kleineren Unterbrechungen bei unterschiedlichen Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Am 23.04.2008 meldete der BF seine Gewerbeberechtigung Gastgewerbe - "Bar" rückwirkend mit 19.11.2007 als ruhend. Der BF wurde daraufhin mit 30.11.2008 aus der Pensionsversicherung nach GSVG ausgenommen. Da der BF jedoch zwischen 19.11.2007 und 23.04.2008 Leistungen aus der Krankenversicherung beansprucht hatte, konnte eine rückwirkende Ausnahme aus diesem Versicherungszweig nicht erfolgen.
Mit 01.02.2008 verfügte der BF über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe, in der Betriebsart "Imbiss" nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994" (kurz: Gastgewerbe - "Imbiss"). Beginnend mit 01.02.2008 unterlag der BF daher wieder der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung.Mit 01.02.2008 verfügte der BF über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Gastgewerbe, in der Betriebsart "Imbiss" nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994" (kurz: Gastgewerbe - "Imbiss"). Beginnend mit 01.02.2008 unterlag der BF daher wieder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung.
Mit 28.05.2009 endete die Gewerbeberechtigung des BF im Gastgewerbe - "Bar" infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
Am 25.06.2009 wurde über das Vermögen des BF zur Zahl XXXX am Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX der Konkurs eröffnet. Die belangte Behörde meldete damals bestehende Beitragsrückstände als Konkurs- bzw. Masseforderung an. Nach Schlussverteilung mit einer Quote von rund 1,2 % wurde der Konkurs am 18.01.2010 wieder aufgehoben.Am 25.06.2009 wurde über das Vermögen des BF zur Zahl römisch 40 am Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 der Konkurs eröffnet. Die belangte Behörde meldete damals bestehende Beitragsrückstände als Konkurs- bzw. Masseforderung an. Nach Schlussverteilung mit einer Quote von rund 1,2 % wurde der Konkurs am 18.01.2010 wieder aufgehoben.
Am 31.08.2009 endete auch die Gewerbeberechtigung des BF im Gastgewerbe - "Imbiss" infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Mit 31.08.2009 wurde der BF erneut aus der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen.Am 31.08.2009 endete auch die Gewerbeberechtigung des BF im Gastgewerbe - "Imbiss" infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Mit 31.08.2009 wurde der BF erneut aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen.
Beim Beschwerdeführer fand im Zuge des Insolvenzverfahrens eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), in deren Rahmen mangels ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung des Einkommens des BF in den Jahren 2006 bis 2008 seitens des Betriebsprüfers durchgeführt wurde. In der Folge wurden für die Jahre 2006 bis 2008 basierend auf diesen Schätzungen vom Finanzamt XXXX die verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheide jeweils vom 23.07.2009 erlassen.Beim Beschwerdeführer fand im Zuge des Insolvenzverfahrens eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), in deren Rahmen mangels ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung des Einkommens des BF in den Jahren 2006 bis 2008 seitens des Betriebsprüfers durchgeführt wurde. In der Folge wurden für die Jahre 2006 bis 2008 basierend auf diesen Schätzungen vom Finanzamt römisch 40 die verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheide jeweils vom 23.07.2009 erlassen.
In weiterer Folge wurde gegen den BF wegen nicht bezahlter Einkommens- und Umsatzsteuer ein Finanzstrafverfahren zur Zahl: XXXX eingeleitet. Im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens wurde vom erkennenden Senat ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX eingeholt, welches - entgegen dem Prüfergebnis des Betriebsprüfers und der darauf basierenden Einkommenssteuerbescheide - zum Ergebnis kommt, dass die Schätzung nicht korrekt erfolgte, der BF in den gegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 weitaus geringere Einkünfte erwirtschaftete sowie daraus keine Einkommenssteuerpflicht und eine viel geringere Umsatzsteuerpflicht erwuchs.In weiterer Folge wurde gegen den BF wegen nicht bezahlter Einkommens- und Umsatzsteuer ein Finanzstrafverfahren zur Zahl: römisch 40 eingeleitet. Im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens wurde vom erkennenden Senat ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 eingeholt, welches - entgegen dem Prüfergebnis des Betriebsprüfers und der darauf basierenden Einkommenssteuerbescheide - zum Ergebnis kommt, dass die Schätzung nicht korrekt erfolgte, der BF in den gegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 weitaus geringere Einkünfte erwirtschaftete sowie daraus keine Einkommenssteuerpflicht und eine viel geringere Umsatzsteuerpflicht erwuchs.
