TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/18 W112 2157003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2017
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Entscheidungsdatum

18.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2157003-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Indien, vertreten durch XXXX und XXXX, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.07.2017 rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.07.2017 rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle OST und wurde in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Merkblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, die Informationen zur EURODAC-Verordnung, zur Dublin-VO, zur Gebietsbeschränkung, zum Bezirk XXXX, zur Erstaufnahmestelle, zum Grundversorgungsgesetz sowie die Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Merkblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, die Informationen zur EURODAC-Verordnung, zur Dublin-VO, zur Gebietsbeschränkung, zum Bezirk römisch 40 , zur Erstaufnahmestelle, zum Grundversorgungsgesetz sowie die Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Unter einem wurde das Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Mit Bescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2014 (gemeint wohl: 17.09.2014) wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in XXXX über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die CARITAS oder den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH möglich sei, weiters wurde er darüber informiert, dass widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen – gelindere Mittel bzw. Schubhaft – verhängt werden können. Er wurde ersucht, das übermittelte Schreiben bei der Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder der österreichischen Botschaft seines Herkunftsstaates zu übergeben. Auch diese Informationen wurden ihm am 17.09.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2014 (gemeint wohl: 17.09.2014) wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die CARITAS oder den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH möglich sei, weiters wurde er darüber informiert, dass widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen – gelindere Mittel bzw. Schubhaft – verhängt werden können. Er wurde ersucht, das übermittelte Schreiben bei der Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder der österreichischen Botschaft seines Herkunftsstaates zu übergeben. Auch diese Informationen wurden ihm am 17.09.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2014 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er hätte am 19.09.2014 in die Betreuungsstelle FIEBERBRUNN überstellt werden sollen, erschien aber nicht zum Transport. Er bezieht seither keine Grundversorgung mehr.

1.2. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014, eingebracht am 04.10.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 07.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab und legte seinen Meldezettel vor, wonach er seit 07.10.2014 p.A. XXXX, XXXX WIEN, gemeldet war.Mit Schreiben vom 07.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab und legte seinen Meldezettel vor, wonach er seit 07.10.2014 p.A. römisch 40 , römisch 40 WIEN, gemeldet war.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 14.10.2014 Parteiengehör ein. Dieses konnte ihm an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden, wurde am zuständigen Postamt hinterlegt, aber nicht behoben und am 03.11.2014 an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.

Mit Schreiben vom 06.11.2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör ein und beauftragte die zuständige Polizeiinspektion, dem Beschwerdeführer dieses zuzustellen und zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner Meldeadresse aufhältig sei. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2014 durch persönliche Übergabe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.

Mit Erkenntnis vom 12.01.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 16.09.2014 wegen Verspätung als unzulässig zurück. Dieses konnte ihm an seiner Meldeadresse am 15.01.2015 nicht zugestellt werden, wurde am 18.01.2015 am zuständigen Postamt hinterlegt, aber nicht behoben und am 05.02.2015 an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.

1.3. Im Dezember 2014 führte die XXXX Erhebungen betreffend der Abgabestelle des Beschwerdeführers durch. Am 05.01.2015 führte die Landespolizeidirektion XXXX Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse im Dienste der Kriminalpolizei durch. Die Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister wurde am 20.01.2015 durchgeführt.1.3. Im Dezember 2014 führte die römisch 40 Erhebungen betreffend der Abgabestelle des Beschwerdeführers durch. Am 05.01.2015 führte die Landespolizeidirektion römisch 40 Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse im Dienste der Kriminalpolizei durch. Die Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister wurde am 20.01.2015 durchgeführt.

1.4. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von Italien zwecks Erhebung einer ladungsfähigen Anschrift betreffend der Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde im Schengener Informationssystem gemäß § 38 EU-PolKG ausgeschrieben. Eine Fahndung via Interpol liegt nicht vor.1.4. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von Italien zwecks Erhebung einer ladungsfähigen Anschrift betreffend der Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde im Schengener Informationssystem gemäß Paragraph 38, EU-PolKG ausgeschrieben. Eine Fahndung via Interpol liegt nicht vor.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2017 im Zuge eines Planquadrates in der U-Bahn-Station XXXX wegen der Betretung ohne Fahrschein zur Ausweisleistung aufgefordert und wies sich dabei mit einer auf seine im Spruch genannte Identität lautenden, am 16.12.2014 abgelaufenen "Permesso di Soggiorno" aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2017 im Zuge eines Planquadrates in der U-Bahn-Station römisch 40 wegen der Betretung ohne Fahrschein zur Ausweisleistung aufgefordert und wies sich dabei mit einer auf seine im Spruch genannte Identität lautenden, am 16.12.2014 abgelaufenen "Permesso di Soggiorno" aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI einvernommen.

Mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Asylantragstellung im Zuge der Einvernahme gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft verbleibe.Mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Asylantragstellung im Zuge der Einvernahme gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft verbleibe.

1.6. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:39 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.6. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:39 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde der Delegation der indischen Botschaft am 20.04.2017 infolge der Asylantragstellung nicht vorgeführt.

Er wurde am 20.04.2017 zu seinem Folgeantrag erstbefragt.

Am 21.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater Vollmacht und ersuchte dieser um Akteneinsicht im Verfahren des Beschwerdeführers sowie um dringliche Bearbeitung seines Verfahrens. Die Akteneinsicht wurde am 26.04.2017 durchgeführt.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit schriftlicher Mitteilung vom 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren rechtsberaten und im Anschluss im Asylverfahren daran niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 30.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 BFA-VG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid vom 30.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, BFA-VG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

1.8. Am 03.05.2017 ersuchte Österreich unter Beilage der Formblätter, Fotos und Fingerabdruckblätter die Botschaft der Republik Indien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

1.9. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Das Bundesamt legte am 15.05.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, XXXX, vom 17.05.2017 wurden die Unterlagen bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden amtlichen Abmeldeverfahrens übermittelt.Das Bundesamt legte am 15.05.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, römisch 40 , vom 17.05.2017 wurden die Unterlagen bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden amtlichen Abmeldeverfahrens übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.05.2017 wurden eine Kopie des "Permesso di Soggiorno", die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu seiner erneuten Asylantragsstellung vom 27.04.2017 samt Zustellschein sowie Schreiben der Magistratsabteilung 6, mit welchen um Vollzug der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers (Verstöße gegen das Parkometergesetz) ersucht wurde, übermittelt. Der Beschwerdeführer sei vom 19.04.2017, 23:00 Uhr bis 20.04.2017, 11:39 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft gewesen und sodann in Schubhaft genommen worden.

Am selben Tag teilte das Polizeikoordinationszentrum XXXX mit, dass eine Abfrage über eine italienische Fahndung des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei von der Questura in Verona erstmals am 06.12.2012 ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel sei sodann um ein Jahr verlängert worden. Nach dem Ablaufdatum 16.12.2014 sei der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden.Am selben Tag teilte das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 mit, dass eine Abfrage über eine italienische Fahndung des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei von der Questura in Verona erstmals am 06.12.2012 ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel sei sodann um ein Jahr verlängert worden. Nach dem Ablaufdatum 16.12.2014 sei der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden.

Am 18.05.2017 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht Beschwerde erhoben hatte.

In der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017, zu der das Bundesamt entschuldigt nicht erschien, machte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi folgende Angaben:

"R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?

BF: Ja, wir verstehen uns gut.

[ ]

R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ja, ich bin gesund.

