TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/17 W248 2158833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §33 Abs3
AVG 1950 §44b
AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
PMG §3
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §2 Z7
ZustG §22
ZustG §9
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W248 2158833-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzenden und die Richter Mag. BÜCHELE und Dr. KRASA als Beisitzer über die Beschwerde der Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch XXXX XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.03.2017, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzenden und die Richter Mag. BÜCHELE und Dr. KRASA als Beisitzer über die Beschwerde der Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.03.2017, GZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling":

Mit Schreiben vom 01.10.2014, abgeändert und ergänzt am 15.04.2016, beantragte die ASFINAG Bau Management GmbH (ASFINAG BMG) im Vollmachtsnamen der ASFINAG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, im Folgenden belangte Behörde) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bundesstraßenbauvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern).

Mit Edikt vom 14.07.2016 erfolgte die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und weiterer Anträge im Großverfahren betreffend das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben und der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Die von der belangten Behörde mit acht Wochen festgesetzte Einwendungsfrist dauerte von 25.07.2016 bis einschließlich 19.09.2016.

Die Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch XXXX XXXX, gab am 19.09.2016 eine Stellungnahme mit Unterschriftenliste beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk in 1220 Wien (MBA 22) persönlich ab.Die Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch römisch 40 römisch 40 , gab am 19.09.2016 eine Stellungnahme mit Unterschriftenliste beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk in 1220 Wien (MBA 22) persönlich ab.

Die Stellungnahme mit Unterschriftenliste wurde vom MBA 22 am 19.09.2016 an die Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 (MA 22) weitergeleitet und dort am 21.09.2016 (Mittwoch) übernommen.

Mit Schreiben der MA 22 vom 23.09.2016 wurde die Stellungnahme mit Unterschriftenliste an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie am 27.09.2016 einlangte.

2. Der angefochtene Bescheid:

Im Bescheid vom 28.03.2017, GZ. XXXX (im Folgenden bekämpfter Bescheid), stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass die Personengruppe "Siedlerverein Essling" sich im Verfahren zur Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhabens "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" nicht rechtswirksam als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs.1 Z 6 und Abs. 4 UVP-G 2000 konstituiert habe. Aufbauend darauf wurden in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides die Einwendungen der Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch XXXX XXXX, XXXX, mangels Parteistellung zurückgewiesen.Im Bescheid vom 28.03.2017, GZ. römisch 40 (im Folgenden bekämpfter Bescheid), stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass die Personengruppe "Siedlerverein Essling" sich im Verfahren zur Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhabens "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" nicht rechtswirksam als Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, UVP-G 2000 konstituiert habe. Aufbauend darauf wurden in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides die Einwendungen der Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durch römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Personengruppe "Siedlerverein Essling" ihre Stellungnahme erst am letzten Tag der Einwendungsfrist und bei einer unzuständigen Behörde, nämlich beim MBA 22, eingebracht habe. Diese nach Ansicht der belangten Behörde unzuständige Behörde habe die Stellungnahme zwar an die im Land Wien für Umweltschutzangelegenheiten zuständige MA 22 weitergeleitet, die wiederum die Eingabe an den für die Durchführung des gegenständlichen UVP-Verfahrens zuständigen BMVIT weitergeleitet habe. Die Stellungnahme sei aber nicht mehr innerhalb der Einwendungsfrist bei der zuständigen Behörde eingelangt. Unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der AVG, des UVP-G 2000, Judikatur und Literatur kommt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Personengruppe "Siedlerverein Essling" sich im gegenständlichen UVP-Verfahren nicht wirksam als Bürgerinitiative konstituiert habe. Dieser Personengruppe komme folglich im Verfahren keine Parteistellung zu, und ihre Stellungnahme sei aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.

Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Vertreter der Personengruppe "Siedlerverein Essling", Herrn XXXX XXXX, XXXX, am 30.03.2017 wirksam zugestellt.Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Vertreter der Personengruppe "Siedlerverein Essling", Herrn römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , am 30.03.2017 wirksam zugestellt.

3. Das Beschwerdeverfahren:

Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides erhob die Personengruppe "Siedlerverein Essling" mit Schreiben vom 20.04.2017 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde ist am 26.04.2017 bei der belangten Behörde eingegangen.

Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.05.2017 in elektronischer Form zur Entscheidung vorgelegt.

Gleichzeitig gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

"Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Personengruppe "Siedlerverein Essling" sich im UVP-Genehmigungsverfahren für das Vorhaben "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" ordnungsgemäß als Bürgerinitiative iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 konstituiert hat, ob ihr folglich in diesem UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt und ob ihre Einwendungen daher im UVP-Genehmigungsverfahren zu behandeln sind."Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Personengruppe "Siedlerverein Essling" sich im UVP-Genehmigungsverfahren für das Vorhaben "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" ordnungsgemäß als Bürgerinitiative iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 konstituiert hat, ob ihr folglich in diesem UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt und ob ihre Einwendungen daher im UVP-Genehmigungsverfahren zu behandeln sind.

1 Feststellungen:

Mit Schreiben vom 01.10.2014, abgeändert und ergänzt am 15.04.2016, beantragte die ASFINAG Bau Management GmbH (ASFINAG BMG) im Vollmachtsnamen der ASFINAG bei der belangten Behörde die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erlassung eines UVP-Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 24f Abs. 1 UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975, § 94 Abs. 1 und 2 Luftfahrtgesetz 1957 und den anwendbaren Regelungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (insbesondere §§ 10, 32 und 38 WRG 1959) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern), im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß Enzersdorf.Mit Schreiben vom 01.10.2014, abgeändert und ergänzt am 15.04.2016, beantragte die ASFINAG Bau Management GmbH (ASFINAG BMG) im Vollmachtsnamen der ASFINAG bei der belangten Behörde die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erlassung eines UVP-Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000, Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971, Paragraph 17, ForstG 1975, Paragraph 94, Absatz eins und 2 Luftfahrtgesetz 1957 und den anwendbaren Regelungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (insbesondere Paragraphen 10, 32 und 38 WRG 1959) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern), im Bereich der Gemeinden Wien, Raasdorf und Groß Enzersdorf.

Mit Edikt vom 14.07.2016 erfolgte im Internet, in der Tageszeitung Kurier (Wien und Niederösterreich) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und weiterer Anträge im Großverfahren betreffend das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben und der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages und der Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 5 BStG 1971 und § 24 Abs. 8 iVm § 9 UVP-G 2000 fand vom 25.07.2016 bis 19.09.2016 statt. Die Einwendungsfrist wurde von der belangten Behörde mit acht Wochen festgesetzt.Mit Edikt vom 14.07.2016 erfolgte im Internet, in der Tageszeitung Kurier (Wien und Niederösterreich) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und weiterer Anträge im Großverfahren betreffend das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben und der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen. Die öffentliche Auflage des Genehmigungsantrages und der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, BStG 1971 und Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 9, UVP-G 2000 fand vom 25.07.2016 bis 19.09.2016 statt. Die Einwendungsfrist wurde von der belangten Behörde mit acht Wochen festgesetzt.

Im Edikt sind u.a. folgende Hinweise enthalten (Hervorhebungen im Original):

"[ ]

Stellungnahmen und Einwendungen:

1) Gemäß § 24 Abs. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 kann jedermann innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, abgeben.1) Gemäß Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 kann jedermann innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, abgeben.

2) Innerhalb der Auflagefrist können Parteien, darunter insbesondere Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erheben.2) Innerhalb der Auflagefrist können Parteien, darunter insbesondere Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000, schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erheben.

Gemäß § 44b Abs. 1 AVG hat die Kundmachung durch Edikt zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig – innerhalb der Einwendungsfrist vom 25. Juli 2016 bis einschließlich 19. September 2016 – bei der Behörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG hat die Kundmachung durch Edikt zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig – innerhalb der Einwendungsfrist vom 25. Juli 2016 bis einschließlich 19. September 2016 – bei der Behörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen.

