TE Bvwg Beschluss 2017/7/18 W170 2163639-1

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Veröffentlicht am 18.07.2017
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Entscheidungsdatum

18.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W170 2163639-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Antrag vom 28.6.2017 von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, dem als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 28.6.2017 gegen die als Bescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Antrag vom 28.6.2017 von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, dem als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 28.6.2017 gegen die als Bescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß §§ 22 Abs. 3, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraphen 22, Absatz 3, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:

1. Folgende Tatsachen und folgender Verfahrensgang werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

XXXX (in Folge: Antragsteller) ist syrischer Staatsangehöriger, seit 13.11.2014 in Österreich Asylberechtigter; dem Antragsteller wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der Antragsteller hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit, kann nicht Deutsch und hat keine besondere Bindung an Österreich. Dem Antragsteller droht in Österreich eine erhebliche Haftstrafe.römisch 40 (in Folge: Antragsteller) ist syrischer Staatsangehöriger, seit 13.11.2014 in Österreich Asylberechtigter; dem Antragsteller wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der Antragsteller hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit, kann nicht Deutsch und hat keine besondere Bindung an Österreich. Dem Antragsteller droht in Österreich eine erhebliche Haftstrafe.

Der Antragsteller wurde am 27.7.2016 festgenommen und wurde in weiterer Folge gegen diesen die Untersuchungshaft verhängt, weil er im Verdacht stehe, als einer der führenden Mitglieder einer im Suchtgifthandel im Stadtgebiet von Salzburg tätigen kriminellen Organisation für den Verkauf von großen Mengen Cannabiskraut (6 bis 7 kg), Cannabisharz (20 bis 25 kg) und Kokain (400 g) verantwortlich gewesen zu sein; andere Mitglieder dieser Organisation stehen im Verdacht, Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich eingeführt zu haben.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde dem Antragsteller der ihm ausgestellte Konventionsreisepass Nr. K1201020, entzogen und diesem aufgetragen, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Der Mandatsbescheid wurde dem Antragsteller am 19.1.2017 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 24.1.2017 ergriff der Antragsteller das Rechtsmittel der Vorstellung; er sei unschuldig, seine Mitangeklagten hätten die Straftaten begangen und ersuche er, ihm seinen Konventionspass wieder zu geben.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.1.2017 wurde dem Antragsteller Parteiengehör gewährt; dieses wurde am 1.2.2107 zugestellt und blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde im Spruchpunkt I. der Spruch des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, ohne Bezugnahme auf § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) wiederholt sowie im Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen; begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes zu verstoßen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht des "LKA OÖ" ergebe. Daher sei der Konventionsreisepass, den der Antragsteller benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zu entziehen. Der Bescheid wurde samt einer Verfahrensanordnung, mit der dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, dem Antragsteller am 30.3.2017 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde im Spruchpunkt römisch eins. der Spruch des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.1.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, ohne Bezugnahme auf Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) wiederholt sowie im Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen; begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes zu verstoßen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht des "LKA OÖ" ergebe. Daher sei der Konventionsreisepass, den der Antragsteller benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zu entziehen. Der Bescheid wurde samt einer Verfahrensanordnung, mit der dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, dem Antragsteller am 30.3.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.4.2017, am selben Tag zur Post gegeben, wurde vom Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben; unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit als "Bescheid" bezeichneter Entscheidung des Bundesamtes vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde der Spruch des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wortgleich und im Wesentlichen mit gleicher Begründung wiederholt; abermals wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diesen "Bescheid" wurde mit als "Beschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom 28.6.2017 Rechtsmittel ergriffen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass wegen der Straftaten, derer der Antragsteller verdächtig sei eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht erfolgt sei, der Antragsteller seine Schuld bestreite und dem Antragsteller grenzüberschreitender Suchtgifthandel auch nicht vorgeworfen werde. Auch befände sich der Antragsteller derzeit in Haft und könne seinen Konventionsreisepass gar nicht für grenzüberschreitende Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz verwenden. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Antragsteller aus, dass hiedurch der Konventionsreisepass kein gültiges Reisedokument mehr darstelle, was bedeute, dass es auch seine identitätsnachweisende Wirkung verliere. Dies stelle für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er kein anderes Identitätsdokument sowie keinen anderen Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft besitze und eine Karte für Asylberechtigte in der Haftsituation nicht beantragen könne. Der Schriftsatz wurde am 19.6.2017 zur Post gegeben.