R verliest die amtsärztlichen Unterlagen. Sie geben an, drogensüchtig zu sein: Schildern Sie bitte Ihren Drogenkonsum: Seit wann konsumieren Sie Drogen, wie regelmäßig konsumieren Sie sie, wie beziehen Sie sie?

BF: Zurzeit nehme ich nur eine Tablette jede Nacht.

R: Wie lange vor Ihrer Festnahme haben Sie diese Drogen konsumiert?

BF: 1,2 oder drei Mal in der Woche habe ich sie drei Monate vor meiner Festnahme genommen.

BF auf das amtsärztliche Gutachten:

Ich brauche keine psychiatrische oder psychologische Betreuung und auch keine ärztliche Hilfe. Ich fühle mich ganz wohl und körperlich fit. Das war ein Missverständnis, der Arzt hatte keinen Dolmetscher gehabt und ich musste ihm das Ganze mit Körpersprache erklären.

R: Sie werden von ihrem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter vertreten. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht?

BF+BFV: Ja.

R: Sie fechten den Bescheid vom 19.02.2017, Z XXXX, an. Sie führen aus, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19.02.2017 zugestellt worden. Aktenkundig ist nur ein Bescheid zu dieser Geschäftszahl vom 20.04.2017. Definieren Sie den Prozessgegenstand!R: Sie fechten den Bescheid vom 19.02.2017, Z römisch 40 , an. Sie führen aus, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19.02.2017 zugestellt worden. Aktenkundig ist nur ein Bescheid zu dieser Geschäftszahl vom 20.04.2017. Definieren Sie den Prozessgegenstand!

BFV: Das möchte ich gerne korrigieren. Angefochten wird ausdrücklich der Bescheid vom 20.04.2017 sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.04.2017.

[ ]

R: Geben Sie bitte Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) zu Protokoll!

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren, Staatsangehörigkeit Indien und ich bin im Ort XXXX im Bundesstaat XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren, Staatsangehörigkeit Indien und ich bin im Ort römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 geboren.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein.

R: Wo befindet sich ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005?R: Wo befindet sich ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005?

BF: Ich habe sie unterwegs irgendwo verloren, auf dem Weg zur Arbeit oder bei mir zuhause. Ich habe sie irgendwo und finde sie nicht mehr.

R: Verfügen Sie über einen Führerschein oder Zulassungsschein?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Indien das letzte Mal verlassen?

BF: 2013 habe ich Indien verlassen und 2014 bin ich nach Europa gekommen.

R: Wo waren Sie zwischen 2013 und 2014?

BF: Ich bin illegal nach Europa gekommen. Ich habe Schlepper organisiert. Wo mir die Schlepper eine Gelegenheit gegeben haben, dort bin ich geblieben.

R: Beschreiben Sie detailliert, wo – dh in welchem Land und in welcher Stadt – Sie sich seither bis zu Ihrer Festnahme am 19.04.2017 aufgehalten haben!

BF: Daran kann ich mich nicht alles erinnern, das ist schon ca. 4 oder 5 Jahre lang her.

R: Sie haben im Asylverfahren angegeben, dass Sie im September 2014 nach Europa eingereist sind. Sie werden doch wissen, wo Sie sich die letzten drei Jahre aufgehalten haben. In welchem Land und in welcher Stadt?

BF: Sie meinen in Österreich?

R: Wiederholung der Frage.

BF: Seit September 2014 bin ich die ganze Zeit in Österreich. Mein Zeitungszustellungsgebiet ist die Gegend rund um das Gerichtsgebäude.

R: Können Sie angeben, wo in Österreich Sie seit September 2014 aufhältig waren.

BF: Zuerst habe ich 6-7 Monate in der XXXX gewohnt. Dann bin ich zu meinem Bekannten gegangen, an die Adresse die ich Ihnen bekannt gegeben habe (deutet auf BFV), danach habe ich bei verschieden Bekannten und Freunden gewohnt, so wie man es hier macht und habe ein bisschen Geld als Miete bezahlt.BF: Zuerst habe ich 6-7 Monate in der römisch 40 gewohnt. Dann bin ich zu meinem Bekannten gegangen, an die Adresse die ich Ihnen bekannt gegeben habe (deutet auf BFV), danach habe ich bei verschieden Bekannten und Freunden gewohnt, so wie man es hier macht und habe ein bisschen Geld als Miete bezahlt.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise am 08.09.2014 jemals verlassen?

BF: Nein.

R: Warum sind Sie 2014 nach Österreich eingereist?

BF: Ich habe keine Eltern in Indien. Der Schlepper hatte mich hierher gebracht, hatte mich hier stehen gelassen. Ich bin, wie es die Leute hier machen, nach TRAISKIRCHEN gefahren und habe Asyl beantragt.

R: Sie haben sich mit einem Permesso di Soggiorno ausgewiesen, als Sie am 19.04.2017 festgenommen wurden. Wann wurde Ihnen dieses ausgestellt und wo? Beschreiben Sie das Verfahren zur Erlangung dieses Dokuments!

BF: Das hatte alles der Schlepper organisiert, damit ich weiter fahren kann.

R: Das verstehe ich nicht.

BF: Der Schlepper hat das ganze organisiert, wo ich wie lange zu wohnen habe. Der Schlepper hat alles organisiert, hätte ich gewusst, dass ich nach Italien fahren kann, wäre ich sicher nach Italien gefahren. Das habe ich einfach in meiner Geldbörse mitgehabt.

R: Sie haben im Asylverfahren haben, dass Sie überhaupt keine Identitätsdokumente haben. Jetzt geben Sie an, dass Sie die ganze Zeit das italienische Permesso in der Geldbörse haben!

BF: Darüber habe ich nichts gewusst, erst als ich festgenommen wurde, hat man mich darauf aufmerksam gemacht. Sonst hätte ich bereits im Asylverfahren angegeben, dass ich solche Dokumente habe.

R: Sie haben sich aktiv mit dieser Permesso ausgewiesen, als Sie bei der Fahrscheinkontrolle beim Schwarzfahren betreten wurden. Dies laut Polizeibericht vom 19.04.2017.

BF: Nein, so war es nicht. Der Fahrscheinkontrolleur wollte in meine Geldbörse schauen. Darin war eine E-Card, die ich während meiner Gebietstour gefunden habe. Als er gesehen hat, dass ich eine E-Card habe, hat er mich aufgefordert, ihm die E-Card zu geben. Da waren auch mein Meldezettel dabei und auch die Permesso. So war das. Ich weiß, dass es eine Polizeiinspektion bei der XXXX, im Park (XXXX), gibt. Ich wollte die E-Card dort deponieren, nach dem ich sie gefunden habe, aber es war niemand dort. Ich habe sie bei mir behalten, um es später nochmals zu probieren.BF: Nein, so war es nicht. Der Fahrscheinkontrolleur wollte in meine Geldbörse schauen. Darin war eine E-Card, die ich während meiner Gebietstour gefunden habe. Als er gesehen hat, dass ich eine E-Card habe, hat er mich aufgefordert, ihm die E-Card zu geben. Da waren auch mein Meldezettel dabei und auch die Permesso. So war das. Ich weiß, dass es eine Polizeiinspektion bei der römisch 40 , im Park (römisch 40 ), gibt. Ich wollte die E-Card dort deponieren, nach dem ich sie gefunden habe, aber es war niemand dort. Ich habe sie bei mir behalten, um es später nochmals zu probieren.

R: Wann haben Sie die Karte gefunden?

BF: 1-2 Tage vor meiner Festnahme.

R an Polizei: Die E-Card ist nicht bei den Effekten.