[ ]

Weitere Hinweise:

• Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie per Telefax (Nr. 01/71162/65 2299) oder E-Mail (ivvs4@bmvit.gv.at) zu übermitteln. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht:

http://www.bmvit.gv.at/ministerium/impressum/policy.html. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

• Bürgerinitiativen haben gemäß § 24f Abs. 8 i.V.m. § 19 UVP-G 2000 Parteistellung: Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben sind und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) an den Genehmigungsverfahren (neben dem gegenständlichen auch an den weiteren Genehmigungsverfahren gemäß § 24 UVP-G 2000) als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.• Bürgerinitiativen haben gemäß Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, UVP-G 2000 Parteistellung: Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben sind und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) an den Genehmigungsverfahren (neben dem gegenständlichen auch an den weiteren Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000) als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

[ ]"

Die Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durchXXXXXXXX, gab am 19.09.2016, somit am letzten Tag der im Edikt genannten Einwendungsfrist, eine Stellungnahme mit Unterschriftenliste (mehr als 200 Eintragungen unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und unter Beifügung der datierten Unterschriften von Personen mit überwiegend Adressangaben aus der Standortgemeinde Wien sowie aus weiteren Gemeinden) beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk in 1220 Wien (MBA 22) persönlich ab. XXXX XXXX wird in der Fußzeile der händisch mit Seitenzahlen versehenen Unterschriftenliste als "Vertreter der Bürgerinitiative" angeführt und ist gleichzeitig die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.Die Personengruppe "Siedlerverein Essling", vertreten durchXXXXXXXX, gab am 19.09.2016, somit am letzten Tag der im Edikt genannten Einwendungsfrist, eine Stellungnahme mit Unterschriftenliste (mehr als 200 Eintragungen unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und unter Beifügung der datierten Unterschriften von Personen mit überwiegend Adressangaben aus der Standortgemeinde Wien sowie aus weiteren Gemeinden) beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk in 1220 Wien (MBA 22) persönlich ab. römisch 40 römisch 40 wird in der Fußzeile der händisch mit Seitenzahlen versehenen Unterschriftenliste als "Vertreter der Bürgerinitiative" angeführt und ist gleichzeitig die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.

Die Stellungnahme ist nicht adressiert. Allerdings werden im Text der Stellungnahme die Aktenzahl der belangten Behörde (BMVIT-311.401/0010-IV/IVVS-ALG/2016) sowie das verfahrensgegenständliche Vorhaben (Bundesstraßenbauvorhaben S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl [Spange Seestadt Aspern]) erwähnt.

Die Stellungnahme mit Unterschriftenliste wurde vom MBA 22 am 19.09.2016 an die Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 (MA 22) weitergeleitet und dort am 21.09.2016 (Mittwoch) übernommen.

Die Übermittlung vom MBA 22 an die MA 22 erfolgte "direkt" mittels Zustellschein.

Mit Schreiben der MA 22 vom 23.09.2016 wurde die Stellungnahme mit Unterschriftenliste an das BMVIT weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am 27.09.2016 einlangte.

2 Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel aufkommen ließe.

3 Rechtliche Beurteilung:

3.1 Rechtliche Grundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 6 Abs. 1, des § 10, des § 33 Abs. 3 sowie des § 44b Abs. 1 AVG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins,, des Paragraph 10,, des Paragraph 33, Absatz 3, sowie des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG lauten:

"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) [...]"

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

"§ 33. (1) [ ]

(2) [ ]

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) [ ]"

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) [ ]

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 5, des § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 4 und Abs. 5, des § 24 Abs. 1 sowie des § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 lauten:Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 5, des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 4 und Absatz 5,, des Paragraph 24, Absatz eins, sowie des Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 lauten:

"Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

[ ]

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

[...]

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

[...]"

"Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

[ ]"

"Entscheidung

§ 24f. (1) [...]Paragraph 24 f, (1) [...]

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.(8) In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.

[...]"

Die Bestimmung des § 9 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:Die Bestimmung des Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:

"Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden."(6) Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden."

3.2 Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Auflagefrist, innerhalb derer Einwendungen erhoben werden können, mindestens sechs Wochen zu betragen. Die von der belangten Behörde mit acht Wochen bemessene Frist war daher jedenfalls ausreichend.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Auflagefrist, innerhalb derer Einwendungen erhoben werden können, mindestens sechs Wochen zu betragen. Die von der belangten Behörde mit acht Wochen bemessene Frist war daher jedenfalls ausreichend.