Die Beschwerde wurde am 7.7.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage, der festgestellte Verdacht gegen den Antragsteller und die anderen Mitglieder der nach der Verdachtslage kriminellen Vereinigung aus dem Abschlussbericht des Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.11.2016, Gz. B5/82932/2016-Enz sowie aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller zumindest vom 27.7.2016 bis dato – wie sich aus der Aktenlage, insbesondere genanntem Abschlussbericht und einer am 12.7.2017 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister ergibt – im Stande der Festnahme und anschließend der Untersuchungshaft unter anderem wegen der oben genannten Delikte befand bzw. befindet.

Die Feststellung, dass der Antragsteller in Österreich ohne Beschäftigung ist und er nicht Deutsch kann, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der Polizei, siehe etwa die Einvernahme vom 27.7.2016, S. 1 (hinsichtlich der Beschäftigung) und S. 3 (hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse). Dass der Antragsteller keine besondere Bindung an Österreich hat ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche nicht behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zum Gegenstand dieser Entscheidung ist auszuführen, dass schon mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde.1. Zum Gegenstand dieser Entscheidung ist auszuführen, dass schon mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, der am 30.3.2017 zugestellt und somit erlassen wurde, wurde am 25.4.2017 zur Post gegeben und war daher rechtzeitig. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG) aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, der am 30.3.2017 zugestellt und somit erlassen wurde, wurde am 25.4.2017 zur Post gegeben und war daher rechtzeitig. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Durch Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen; gegen diesen Spruchpunkt wurde keine Beschwerde erhoben, sondern wurde der Antrag gestellt, (vorerst) die Behörde möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zuerkennen (arg.: "sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 1 VwGVG zuzuerkennen"). Daher kann im Vorgehen des Bundesamtes, die Beschwerde nicht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, keine Rechts-widrigkeit erkannt werden (die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens wäre).Durch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen; gegen diesen Spruchpunkt wurde keine Beschwerde erhoben, sondern wurde der Antrag gestellt, (vorerst) die Behörde möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zuerkennen (arg.: "sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuzuerkennen"). Daher kann im Vorgehen des Bundesamtes, die Beschwerde nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, keine Rechts-widrigkeit erkannt werden (die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens wäre).

Das Bundesamt hat viel mehr mit als "Bescheid" bezeichneter Entscheidung des Bundesamtes vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, den Spruch des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wortgleich und im Wesentlichen mit gleicher Begründung wiederholt. Man könnte nunmehr anführen, dass ein solches Vorgehen gegen die Bescheidwirkung "ne bis in idem" verstößt; bei verständiger Deutung der (unverständlicherweise falsch bezeichneten) Entscheidung des Bundesamtes vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, handelt es sich hierbei allerdings um eine Beschwerdevorentscheidung. Diese ist binnen der Frist von zwei Monaten erfolgt; dass diese keinen Bezug auf die Beschwerde nimmt, stellt lediglich einen Formmangel dar, da durch die Wiederholung des Spruches des bekämpften Bescheides klar ersichtlich ist, dass das Bundesamt die Beschwerde abweisen wollte (siehe hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation im Regime des § 57 AVG: VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Daher ist die Beschwerde vom 28.6.2017 auch als Vorlageantrag zu sehen (auf dessen Rechtzeitigkeit in der Entscheidung in der Hauptsache einzugehen sein wird).Das Bundesamt hat viel mehr mit als "Bescheid" bezeichneter Entscheidung des Bundesamtes vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, den Spruch des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, wortgleich und im Wesentlichen mit gleicher Begründung wiederholt. Man könnte nunmehr anführen, dass ein solches Vorgehen gegen die Bescheidwirkung "ne bis in idem" verstößt; bei verständiger Deutung der (unverständlicherweise falsch bezeichneten) Entscheidung des Bundesamtes vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, handelt es sich hierbei allerdings um eine Beschwerdevorentscheidung. Diese ist binnen der Frist von zwei Monaten erfolgt; dass diese keinen Bezug auf die Beschwerde nimmt, stellt lediglich einen Formmangel dar, da durch die Wiederholung des Spruches des bekämpften Bescheides klar ersichtlich ist, dass das Bundesamt die Beschwerde abweisen wollte (siehe hinsichtlich einer ähnlichen Konstellation im Regime des Paragraph 57, AVG: VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Daher ist die Beschwerde vom 28.6.2017 auch als Vorlageantrag zu sehen (auf dessen Rechtzeitigkeit in der Entscheidung in der Hauptsache einzugehen sein wird).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

(1.) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder (2.) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, ausgeschlossen hatte, ist Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, eine nicht notwendige Wiederholung desselben Spruchpunkts des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783.Da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, ausgeschlossen hatte, ist Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2017, Gz. 1031916310 – 170061783, eine nicht notwendige Wiederholung desselben Spruchpunkts des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783.

