Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W106 2162311-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.05.2017, Zl. P6/96760/1/2017 betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER in der Beschwerdesache des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.05.2017, Zl. P6/96760/1/2017 betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Disziplinarverfahrens (GZ BMI-42029-4-DK – Senat 2/2017) ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängigen Disziplinarverfahrens (GZ BMI-42029-4-DK – Senat 2 aus 2017,) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(13.07.2017)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht derzeit bei der Landespolizeidirektion Wien in der XXXX in Verwendung.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht derzeit bei der Landespolizeidirektion Wien in der römisch 40 in Verwendung.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die Dienstbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 4 BDG 1979 die Kündigung des mit dem BF am 01.12.2013 begründeten provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 31.05.2017 und sprach aus, dass unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß § 10 Abs. 2 BDG das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2017 endet.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die Dienstbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 4, BDG 1979 die Kündigung des mit dem BF am 01.12.2013 begründeten provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 31.05.2017 und sprach aus, dass unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BDG das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2017 endet.
Sie begründete dies mit dem Vorfall vom 19.03.2017 in einer Diskothek in XXXX: wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Security Mitarbeitern des Lokals sei eine Funkwagenbesatzung mit vier Polizeibeamten zum Lokal beordert worden. Im Zuge der Amtshandlung sei der BF gegenüber den Einsatzbeamten und den Security Mitarbeitern aggressiv gewesen, habe nicht an der Sachverhaltsklärung mitgewirkt und habe er versucht einen Beamten mittels Kopfstoßes zu verletzen. Weiter habe er die Beamten als "Arschlöcher" und "Kollegenschweine" beschimpft, eine Beamtin eine Hure bezeichnet und gegenüber der anderen Beamtin geäußert, dass sie nur verzweifelt sei, weil sie keinen "Hawara zum Ficken" habe. Nach Abtransport mit der Rettung zwecks Feststellung bzw. Versorgung der erlittenen Verletzungen sei der BF in den Arrestbereich der Polizeiinspektion Leopoldsgasse überstellt worden. Im Zuge der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion habe sich der BF abermals gegenüber dem amtshandelnden Beamten aggressiv und unkooperativ verhalten.
Der BF habe durch dieses außerdienstliche Verhalten gemäß § 43 Abs. 2 BDG seine Dienstpflichten verletzt, ein Dienstbezug zu den dienstlichen Aufgaben sei gegeben. Es sei jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Die Dienstbehörde könne ein Verhalten selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten iS des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG liege oder nicht. Die mit dem Strafrecht verfolgten Zielsetzungen seien andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht verfolgten.Der BF habe durch dieses außerdienstliche Verhalten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG seine Dienstpflichten verletzt, ein Dienstbezug zu den dienstlichen Aufgaben sei gegeben. Es sei jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Die Dienstbehörde könne ein Verhalten selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten iS des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG liege oder nicht. Die mit dem Strafrecht verfolgten Zielsetzungen seien andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht verfolgten.
Zum Berufsbild eines Polizisten gehöre nicht nur, dass er seine Pflichten erfüllt, sondern dass er auch über die soziale Kompetenz verfügt, um mit Menschen in schwierigen Situationen umzugehen und diese, wenn schon nicht zu lösen, doch zumindest zu deeskalieren. Diese Fähigkeit stelle eine Kernkompetenz für den polizeilichen Arbeitsalltag dar und sei diese zur Sicherung des eigenen und des Überlebens von Kollegen in gefährlichen Situationen unverzichtbar. Das vom BF gesetzte Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht in der Lage sei in schwierigen Situationen die nötige Ruhe und Beherrschtheit zu bewahren. Dadurch habe er das Vertrauen innerhalb der Dienstbehörde bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und objektive Diensterfüllung gestört und sei daher sein Verbleib im öffentlichen Sicherheitsdienst geradezu untragbar geworden. Es sei daher die Kündigung auszusprechen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF kein eine Kündigung rechtfertigendes Verhalten gesetzt habe. Die Behörde habe den Einwand des BF im Ermittlungsverfahren, dass er sich seine Verhaltensweise nur mit der Beigabe von irgendwelchen bewusstseinsverändernden Tropfen in sein letztes Getränk erklären könne, zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan, weshalb er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantrage. Im Übrigen bestreite er die behaupteten Äußerungen und das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten. Auch sei der Vorwurf an den BF, nach der geschilderten Amtshandlung und der Vorgangsweise aller Beteiligten nicht deeskalierend und mit einem gewissen Maß an Selbstbeherrschung und Disziplin aufgetreten zu sein, unnachvollziehbar.
Die Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zeugen seien nicht vernommen bzw. seien den Zeugen nicht die Videoaufzeichnungen vorgehalten worden. Zum Beweis werden die Einvernahme des BF sowie weiterer Zeugen, die Sichtung der Videos 4 und 5 sowie die Beischaffung des Strafaktes zu 72 Hv 74/17d des LG für Strafsachen Wien und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.4. Mit Schreiben vom 11.05.2017 erstattete die Dienstbehörde eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien wegen Verdachts der durch den BF begangenen strafbaren Handlungen der Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.05.2017 erstattete die Dienstbehörde eine Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien wegen Verdachts der durch den BF begangenen strafbaren Handlungen der Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt.