Ist die Parteistellung einer Person in einem Verfahren strittig, ist hierüber durch Feststellungsbescheid zu entscheiden (VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 17.09.2009, 2007/07/0052; 13.11.2013, 2013/12/0179; Umweltsenat 24.01.2006, US 1B/2005/25-09, Retznei III; BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, Feldkirch Stadttunnel Pst). Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt der zur Sachentscheidung berufenen Behörde zu (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0299). Zuständige Behörde im UVP-Genehmigungsverfahren für das Bundesstraßenbauvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern) ist gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 der BMVIT. Die Erlassung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde war daher zulässig.Ist die Parteistellung einer Person in einem Verfahren strittig, ist hierüber durch Feststellungsbescheid zu entscheiden (VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 17.09.2009, 2007/07/0052; 13.11.2013, 2013/12/0179; Umweltsenat 24.01.2006, US 1B/2005/25-09, Retznei römisch drei; BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, Feldkirch Stadttunnel Pst). Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt der zur Sachentscheidung berufenen Behörde zu (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0299). Zuständige Behörde im UVP-Genehmigungsverfahren für das Bundesstraßenbauvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern) ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 der BMVIT. Die Erlassung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde war daher zulässig.

Die Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling" wurde von mehr als 200 Personen unterstützt. Es ist daher denkbar, dass sich iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Bürgerinitiative gebildet hat, die am UVP-Genehmigungsverfahren als Partei teilnimmt.Die Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling" wurde von mehr als 200 Personen unterstützt. Es ist daher denkbar, dass sich iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 eine Bürgerinitiative gebildet hat, die am UVP-Genehmigungsverfahren als Partei teilnimmt.

Eine Bürgerinitiative wird gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 durch die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung durch die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person vertreten, sofern die Bürgerinitiative keine anderslautenden Dispositionen trifft. Der Vertreter ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 ZustG. Auch bei einer nicht wirksam zustande gekommenen Bürgerinitiative ist diejenige Person, die die Bürgerinitiative gem. § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 vertreten sollte, als Vertreter nach § 10 AVG anzusehen, weil die Unterzeichner durch ihre Unterschrift ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, diese Person zum Vertreter zu bestimmen (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 44 zu § 19; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 160 zu § 19). Der Vertreter ist auch berechtigt, das wirksame Zustandekommen der Bürgerinitiative mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen, weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, eine vorenthaltene Parteistellung durchzusetzen.Eine Bürgerinitiative wird gemäß Paragraph 19, Absatz 5, UVP-G 2000 durch die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung durch die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person vertreten, sofern die Bürgerinitiative keine anderslautenden Dispositionen trifft. Der Vertreter ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, ZustG. Auch bei einer nicht wirksam zustande gekommenen Bürgerinitiative ist diejenige Person, die die Bürgerinitiative gem. Paragraph 19, Absatz 5, UVP-G 2000 vertreten sollte, als Vertreter nach Paragraph 10, AVG anzusehen, weil die Unterzeichner durch ihre Unterschrift ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, diese Person zum Vertreter zu bestimmen vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 44 zu Paragraph 19,; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 160 zu Paragraph 19,). Der Vertreter ist auch berechtigt, das wirksame Zustandekommen der Bürgerinitiative mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen, weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, eine vorenthaltene Parteistellung durchzusetzen.

Der bekämpfte Bescheid wurde XXXX XXXX am 30.03.2017 zugestellt.Der bekämpfte Bescheid wurde römisch 40 römisch 40 am 30.03.2017 zugestellt.

XXXX XXXX wird in der Fußzeile der Unterschriftenliste als "Vertreter der Bürgerinitiative" angeführt und ist gleichzeitig die in der händisch mit Seitenzahlen versehenen Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Es ist daher davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und dass die von XXXX XXXX eingebrachte Beschwerde durch die dazu legitimierte Person eingebracht wurde.römisch 40 römisch 40 wird in der Fußzeile der Unterschriftenliste als "Vertreter der Bürgerinitiative" angeführt und ist gleichzeitig die in der händisch mit Seitenzahlen versehenen Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Es ist daher davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und dass die von römisch 40 römisch 40 eingebrachte Beschwerde durch die dazu legitimierte Person eingebracht wurde.

