Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2163573-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Buresch Korenjak Rechtsanwälte, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2017, Zl. II/4-DZ/15-6919561010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Buresch Korenjak Rechtsanwälte, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2017, Zl. II/4-DZ/15-6919561010, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch ("Ein allfällig eingebrachtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.") wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch ("Ein allfällig eingebrachtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.") wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurden der XXXX (im Folgenden BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 11.705,10 gewährt. Mit Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016 wurden erneut Direktzahlungen 2015 in der Höhe von EUR 11.705,02 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Änderungsbescheid vom 12.05.2017 wurde die Rückforderung der gewährten Direktzahlungen 2015 ausgesprochen.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurden der römisch 40 (im Folgenden BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 11.705,10 gewährt. Mit Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016 wurden erneut Direktzahlungen 2015 in der Höhe von EUR 11.705,02 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Änderungsbescheid vom 12.05.2017 wurde die Rückforderung der gewährten Direktzahlungen 2015 ausgesprochen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, die aufschiebende Wirkung sei nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Weiter wurde ausgeführt:Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, die aufschiebende Wirkung sei nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden. Weiter wurde ausgeführt:
"Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich offene Beträge wieder einzuziehen (Art. 58 VO 1306/2013 iVm Art. 28 VO 908/2014). Die VO 1306/2013 gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen; Art. 52 ff VO 1306/2013). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten. Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte."Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich offene Beträge wieder einzuziehen (Artikel 58, VO 1306 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 28, VO 908 aus 2014,). Die VO 1306 aus 2013, gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen; Artikel 52, ff VO 1306 aus 2013,). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte.
Ferner kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung bestehen, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Gerade im Hinblick auf die Vorschriften im Rahmen der Marktordnungen wird ersichtlich, dass der EuGH keinerlei Zweifel an der Gültigkeit und Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kürzungen hat (ua EuGH RS C-304/00 sowie zB VwGH 2011/17/0215). Weiters muss diese Maßnahme notwendig sein, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden ist aber nach Ansicht des EuGH grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Schaden (ua EuGH RS C-143/88)."
Mit Beschwerde vom 09.06.2017 wird die Rückforderungsentscheidung als solche angefochten. Die BF stellte im Rahmen dieser Beschwerde den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Direktzahlungen 2015 erlassen und eine Rückforderung ausgesprochen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Inhaltlich geht es um die Rückforderung der zunächst gewährten Direktzahlungen 2015 in der Höhe von EUR 11.705,10. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung selbst nach einer Vor-Ort-Kontrolle von einer Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 45,7911 ha durch die BF aus. Der BF stünden aber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, weshalb keine Direktzahlungen gewährt werden könnten. Im Änderungsbescheid vom 31.08.2016 standen noch 30,2623 samt 15,5288 übernommene Zahlungsansprüche zur Verfügung. Aus welchem Grund die Zahlungsansprüche plötzlich nicht mehr zur Verfügung stehen würden, ergibt sich nicht aus dem Rückforderungsbescheid. Einzig der Hinweis in der Begründung des Bescheides, wonach Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden könnten lässt vermuten, dass die belangte Behörde die BF nicht als (mehr) als aktive Betriebsinhaberin anerkennt. Dies erklärt die belangte Behörde auch in der Folge im Zuge der Vorlage des Verfahrensaktes. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 17.11.2016 am Betrieb der BF sei festgestellt worden, dass es sich beim Bewirtschafter auch um den Betreiber eines Golfplatzes und somit nicht um einen aktiven Betriebsinhaber handle.
Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses am vorzeitigen Vollzug des Bescheides
Die Behörde behauptet ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen, führt aber nicht konkret aus, welche Interessen sie gegeneinander abgewogen hat. Zum einen führt sie rechtliche Argumente ins Treffen und zum anderen vermeint sie, dass ein vorzeitiger Vollzug dringend geboten sei, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen erschwert oder verunmöglicht werde.
Die BF behauptet, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bewirke eine unzumutbare Belastung für sie. In Anbetracht der evident rechtswidrigen Rückforderung könne auch ein relativ geringer Nachteil schon unverhältnismäßig sein.