R: Die Permesso di Soggiorno wurde am 03.01.2014 [ ] auf der Questura di VERONA, ausgestellt.

BF: Davon habe ich keine Ahnung.

R: Sie gaben im ersten Asylverfahren an, sie hätten am 04.08.2014 beschlossen, aus Indien auszureisen. Heute geben Sie an, Indien bereits 2013 verlassen zu haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Darüber weiß ich nichts, was ich damals einmal gesagt habe. Ich bin unter großem psychischem Druck, weil ich niemanden in Indien habe. Ich kann nicht sagen, ob ich da gesagt habe, 2013 oder 2014 ausgereist zu sein. Oder August 2014?

[R:] Das Polizeikoordinationszentrum XXXX teilte mit, dass sie bereits seit 06.12.2012 in Italien aufenthaltsberechtigt waren, aber Ihren Aufenthaltstitel im Dezember 2014 nicht mehr verlängern ließen. Das Gericht geht auf Grund der Informationen durch Italien davon aus, dass Sie bereits seit 2012 in Italien aufhältig waren. Was möchten Sie dazu sagen?[R:] Das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 teilte mit, dass sie bereits seit 06.12.2012 in Italien aufenthaltsberechtigt waren, aber Ihren Aufenthaltstitel im Dezember 2014 nicht mehr verlängern ließen. Das Gericht geht auf Grund der Informationen durch Italien davon aus, dass Sie bereits seit 2012 in Italien aufhältig waren. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Nein, ich war nie in Italien. Ich habe nie in Italien gearbeitet. Ich habe in Italien nie gearbeitet. Wenn ich eine Erlaubnis in Italien gehabt hätte, dann hätte ich sie doch nicht einfach so weggebeben.

R: Sie hatten im ersten Asylverfahren als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Am 17.09.2014 wurde Ihnen der abweisende Bescheid zugestellt, am 18.09.2014 wurden Sie wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Am 19.09.2014 erschienen Sie nicht zur Überstellung in ein anderes Quartier der Grundversorgung. Warum haben Sie die Grundversorgung ausgeschlagen? Warum sind Sie nicht in das Ihnen zugewiesene Quartier der Grundversorgung eingezogen?

BF: Als ich Asyl beantragt habe, habe ich die "Asylkarte" bekommen. Ich bin aus dem Lager XXXX herausgekommen. Kein Beamter oder Dolmetscher hat mir erklärt, dass ich im Lager bleiben muss. Es gibt dort im Lager verschiedene indische oder pakistanische Staatsangehörige, mit denen ich gesprochen habe. Die haben mir gesagt, dass ich, weil ich eine Asylberechtigungskarte habe, gehen kann wohin ich will. Dann bin ich zu den Leuten gegangen, die mir geraten haben, in TRAISKIRCHEN einen Asylantrag zu stellen. Bei denen habe ich gewohnt und die haben mich gemeldet. Die haben mir erklärt, dass ich jetzt arbeiten gehen kann, nachdem ich gemeldet bin. Sie haben mir auch nichts anderes erklärt. Dann hat es lange gedauert, bis mir ein Inder erklärt hat, dass ich nachschauen muss, was mit meinem Asylverfahren ist. Ich bin in den 5. oder 6. Bezirk gegangen, wo man mir erklärt hat, dass mein Asylverfahren "weggefallen" ist.BF: Als ich Asyl beantragt habe, habe ich die "Asylkarte" bekommen. Ich bin aus dem Lager römisch 40 herausgekommen. Kein Beamter oder Dolmetscher hat mir erklärt, dass ich im Lager bleiben muss. Es gibt dort im Lager verschiedene indische oder pakistanische Staatsangehörige, mit denen ich gesprochen habe. Die haben mir gesagt, dass ich, weil ich eine Asylberechtigungskarte habe, gehen kann wohin ich will. Dann bin ich zu den Leuten gegangen, die mir geraten haben, in TRAISKIRCHEN einen Asylantrag zu stellen. Bei denen habe ich gewohnt und die haben mich gemeldet. Die haben mir erklärt, dass ich jetzt arbeiten gehen kann, nachdem ich gemeldet bin. Sie haben mir auch nichts anderes erklärt. Dann hat es lange gedauert, bis mir ein Inder erklärt hat, dass ich nachschauen muss, was mit meinem Asylverfahren ist. Ich bin in den 5. oder 6. Bezirk gegangen, wo man mir erklärt hat, dass mein Asylverfahren "weggefallen" ist.

R: Sie sagen, niemand hat Sie informiert. Sie haben in der Erstbefragung alle notwendigen Informationsblätter in XXXX erhalten, insbesondere betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, die Grundversorgung und Hausordnung. Ihnen war zu diesem Zeitpunkt auch nun einschreitender Rechtsberater beigegeben. Ich kann daher nicht sehen, in wie weit Sie über Ihre Pflichten nicht informiert gewesen wären!R: Sie sagen, niemand hat Sie informiert. Sie haben in der Erstbefragung alle notwendigen Informationsblätter in römisch 40 erhalten, insbesondere betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, die Grundversorgung und Hausordnung. Ihnen war zu diesem Zeitpunkt auch nun einschreitender Rechtsberater beigegeben. Ich kann daher nicht sehen, in wie weit Sie über Ihre Pflichten nicht informiert gewesen wären!

BF: In XXXX kann ich lesen und schreiben und habe auch alles verstanden. Aber um mit meinem Rechtsanwalt zu sprechen, brauche ich einen Dolmetscher um Deutsch zu sprechen, so wie mit anderen Leuten auch um zu sagen was ich möchte, aber das war nicht möglich.BF: In römisch 40 kann ich lesen und schreiben und habe auch alles verstanden. Aber um mit meinem Rechtsanwalt zu sprechen, brauche ich einen Dolmetscher um Deutsch zu sprechen, so wie mit anderen Leuten auch um zu sagen was ich möchte, aber das war nicht möglich.

R an BFV: Wie begründen Sie in diesem Zusammenhang Ihr Beschwerdevorbringen, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausschlagen würde?

BFV: Keine Stellungnahme.

R: An welchen Adressen haben Sie seit 19.09.2014 gewohnt? Sie sagen 6-7 Monate an der XXXX, dann bei einem Freund in der XXXX und anschließend bei verschiedenen Freunden. Ist das korrekt?R: An welchen Adressen haben Sie seit 19.09.2014 gewohnt? Sie sagen 6-7 Monate an der römisch 40 , dann bei einem Freund in der römisch 40 und anschließend bei verschiedenen Freunden. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten seit Sie nicht mehr Grundversorgung beziehen?

BF: Entweder habe ich Zeitungen zugestellt oder ich habe für die Pizzeria Werbezettel verteilt.

R: Wie haben Sie sich nach Ihrem Umzug nach WIEN um Ihr Asylverfahren gekümmert?

BF: Nachdem ich das Lager verlassen habe, habe ich begonnen bei der XXXX zu wohnen. Niemand hat mir erzählt, was weiter passiert. Ob ein negativer Bescheid kommt, ob man eine Berufung machen kann. Darüber habe ich keine Ahnung gehabt. Später hat mir ein Freund erklärt, dass war ca. 2 Monate nachher, dass man, wenn man einen negativen Bescheid bekommt, auch eine Berufung erheben kann. Dann bin ich wie bereits gesagt, in den 5. Bezirk gegangen um eine Berufung einzubringen. Das ist alles was ich getan habe, sonst nichts.BF: Nachdem ich das Lager verlassen habe, habe ich begonnen bei der römisch 40 zu wohnen. Niemand hat mir erzählt, was weiter passiert. Ob ein negativer Bescheid kommt, ob man eine Berufung machen kann. Darüber habe ich keine Ahnung gehabt. Später hat mir ein Freund erklärt, dass war ca. 2 Monate nachher, dass man, wenn man einen negativen Bescheid bekommt, auch eine Berufung erheben kann. Dann bin ich wie bereits gesagt, in den 5. Bezirk gegangen um eine Berufung einzubringen. Das ist alles was ich getan habe, sonst nichts.

