Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
ABGB §841Spruch
W101 2006192-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (Berichtigungsantrag) der XXXX (vormals XXXX), vertreten durch NEPRAUNIK & PRAMMER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Liesing vom 28.06.2010, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (Berichtigungsantrag) der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch NEPRAUNIK & PRAMMER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Liesing vom 28.06.2010, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung folgender Beträge verpflichtet wird:Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung folgender Beträge verpflichtet wird:
Restliche Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG € 593,00Restliche Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, GGG € 593,00
Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG € 8,00
Gesamtbetrag € 601,00 B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 15.01.2009 beantragte die Beschwerdeführerin (sowie die XXXX, im Folgenden: "XXXX", die XXXX [nunmehr: XXXX, im Folgenden:XXXX] und die XXXX [nunmehr XXXX, im Folgenden: XXXX]) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Liesing (im Folgenden: BG) die Vornahme von Grundbuchseintragungen auf Grundlage des Realteilungsvertrages vom 17.12.2008.Mit Eingabe vom 15.01.2009 beantragte die Beschwerdeführerin (sowie die römisch 40 , im Folgenden: "XXXX", die römisch 40 [nunmehr: römisch 40 , im Folgenden:XXXX] und die römisch 40 [nunmehr römisch 40 , im Folgenden: XXXX]) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Liesing (im Folgenden: BG) die Vornahme von Grundbuchseintragungen auf Grundlage des Realteilungsvertrages vom 17.12.2008.
Mit Beschluss des BG vom 04.02.2009, Zl. TZ 134/09, waren u.a. nachstehende Eintragungen im Grundbuch 01805 XXXX bewilligt worden:Mit Beschluss des BG vom 04.02.2009, Zl. TZ 134/09, waren u.a. nachstehende Eintragungen im Grundbuch 01805 römisch 40 bewilligt worden:
1.) Ob der EZ 1568
a) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/11 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501,
b) die Löschung der Ersichtlichmachung A2LNR 3a,
c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
2.) ob der EZ 1567
a) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/8 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501 bei gleichzeitiger Vereinigung mit Grundstück Nr. 382/11 und Löschung des Grundstückes Nr. 382/8,
b) die Löschung der Ersichtlichmachung A2LNR 8a,
c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
3.) ob der EZ 456
a) die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte CLNR 4 und 5 - jedoch nur hinsichtlich der Nebeneinlage EZ 658 GB XXXX,a) die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte CLNR 4 und 5 - jedoch nur hinsichtlich der Nebeneinlage EZ 658 GB römisch 40 ,
b) die Löschung der Anmerkungen der Simultanhaftung CLNR 4c und 5c,
c) die Löschung der Ersichtlichmachungen A2LNR 1a, 2a, 4a und 4b sowie 6a,
d) die Löschung der Grundstücke Nr. 54/3, 54/4, 370/1,371/1, 371/2, 371/3, 372/1,372/2, 382/1,382/2, 382/3, 382/4, 382/5, 384/1 und 384/2 infolge Vereinigung ihrer Flächen mit dem Grundstück Nr. 382/9,
e) die Teilung des Grundstückes Nr. 382/9 in dieses und in die neuen Grundstücke Nr. 382/12, 382/13, 382/14, 382/15, 382/16, 382/17, 382/18, 382/19, 382/20, 382/21,382/22, 382/23, 382/24, 382/25, 382/26, 382/27, 382/28, 382/29, 382/30, 382/31,382/32, 382/33,
382/34, 382/35, 382/36, 382/37, 382/38, 382/39 und 382/40,
f) die Einbeziehung des Teilstückes (47) des Grundstückes Nr. 382/9 in das Grundstück Nr. 382/23,
g) die lastenfreie Abschreibung der Teilstücke (24) und (25) des Grundstückes Nr. 382/9 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/11,
h) die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 382/27, 382/28, 382/29, 382/30, 382/31 und 382/33 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501,
i) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/9 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1574 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
j) die – mit Ausnahme der Dienstbarkeit CLNR 2 hinsichtlich Grundstück Nr. 382/40 sowie mit Ausnahme der Pfandrechte CLNR 4 und 5 – lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 382/12, 382/13, 382/39 und 382/40 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1575 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
k) die – mit Ausnahme der Pfandrechte CLNR 4 und 5 – lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/14 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1576 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
l) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/32 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1577 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10
m) die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 382/15, 382/16, 382/17, 382/18, 382/34, 382/35 und 382/36 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1578 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
n) die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 382/19, 382/20, 382/21, 382/22, 382/37 und 382/38 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1579 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
o) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/23 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1580 unter Mitübertragung der Eintragungen BLNR 3, 8, 9 und 10,