Allerdings blieb auch diese unbekämpft, da sich der zweite Antrag im Vorlageantrag (fälschlich als Beschwerde bezeichnet) vom 28.6.2017 wiederum (vorerst) die Behörde richtet, diese möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zuerkennen (arg.: "sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 1 VwGVG zuzuerkennen"). Der Antrag blieb bis zur Vorlage des Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde unerledigt.Allerdings blieb auch diese unbekämpft, da sich der zweite Antrag im Vorlageantrag (fälschlich als Beschwerde bezeichnet) vom 28.6.2017 wiederum (vorerst) die Behörde richtet, diese möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zuerkennen (arg.: "sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zuzuerkennen"). Der Antrag blieb bis zur Vorlage des Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde unerledigt.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Da der Antrag im Vorlageantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, noch nicht erledigt ist, und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, liegt nunmehr die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, über diesen Antrag abzusprechen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Da der Antrag im Vorlageantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, noch nicht erledigt ist, und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, liegt nunmehr die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, über diesen Antrag abzusprechen.

2. Zur Zulässigkeit ist auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dann auszuschließen ist, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.2. Zur Zulässigkeit ist auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dann auszuschließen ist, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG vom ehemaligen Paragraph 64, Absatz eins, AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um die Entziehung eines Konventionsreisepasses, dieser Bescheid ist einer Vollstreckung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (durch Abnahme des Konventionsreisepasses) zugänglich und kommt daher der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und im Umkehrschluss auch deren Zuerkennung grundsätzlich in Betracht.

3. Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 13 Abs.3 bzw. 22 Abs. 3 VwGVG an keine Frist gebunden und daher jedenfalls nicht verfristet ist bzw. spielt keine Frist eine Rolle (sodass aber auch nicht die Rechtzeitigkeit festzustellen ist).3. Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, bzw. 22 Absatz 3, VwGVG an keine Frist gebunden und daher jedenfalls nicht verfristet ist bzw. spielt keine Frist eine Rolle (sodass aber auch nicht die Rechtzeitigkeit festzustellen ist).

4. In der Sache ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 – ein solcher liegt im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783 vor – auf Antrag einer Partei– ein solcher liegt im Hinblick auf den jeweils zweiten Antrag in der Beschwerde und insbesondere im Vorlageantrag vor – aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben; der Antragsteller befindet sich immer noch in Untersuchungshaft und ist der Verdacht gegen ihn nicht ausgeräumt und liegt immer noch keine rechtskräftige Verurteilung vor bzw. ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller inzwischen an andere identitätsbezeugende Dokumente gelangt ist.4. In der Sache ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, – ein solcher liegt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.3.2017, Gz. 1031916310 – 170061783 vor – auf Antrag einer Partei– ein solcher liegt im Hinblick auf den jeweils zweiten Antrag in der Beschwerde und insbesondere im Vorlageantrag vor – aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben; der Antragsteller befindet sich immer noch in Untersuchungshaft und ist der Verdacht gegen ihn nicht ausgeräumt und liegt immer noch keine rechtskräftige Verurteilung vor bzw. ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller inzwischen an andere identitätsbezeugende Dokumente gelangt ist.

Im Wesentlichen ist daher zu überprüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben sieht oder nicht. Bei der Frage, ob einer Beschwerde gegen einen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird bzw. ob sich das Verwaltungsgericht dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anschließt, darf nicht unterstellt werden, dass der Bescheid rechtswidrig ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit wäre offenkundig; eine solche offenkundige Rechtswidrigkeit ist nicht zu erkennen.

Gemäß § 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (in Folge: FPG), gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG für Konventionsreisepässe sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß §§ 93 Abs. 1 Z 1, 95 Abs. 5 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (in Folge: FPG), gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG für Konventionsreisepässe sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß Paragraphen 93, Absatz eins, Ziffer eins, 95, Absatz 5, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Darüber hinaus ist gemäß §§ 92 Abs. 1 Z 1, 95 Abs. 5 FPG unter anderem die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, gemäß §§ 92 Abs. 1 Z 3, 95 Abs. 5 FPG ist unter anderem Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Darüber hinaus ist gemäß Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer eins, 95, Absatz 5, FPG unter anderem die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, gemäß Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3, 95, Absatz 5, FPG ist unter anderem Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befindet, nicht zur Unzulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führt. Der Antragsteller kann – ohne dass das Bundesamt hievon unverzüglich und verlässlich verständigt werden muss – aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Dann ist das Bundesamt möglicherweise nicht in der Lage, die notwendigen Schritte zur Passentziehung rechtzeitig zu setzen; dazu kommt, dass der Antragsteller seinen Konventionsreisepass während der Haft nicht zur Identifikation bzw. zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft benötigt bzw. benötigen wird und daher durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer der Untersuchungshaft keine Nachteile zu gewärtigen hat.