Das Endergebnis des Finanzstrafverfahrens konnte nicht festgestellt werden. Eine Abänderung der jeweils mit 23.07.2009 datierten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens stattgefunden hätte.
Aktenkundig sind auch diverse Exekutionsverfahren der belangten Behörde gegen den BF wegen Beitragsrückständen sowie ein weiteres Insolvenzverfahren des BF. Aktenkundig sind zudem mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge.
Aus den aktenkundigen, als in Rechtskraft erwachsen anzusehenden, Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2006 bis 2008 vom 23.07.2009 ergeben sich im Jahr 2006 für den BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 42.980,00, im Jahr 2007 EUR 28.660,00 und im Jahr 2008 EUR 20.000,00.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2012 wurden auf Basis der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2006 bis 2008 die nachfolgenden endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen errechnet:
2006: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 42.980,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2006: EUR 2.388,84
Jahresbeitragsgrundlage 2006: EUR 45.368,84
Monatliche Beitragsgrundlage 2006 (/12) EUR 3.780,74
2007: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 28.660,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2007: EUR 2.569,68
Jahresbeitragsgrundlage 2007: EUR 31.229,68
Monatliche Beitragsgrundlage 2007 (/11) EUR 2.839,06
2008: Einkommenssteuerbescheid vom 23.07.2009
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 20.000,00
+ Hinzurechnungsbeträge 2008: EUR 2.063,17
Jahresbeitragsgrundlage 2008: EUR 22.063,17
Monatliche Beitragsgrundlage 2008 (/11) EUR 2.005,74
Auf Basis dieser endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen wurden die endgültigen monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß § 27 GSVG in der jeweils geltenden Fassung errechnet:Auf Basis dieser endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen wurden die endgültigen monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß Paragraph 27, GSVG in der jeweils geltenden Fassung errechnet:
2006:
Pensionsversicherung 01-12/2006 EUR 576,56
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 163,64
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 412,92
Krankenversicherung 01-12/2006 EUR 344,05
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 54,07
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 289,97
2007:
Pensionsversicherung 01-11/2007 EUR 440,05
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 157,27
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 282,78
Krankenversicherung 01-12/2007 EUR 258,35
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 56,87
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 201,48
2008:
Pensionsversicherung 02-12/2008 EUR 440,05
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 157,27
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 282,78
Krankenversicherung 01-12/2008 EUR 153,44
abzüglich vorläufige Beiträge EUR 47,61
Nachvorschreibung monatlich endgültig EUR 105,83
Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände des BF richten sich lediglich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid; die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge blieben ebenfalls unbestritten.
Aus den endgültigen monatlichen Nachvorschreibungsbeträgen ergibt sich pro Jahr daher ein nachzuentrichtender Betrag von:
2006:
Pensionsversicherung: EUR 4.955,04 (EUR 412,92 x 12 Monate)
Krankenversicherung: EUR 3.479,64 (EUR 289,97 x 12 Monate)
Gesamt: EUR 8.434,67
2007:
Pensionsversicherung: EUR 3.110,58 (EUR 282,78 x 11 Monate)
Krankenversicherung: EUR 2.417,76 (EUR 201,48 x 12 Monate)
Gesamt: EUR 5.528,34
2008:
Pensionsversicherung: EUR 3.110,58 (EUR 282,78 x 11 Monate)
Krankenversicherung: EUR 1.269,96 (EUR 105,83 x 12 Monate)
Gesamt: EUR 4.380,54
Für die Jahre 2006 bis 2008 ergibt sich somit ein Gesamtnachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 18.343,55. Dieser haftet noch unberichtigt aus.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten.Die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unbestritten.
Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister der Republik Österreich und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug des BF ein. Aktenkundig sind im Versicherungsakt zudem die verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen des BF, Unterlagen aus den Insolvenz- und Exekutionsverfahren sowie das im Finanzstrafverfahren des BF eingeholte Sachverständigengutachten. Ebenso aktenkundig sind die rechtskräftigen und unverändert gebliebenen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007 und 2008 jeweils vom 23.07.2009.
Zu den Einkommenssteuerbescheiden wurde schon seitens des BF ausgeführt, dass seitens der zuständigen Abgabenbehörde bisher keine neuen Einkommenssteuerbescheide auf Basis des im Finanzstrafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens erlassen worden sind. Auch die Nachfrage des BVwG bei den Abgabenbehörden bzw. der belangten Behörde hat keinerlei Hinweise dazu ergeben, dass ein Verfahren zur Erlassung neuer Einkommenssteuerbescheide bei den Abgabenbehörden anhängig ist oder, dass solche bereits erlassen wurden. Das im Finanzstrafverfahren des BF vor der zuständigen Abgabenbehörde eingeholte Sachverständigengutachten ist zwar aktenkundig, allerdings konnte nicht festgestellt werden, welchen Stellenwert diesem Gutachten im Finanzstrafverfahren des BF eingeräumt wurde bzw. mit welchem Ergebnis dieses beendet wurde. In Anbetracht dessen, dass es seitens der zuständigen Abgabenbehörden bisher zu keiner Abänderung der relevanten Einkommenssteuerbescheide gekommen ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass die zuständige Abgabenbehörde den Ergebnissen des Gutachtens nicht gefolgt ist. Seitens des BF wurden darüber hinaus keinerlei Angaben zum Ausgang des Finanzstrafverfahrens gemacht.
Wie bereits festgestellt, blieben sämtliche Berechnungen der belangten Behörde zu den endgültigen Beitragsgrundlagen bzw. Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung unbestritten. Strittig sind lediglich die Höhen der im jeweiligen Jahr erwirtschafteten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb laut dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid.
Die Feststellungen des BVwG zu den in den Jahren 2006, 2007 und 2008 vorgeschriebenen vorläufigen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensions- und Krankenversicherung sowie den Berechnungen der jeweils endgültigen Beitragsgrundlagen und der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensions- und Krankenversicherung auf Basis der in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen, durch Schätzung ermittelten, Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb oder auf Basis des im Finanzstrafverfahren des BF erhobenen Sachverständigengutachtens zu ermitteln sind.
Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Gewerbeberechtigungen und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer. Unbestritten blieben weiters die zwischenzeitliche Ruhendmeldung und Aufgabe des Gewerbes bzw. Betriebes des BF, die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge, die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Höhe der vom BF bereits geleisteten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Gewerbeberechtigungen und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer. Unbestritten blieben weiters die zwischenzeitliche Ruhendmeldung und Aufgabe des Gewerbes bzw. Betriebes des BF, die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge, die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Höhe der vom BF bereits geleisteten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf Basis welcher Einkünfte die endgültigen Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in den in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 139/1998 (für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006) sowie BGBl. I Nr. 131/2006 (für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in den in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, (für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 105/2004 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 142/2004 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG idF. BGBl. I Nr. 71/2005 endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten (Kammermitglieder) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die unter anderem mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028).
Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Paragraph eins, GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).
Wie bereits ausgeführt, verfügte der BF in den Zeiträumen 28.05.2002 bis 28.05.2009 über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe - "Bar", wobei diese Gewerbeberechtigung am 23.04.2008 rückwirkend mit 19.11.2007 ruhend gemeldet wurde. Nachdem der BF im Zeitraum 19.11.2007 bis 23.04.2008 Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nahm, konnte entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG in diesem Zeitraum aber nur eine Ausnahme des BF aus der Pensionsversicherung mit 30.11.2007 erfolgen.Wie bereits ausgeführt, verfügte der BF in den Zeiträumen 28.05.2002 bis 28.05.2009 über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe - "Bar", wobei diese Gewerbeberechtigung am 23.04.2008 rückwirkend mit 19.11.2007 ruhend gemeldet wurde. Nachdem der BF im Zeitraum 19.11.2007 bis 23.04.2008 Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nahm, konnte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in diesem Zeitraum aber nur eine Ausnahme des BF aus der Pensionsversicherung mit 30.11.2007 erfolgen.