p) die – mit Ausnahme der Dienstbarkeit CLNR 1a – lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 382/24 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit neu eröffneten EZ 1581,
q) die – mit Ausnahme der Dienstbarkeit CLNR 3a – lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr, 382/25 und 382/26 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Stadt XXXX gehörenden EZ 1458,q) die – mit Ausnahme der Dienstbarkeit CLNR 3a – lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr, 382/25 und 382/26 im Rang TZ 3839/08 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Stadt römisch 40 gehörenden EZ 1458,
r) die Löschung der EZ 456 infolge Gutsbestandslosigkeit,
4.) ob der EZ 658
a) Anmerkung der in der Haupteinlage einverleibten Löschung der Pfandrechte CLNR 3a und 4a sowie die Löschung der bezugnehmenden Eintragungen CLNR 3b und c sowie CLNR 4b und c,
b) die Löschung des Grundstückes Nr. 390 infolge Vereinigung mit Grundstück Nr. 402/2,
c) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (32) des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/31,
d) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (33) des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/33,
e) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) I) eröffneten EZ 1577 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/32,e) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) römisch eins) eröffneten EZ 1577 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/32,
f) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (27) des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) o) eröffneten EZ 1580 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/23,
g) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (34) des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) i) eröffneten EZ 1574.unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/9,
h) die – mit Ausnahme der Dienstbarkeiten CLNR 1 und 2 – lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (3l) des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) p) eröffneten EZ 1581 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/24,
i) die Teilung des verbliebenen Grundstückes Nr. 402/2 in dieses und in die Grundstücke Nr. 402/13 und 402/14,
j) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 402/14 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 1501,
k) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 402/13 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der hiemit eröffneten EZ 1582,
l) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr. 402/2 im Rang TZ 3839/08 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der der Stadt
XXXX gehörenden EZ 1458,römisch 40 gehörenden EZ 1458,
m) die Löschung der EZ 658 infolge Gutsbestandslosigkeit,
5.) ob der EZ 1501
a) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (42) des Grundstückes Nr. 632 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) m) eröffneten EZ 1578 und Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/35,
b) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (43) des Grundstückes Nr. 632 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) n) eröffneten EZ 1579 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/21,
c) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (44) des Grundstückes Nr. 632 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) n) eröffneten EZ 1579 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/22,
d) die lastenfreie Abschreibung des Teilstückes (45) des Grundstückes Nr. 632 und dessen Zuschreibung zum Gutsbestand der unter 3.) n) eröffneten EZ 1579 unter Einbeziehung in das Grundstück Nr. 382/38,
e) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/27 gemeinsam mit Grundstück Nr. 382/9,
f) die Anmerkung des Bauplatzes auf den Grundstücken Nr. 382/28 und 382/29 gemeinsam mit den Grundstücken Nr. 382/12 und 382/39,
6.) ob der gemäß 3.) h) eröffneten EZ 1574 (mit Grundstück Nr. 382/9)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/9 gemeinsam mit Grundstück Nr. 382/27,
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage nach Punkt 1.) des Bescheides vom 20.09.2007 und zur Übergabe,
c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
d) ob den 3243/10000 Anteilen der XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes jeweils zur Hälfte (das sind in Ansehung der gesamten Liegenschaft je 3243/20000 Anteile) für XXXX und "XXXX",d) ob den 3243/10000 Anteilen der römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes jeweils zur Hälfte (das sind in Ansehung der gesamten Liegenschaft je 3243/20000 Anteile) für römisch 40 und "XXXX",
e) ob den 666/10000 Anteilen der XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes jeweils zur Hälfte (das sind in Ansehung der gesamten Liegenschaft je 333/10000 Anteile) für XXXX und "XXXX",e) ob den 666/10000 Anteilen der römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes jeweils zur Hälfte (das sind in Ansehung der gesamten Liegenschaft je 333/10000 Anteile) für römisch 40 und "XXXX",
f) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 205/20000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX sodass der "XXXX" noch 6091/20000 Anteile verbleiben,f) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 205/20000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 sodass der "XXXX" noch 6091/20000 Anteile verbleiben,