Der Antragsteller steht im Verdacht, an Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die erhebliche Mengen an Suchtmittel aus dem Ausland nach Österreich verschafft und hier mit Gewinnabsicht verkauft hat; weiters steht er im Verdacht, an einem unter Umständen schweren Raub beteiligt zu sein; wegen all dieser Delikte wird der Antragsteller derzeit in Untersuchungshaft angehalten. Zwar hat das Bundesamt die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht auf §§ 92 Abs. 1 Z 1, 95 Abs. 5 FPG gestützt, jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht nur an den Verfahrensgegenstand (die Entziehung des Konventionsreisepasses), nicht aber an die Begründung gebunden. Da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben vor der Polizei in Österreich beschäftigungslos ist, nicht Deutsch kann und keine andere tiefgreifende Bindung an Österreich erkennbar ist, besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Konventionsreisepass dazu benützen wird, um sich der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung der im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus ist nach der Aktenlage zwar der Antragsteller nicht selbst im grenzüberschreitenden Suchtmittelschmuggel tätig geworden, jedoch steht er im Verdacht, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die erhebliche Mengen an Suchtmittel aus dem Ausland nach Österreich verschafft und hier mit Gewinnabsicht verkauft hat; weiters sind die anderen mutmaßlichen Mitglieder dieser mutmaßlichen kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft und kann daher für den Fall der Entlassung des Antragstellers aus der Untersuchungshaft im Lichte des Umstandes, dass dieser auch vor der Inhaftnahme keiner Erwerbstätigkeit nachging und mangels relevanter Ausbildung oder Deutschkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit keine legale Beschäftigung finden wird, die seinen Lebensstandard vor der Inhaftierung auch nur annähernd ermöglichen wird, davon ausgegangen werden, dass dieser sich wieder dem Suchtmittelverkauf zuwenden wird und daher – zur Herbeischaffung der Suchtmittel in der ihm nach Maßgabe des bestehenden Verdachtes durch Mitwirkung an der gegenständlichen Organisation vertrauten Art und Weise – diese aus dem Ausland nach Österreich bringen wird. Daher besteht auch Grund zur Annahme, dass der Antragsteller im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Der Antragsteller steht im Verdacht, an Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die erhebliche Mengen an Suchtmittel aus dem Ausland nach Österreich verschafft und hier mit Gewinnabsicht verkauft hat; weiters steht er im Verdacht, an einem unter Umständen schweren Raub beteiligt zu sein; wegen all dieser Delikte wird der Antragsteller derzeit in Untersuchungshaft angehalten. Zwar hat das Bundesamt die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht auf Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer eins, 95, Absatz 5, FPG gestützt, jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht nur an den Verfahrensgegenstand (die Entziehung des Konventionsreisepasses), nicht aber an die Begründung gebunden. Da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben vor der Polizei in Österreich beschäftigungslos ist, nicht Deutsch kann und keine andere tiefgreifende Bindung an Österreich erkennbar ist, besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Konventionsreisepass dazu benützen wird, um sich der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung der im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus ist nach der Aktenlage zwar der Antragsteller nicht selbst im grenzüberschreitenden Suchtmittelschmuggel tätig geworden, jedoch steht er im Verdacht, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die erhebliche Mengen an Suchtmittel aus dem Ausland nach Österreich verschafft und hier mit Gewinnabsicht verkauft hat; weiters sind die anderen mutmaßlichen Mitglieder dieser mutmaßlichen kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft und kann daher für den Fall der Entlassung des Antragstellers aus der Untersuchungshaft im Lichte des Umstandes, dass dieser auch vor der Inhaftnahme keiner Erwerbstätigkeit nachging und mangels relevanter Ausbildung oder Deutschkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit keine legale Beschäftigung finden wird, die seinen Lebensstandard vor der Inhaftierung auch nur annähernd ermöglichen wird, davon ausgegangen werden, dass dieser sich wieder dem Suchtmittelverkauf zuwenden wird und daher – zur Herbeischaffung der Suchtmittel in der ihm nach Maßgabe des bestehenden Verdachtes durch Mitwirkung an der gegenständlichen Organisation vertrauten Art und Weise – diese aus dem Ausland nach Österreich bringen wird. Daher besteht auch Grund zur Annahme, dass der Antragsteller im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft den Konventionsreisepass dazu benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

5. Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Ablieferung oder Nichtablieferung seines Konventionsreisepasses im weiteren Verfahren von Bedeutung sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, die Revision daher unzulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Beschwerdevorentscheidung,
Konventionsreisepass, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2163639.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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