R: Das kann so nicht zutreffen, sie haben am 03.10.2014 eine Beschwerde erhoben und selbst unterschrieben. Weiters haben Sie am 07.10.2014 einen Meldezettel sowie eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, auch diese ist unterschrieben. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Das ist das, was ich Ihnen gesagt habe. Ich bin in den 5. Bezirk gegangen und habe auch den Meldezettel vorgelegt um Berufung zu machen.

R: Haben Sie danach noch etwas für die Berufung gemacht?

BF: Sonst nichts, man hat mir nur gesagt, dass eine Berufung einzubringen ist. Das ist nur möglich, wenn ich irgendwo gemeldet bin, entweder wenn ich mich selbst melde oder ich mich bei der XXXX melde. Nur nach dem Meldezettel kann ich eine Berufung einbringen. Daher habe ich mich gemeldet und dann die Berufung unterschrieben.BF: Sonst nichts, man hat mir nur gesagt, dass eine Berufung einzubringen ist. Das ist nur möglich, wenn ich irgendwo gemeldet bin, entweder wenn ich mich selbst melde oder ich mich bei der römisch 40 melde. Nur nach dem Meldezettel kann ich eine Berufung einbringen. Daher habe ich mich gemeldet und dann die Berufung unterschrieben.

R: Ihr erstes Asylverfahren wurde mit Erkenntnis vom 15.01.2015 beendet, Sie waren zur Ausreise verpflichtet. Sie hatten eine zweiwöchige Frist zur Ausreise in Ihren Herkunftsstaat. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF: Darüber habe ich nichts gewusst.

R: Was haben Sie seit 15.01.2015 unternommen, um nach Indien zurückzukehren?

BF: Ich habe keine Schritte unternommen.

R: Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorgestellt? Sie waren unrechtmäßig aufhältig!

BF: Ich habe die ganze Routine, wie ich Ihnen bereits gesagt habe. Ich habe Zeitungen in diesem Gebiet zugestellt und Werbezettel für die Pizzeria. Ich habe meine Arbeit erledigt, bin nachhause gegangen und habe gegessen und geschlafen.

R: Was würden Sie im Falle Ihrer Enthaftung machen? Wo würden Sie wohnen, wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

BF: Die Arbeit ist die gleiche, die ich vorher gemacht habe. Ich würde wieder schauen, ob ich Zeitungen oder Werbezettel verteilen kann. Wohnen tue ich mit meinem Freund an der bekannt gegebenen Adresse.

R: Wie würden Sie Ihre Mitwirkung am Verfahren – dh an Ihrer Rückkehr nach Indien – sicherstellen?

BF: So wie die Behörden es wollen.

R: Es wurden Ihnen im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren, zwei Mal postalisch Sendungen übermittelt. Sie haben sie nie behoben.

BF: Haben Sie das an die XXXX geschickt?BF: Haben Sie das an die römisch 40 geschickt?

R: Ja.

BF: Dort wo ich gemeldet war, musste man 100 Euro nur für den Meldezettel bezahlen, das weiß jeder. Das habe ich leider nicht bezahlt, daher hat mich diese Person leider abgemeldet.

R: Wollen Sie damit sagen, dass Sie gar nie dort gewohnt haben?

BF: Es ist so: Nach meinem Asylantrag habe ich kurze Zeit dort gewohnt, dann musste man immer am 1. Des Monats Geld bezahlen. Ich bekomme mein Geld am 15., daher hat es eine Verspätung gegeben. Daher hat diese Person die Abmeldung eingeleitet.

R an BFV: Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2014 eine Meldeadresse begründet. Sie haben seinen Meldezettel im Asylverfahren vorgelegt. Wie begründen Sie in diesem Zusammenhang Ihr Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "jetzt" von der Möglichkeit einer behördlichen Meldung erfahren und sei daher jetzt gewillt, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen?

BFV: Dieses Beschwerdevorbringen wird zurückgezogen. Ich möchte aber sagen, dass der Beschwerdeführer angab, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten zu wollen.

R: Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihnen am 19.11.2014 an Ihre Meldeadresse ein Parteiengehör durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Sie haben keine Stellungnahme erstattet. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich nehme das zur Kenntnis, ich habe da fehlerhaft reagiert. Mein einziges schuldhaftes Verhalten war, dass ich einmal schwarzgefahren bin. Sonst habe ich hier immer brav gearbeitet und ein normales Leben geführt.

R: Die Polizei hat nach dem 19.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Sie tatsächlich an Ihrer Meldeadresse wohnen. Die XXXX hat ein Ermittlungsverfahren zu Ihrer Meldeadresse durchgeführt. Herr XXXX [hat] bei seiner Zeugeneinvernahme am 01.12.2014 unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass Sie seit einer Woche nicht mehr in der Wohnung XXXX wohnhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs – die Zustellung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ihrer Meldeadresse am 19.11.2014 und das Verlassen der Wohnung innerhalb einer Woche danach – davon aus, dass Sie untergetaucht sind. Was möchten Sie dazu angeben?R: Die Polizei hat nach dem 19.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Sie tatsächlich an Ihrer Meldeadresse wohnen. Die römisch 40 hat ein Ermittlungsverfahren zu Ihrer Meldeadresse durchgeführt. Herr römisch 40 [hat] bei seiner Zeugeneinvernahme am 01.12.2014 unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass Sie seit einer Woche nicht mehr in der Wohnung römisch 40 wohnhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs – die Zustellung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ihrer Meldeadresse am 19.11.2014 und das Verlassen der Wohnung innerhalb einer Woche danach – davon aus, dass Sie untergetaucht sind. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Ich bin nicht untergetaucht. Ich war nur dort gemeldet, wenn diese Person mir gesagt hätte, dass die Polizei dorthin gekommen ist, hätte ich mich sicher bei der Behörde gemeldet. Ich bin doch kein Krimineller, dass ich Angst hätte zur Polizei oder zur Behörde zu gehen. Es war nicht so eine große Sache, wie wenn mit meinem Asylverfahren etwas gewesen wäre.

R: Bestreiten Sie, dass die Polizei zu Ihnen gekommen ist, und Ihnen das Parteiengehör ausgehändigt hat. Ja oder Nein?

BF: Welche Verständigung ist das?

R: Bestreiten Sie, dass die Polizei bei Ihnen in der XXXX war. Ja oder nein [?]R: Bestreiten Sie, dass die Polizei bei Ihnen in der römisch 40 war. Ja oder nein [?]

BF: An meine Wohnadresse ist die Polizei nie gekommen. Ich hatte jetzt zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei. Sonst gab es vielleicht einen kleinen Kontakt, darüber kann ich nicht Bescheid sagen.

R: Ich habe keine Zweifel am Polizeibericht, möchten Sie etwas dazu sagen?

BFV: Nein danke.

BF: Die Polizei hat mit mir nie Kontakt an meiner Wohnadresse aufgenommen.