Für das Gericht ist glaubwürdig, dass die BF in Anbetracht der Höhe des Rückforderungsbetrages (EUR 11.705,10) einen massiven finanziellen Schaden durch den vorzeitigen Vollzug, nämlich der sofortigen Eintreibung der ausgesprochenen Rückzahlung, erleiden würde, auch wenn keine detaillierten Angaben der konkreten Vermögensverhältnisse erfolgten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie der vorliegenden Beschwerde der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, StF. BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Direktzahlungen 2015 erlassen, mit welchem es zu einer Rückforderung von EUR 11.705,10 gekommen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Direktzahlungen 2015 erlassen, mit welchem es zu einer Rückforderung von EUR 11.705,10 gekommen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird.
In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 19).In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 19).
Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986).Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196 aus 1986,).
Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und Inhalt der Regelung mit der Möglichkeit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bereits im behördlichen Bescheid abzuerkennen einen Ausgleich geschaffen zwischen der Position des Rechtsmittelwerbers und den Interessen Dritter sowie dem öffentlichen Interesse. Dabei kommt dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zu und ist dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 9). Der hier vor dem BVwG angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 9).Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 9). Der hier vor dem BVwG angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 9).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 11). Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden vergleiche Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 11). Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gegenständlich geht es um die Rückforderung der zunächst gewährten Direktzahlungen 2015 in der Höhe von EUR 11.705,10. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, dürfte der Grund für die Rückforderung in einer Vor-Ort-Kontrolle vom 17.11.2016 am Betrieb der BF liegen, bei der festgestellt worden sei, dass es sich beim Bewirtschafter auch um den Betreiber eines Golfplatzes handle. Deshalb sei die BF keine aktive Betriebsinhaberin und nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt. Tatsächlich gelten Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EU) 1307/2013 nicht als aktive Betriebsinhaber, es sei denn, es kann belegt werden, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013). Wie die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 45,7911 ha (vgl. Feststellungen) unwesentlich sein kann, erschließt sich dem Gericht vor der Hand nicht, wird aber im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu klären sein.Gegenständlich geht es um die Rückforderung der zunächst gewährten Direktzahlungen 2015 in der Höhe von EUR 11.705,10. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, dürfte der Grund für die Rückforderung in einer Vor-Ort-Kontrolle vom 17.11.2016 am Betrieb der BF liegen, bei der festgestellt worden sei, dass es sich beim Bewirtschafter auch um den Betreiber eines Golfplatzes handle. Deshalb sei die BF keine aktive Betriebsinhaberin und nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt. Tatsächlich gelten Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtung gemäß Artikel 9, Absatz 2, der VO (EU) 1307 aus 2013, nicht als aktive Betriebsinhaber, es sei denn, es kann belegt werden, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind vergleiche Artikel 9, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013,). Wie die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 45,7911 ha vergleiche Feststellungen) unwesentlich sein kann, erschließt sich dem Gericht vor der Hand nicht, wird aber im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu klären sein.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht überzeugend dargelegt, welche öffentlichen Interessen aus ihrer Sicht überwiegen. Die durchzuführende Interessenabwägung, in der auch die Interessen der BF zu berücksichtigen gewesen wären, hat sie unterlassen. Dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, hat die belangte Behörde zwar behauptet, aber keine begründenden Ausführungen dazu getätigt. Die öffentlichen Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bestehen darin, dass Beihilfen von der BF rückgefordert werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Rückforderung ergibt sich eine potentielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union.
Die BF hat dem gegenüber ausgeführt, dass die Rückforderung eine unzumutbare Belastung für die BF darstellen würde. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden die Interessen der BF somit beeinträchtigt. Gewichtig ist dabei auch die Folgewirkung dieser Entscheidung, da eventuell auch Rückforderungen für das Antragsjahr 2016 ausgesprochen werden. Die vorgelegte Beschwerde richtet sich auch gegen einen Rückforderungsbescheid betreffend die Direktzahlungen 2016. Ein diesbezüglicher Verfahrensakt wurde dem Verwaltungsgericht bis dato aber nicht vorgelegt.