Beschwerden waren innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. Der Bescheid gilt gemäß § 22 ZustG mit der Übernahme des Dokumentes als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde XXXXXXXX am 30.03.2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 20.04.2017, die am 25.04.2017 zur Post gegeben wurde und am 26.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist daher rechtzeitig.Beschwerden waren innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. Der Bescheid gilt gemäß Paragraph 22, ZustG mit der Übernahme des Dokumentes als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde XXXXXXXX am 30.03.2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 20.04.2017, die am 25.04.2017 zur Post gegeben wurde und am 26.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist daher rechtzeitig.

3.2.1 Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird Folgendes vorgebracht:

* Im Bescheid der belangten Behörde werde ausgeführt, dass die Stellungnahme samt der für die Parteistellung erforderlichen ausreichenden Anzahl an Unterschriften am 19.09.2016 rechtzeitig bei der Behörde abgegeben worden sei. Weiter werde im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, dass die gesamten Unterlagen der Stellungnahme am 27.09.2017 beim BMVIT eingelangt seien, was einem einwöchigen Postlauf entspreche.

* Wie im bekämpften Bescheid ferner ausgeführt werde und aus diesem hervorgehe, sei in der Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen auf allen Seiten die zuständige Geschäftszahl des UVP-Verfahrens angeführt und vom BMVIT auch eindeutig diesem Verfahren zugeordnet worden.

* Aufgrund der Tatsache der oben dargestellten eindeutigen Zuordnung der Unterschriften zu dem betreffenden Verfahren und der weiteren Tatsache, dass alle Seiten der Stellungnahme unter Berücksichtigung des Postlaufes rechtzeitig beim BMVIT eingelangt seien, diese vom BMVIT auch eindeutig zugeordnet worden seien, sei die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung für die Ablehnung nicht schlüssig. Die fehlende Adresse stelle, wie die erfolgte Abwicklung beweise, keinen Mangel dar.

Die in der Beschwerde der Personengruppe "Siedlerverein Essling" vorgebrachten Abläufe entsprechen größtenteils den Feststellungen der belangten Behörde. Allerdings wurde die mit Unterschriften versehene Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling" entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bei "der [zuständigen] Behörde" eingebracht, sondern persönlich beim MBA 22 abgegeben.

Das MBA 22 ist keine Behörde, sondern eine Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien (vgl. § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien). Auch der Magistrat der Stadt Wien (gleichzeitig Amt der Wiener Landesregierung; vgl. § 114 der Wiener Stadtverfassung – WStV) ist keine Behörde, sondern ein der Wiener Landesregierung beigegebener Behördenapparat. Allerdings ist im vorliegenden Fall auch die Wiener Landesregierung nicht die zuständige Behörde im UVP-Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben. Zuständige Behörde ist vielmehr, worauf im Edikt vom 14.07.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde, gemäß § 24 UVP-G 2000 der BMVIT. Diesem kann das MBA 22 keinesfalls zugeordnet werden.Das MBA 22 ist keine Behörde, sondern eine Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien vergleiche Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien). Auch der Magistrat der Stadt Wien (gleichzeitig Amt der Wiener Landesregierung; vergleiche Paragraph 114, der Wiener Stadtverfassung – WStV) ist keine Behörde, sondern ein der Wiener Landesregierung beigegebener Behördenapparat. Allerdings ist im vorliegenden Fall auch die Wiener Landesregierung nicht die zuständige Behörde im UVP-Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben. Zuständige Behörde ist vielmehr, worauf im Edikt vom 14.07.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde, gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 der BMVIT. Diesem kann das MBA 22 keinesfalls zugeordnet werden.

Behörden haben gemäß § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Zu beachten ist, dass nach der Judikatur (VwGH 09.03.1970, 0526/69; 21.03.1996, 95/18/0494) lediglich eine objektive Pflicht der unzuständigen Behörde, aber kein subjektives Recht des Einschreiters auf Weiterleitung besteht.Behörden haben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Zu beachten ist, dass nach der Judikatur (VwGH 09.03.1970, 0526/69; 21.03.1996, 95/18/0494) lediglich eine objektive Pflicht der unzuständigen Behörde, aber kein subjektives Recht des Einschreiters auf Weiterleitung besteht.