Der BF verfügte weiters beginnend mit 01.02.2008 bis 31.08.2009 über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe - "Imbiss", sodass er mit 01.02.2008 bis 31.08.2009 wieder in die Pflichtversicherung in Pensions- und Krankenversicherung miteinbezogen wurde.
Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006, 01.01.2007 - 30.11.2007 (31.12.2007 in der Krankenversicherung) sowie von 01.02.2008 (01.01.2008 in der Krankenversicherung) bis 31.12.2008 eine Pflichtversicherung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vor.Unstrittig lag daher im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006, 01.01.2007 - 30.11.2007 (31.12.2007 in der Krankenversicherung) sowie von 01.02.2008 (01.01.2008 in der Krankenversicherung) bis 31.12.2008 eine Pflichtversicherung des BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor.
3.1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).3.1. Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).
Die Absätze eins bis drei und sechs des mit "Beitragsgrundlage" betitelten § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 446/2005 sowie BGBl. II Nr. 532/2006 lauten (jeweils gleich):Die Absätze eins bis drei und sechs des mit "Beitragsgrundlage" betitelten Paragraph 25, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, lauten (jeweils gleich):
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
[...]
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen."
3.2. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3).3.2. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 1-3).
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).
Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß Paragraph 25 a, GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 37).
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 38).
Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 39).Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 39).
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.
Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung des BF mangels ordnungsgemäß geführter Buchhaltungsunterlagen im Wege der Schätzung ermittelten konkreten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb höher sind, als für die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen herangezogen wurden. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben.Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass die im Rahmen der Betriebsprüfung des BF mangels ordnungsgemäß geführter Buchhaltungsunterlagen im Wege der Schätzung ermittelten konkreten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb höher sind, als für die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen herangezogen wurden. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6, GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung dem BF zur Zahlung vorgeschrieben.
Zu den herangezogenen Einkommenssteuerbescheiden ist - wie bereits schon unter den Punkten II.1. (Feststellungen) und II.2. (Beweiswürdigung) ausgeführt - darauf zu verweisen, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Abgabebehörde dem im Finanzstrafverfahren erhobenen Sachverständigengutachten in Bezug auf die Höhe der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2006 bis 2008 gefolgt wäre und damit neue Einkommenssteuerbescheide mit niedrigeren Einkünften als jenen, welche dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegen, erlassen hätte oder diese noch erlassen wird. Dazu hat auch der BF selbst angeführt, dass keine neuen Bescheide vorhanden sind.Zu den herangezogenen Einkommenssteuerbescheiden ist - wie bereits schon unter den Punkten römisch zwei.1. (Feststellungen) und römisch zwei.2. (Beweiswürdigung) ausgeführt - darauf zu verweisen, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Abgabebehörde dem im Finanzstrafverfahren erhobenen Sachverständigengutachten in Bezug auf die Höhe der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2006 bis 2008 gefolgt wäre und damit neue Einkommenssteuerbescheide mit niedrigeren Einkünften als jenen, welche dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegen, erlassen hätte oder diese noch erlassen wird. Dazu hat auch der BF selbst angeführt, dass keine neuen Bescheide vorhanden sind.
Wie sich aus den bereits dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der (endgültigen) Beitragsgrundlagen an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden und darf eine selbstständige Prüfung derselben nicht erfolgen. Die Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Korrektur der ursprünglich im Einkommenssteuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb käme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Ausgang des Finanzstrafverfahrens bekannt wäre und die Abgabenbehörde in der Folge - entsprechend des Gutachtens - die Einkommenssteuerbescheide angepasst hätte. Dies ist nicht der Fall und kann dem Beschwerdevorbringen des BF daher nicht gefolgt werden.
Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Nachforderungsbetrag von insgesamt EUR 18.343,55 besteht daher zu Recht.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der BF zur Zahlung der noch ausstehenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2006, 2007 und 2008 zu verpflichten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004115.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017