R: Auch Sie hätten im Verfahren der XXXX einvernommen werden sollen, die Ladung konnte Ihnen jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt werden. Seit der Übermittlung des Meldezettels vom 07.10.2014 ist von Ihnen keine einzige Verfahrenshandlung im Verhältnis zur belangten Behörde aktenkundig. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Auch Sie hätten im Verfahren der römisch 40 einvernommen werden sollen, die Ladung konnte Ihnen jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt werden. Seit der Übermittlung des Meldezettels vom 07.10.2014 ist von Ihnen keine einzige Verfahrenshandlung im Verhältnis zur belangten Behörde aktenkundig. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Seit ich die Wohnung in der XXXX verlassen habe, hatte ich keinen Kontakt mehr zu dieser Person und er hat mir keine Information weiter gegeben, dass die Behörde mit mir Kontakt aufnehmen wolle.BF: Seit ich die Wohnung in der römisch 40 verlassen habe, hatte ich keinen Kontakt mehr zu dieser Person und er hat mir keine Information weiter gegeben, dass die Behörde mit mir Kontakt aufnehmen wolle.

R: Haben Sie der Behörde, Ihre neue Wohnadresse mitgeteilt oder eine sonstige Adresse wie die Behörde mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann?

BF: Nein.

R: Ihre Meldeadresse wurde von der XXXX am 20.01.2015 amtlich abgemeldet. Die Landespolizeidirektion XXXX führt eine Aufenthaltsermittlung zu Ihrer Person durch, da Sie bis dato wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind. Auch die Kriminalpolizei konnte Ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln. Möchten Sie dazu Angaben machen? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)R: Ihre Meldeadresse wurde von der römisch 40 am 20.01.2015 amtlich abgemeldet. Die Landespolizeidirektion römisch 40 führt eine Aufenthaltsermittlung zu Ihrer Person durch, da Sie bis dato wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind. Auch die Kriminalpolizei konnte Ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln. Möchten Sie dazu Angaben machen? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)

BF: Ich war die ganze Zeit in Österreich. Ich wurde nie kontrolliert und habe kein Delikt begangen. Wenn ich gewusst hätte, dass nach mir gefahndet wird, hätte ich mich sicher bei der Behörde vorgestellt.

R: Die Magistratsabteilung 6 beantragte am 24.04.2017 den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen gegen Sie in 17 Fällen betreffend Verstöße gegen das Parkometergesetz im Zeitraum 10.02.2015-19.05.2015. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Über all das habe ich nichts gewusst.

R: Sie haben Eingangs der Verhandlung gesagt, dass Sie weder Führerschein noch Zulassungsschein haben. Sie wurden 2 Mal als Lenker und 15 Mal als Zulassungsbesitzer bestraft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Es ist so wie bei allen die neu als Asylwerber herkommen. Die alteingesessenen möchten einen Zulassungsschein für Ihren Wagen auf einen anderen Namen zulassen. Das habe ich einmal gemacht. Daher wurde ein Wagen auf meinen Namen zugelassen.

R an BFV: Wie begründen Sie vor diesem Hintergrund Ihr Beschwerdevorbringen zur Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers?

BF: Das Vorbringen wird zurückgezogen.

R: Sie haben in der Einvernahme zu der Schubhaft noch angegeben, dass Sie in der XXXX wohnen. In der Beschwerde geben Sie an in die XXXX zu ziehen. Was möchten Sie dazu vorbringen?R: Sie haben in der Einvernahme zu der Schubhaft noch angegeben, dass Sie in der römisch 40 wohnen. In der Beschwerde geben Sie an in die römisch 40 zu ziehen. Was möchten Sie dazu vorbringen?

BF: An dem Tag, an dem ich festgenommen worden bin, habe ich nur behauptet, dass ich früher an der XXXX gewohnt habe, aber die Polizei hat Top 20a geschrieben. Ich habe nie behauptet, dass ich dort noch immer wohnhaft bin.BF: An dem Tag, an dem ich festgenommen worden bin, habe ich nur behauptet, dass ich früher an der römisch 40 gewohnt habe, aber die Polizei hat Top 20a geschrieben. Ich habe nie behauptet, dass ich dort noch immer wohnhaft bin.

R an BFV: Sie führen aus, der Beschwerdeführer sei in einer kurzen Periode nicht behördlich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer verfügte über zwei Jahre lang über keine Meldeadresse. Wie begründen Sie auf Grund dieser Faktenlage Ihr Beschwerdevorbringen?

BFV: Das Beschwerdevorbringen wird zurückgezogen.

R: Sie geben an, als Zeitungskolporteur gearbeitet zu haben. Haben Sie Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt?

BF: Das weiß ich nicht. Ein Asylwerber darf nicht arbeiten, das macht er nicht mit eigenen Namen. Wenn man z.B. für die XXXX Zustellarbeit macht, dann brauchen die einen, der ein Visum für Österreich hat. Nur der darf die Arbeit einrichten. Für eine Person, die eine solche Erlaubnis hat, darf ich arbeiten. Der gibt mir das Geld auch, nachdem er 50 Euro behalten hat, weiter. Ich gehe davon aus, dass er alle steuerrechtlichen Sachen erledigt hat.BF: Das weiß ich nicht. Ein Asylwerber darf nicht arbeiten, das macht er nicht mit eigenen Namen. Wenn man z.B. für die römisch 40 Zustellarbeit macht, dann brauchen die einen, der ein Visum für Österreich hat. Nur der darf die Arbeit einrichten. Für eine Person, die eine solche Erlaubnis hat, darf ich arbeiten. Der gibt mir das Geld auch, nachdem er 50 Euro behalten hat, weiter. Ich gehe davon aus, dass er alle steuerrechtlichen Sachen erledigt hat.

R: Das heißt, es ist Ihnen bewusst, dass Sie nicht legal arbeiten?

BF: Ja.

R: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der Asylantragstellung am 20.04.2017 erst nach dem Vorhalt, dass die Schubhaft verhängt und ein Heimreisezertifikat beantragt werde und die Abschiebung nach Indien geplant sei, einen Asylantrag mit dem Zusatz "Ich möchte nicht nach Hause" stellten, davon aus, dass Sie diesen Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellten. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Es ist so, dass über die Abschiebung nichts geredet wurde. Man hat mir nur gesagt, dass es asylrechtlich einen negativen Bescheid gibt und mich gefragt, ob ich dieses Verfahren noch einmal anfangen und noch einmal einen neuen Antrag stellen möchte. Daher habe ich einen neuen Antrag gestellt.

R an BFV: Sie führen in der Beschwerde vom 12.05.2017 aus, der Beschwerdeführer habe am 20.04.2017 einen Asylantrag gestellt, den die belangte Behörde jedoch ignoriert habe; es habe keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2017 erstbefragt, am 24.04.2017 wurde ihm mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie nahmen am 26.04.2017 Akteneinsicht, der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2017 niederschriftlich einvernommen und der Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde ihm am 03.05.2017 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Sie waren auch der Rechtsberater in diesem Verfahren. Wie begründen Sie vor diesem Hintergrund Ihr Beschwerdevorbringen, das Bundesamt ignoriere den Antrag des Beschwerdeführers und vernehme ihn nicht ein?

BFV: Ich ziehe das Beschwerdevorbringen zurück.

R: Österreich ersuchte am 03.05.2017 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, sohin dem ersten Tag, an dem dies nach seiner Asylfolgeantragstellung zulässig war. Da auf Grund des vorliegenden Permesso di Soggiorno die Identität des Beschwerdeführers feststeht, ist mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich zu rechnen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich bin aus Indien ausgereist, weil ich Probleme in Indien habe. Ich habe keine Familie, keine Eltern, keine Geschwister, was tue ich in Indien wenn ich zurückfahre?

