RS Vwgh 2004/2/19 2000/20/0396

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
TilgG 1972 §2 Abs1;
TilgG 1972 §3 Abs1 Z2;
TilgG 1972 §4 Abs1;
TilgG 1972 §4 Abs2;
TilgG 1972 §4 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall, der die Entziehung eines Waffenpasses betrifft, hängt die Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs. 3 Z. 4 WaffG davon ab, ob die belangte Behörde auch die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. September 1988 zu einer unbedingten Geldstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB der Berufungsentscheidung zugrunde legen durfte oder ob diese Verurteilung im Entscheidungszeitpunkt (kraft Gesetzes) bereits getilgt war. Dem bloßen Umstand, dass diese Verurteilung schon vor der Ausstellung des Waffenpasses im Jahr 1993 erfolgte, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil der Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Grund des § 8 Abs. 3 Z. 4 WaffG erst mit seiner weiteren Verurteilung vom 14. Juni 1996 in Betracht kam (insoweit anders daher der dem E vom 26. November 2003, Zl. 99/20/0489, zugrunde liegende Beschwerdefall).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000200396.X02

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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