RS Vwgh 2004/2/19 2000/20/0377

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 20. März 2003, Zl. 2000/20/0047, unter Bezugnahme auf seine bisherige Judikatur zur Zulässigkeit des Waffenverbotes bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen darauf hingewiesen, dass auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache" (im Sinn des § 12 WaffG 1996) darstellt, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Hier: Dieses Aggressionspotential hat die belangte Behörde - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - zutreffend angenommen. Zu Recht hat die belangte Behörde dabei miteinbezogen, dass der Ehefrau vom Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit im Zuge von Streitigkeiten Verletzungen zugefügt wurden. Gleich dem Beschwerdefall, der dem im zitierten E angeführten E vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, zugrunde lag, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die wiederholten Drohungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aufgezeigten Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000200377.X02

Im RIS seit

16.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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