g) die Zusammenziehung der XXXX und der "XXXX" nunmehr gehörenden Miteigentumsanteile zu insgesamt je ¿ Anteil,g) die Zusammenziehung der römisch 40 und der "XXXX" nunmehr gehörenden Miteigentumsanteile zu insgesamt je ¿ Anteil,
7.) ob der gemäß 3.10 eröffneten EZ 1575 (mit den Grundstücken Nr. 382/12, 382/13, 382/39 und 382/40)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstücke Nr. 382/12 und 382/39 gemeinsam mit Grundstücke Nr. 382/28 und 382/29,
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
c) ob den 2943/10000 Anteilen der XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1039/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX und 183/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX, sodass derXXXX 1721/10000 Anteile verbleiben,c) ob den 2943/10000 Anteilen der römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1039/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 und 183/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 , sodass derXXXX 1721/10000 Anteile verbleiben,
d) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 880/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX und zu 154/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXXsodass der "XXXX" 2114/10000 Anteile verbleiben,d) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 880/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 und zu 154/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXXsodass der "XXXX" 2114/10000 Anteile verbleiben,
e) die Zusammenziehung der nunmehr XXXX gehörenden Anteile zu insgesamt 1003/10000 Anteilen,e) die Zusammenziehung der nunmehr römisch 40 gehörenden Anteile zu insgesamt 1003/10000 Anteilen,
f) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 12,000.000,00 zugunsten XXXX ob denf) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 12,000.000,00 zugunsten römisch 40 ob den
8.) ob der gemäß 3.) k) eröffneten EZ 1576 (mit Grundstück Nr. 382/14)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/14,
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
c) ob den 2943/10000 Anteilen der XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1039/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX und zu 183/10000 Anteilen für XXXX, sodass der XXXX 1721/10000 Anteile verbleiben,c) ob den 2943/10000 Anteilen der römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1039/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 und zu 183/10000 Anteilen für römisch 40 , sodass der römisch 40 1721/10000 Anteile verbleiben,
d) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 880/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX und zu 154/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für XXXX,d) ob den 3148/10000 Anteilen der "XXXX" die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 880/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 und zu 154/10000 Anteilen (hinsichtlich der ganzen Liegenschaft) für römisch 40 ,
sodass der "XXXX" 2114/10000 Anteile verbleiben,
e) die Zusammenziehung der nunmehr der XXXX gehörenden Anteile zu insgesamt 1003/10000 Anteilen,e) die Zusammenziehung der nunmehr der römisch 40 gehörenden Anteile zu insgesamt 1003/10000 Anteilen,
f) im Lastenblatt
die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 12,000.000,00 zugunsten XXXX ob dendie Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 12,000.000,00 zugunsten römisch 40 ob den
9.) ob der gemäß 3.) eröffneten EZ 1577 (mit Grundstück Nr. 382/32)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/32,
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage nach Punkt 1.) des Bescheides vom 20.09.2007 und zur Übergabe,
c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
d) ob der "XXXX" gehörenden 3148/10000 Anteilen, XXXX gehörenden 3243/10000 Anteilen undXXXX, gehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für XXXX,d) ob der "XXXX" gehörenden 3148/10000 Anteilen, römisch 40 gehörenden 3243/10000 Anteilen undXXXX, gehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für römisch 40 ,
e) die Zusammenziehung der XXXX gehörenden Anteile zu insgesamt 1/1 Anteil,e) die Zusammenziehung der römisch 40 gehörenden Anteile zu insgesamt 1/1 Anteil,
10.) ob der gemäß 3.) m) eröffneten EZ 1578 (mit den Grundstücken Nr. 382/15, 382/16, 382/34, 382/17, 382/18, 382/35 und 382/36)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/15, 382/16 und 382/34,
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Übergabe nach Punkt
2.) des Bescheides vom 20.09.2007,
c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 1 BO nach Punkt 4.) des Bescheides vom 20.09.2007,c) die Ersichtlichmachung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BO nach Punkt 4.) des Bescheides vom 20.09.2007,
d) ob den XXXXgehörenden 2943/10000 Anteilen,XXXX (Anm: An dieser Stelle des Beschlusses fehlen die Wörter "3243/10000 gehörenden Anteilen") und XXXXgehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für "XXXX",d) ob den XXXXgehörenden 2943/10000 Anteilen,römisch 40 Anmerkung, An dieser Stelle des Beschlusses fehlen die Wörter "3243/10000 gehörenden Anteilen") und XXXXgehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für "XXXX",
e) die Zusammenziehung der "XXXX" gehörenden Anteile zu insgesamt 1/1 Anteil,
11.) (Anm: Die Wiedergabe der EZ 1580 mit Grundstück Nr. 382/23 entfällt, da es sich hierbei um ein Waldgrundstück ohne eigenen gemeinen Wert handelt.)11.) Anmerkung, Die Wiedergabe der EZ 1580 mit Grundstück Nr. 382/23 entfällt, da es sich hierbei um ein Waldgrundstück ohne eigenen gemeinen Wert handelt.)