Da das MBA 22 selbst zur Behandlung der Stellungnahme nicht zuständig war, hat es das Anbringen der Personengruppe "Siedlerverein Essling" noch am Tag des Einlangens an die beim Amt der Wiener Landesregierung für die Durchführung von UVP Verfahren zuständige MA 22 weitergeleitet. Bei der MA 22 ist die Stellungnahme samt Unterschriftenliste am 21.09.2016 eingelangt.

Die Übermittlung vom MBA 22 an die MA 22 erfolgte "direkt" mittels Zustellschein, d.h. ohne Inanspruchnahme eines Zustelldienstes iSd § 2 Z 7 ZustG iVm § 3 Z 4 und § 12 PMG. Als "Zustelldienst" kommen nach diesen Bestimmungen die Österreichische Post sowie andere Universaldienstbetreiber iSd § 12 PMG in Frage. Das MBA 22 fällt eindeutig nicht unter diese Definition.Die Übermittlung vom MBA 22 an die MA 22 erfolgte "direkt" mittels Zustellschein, d.h. ohne Inanspruchnahme eines Zustelldienstes iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 12, PMG. Als "Zustelldienst" kommen nach diesen Bestimmungen die Österreichische Post sowie andere Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 12, PMG in Frage. Das MBA 22 fällt eindeutig nicht unter diese Definition.

Da die MA 22 zur Behandlung des Anbringens ebenfalls unzuständig war, hat sie es iSd § 6 Abs. 1 AVG mit Schreiben vom 23.09.2016 an das gemäß § 24 UVP-G 2000 für die Durchführung des UVP-Verfahrens zuständige BMVIT weitergeleitet, wo es am 27.09.2016, d.h. deutlich nach Ende der bis 19.09.2016 laufenden Einwendungsfrist, einlangte.Da die MA 22 zur Behandlung des Anbringens ebenfalls unzuständig war, hat sie es iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG mit Schreiben vom 23.09.2016 an das gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 für die Durchführung des UVP-Verfahrens zuständige BMVIT weitergeleitet, wo es am 27.09.2016, d.h. deutlich nach Ende der bis 19.09.2016 laufenden Einwendungsfrist, einlangte.

Die Tage des Postlaufes sind gemäß § 33 Abs. 3 AVG nur dann nicht in die Frist einzurechnen, wenn das Anbringen an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde. In diesem Fall ist die Frist gewahrt, wenn das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument innerhalb der Frist an einen Zustelldienst übergeben und an die richtige Stelle adressiert (zu diesem Erfordernis vgl. VfGH 25.02.2003, B1638/02; VwGH 23.09.1966, 0197/66; 18.10.2000, 95/08/0330; 23.11.2009, 2008/05/0272; 29.04.2014, Ro 2014/04/0040) wurde. Die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei der Behörde werden in diesem Fall in die Frist nicht eingerechnet. Wurde hingegen für die Übermittlung des Anbringens kein Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG in Anspruch genommen oder das Anbringen falsch (bzw. gar nicht) adressiert, kommt es zur Wahrung der Frist auf das tatsächliche Einlangen bei der zuständigen Behörde an (vgl dazu auch Umweltsenat 03.05.2012, US 2B/2012/4-6, Rohrau).Die Tage des Postlaufes sind gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur dann nicht in die Frist einzurechnen, wenn das Anbringen an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG übergeben wurde. In diesem Fall ist die Frist gewahrt, wenn das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument innerhalb der Frist an einen Zustelldienst übergeben und an die richtige Stelle adressiert (zu diesem Erfordernis vergleiche VfGH 25.02.2003, B1638/02; VwGH 23.09.1966, 0197/66; 18.10.2000, 95/08/0330; 23.11.2009, 2008/05/0272; 29.04.2014, Ro 2014/04/0040) wurde. Die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei der Behörde werden in diesem Fall in die Frist nicht eingerechnet. Wurde hingegen für die Übermittlung des Anbringens kein Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Anspruch genommen oder das Anbringen falsch (bzw. gar nicht) adressiert, kommt es zur Wahrung der Frist auf das tatsächliche Einlangen bei der zuständigen Behörde an vergleiche dazu auch Umweltsenat 03.05.2012, US 2B/2012/4-6, Rohrau).