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich möchte abschließend angeben, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich möchte mich entschuldigen. Ich möchte, dass Sie mir noch mindestens noch eine Möglichkeit geben, hier zu bleiben.

BFV: Ich verweise darauf, dass das gesamte Beschwerdevorbringen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Beratung basiert."

Mit mündlichem Erkenntnis vom 18.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2017 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, und sprach über die Kostenanträge der Parteien ab.Mit mündlichem Erkenntnis vom 18.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2017 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG ab, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, und sprach über die Kostenanträge der Parteien ab.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.05.2017 wurde von keiner der Parteien beantragt.

Der als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren einschreitende Rechtsberater teilte mit Schreiben vom 13.07.2017 mit, dass er die Vollmacht zurücklege.

Am 17.07.2017 wurde die gekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.05.2017 den Parteien zugestellt.

1.10. Am Tag der hg. mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit Hilfe des Dolmetschers mit, dass er nach der abgebrochenen Effekteneinholung am Vortag an seiner Meldeadresse – der Beschwerdeführer hatte angegeben, dort über keine Effekten und keine Schlüssel mehr zu verfügen – keine weitere Effekteneinholung benötige; alle seine Effekten befänden sich im Depot des Polizeianhaltezentrums.

An Effekten verfügt der Beschwerdeführer im Depot des Polizeianhaltezentrums über das Permesso di soggiono, ein Smartphone mit Headset sowie 3 Schlüssel.

Mit Aktenvermerk vom 18.05.2017 hielt das Bundesamt fest, dass sich an den Gründen, die zur Erlassung des Schubhaftbescheides geführt hätten, nichts geändert habe. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und es werde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn bei seiner Vertretungsbehörde angesucht. Er verbleibe bis dahin in Schubhaft.

Mit E-Mail vom 26.05.2017 urgierte das Bundesamt wegen eines Vorführtermins für den Beschwerdeführer bei seiner Botschaft.

Am selben Tag langte die Vollmacht des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, mit der unter einem um Akteneinsicht angesucht wurde. Diese wurde am 31.05.2017 durchgeführt.

Am selben Tag wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2017 der belangten Behörde vorgeführt werde.

Laut dem Bericht vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters der Direktion des Bundesamtes dem Konsul seiner Vertretungsbehörde vorgeführt. Das Anliegen wurde entgegengenommen, die Bearbeitung müsse abgewartet werden.

Am 14.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei gesund. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei und aus diesem Grund am 08.06.2017 der indischen Delegation vorgeführt worden sei. Seine Daten seien übergeben worden und eine weitere Überprüfung nötig. Es habe sich an den Gründen, die zur Erlassung des Schubhaftbescheides geführt haben, nichts geändert. Der Beschwerdeführer gab an, dass er alles verstanden und nicht mehr zu sagen habe. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft verbleibt.

Am 25.06.2017 erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers, ob ein Heimreisezertifikat vorliege, falls nicht, wann es ausgestellt werde.

Am 04.07.2017 urgierte das Bundesamt wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

2. Mit undatiertem Schriftsatz, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017, erhob der Beschwerdeführer durch die XXXX, die sich auf die erteilte Vollmacht berief, Beschwerde wegen der Unrechtmäßigkeit der "weitern Anhaltung in Haft" bzw. gegen die "weitere Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid GZ XXXX".2. Mit undatiertem Schriftsatz, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017, erhob der Beschwerdeführer durch die römisch 40 , die sich auf die erteilte Vollmacht berief, Beschwerde wegen der Unrechtmäßigkeit der "weitern Anhaltung in Haft" bzw. gegen die "weitere Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid GZ XXXX".

Dazu führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger sei und sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Er befinde sich seit 20.04.2017 in Schubhaft. Für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht stehe die Identität des Beschwerdeführers offenbar fest. Der Beschwerdeführer sei "erst heute, am 08.06.2017," der indischen Botschaft vorgeführt worden. Dieser Ladungstermin sei der Rechtsvertretung pflichtwidrig nicht zugestellt und mitgeteilt worden.

Es stelle sich die Frage, was die belangte Behörde "bisher unternommen bzw. unterlassen" habe. Es gebe keinen vernünftigen Grund, mit einer "notwendigen Vorführung zu indischen Botschaft" so lange zuzuwarten. Weiter sei derzeit völlig offen, wie lange es bis zur Ausstellung des Ersatzreisedokumentes dauere und ob die Erlangung eines solchen – ausreichend zeitnah – möglich sei. In der Amtshandlung am 08.06.2017 bei der indischen Botschaft habe die Botschaft keine Angaben darüber tätigen können, wie lange sich der "Prozess zu Ausstellung" eines Heimreisezertifikates hinziehen werde. Es existiere auch kein Protokoll dieser "heutigen" Amtshandlung, das belegen könnte, dass eine zeitnahe Erlangung eines Heimreiserzertifikates möglich wäre. Der Leiter der Amtshandlung und die mitwirkenden Organe hätten mündlich "bestätigt das am 08 06 2017 in der Amtshandlung die Unterlagen (Foto und HZ Formular) am gleichen Tag eingereicht wurden," davor seien keine Anfragen oder Unterlagen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingereicht worden. Damit stehe "fest das die belBeh" die Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zeitgerecht getätigt habe.

Als Beweis hiefür werden die Nachsicht im Akt und die Anfrage an den Leiter der Amtshandlung beantragt.

Vor dem Hintergrund der bislang völligen Ungewissheit bezüglich eines künftigen Heimreisezertifikates "erweise sich weitere Freiheitsentzug als unverhältnismäßig". Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe die öffentliche Ordnung nie in relevanter Form beeinträchtigt. Es bestehe kein gesteigertes öffentliches Interesse an einer besonders schnellen Außerlandesbringung. Es könne daher allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.

Es werde daher beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.07.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen, da die Berufung auf die erteilte Vollmacht berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehalten ist.

Der Beschwerdeführer legte durch seinen bevollmächtigten Vertreter am selben Tag die von ihm unterschriebene Vollmacht inkl. Zustell- und Inkassovollmacht zugunsten des XXXX "als jur. Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam XXXX" mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für ihn einschreiten mögen, soweit die österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines beruflichen Parteienvertreters vorsehe, ab diesem Zeitpunkt, gegebenenfalls auch früher, falls Frau XXXX dies erkläre, gehe die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf "ihn" über.Der Beschwerdeführer legte durch seinen bevollmächtigten Vertreter am selben Tag die von ihm unterschriebene Vollmacht inkl. Zustell- und Inkassovollmacht zugunsten des römisch 40 "als jur. Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam XXXX" mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für ihn einschreiten mögen, soweit die österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines beruflichen Parteienvertreters vorsehe, ab diesem Zeitpunkt, gegebenenfalls auch früher, falls Frau römisch 40 dies erkläre, gehe die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf "ihn" über.

4. Das Bundesamt legte am selben Tag den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 18.5.2017, W112 2157003-1/17Z, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.5.2017 als unbegründet abgewiesen und festgestellt worden sei, "daß" die maßgeblichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Die neuerliche Einbringung einer Schubhaftbeschwerde richte sich gegen die Anhaltedauer aufgrund des bisherig erfolglosen Bemühens, ein Ersatz-Reisedokument zu erlangen mit dem Argument der Unverhältnismäßigkeit und daher Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.