12.) ob der gemäß 3.) n) eröffneten EZ 1579 (mit den Grundstücken Nr. 382/19, 382/21, 382/37, 382/20, 382/22 und 382/38)
a) die Anmerkung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. 382/19, 382/21 und 382/37 und
b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 1 BO nach Punkt 4.) des Bescheides vom 20.09.2007,b) die Ersichtlichmachung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BO nach Punkt 4.) des Bescheides vom 20.09.2007,
c) ob den "XXXX" gehörenden 3148/10000 Anteilen, XXXX gehörenden 3243/10000 Anteilen und XXXX gehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes fürXXXXc) ob den "XXXX" gehörenden 3148/10000 Anteilen, römisch 40 gehörenden 3243/10000 Anteilen und römisch 40 gehörenden 666/10000 Anteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes fürXXXX
d) die Zusammenziehung der XXXX gehörenden Anteile zu insgesamt 1/1 Anteil.d) die Zusammenziehung der römisch 40 gehörenden Anteile zu insgesamt 1/1 Anteil.
Mit Mitteilung vom 11.05.2010 gab das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (im Folgenden: Finanzamt) dem BG die Änderung der Bemessungsgrundlage zur Selbstberechnungserklärung der Eintragungsgebühren des Realteilungsvertrages vom 17.12.2008 dahingehend bekannt, dass die Bemessungsgrundlage des Realteilungsvertrages wie folgt abgeändert worden sei:
Liegenschaftserwerber
Wert (Euro)
Beschwerdeführerin
4.440.493,00
XXXXrömisch 40
4.893.142,00
"XXXX"
4.749.803,00
XXXXrömisch 40
1.004.882,00
Gegen die mit
Bescheiden des Finanzamtes vom 11.05.2010 ausgesprochenen Grunderwerbsteuervorschreibungen mit obigen Bemessungsgrundlagen brachten die Beschwerdeführerin und die "XXXX" fristgerecht am 17.06.2010 eine Berufung ein.
Mit Bescheinigung vom 19.05.2010 bestätigte das zuständige Finanzamt, dass die Eintragungsgebühr insgesamt iHv € 74.793,00 (= Summe der entrichteten Gebühren aller Vertragsparteien) aufgrund des Realteilungsvertrages vom 17.12.2008 entrichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe davon den Teilbetrag iHv € 31.465,00 an Gerichtsgebühren entrichtet.
Daraufhin führte die belangte Behörde eine neuerliche Berechnung der Kosten durch und hielt am 21.05.2010 schriftlich fest, dass sich aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Gebühr unter Berücksichtigung des bereits durch die Selbstberechnung entrichteten Betrages geändert habe:
"1) XXXX – neuer Wert € 4.440.493,00"1) römisch 40 – neuer Wert € 4.440.493,00
1% davon € 44.405,00
Bereits entrichtet durch Selbstberechnung € 31.465,00
Vorschreibung € 12.940,00
2) XXXX – neuer Wert € 4.893.142,002) römisch 40 – neuer Wert € 4.893.142,00
1% davon € 48.932,00
Bereits entrichtet durch Selbstberechnung € 10.835,00
Vorschreibung € 38.097,00
3) ‚XXXX‘ – neuer Wert € 4.749.803,00
1% davon € 47.499,00
Bereits entrichtet durch Selbstberechnung € 30.589,00
Vorschreibung € 16.910,00
3) XXXX – neuer Wert € 1.004.882,003) römisch 40 – neuer Wert € 1.004.882,00
1% davon € 10.049,00
Bereits entrichtet durch Selbstberechnung € 1.904,00
Vorschreibung € 8.145,00"
Mit Zahlungsaufforderung vom 21.05.2010 schrieb das BG der Beschwerdeführerin die Gebühren nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 12.940,00 vor.Mit Zahlungsaufforderung vom 21.05.2010 schrieb das BG der Beschwerdeführerin die Gebühren nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 12.940,00 vor.
Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.06.2010 Einwendungen, in welchen sie im Wesentlichen ausführte: Die vom Finanzamt mit Mitteilung vom 11.05.2010 bekanntgegebene Änderung der Bemessungsgrundlage sei unrichtig, da diese Werte keinesfalls als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Grundbuchseintragungsgebühren der Realteilung gemäß Realteilungsvertrag vom 17.12.2008 herangezogen werden könnten. Nach Einschätzung des Finanzamtes handle es sich bei diesen Werten nämlich um die gemeinen Werte der seinerzeitigen Miteigentumsanteile der Zahlungspflichtigen am Gesamtareal der seinerzeitigen Brauerei XXXX, sohinGegen diese Zahlungsaufforderung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.06.2010 Einwendungen, in welchen sie im Wesentlichen ausführte: Die vom Finanzamt mit Mitteilung vom 11.05.2010 bekanntgegebene Änderung der Bemessungsgrundlage sei unrichtig, da diese Werte keinesfalls als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Grundbuchseintragungsgebühren der Realteilung gemäß Realteilungsvertrag vom 17.12.2008 herangezogen werden könnten. Nach Einschätzung des Finanzamtes handle es sich bei diesen Werten nämlich um die gemeinen Werte der seinerzeitigen Miteigentumsanteile der Zahlungspflichtigen am Gesamtareal der seinerzeitigen Brauerei römisch 40 , sohin
* der 2943/1000-stel Anteil der Beschwerdeführerin,
* der 3243/1000-stel Anteil der XXXX* der 3243/1000-stel Anteil der römisch 40
* der 3148/1000-stel Anteil der "XXXX"
* der 666/1000-stel Anteil der XXXX* der 666/1000-stel Anteil der römisch 40
an den EZZ 456 und 658 KG XXXX, welche die Ausgangsbasis der Realteilung darstellen würden.an den EZZ 456 und 658 KG römisch 40 , welche die Ausgangsbasis der Realteilung darstellen würden.
Gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung könne aber Gegenstand der Gebührenpflicht immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde. Ausschließlich der Wert derjenigen Liegenschaftsanteile, die hinzu erworben wurden, dürften vergebührt werden. Für den Erwerb und die Verbücherung der vorgenannten seinerzeitigen Miteigentumsanteile hätten die Zahlungspflichtigen nämlich bereits Grunderwerbsteuer und auch Grundbuchseintragungsgebühr bezahlt. Zur Ermittlung, ob hinsichtlich der Realteilung über die bereits iHv € 74.793,00 bezahlten Grundbuchseintragungsgebühren hinaus Grundbuchseintragungsgebühren vorzuschreiben seien, werde das Finanzamt daher nicht seine Bewertung der seinerzeitigen Miteigentumsanteile (= Ausgangsbasis für die Realteilung gemäß Realteilungsvertrag vom 17.12.2008) sondern die gemeinen Werte der realgeteilten Flächen (= Ergebnis der Realteilung gemäß Realteilungsvertrag vom 17.12.2008), sohin die gemeinen Werte der Liegenschaften bekanntzugeben haben, sofern das Finanzamt eine Änderung der Bewertung dieser real geteilten Flächen gegenüber der seinerzeitigen Vergebührung durch Selbstberechnung annehmen sollte. Zu vergebühren seien sodann gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung ausschließlich die Werte derjenigen Anteile an den vorgenannten Liegenschaften, die von den einzelnen Miteigentümern hinzu erworben wurden.
Mit Zahlungsauftrag vom 28.06.2010, Zl. XXXX, schrieb das BG der Beschwerdeführerin die durch die geänderte Bemessungsgrundlage angefallenen restlichen Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 12.940,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit einen Betrag iHv € 12.948,00, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag vom 28.06.2010, Zl. römisch 40 , schrieb das BG der Beschwerdeführerin die durch die geänderte Bemessungsgrundlage angefallenen restlichen Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 12.940,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit einen Betrag iHv € 12.948,00, zur Zahlung vor.
Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit in offener Frist am 09.07.2010 am BG eingelangtem Berichtigungsantrag. In teilweiser Wiederholung der in den Einwendungen vom 07.06.2010 getroffenen Ausführungen führte sie im Wesentlichen aus: Die Grundbuchseintragungsgebühr sei bei der Realteilung (wie bei Tauschverträgen) nicht auf Grundlage der gemeinen Werte der erworbenen realgeteilten Fläche bzw. Miteigentumsanteile zu berechnen, sondern ausgehend vom Wert derjenigen Flächen bzw. Anteile, die der Erwerber den übrigen Miteigentümern (Veräußerern) übergeben habe, um im Zuge der Realteilung wiederum Flächen und Anteile zu erhalten. Bei der Selbstberechnung der bereits bezahlten Grundbuchseintragungsgebühr sei man – zur leichteren und schnelleren Nachvollziehbarkeit vereinfacht – von den Grundflächen als Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Zugrundelegung der Grundflächen für die Abgabenbemessung habe allerdings bei den bekämpften Grunderwerbsteuervorschreibungen des Finanzamtes wie oben dargelegt zu einem sinnstörenden und unrichtigen Ergebnis geführt. Lege man nun auch der Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühren nicht einen linear berechneten Preis pro Quadratmeter Grundfläche zugrunde, sondern berücksichtige man auch hier die unterschiedliche Bebaubarkeit und Verwertbarkeit der auf den einzelnen Bauplätzen von ihnen zu realisierenden Projekten, wäre die seinerzeitige Selbstberechnung und die ergangenen Zahlungsaufträge so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen zusätzlichen Betrag iHv € 593,00 an Grundbuchseintragungsgebühr schulde. Es werde daher der Antrag gestellt, den Zahlungsauftrag vom 28.06.2010, Zl. XXXX, dahingehend zu berichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bisher von ihr bereits entrichteten Eintragungsgebühr iHv € 18.968,00 lediglich noch den Betrag iHv €Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit in offener Frist am 09.07.2010 am BG eingelangtem Berichtigungsantrag. In teilweiser Wiederholung der in den Einwendungen vom 07.06.2010 getroffenen Ausführungen führte sie im Wesentlichen aus: Die Grundbuchseintragungsgebühr sei bei der Realteilung (wie bei Tauschverträgen) nicht auf Grundlage der gemeinen Werte der erworbenen realgeteilten Fläche bzw. Miteigentumsanteile zu berechnen, sondern ausgehend vom Wert derjenigen Flächen bzw. Anteile, die der Erwerber den übrigen Miteigentümern (Veräußerern) übergeben habe, um im Zuge der Realteilung wiederum Flächen und Anteile zu erhalten. Bei der Selbstberechnung der bereits bezahlten Grundbuchseintragungsgebühr sei man – zur leichteren und schnelleren Nachvollziehbarkeit vereinfacht – von den Grundflächen als Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Zugrundelegung der Grundflächen für die Abgabenbemessung habe allerdings bei den bekämpften Grunderwerbsteuervorschreibungen des Finanzamtes wie oben dargelegt zu einem sinnstörenden und unrichtigen Ergebnis geführt. Lege man nun auch der Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühren nicht einen linear berechneten Preis pro Quadratmeter Grundfläche zugrunde, sondern berücksichtige man auch hier die unterschiedliche Bebaubarkeit und Verwertbarkeit der auf den einzelnen Bauplätzen von ihnen zu realisierenden Projekten, wäre die seinerzeitige Selbstberechnung und die ergangenen Zahlungsaufträge so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen zusätzlichen Betrag iHv € 593,00 an Grundbuchseintragungsgebühr schulde. Es werde daher der Antrag gestellt, den Zahlungsauftrag vom 28.06.2010, Zl. römisch 40 , dahingehend zu berichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bisher von ihr bereits entrichteten Eintragungsgebühr iHv € 18.968,00 lediglich noch den Betrag iHv €
593,00 zu bezahlen habe.
In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) mit Schreiben vom 09.07.2010 zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit berichtigter Bescheinigung vom 30.09.2010 bestätigte das zuständige Finanzamt, dass die Beschwerdeführerin vom Gesamtbetrag iHv € 74.793,00 richtigerweise den Teilbetrag iHv € 18.968,00 an Gerichtsgebühren entrichtet habe.
Mit Bescheid vom 28.12.2010 setzte die Präsidentin des LG die Entscheidung über die Berichtigungsanträge vom 08.07.2010 gegen den o. a. Zahlungsauftrag sowie gegen die Zahlungsaufträge vom 28.06.2010, Zlen XXXX, bis zum Abschluss des beim Finanzamt anhängigen abgabenrechtlichen Verfahrens zur Zahl XXXX gemäß § 7 Abs. 5 GEG aus.Mit Bescheid vom 28.12.2010 setzte die Präsidentin des LG die Entscheidung über die Berichtigungsanträge vom 08.07.2010 gegen den o. a. Zahlungsauftrag sowie gegen die Zahlungsaufträge vom 28.06.2010, Zlen römisch 40 , bis zum Abschluss des beim Finanzamt anhängigen abgabenrechtlichen Verfahrens zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GEG aus.
In der Folge übermittelte die Präsidentin des LG Anfang 2014 die vier ausgesetzten Verfahren zu XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung.In der Folge übermittelte die Präsidentin des LG Anfang 2014 die vier ausgesetzten Verfahren zu römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung.