Im gegenständlichen Fall hat die Personengruppe "Siedlerverein Essling" keinen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG in Anspruch genommen, sondern die Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen persönlich beim MBA 22 abgegeben, bei dem es sich, wie bereits ausgeführt wurde, um gar keine Behörde, sondern bloß um eine Dienststelle eines einer im vorliegenden Fall unzuständigen Behörde beigegebenen Behördenapparats handelt.Im gegenständlichen Fall hat die Personengruppe "Siedlerverein Essling" keinen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Anspruch genommen, sondern die Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen persönlich beim MBA 22 abgegeben, bei dem es sich, wie bereits ausgeführt wurde, um gar keine Behörde, sondern bloß um eine Dienststelle eines einer im vorliegenden Fall unzuständigen Behörde beigegebenen Behördenapparats handelt.

Das MBA 22 hat das Anbringen der Personengruppe "Siedlerverein Essling" an die für die Durchführung von UVP-Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Wiener Landesregierung zuständige MA 22 weitergeleitet, wobei auch das MBA 22 sich nicht eines Zustelldienstes iSd § 2 Z 7 ZustG iVm § 3 Z 4 PMG bedient hat, sondern das Anbringen "direkt" mittels Zustellschein weitergeleitet hat. Bei der MA 22 langte das Anbringen am 21.09.2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Einwendungsfrist bereits abgelaufen.Das MBA 22 hat das Anbringen der Personengruppe "Siedlerverein Essling" an die für die Durchführung von UVP-Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Wiener Landesregierung zuständige MA 22 weitergeleitet, wobei auch das MBA 22 sich nicht eines Zustelldienstes iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, PMG bedient hat, sondern das Anbringen "direkt" mittels Zustellschein weitergeleitet hat. Bei der MA 22 langte das Anbringen am 21.09.2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Einwendungsfrist bereits abgelaufen.

Da sich die Personengruppe "Siedlerverein Essling" bei der Abgabe ihrer Stellungnahme nicht eines Zustelldienstes iSd § 2 Z 7 ZustG iVm § 3 Z 4 PMG bediente, sondern dieses Anbringen persönlich abgab, hätte das Anbringen, um iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Bürgerinitiative ordnungsgemäß entstehen zu lassen, rechtzeitig, d. h. innerhalb der Einwendungsfrist, bei der belangten Behörde einlangen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Vielmehr langte das Anbringen erst am 27.09.2016, d.h. mehr als eine Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist, bei der zuständigen Behörde ein. Zu diesem Ergebnis mag auch die Tatsache beigetragen haben, dass das Anbringen nicht an die zuständige Behörde adressiert wurde.Da sich die Personengruppe "Siedlerverein Essling" bei der Abgabe ihrer Stellungnahme nicht eines Zustelldienstes iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, PMG bediente, sondern dieses Anbringen persönlich abgab, hätte das Anbringen, um iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 eine Bürgerinitiative ordnungsgemäß entstehen zu lassen, rechtzeitig, d. h. innerhalb der Einwendungsfrist, bei der belangten Behörde einlangen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Vielmehr langte das Anbringen erst am 27.09.2016, d.h. mehr als eine Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist, bei der zuständigen Behörde ein. Zu diesem Ergebnis mag auch die Tatsache beigetragen haben, dass das Anbringen nicht an die zuständige Behörde adressiert wurde.