Zum Stand des Abschiebeverfahrens werde bekanntgegeben, "daß" ein Vorführtermin zur Botschaft vom Konsul festgelegt werde und nicht im Einflussbereich der belangen Behörde liege und bis dato noch kein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft ausgestellt werden sei. Aufgrund der erforderlichen Überprüfungen in Indien sei von einer Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes mit einem Zeitraum von bis zu nunmehr 12 Wochen zu rechnen. Es werden laufend Kontaktgespräche seitens der BFA-Direktion mit der Botschaft geführt, "sodaß" angesichts der bereits verstrichenen Anhaltedauer und der Dringlichkeit der "Ausserlandesbringung" des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit die Ausstellung eines HZ erwartet werden könne. Es erscheine somit die tatsächliche Abschiebung des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Sollte seitens der Indischen Botschaft mitgeteilt werden, "daß" kein HZ ausgestellt werde, werde die Schubhaft unverzüglich aufgehoben. Zuletzt sei am 04.07.2017 eine Anfrage nach dem derzeitigen Stand des HZ-Verfahrens gestellt worden.

Am 13.07.2017 sei gegenständliche Beschwerde gegen die derzeitige Anhaltung in Schubhaft eingebracht worden. Der Argumentation, der Beschwerdeführer sei unbescholten und es bestehe kein gesteigertes öffentliches Interesse an der "Ausserlandesbringung" des Beschwerdeführers werde insofern entgegengetreten, als "daß" nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besonders hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens bestehe. Somit könne von einer Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.4.2017 nicht ausgegangen werden. Auch die Verzögerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Indische Botschaft könne, da diese nach wie vor in Aussicht stehe, keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftdauer nach sich ziehen.

Das Bundesamt sehe in der vorgelegten Beschwerde ein weiteres unqualifiziertes Vorgehen des Rechtsvertreters, indem er unhaltbare Anschuldigungen betreffend der rechtmäßigen "Vollziehung von Gesetzen der Behörde" vorbringe, ohne sich zuvor über den Verfahrensstand ausreichend zu informieren.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG [gemeint wohl: § 22a Abs. 3 BFA-VG] feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv insg. € 426,20 verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG [gemeint wohl: Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG] feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv insg. € 426,20 verpflichten.

5. Die Direktion des Bundesamtes teilte auf die hg. Aufforderung hin am selben Tag mit, dass – wie auch bei anderen Drittstaaten – die Dauer, in der ein HRZ ausgestellt werden könne, von mehreren Faktoren abhängig sei: Bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses werde das HRZ idR innerhalb von 1 Monat ausgestellt. Schwieriger sei es, wenn keine Dokumente vorliegen. In diesem Fall dauere der Identifizierungsprozess idR länger – aufgrund der notwendigen Überprüfung "vor Ort" (dzt. in etwa 3 Monate). Urgenzen werden idR alle 3 Monate übermittelt. Derzeit finden ca. monatlich Interviewtermine statt (zuletzt am 08.06.2017, nächster Termin aufgrund von Sommerpause von Seiten der Botschaft allerdings erst für August geplant).

Betreffend das gegenständliche Verfahren dürfe mitgeteilt werden, dass der HRZ-Antrag am 03.05.2017 gestellt worden sei. Die betroffene Person sei am 08.06.2017 von der indischen Botschaft interviewt worden; die Rückmeldung der Botschaft zu dem genannten Fall sei noch offen (kommende Woche werde es hierzu mit der Botschaft ein Gespräch geben).

6. Am selben Tag legte der Amtsarzt die Unterlagen vor, aus denen – den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 entsprechend – hervorgeht, dass er ein Schlafmittel nimmt und ein Medikament gegen Entzugserscheinungen. Sein Gesundheitszustand hat sich ausweislich dieser Unterlagen nicht geändert.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, darzulegen, von wann bis wann die Anhaltung in Schubhaft angefochten werde, da die Beschwerde in dieser Frage unklar geblieben sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Stellungnahmen der Regionaldirektion und der Direktion des Bundesamtes eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 16.07.2017, eingelangt am 17.07.2017, führt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zusammengefasst aus, dass die Beschwerde am 12.07.2017 verfasst und eingebracht worden sei und die Anhaltung in Schubhaft ab diesem Tag angefochten werde.

Die Behauptung des Bundesamtes, bereits am 03.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt zu haben, stehe im konkreten Widerspruch zur Auskunft der indischen Botschaft, die mit Schreiben vom 14.07.2017 bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2017 der Botschaft vorgeführt worden sei, was also unstrittig sei, dass aber erst an diesem Tag das Bundesamt erstmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht habe. Dadurch werde aufgezeigt, dass die belangte Behörde die Schritte zur Erlangung eines Heimreiszertifikates nicht zeitgerecht getätigt habe.

Der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes sei nicht zu entnehmen, wie oft konkret im Zeitraum April – Juli 2017 Interviewtermine stattgefunden hätten, obwohl dies bei der belangten Behörde dokumentiert sein müsste. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nochmals bei der belangten Behörde um die konkreten Termine in dem betreffenden Zeitraum ersuchen.

Auf den Vorwurf der belangten Behörde, der Vertreter des Beschwerdeführers bringe Anschuldigungen vor, ohne sich zuvor über den Verfahrensstand ausreichend informiert zu haben, antwortet die Stellungnahme, dass der Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail vom 25.06.2017 bei der belangten Behörde angefragt habe, ob es ein Heimreisezertifikat gebe bzw. wann mit einem solchen gerechnet werden könne und die das Bundesamt gegenwärtig die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers begründe. Das Bundesamt habe diese Anfrage ignoriert. Der Vorwurf, der Vertreter habe sich über den Verfahrensstand nicht ausreichend informiert, gehe daher ins Leere.

Bei dem Botschaftstermin am 08.06.2017, als der Beschwerdeführer der indischen Botschaft vorgeführt worden sei, habe es seitens des Leiters der Amtshandlung und der Botschaft als mitwirkendes Organ keinerlei Angaben zum Zeitrahmen, in welchem mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne, gegeben. In einem ähnlichen Fall sei ein Heimreisezertifikat innerhalb von vier Wochen durch das Bundesamt in Aussicht gestellt worden, doch nach einer Verzögerung von zwölf Wochen habe es immer noch kein Heimreisezertifikat gegeben. Daher sei der Betreffende auch aus der Haft entlassen worden.

Dies bedeute für den Fall des Beschwerdeführers, dass aktuell von der indischen Botschaft am 15.07.2017 kein Zeitraum für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angegeben worden sei. Es sei derzeit völlig offen, ob zeitnah überhaupt ein Heimreiszertifikat ausgestellt werden könne.

In der Beilage übermittelt der Beschwerdeführer ein E-Mail vom 25.06.2017 sowie eine Kopie Bestätigung der indischen Botschaft vom 14.07.2017. Dieses Schreiben des Attachés der indischen Botschaft in englischer Sprache, adressiert an wen es betreffe, bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Anwesenheit des Konsuls der indischen Botschaft vorgeführt wurde. Nach den Unterlagen der Botschaft suchte das Bundesamt das erste Mal um die Ausstellung des Heimreisezertifikates an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sein Aufenthaltsrecht in Italien ist am 16.12.2014 abgelaufen. Die "Permesso di Soggiorno" befindet sich bei den Effekten des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum.