Mit Erkenntnissen je vom 30.07.2015, Zl. RV/7103678/2010 und Zl. RV/7103677/2010, betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gab das Bundesfinanzgericht den Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Beschwerdeführerin und der "XXXX" statt und hob die zwei angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO auf. Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden könne, sowie dass hinsichtlich der Wertverhältnisse auf die unterschiedliche Bebaubarkeit Rücksicht zu nehmen sei und somit nicht lediglich die Grundfläche ausschlaggebend sein könne. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 GrESt werde daher in den gegenständlichen Fällen bejaht.Mit Erkenntnissen je vom 30.07.2015, Zl. RV/7103678/2010 und Zl. RV/7103677/2010, betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gab das Bundesfinanzgericht den Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Beschwerdeführerin und der "XXXX" statt und hob die zwei angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 279, BAO auf. Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden könne, sowie dass hinsichtlich der Wertverhältnisse auf die unterschiedliche Bebaubarkeit Rücksicht zu nehmen sei und somit nicht lediglich die Grundfläche ausschlaggebend sein könne. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrESt werde daher in den gegenständlichen Fällen bejaht.
Aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht obliegt es nunmehr diesem, das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Gerichtsgebühren fortzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit den anderen Vertragsparteien am 17.12.2008 einen Realteilungsvertrag abgeschlossen.
Mit Beschluss des BG vom 04.02.2009, Zl. TZ 134/09, sind die in Rede stehenden Grundbuchseintragungen bewilligt worden.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Punkte des Grundbuchgesuchs Gegenstand der Gebührenpflicht sind und jeweils der gemeine Wert der hingegebenen ideellen Miteigentumsanteile an den (näher bezeichneten durch Teilung gebildeten) Liegenschaften die Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Eintragungen im Grundbuch bildet.
Der gemeine Wert der 1039/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", beträgt € 988.703,67. Diese Miteigentumsanteile wurden von XXXX übernommen.Der gemeine Wert der 1039/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", beträgt € 988.703,67. Diese Miteigentumsanteile wurden von römisch 40 übernommen.
Der gemeine Wert der 183/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", beträgt € 174.141,26. Diese Miteigentumsanteile wurden von XXXX übernommen.Der gemeine Wert der 183/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", beträgt € 174.141,26. Diese Miteigentumsanteile wurden von römisch 40 übernommen.
Der gemeine Wert der 2943/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1578 (zu den Gst 382/15, 382/16 und 382/34) beträgt €
793.019,89. Diese Miteigentumsanteile wurden von "XXXX" übernommen.
Die Eintragungsgebühren werden daher für die Beschwerdeführerin mit € 9.888,00, € 1.742,00 und € 7.931,00, insgesamt sohin mit einem Betrag iHv € 19.561,00, festgesetzt.
Da die Beschwerdeführerin durch Selbstberechnung bereits € 18.968,00 an Eintragungsgebühren bezahlt hat, verbleibt als offene restliche Eintragungsgebühr ein Betrag iHv € 593,00.
2. Beweiswürdigung:
Die für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen gemeinen Werte der 1039/10000 und 183/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", sowie der 2943/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1578 (zu den Gst 382/15, 382/16 und 382/34) ergeben sich insbesondere aus dem Beschluss des BG vom 04.02.2009, Zl. TZ 134/09, und aus der von der Beschwerdeführerin im Berichtigungsantrag dargestellten Tabelle hinsichtlich der Berechnung der hingegebenen Miteigentumsanteile.
Aus dem Realteilungsvertrag vom 17.12.2008 ergibt sich eindeutig, dass einerseits die Gst 382/12, 382/14 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29 den neu gebildeten "Bauplatz 3" umfasst haben und dass andererseits schon bei Vertragsabschluss beabsichtigt gewesen ist, "nach Erlangen der entsprechenden Widmung für den Kindergarten einen eigenen Bauplatz zu schaffen und vom Gutsbestand dieser EZ abzuschreiben und einer eigenen, neu zu schaffenden EZ zuzuschreiben". Weiters wurde an dieser Stelle des Realteilungsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass "durch diese zukünftige Realteilung keinerlei Wertverschiebungen stattfinden und daher auch keinerlei wechselseitige Ausgleichszahlungen zu leisten" seien. Aus diesem Grund wurde die Feststellung getroffen, dass die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14) vormals den gemeinsamen "Bauplatz 3" gebildet haben.