I.5. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.04.2017, GZ BMI-42029-4-DK – Senat 2/2027, wurde gegen den BF wegen des Verdachtes,römisch eins.5. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.04.2017, GZ BMI-42029-4-DK – Senat 2 aus 2027,, wurde gegen den BF wegen des Verdachtes,
1. er habe am 19.03.2017 gegen 01.05 Uhr in XXXX in der Diskothek1. er habe am 19.03.2017 gegen 01.05 Uhr in römisch 40 in der Diskothek
XXXX in zivil und außer Dienst einen Polizeieinsatz verursacht, da er im Lokal randalierte und zwei Securities am Körper verletzte,römisch 40 in zivil und außer Dienst einen Polizeieinsatz verursacht, da er im Lokal randalierte und zwei Securities am Körper verletzte,
2. er habe im Zuge der Amtshandlung versucht, seine Kollegen mittels Kopfstoß zu verletzen und verhielt sich derart aggressiv, dass er in weiterer Folge wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden ist,
3. er habe während der Amtshandlung seine Kollegen als "Kollegenschweine und Arschlöcher" beschimpft und die Kollegin als "Hure, die keinen Hawara zum Ficken findet", bezeichnet,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen, gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 22.06.2017).römisch eins.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 22.06.2017).
Am 12.07.2017 übermittelte die Dienstbehörde einen Bericht über die am 11.07.2017 beim LG für Strafsachen Wien stattgefundene Hauptverhandlung gegen den BF. Daraus ist zu entnehmen, dass die Verhandlung wegen des entschuldigten Fernbleibens von zwei Exekutivbeamten auf den 26.09.2017 vertagt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Als verfahrensleitender Beschluss konnte die vorliegende Aussetzung des Verfahrens daher von der Senatsvorsitzenden getroffen werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Als verfahrensleitender Beschluss konnte die vorliegende Aussetzung des Verfahrens daher von der Senatsvorsitzenden getroffen werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
Zu A)
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 10 Abs. 4 Z 4 BDG nennt als einen Kündigungsgrund pflichtwidriges Verhalten.Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG nennt als einen Kündigungsgrund pflichtwidriges Verhalten.
Eine Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten ist nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0165; 22.06.2016, Ra 2015/12/0034).Eine Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten ist nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht vergleiche VwGH 23.04.2012, 2011/12/0165; 22.06.2016, Ra 2015/12/0034).
Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses überdies Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind (VwGH 24.04.2002, 2001/12/0217; 22.06.2016, Ra 2015/12/0034).
§ 114 Abs. 2 BDG normiert die ex-lege Unterbrechung des Disziplinarverfahrens für die Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens.Paragraph 114, Absatz 2, BDG normiert die ex-lege Unterbrechung des Disziplinarverfahrens für die Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens.
Im Beschwerdefall ist das gegen den BF geführte strafgerichtliche Verfahren weiter anhängig (vgl. Prozessbericht der Dienstbehörde vom 11.07.2017). Demzufolge ist auch das eingeleitete Disziplinarverfahren für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.Im Beschwerdefall ist das gegen den BF geführte strafgerichtliche Verfahren weiter anhängig vergleiche Prozessbericht der Dienstbehörde vom 11.07.2017). Demzufolge ist auch das eingeleitete Disziplinarverfahren für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.
Die belangte Behörde begründet die Kündigung mit dem vom BF beim Vorfall am 19.03.2017 gesetzten Verhalten und dem dadurch eingetretenen Vertrauensverlust innerhalb der Dienstbehörde und in der Allgemeinheit.
Zur insoweit vergleichbaren Frage, ob ein Vertrauensentzug als wichtiges dienstliches Interesse die Versetzung eines Beamten rechtfertigt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2002, 99/12/0139 Folgendes ausgeführt:
"Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis E 27.11.1975, 1014/75). Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (Hinweis E 9.11.1981, 2525/77).
"
Demnach kann ein relevanter Vertrauensverlust nur dann vorliegen, wenn er sich auf Grund eindeutiger Sachverhaltsdarstellungen ergibt. Der BF bestreitet die Vorwürfe auf Sachverhaltsebene vehement, kritisiert das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und beantragt ein ergänzendes Beweisverfahren.
Nun beruhen aber gerade die für Kündigung ins Treffen geführten Gründe überwiegend auf den im Raum stehenden, strafgerichtlich und disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den BF. Bezüglich dieser Vorwürfe sind ein Straf- sowie ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach § 38 AVG vor.Nun beruhen aber gerade die für Kündigung ins Treffen geführten Gründe überwiegend auf den im Raum stehenden, strafgerichtlich und disziplinarrechtlich noch nicht endgültig abgeklärten Vorwürfen gegen den BF. Bezüglich dieser Vorwürfe sind ein Straf- sowie ein Disziplinarverfahren anhängig und liegt somit eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vor.
Für eine selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht könnte sprechen, dass dadurch das Kündigungsverfahren rascher abgeschlossen würde. Allerdings müsste auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beweisverfahren mit Durchführung der vom BF begehrten mündlichen Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des § 114 BDG 1979 zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.Darüber hinaus kommt im Falle des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen die primäre Klärung der Sachverhalte den Disziplinarbehörden zu. Wie sich aus den Bestimmungen des BDG im Zusammenhang mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung und dem Prinzip der Verfahrensökonomie ergibt, soll ein und derselbe Sachverhalt tunlichst nicht unabhängig voneinander gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des Paragraph 114, BDG 1979 zu Grunde, welche die ex-lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bei einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren normiert. Damit werden auch die Gefahr von Divergenzen bei der Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Wiederaufnahme etc.) hintan gehalten. Gleichfalls wird das Entstehen zusätzlicher Kosten, die durch jeweils gesonderte Beweisaufnahmen der einzelnen Verwaltungsbehörden oder Gerichte verursacht werden, vermieden.
Vorrangig erscheint demnach die Abklärung der angelasteten strafrechtlichen Vorwürfe im anhängigen Strafverfahren sowie anschließend daran der angelasteten Dienstpflichtverletzungen in einem Disziplinarverfahren geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2162311.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017