Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G304 2153295-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurden die gleichzeitig gestellten Anträge des BF vom 05.06.2014 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG und § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 6 1. S. und Abs. 11 Z. 2 AsylG idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 amtswegig nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurden die gleichzeitig gestellten Anträge des BF vom 05.06.2014 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG und Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 6, 1. S. und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, amtswegig nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt II. festgehalten, dass sich der BF nach der Aktenlage allenfalls - falls überhaupt - vom 07.02.2011 bis 09.01.2012 und vom 14.06.2012 bis 16.06.2015 und in nicht mit absoluter Sicherheit völlig auszuschließender Weise nach wie vor verdeckt im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und wäre dieser Aufenthalt größten Teils nicht rechtmäßig. Der BF sei zudem im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels.In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. festgehalten, dass sich der BF nach der Aktenlage allenfalls - falls überhaupt - vom 07.02.2011 bis 09.01.2012 und vom 14.06.2012 bis 16.06.2015 und in nicht mit absoluter Sicherheit völlig auszuschließender Weise nach wie vor verdeckt im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und wäre dieser Aufenthalt größten Teils nicht rechtmäßig. Der BF sei zudem im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.03.2017 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung abzuhalten, habe es für die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung doch keinen Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des BF in Österreich gegeben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 14.04.2017 vorgelegt und sind am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
4. Es wurde für 13.07.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt, zu welcher der BF und sein Rechtsvertreter geladen waren. Beide sind jedoch nicht erschienen. Das ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladene BFA hat zuvor einen Teilnahmeverzicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX, wurde in XXXX in Mazedonien geboren und ist Staatsangehöriger von Mazedonien.1.1. Der BF heißt römisch 40 , wurde in römisch 40 in Mazedonien geboren und ist Staatsangehöriger von Mazedonien.
1.2. Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte vom 07.02.2011 bis 09.01.2012 und vom 14.06.2012 bis 16.06.2015 jeweils einen in Österreich gemeldeten Wohnsitz. In beiden Fällen wurde der BF nach diesem Zeitraum von diesen Wohnsitzen wieder amtlich abgemeldet.
1.3. Am 05.06.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § § 55 Abs. 1 AsylG sowie einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG "in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen".1.3. Am 05.06.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG "in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen".
1.4. Der BF stellte am 10.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger", welcher am 17.06.2015 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde.
1.5. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
Die auch vom BFA getroffenen Feststellungen zu den gemeldeten Wohnsitzen des BF im Bundesgebiet konnten nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 56 Abs. 1 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz eins, AsylG lautet wie folgt:
"56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird."3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird."
Aufgrund der Zurückweisung der vom BF gestellten Anträge ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, somit die Prüfung, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Aufgrund der Zurückweisung der vom BF gestellten Anträge ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, somit die Prüfung, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Gemäß § 58 Abs. 6 1. Satz AsylG ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 6, 1. Satz AsylG ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG ist, kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist, kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der vom BF am 05.06.2014 gestellten Anträge mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte zu Recht, hat der BF doch bei seiner Antragstellung am 05.06.2014 nicht konkret den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel bezeichnet und kein seine Identität nachweisendes Dokument vorgelegt.Die Zurückweisung der vom BF am 05.06.2014 gestellten Anträge mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte zu Recht, hat der BF doch bei seiner Antragstellung am 05.06.2014 nicht konkret den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel bezeichnet und kein seine Identität nachweisendes Dokument vorgelegt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 57 Abs. 1 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung auszugsweise ausgeführt:
"Sie halten sich nach Aktenlage allenfalls - falls überhaupt - vom 07.02.2011 bis 09.01.2012 und vom 14.06.2012 bis 16.06.2015 und in nicht mit absoluter Sicherheit völlig auszuschließender Weise nach wie vor verdeckt im österreichischen Bundesgebiet auf und wäre dieser Aufenthalt größten Teils nicht rechtmäßig. Sie fallen aufgrund der Dauer Ihres allfälligen Aufenthaltes nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. (...)."
Die Behörde ist im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, das sich der BF "in nicht mit absoluter Sicherheit völlig auszuschließender Weise nach wie vor verdeckt im österreichischen Bundesgebiet aufhält". Da die belangte Behörde demnach selbst von keinem Anhaltpunkt für einen tatsächlichen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen ist, konnte die Behörde nicht von einem "nicht rechtmäßigen Aufenthalt" des BF im Bundesgebiet ausgehen und folglich auch nicht eine mit einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Mangels feststehender Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Die Behörde ist im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, das sich der BF "in nicht mit absoluter Sicherheit völlig auszuschließender Weise nach wie vor verdeckt im österreichischen Bundesgebiet aufhält". Da die belangte Behörde demnach selbst von keinem Anhaltpunkt für einen tatsächlichen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen ist, konnte die Behörde nicht von einem "nicht rechtmäßigen Aufenthalt" des BF im Bundesgebiet ausgehen und folglich auch nicht eine mit einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Mangels feststehender Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Abgesehen von der fehlenden Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war der angefochtene Bescheid auch insofern rechtswidrig, als in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach "Bosnien-Herzegowina" zulässig sei. Es wäre jedoch stattdessen die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach "Mazedonien" festzustellen gewesen.Abgesehen von der fehlenden Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war der angefochtene Bescheid auch insofern rechtswidrig, als in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach "Bosnien-Herzegowina" zulässig sei. Es wäre jedoch stattdessen die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach "Mazedonien" festzustellen gewesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2153295.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017