Wird ein Anbringen nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht, erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde (und somit auch die Einbringung bei der unzuständigen Behörde) nach der eindeutigen Anordnung des § 6 Abs. 1 AVG "auf Gefahr des Einschreiters". Das bedeutet, dass jemand, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat (vgl. BVwG 06.04.2016, W 193 2006762-1/27E); und zwar selbst dann, wenn das Anbringen von der unzuständigen Behörde entgegen der Anordnung des § 6 Abs. 1 AVG nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 22.10.1992, 92/06/0172; 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (so schon VwGH 23.09.1966, 0197/66) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfGH 25.02.2003, B1638/02). Beides ist, wie bereits ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall nicht geschehen.Wird ein Anbringen nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht, erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde (und somit auch die Einbringung bei der unzuständigen Behörde) nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG "auf Gefahr des Einschreiters". Das bedeutet, dass jemand, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat vergleiche BVwG 06.04.2016, W 193 2006762-1/27E); und zwar selbst dann, wenn das Anbringen von der unzuständigen Behörde entgegen der Anordnung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/06/0172; 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (so schon VwGH 23.09.1966, 0197/66) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfGH 25.02.2003, B1638/02). Beides ist, wie bereits ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall nicht geschehen.

Aus all diesen Gründen war daher zusammenfassend festzustellen, dass die Ansicht der Personengruppe "Siedlerverein Essling", wonach diese ihre Stellungnahme fristwahrend eingebracht habe und sich daher im UVP-Genehmigungsverfahren für das Bundesstraßenbauvorhaben "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf - Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)" als Bürgerinitiative wirksam konstituiert habe, nicht zutrifft. Ihre Stellungnahme musste daher von der belangten Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen werden. Die dagegen erhobene Beschwerde war abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. In der Darstellung der Vorgänge, die ab der persönlichen Abgabe der von insgesamt 264 Personen unterstützten Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling" beim MBA 22 bis zum Einlangen der Stellungnahme beim BMVIT geführt haben, ergeben sich keine Widersprüche zwischen den Darstellungen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Personengruppe. Strittig ist lediglich, wie diese Vorgänge rechtlich einzuordnen sind und ob der Personengruppe "Siedlerverein Essling" aufgrund dieser Vorgänge die Eigenschaft einer Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 zukommt. Bei diesem noch strittigen Punkt handelt es sich freilich ausschließlich um eine Rechtsfrage. Der erkennende Senat konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, und 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dies steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention oder Art. 47 der Grundrechtecharta entgegen, zumal in diesem Verfahren nicht über "civil rights" angesprochen wird. Beschränkungen des Gebrauches des Eigentums der Beschwerdeführerin werden durch die Feststellung, ob es sich bei der Personengruppe "Siedlerverein Essling" um eine Bürgerinitiative im UVP-rechtlichen Sinn handelt, nicht bewirkt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. In der Darstellung der Vorgänge, die ab der persönlichen Abgabe der von insgesamt 264 Personen unterstützten Stellungnahme der Personengruppe "Siedlerverein Essling" beim MBA 22 bis zum Einlangen der Stellungnahme beim BMVIT geführt haben, ergeben sich keine Widersprüche zwischen den Darstellungen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Personengruppe. Strittig ist lediglich, wie diese Vorgänge rechtlich einzuordnen sind und ob der Personengruppe "Siedlerverein Essling" aufgrund dieser Vorgänge die Eigenschaft einer Bürgerinitiative iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zukommt. Bei diesem noch strittigen Punkt handelt es sich freilich ausschließlich um eine Rechtsfrage. Der erkennende Senat konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, und 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dies steht auch nicht Artikel 6, Absatz eins, der Menschenrechtskonvention oder Artikel 47, der Grundrechtecharta entgegen, zumal in diesem Verfahren nicht über "civil rights" angesprochen wird. Beschränkungen des Gebrauches des Eigentums der Beschwerdeführerin werden durch die Feststellung, ob es sich bei der Personengruppe "Siedlerverein Essling" um eine Bürgerinitiative im UVP-rechtlichen Sinn handelt, nicht bewirkt.

3.3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die gesicherte, in der gegenständlichen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die gesicherte, in der gegenständlichen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

Schlagworte

Auflage, Beschwerdefrist, Einlangen, Einwendungen,
Feststellungsbescheid, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Genehmigungsverfahren, Kundmachung, Parteistellung,
Postlauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Risikotragung,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, UVP-Pflicht, verspätete Beschwerde,
verspätete Einwendungen, Verspätung, Vertretung, Vollmacht,
Weiterleitung, Zurückweisung, Zuständigkeit,
Zustellbevollmächtigter, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W248.2158833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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