Grenzen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrecht ergeben sich, wenn dadurch dessen effektive Anwendung beeinträchtigt wäre (EuGH in der sog. Tafelwein-Entscheidung vom 10.07.1990, Rs. C-217/88, Kommission/Deutschland). Der EuGH sprach hier aus, dass das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den nicht erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vereitelt worden war.
In einer anderen einschlägigen Entscheidung des EuGH vom 21.02.1991, Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, hatte er die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die nationalen Gerichte die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aufgrund ihrer Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aussetzen können. Hier sprach der EuGH aus, die nationalen Gerichte könnten nur unter bestimmten Bedingungen die Vollziehung aussetzen, nämlich wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof selbst vorlegen, die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie wenn die Behörden das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigen. Folglich hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Beihilfenrechtssache auf die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016).
In der Entscheidung des EuGH vom 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, ging es um das Unterlaufen einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen staatliche Rückforderungsbescheide. Die Rückforderungsbescheide ergingen hier nach einem langen Rechtsstreit aufgrund einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Nichtigkeitsklage hätte eingebracht werden können. Frankreich wurde verurteilt, da es die aufschiebende Wirkung der Rückforderungsbescheide nicht ausgeschlossen hatte. Trotz der Parallelen zum vorliegenden Fall geht es gegenständlich um die Anfechtung der ersten behördlichen Entscheidung in einer Rechtssache.
Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64, Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).
Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rückforderung von Beihilfen und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde dienen letztendlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der BF gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und der sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 VwGVG; vgl. auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013), die finanzielle Belastung der BF sowie der Umstand, dass die Rückforderung den gesamten Betrag der Direktzahlungen 2015 umfasst. Nicht präjudiziell erschließt sich dem Verwaltungsgericht aus dem Verfahrensakt, insbesondere in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde, auch nicht weshalb die Rückforderung gegenständlich ausgesprochen wurde – dies wird freilich erst im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu prüfen sein.In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der BF gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und der sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Paragraph 13, VwGVG; vergleiche auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013), die finanzielle Belastung der BF sowie der Umstand, dass die Rückforderung den gesamten Betrag der Direktzahlungen 2015 umfasst. Nicht präjudiziell erschließt sich dem Verwaltungsgericht aus dem Verfahrensakt, insbesondere in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde, auch nicht weshalb die Rückforderung gegenständlich ausgesprochen wurde – dies wird freilich erst im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu prüfen sein.
Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht und würden durch die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung möglicherweise gefährdet werden. Es ist zwar einleuchtend, wie auch die belangte Behörde ausführt, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung durch den Aufschub des Vollzuges eventuell vereitelt wird. Es kann aber nicht von vornherein von einer solchen Zahlungsunfähigkeit der BF ausgegangen werden, die eine allfällige Rückerstattung der Rückforderungen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens unmöglich macht. Vielmehr ist in diesem konkreten Einzelfall das Interesse der Rechtsschutzsuchenden daran, nicht mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet zu werden, höher zu werten als die finanziellen Interessen der Europäischen Union.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar besteht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre (vgl. Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG unangewendet blieb). Auch aus diesem Grund war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar besteht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre vergleiche Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG unangewendet blieb). Auch aus diesem Grund war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig.
Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.Gegenständlich war gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch die Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht behoben und die Revision zugelassen wurde).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche auch die Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht behoben und die Revision zugelassen wurde).
Zwar konnte auf Judikatur des VwGH und vor allem EuGH verwiesen werden, aus der sich Rechtsgrundsätze für den gegenständlichen Fall ergeben. Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall fehlt. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil die oben angewendeten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Effektivitätsprinzip, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) mit Grundsätzen des nationalen Rechts (rechtsstaatliches Prinzip) kollidieren. Gegenstand der Entscheidung ist zwar eine Interessenabwägung und somit Wertentscheidung, doch bildet die Frage, welche Interessen überhaupt berücksichtigt werden können, eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob die ex lege bestehende aufschiebende Wirkung einer Beschwerde alleine deswegen ausgeschlossen werden kann (bzw. muss), weil die finanziellen Interessen der Europäischen Union gefährdet werden könnten, ist von grundlegender Bedeutung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2163573.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017