Dass die Beschwerdeführerin bereits € 18.968,00 an Eintragungsgebühren bezahlt hat, ergibt sich aus der berichtigten Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vom 30.09.2010.
Ansonsten ergeben sich die Feststellungen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) idgF, treten die Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 und Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.Paragraph 19 a, Absatz 13, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1).TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,).
Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.Nach Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.
Der Anspruch auf diese Eintragungsgebühr entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Der Anspruch auf diese Eintragungsgebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.
Nach § 26 Abs. 1 GGG, in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG, in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG), soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG), soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 2 Abs. 1 GrEStG sind als Grundstücke im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke nach Abs. 3 leg. cit. als ein Grundstück behandelt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, GrEStG sind als Grundstücke im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke nach Absatz 3, leg. cit. als ein Grundstück behandelt.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Tausch ist nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.Nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Tausch ist nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Im vorliegenden Fall war zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG zu klären, ob die Eintragungsgebühr dabei ausschließlich auf den formellen Eintragungsgegenstand des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu beziehen und daher lediglich der Wert der Liegenschaftsanteile nach Abschreibung als Gegenstand der Eintragung anzusehen ist oder ob der gesamte gemeine Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile am ursprünglichen Grundstück heranzuziehen ist.Im vorliegenden Fall war zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu klären, ob die Eintragungsgebühr dabei ausschließlich auf den formellen Eintragungsgegenstand des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu beziehen und daher lediglich der Wert der Liegenschaftsanteile nach Abschreibung als Gegenstand der Eintragung anzusehen ist oder ob der gesamte gemeine Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile am ursprünglichen Grundstück heranzuziehen ist.
Die Beschwerdeführerin geht offenkundig davon aus, dass Grundlage des grundbücherlichen Vorganges eine auf Grund des Realteilungsvertrages vom 17.12.2008 vorgenommene Realteilung im Sinne des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gewesen ist.
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann – aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren – als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile (vgl. VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 04.12.2003, Zl. 2003/16/0108).Bei einer Realteilung iSd Paragraph 841, ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd Paragraph 1045, ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann – aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren – als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile vergleiche VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 04.12.2003, Zl. 2003/16/0108).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Somit ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Somit ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (vgl. VwGH 13.12.1962, Zl. 1805/60, VwSlg 2.762/F).Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird vergleiche VwGH 13.12.1962, Zl. 1805/60, VwSlg 2.762/F).
Da bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, kommt es im gegenständlichen Fall daher nicht auf die vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewirtschaftungsgesetz an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0022, mwN).Da bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, kommt es im gegenständlichen Fall daher nicht auf die vermeintliche wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewirtschaftungsgesetz an, sondern auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0022, mwN).
Die Eintragung der Abschreibung und Mitübertragung der bestehenden Eigentumsrechte (Punkt 1b des Grundbuchsgesuches) war nach der Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit.Die Eintragung der Abschreibung und Mitübertragung der bestehenden Eigentumsrechte (Punkt 1b des Grundbuchsgesuches) war nach der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit.
Der hingegebene Miteigentumsanteil an den näher bezeichneten durch Teilung gebildeten Liegenschaften ist als jeweilige Gegenleistung und damit dessen Wert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen (VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/002).
Die für die Bemessungsgrundlage gegenständlich maßgeblichen gemeinen Werte der 1039/10000 und 183/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1575 (zu den Gst 382/12 und 382/39 gemeinsam mit den Gst 382/28 und 382/29) und der EZ 1576 (zu der Gst 382/14), vormals der gemeinsame "Bauplatz 3", sowie der 2943/10000 Anteile der Beschwerdeführerin an der EZ 1578, Gst 382/15, 382/16 und 382/34 ergeben auf der Grundlage das Realteilungsvertrages vom 17.12.2008 – wie oben auf S. 13 festgestellt – einen Gesamtbetrag an Eintragungsgebühren iHv € 19.561,00.
Da die Beschwerdeführerin bereits € 18.968,00 an Eintragungsgebühren bezahlt hat, verbleibt als offene restliche Eintragungsgebühr ein Betrag iHv € 593,00. Im angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) wurde der Beschwerdeführerin hingegen als restliche Eintragungsgebühr die Zahlung eines Betrages iHv € 12.940,00 vorgeschrieben.
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer restlichen Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 593,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 601,00, verpflichtet ist.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer restlichen Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 593,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 601,00, verpflichtet ist.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde gegenständlich auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde gegenständlich auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021 sowie oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021 sowie oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2006192.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017