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Weiterreise nach Österreich am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs mit Beschwerdezurückweisung vom 15.01.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte bis zur Festnahme am 19.04.2017 untergetaucht im Bundesgebiet. Sein Folgeantrag, den er am Folgetag aus dem Stande der Festnahme im Rahmen der Schubhafteinvernahme nach dem Vorhalt der beabsichtigten Schubhaftverhängung und Beantragung des Heimreisezertifikates zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wurde mit Bescheid vom 30.04.2017, zugestellt am 03.05.2017, zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach Festnahme infolge Betretung beim Schwarzfahren am 19.04.2017 seit 20.04.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Um die Vollziehung von 17 Ersatzfreiheitsstrafen wurde ersucht, da der Beschwerdeführer die Geldstrafen nicht beglich. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.Der Beschwerdeführer befindet sich nach Festnahme infolge Betretung beim Schwarzfahren am 19.04.2017 seit 20.04.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Um die Vollziehung von 17 Ersatzfreiheitsstrafen wurde ersucht, da der Beschwerdeführer die Geldstrafen nicht beglich. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Der Beschwerdeführer tauchte während des verwaltungsgerichtlichen Asylverfahrens unter und lebte bis zu seiner Festnahme bei der Betretung beim Schwarzfahren im Verborgenen; er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, das soziale Netz, über das er in Österreich verfügt, ermöglichte ihm dieses Leben im Verborgenen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben im Bundesgebiet, geht hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt hier über keinen festen Wohnsitz. Er schlug im ersten verwaltungsbehördlichen Asylverfahren die Grundversorgung aus und bezieht seither keine Grundversorgung mehr.

Der Beschwerdeführer ist ungeachtet seiner Entzugserscheinungen infolge Drogenkonsums am Beginn der Schubhaft haftfähig; er nimmt ein Schlafmittel und ein Medikament gegen Entzugserscheinungen.

Am 03.05.2017 ersuchte Österreich unter Beilage der Formblätter, Fotos und Fingerabdrücke die Botschaft der Republik Indien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 26.05.2017 urgierte das Bundesamt wegen eines Vorführtermins für den Beschwerdeführer bei seiner Botschaft. Am 31.05.2017 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2017 der indischen Botschaft vorgeführt werde. Am 04.07.2017 urgierte das Bundesamt wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Nächste Woche wird eine Besprechung der Direktion des Bundesamtes mit dem Konsul der indischen Botschaft wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer stattfinden.

Es finden ca. monatlich Interviewtermine an der indischen Botschaft statt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dauert bei Vorlage der Kopie eines Reisepasses ca. einen Monat lang, ist mangels Dokumentenvorlage eine Überprüfung "vor Ort" erforderlich, dauert der Identifizierungsprozess idR drei Monate lang. Urgenzen werden idR alle drei Monate übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem Permesso di Soggiorno. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums XXXX, wonach das "Permesso di Soggiorno" des Beschwerdeführers mit 16.12.2014 abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.Dass der Beschwerdeführer volljährig und indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem Permesso di Soggiorno. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 , wonach das "Permesso di Soggiorno" des Beschwerdeführers mit 16.12.2014 abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.

Die Angaben zu seinen beiden Asylverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam sondern nach der Abweisung seines Asylantrages bis zur Festnahme in Österreich verblieb, steht auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem vorliegenden Akt im Einklang.

Die Angaben zum Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Wohn- und Arbeitssituation sowie seinem sozialen Umfeld in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.05.2017, ebenso zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Schwarzarbeit und zu seinem sozialen Netz im Bundesgebiet. Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem GVS-Auszug.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Dass der Beschwerdeführer trotz der Entzugserscheinungen infolge seines früheren Drogenkonsums am Beginn der Schubhaft den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten vom 20.04.2017; dem traten weder die Beschwerde noch der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 entgegen.

Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den dem vorliegenden Akt, der in der hg. mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde, dem im Akt erliegenden Bericht über den Vorführtermin am 08.06.2017, den beiden im Akt erliegenden Urgenzen vom 26.05.2017 und 04.07.2017 sowie der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes vom 13.07.2017.

Dass das Bundesamt bereits am 03.05.2017 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ansuchte, steht auf Grund des Aktes fest, welcher in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 mit dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Vertreter erörtert wurde und dem der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht widersprach. Dieser Feststellung tritt die Beschwerde mit dem aktenwidrigen Vorbringen unter Verweis auf einen ungenannt bleibenden Leiter der Amtshandlung auch nicht substantiiert entgegen. Dies gilt auch für das Schreiben des Attachés der indischen Botschaft; bei korrekter Übersetzung aus dem Englischen bestätigt dieser nämlich nicht wie der Beschwerdeführer meint, dass im aktuellen HRZ-Verfahren vor dem 08.06.2017 durch das Bundesamt kein Kontakt mit der indischen Botschaft aufgenommen worden wäre, sondern dass das Bundesamt zum ersten Mal um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ansuchte. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation ist überdies schon vor dem Hintergrund, dass die Vorführung vor die Botschaft eine Anmeldung der vorzuführenden Person bei der Botschaft voraussetzt, widersinnig.

Soweit die Beschwerde auf einen Fall verweist, in dem binnen zwölf Wochen kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, vermag sie damit schon vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Identifizierungsprozess "idR drei Monate" lang dauert, es also nicht ausgeschlossen ist, dass die Identifizierung etwas länger als zwölf Wochen dauert, keine Unmöglichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikates darzutun. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers insbesondere schon deshalb der Fall, weil im Fall des Beschwerdeführers eine Permesso di Soggiorno vorliegt, es sohin noch nicht feststeht, ob eine Identifizierung im Herkunftsstaat überhaupt nötig ist.

Die Einholung einer weiteren Stellungnahme des Bundesamtes zu den Vorführterminen April-Juli 2017 war nicht erforderlich, da sich aus der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes ergibt, dass die Termine monatlich stattfinden und aus dem Asylakt feststeht, dass der verfahrensabschließende Bescheid über den Folgeantrag dem Beschwerdeführer am 03.05.2017 zugestellt wurde, der Beschwerdeführer sohin in dem dem Abschluss des Asylverfahrens folgenden Monat der Vertretungsbehörde vorgeführt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft seit 12.07.2017

1. Die Beschwerde wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zunächst ein, dass der Ladungstermin vor die indische Botschaft am 08.06.2017 dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt worden sei.

Damit tut die Beschwerde jedoch keinen Mangel der Anhaltung in Schubhaft dar; die Vorführung vor die indische Botschaft selbst wurde mit dem am 12.07.2017 eingelangten Schriftsatz nicht in Frage gestellt und in der Stellungnahme vom 16.07.2017 bekräftigt.

2. Die Beschwerde wendet weiters ein, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 20.04.2017 in Schubhaft befinde, er aber erst am 08.06.2017 der indischen Botschaft vorgeführt worden sei, weshalb der belangten Behörde – zusammengefasst – Untätigkeit vorzuwerfen und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei.

Betreffend den Zeitraum bis 03.05.2017 geht die Beschwerde schon deshalb ins Leere, weil es der belangten Behörde auf Grund der Folgeasylantragstellung des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme am 20.04.2017 gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG verwehrt war, die Daten des Beschwerdeführers vor der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschwerdeführer am 03.05.2017 an den Herkunftsstaat zu übermitteln.Betreffend den Zeitraum bis 03.05.2017 geht die Beschwerde schon deshalb ins Leere, weil es der belangten Behörde auf Grund der Folgeasylantragstellung des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme am 20.04.2017 gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG verwehrt war, die Daten des Beschwerdeführers vor der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschwerdeführer am 03.05.2017 an den Herkunftsstaat zu übermitteln.

Das Bundesamt übermittelte die Daten des Beschwerdeführers am 03.05.2017, sohin zum ersten gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG zulässigen Zeitpunkt, an die indische Vertretungsbehörde und urgierte zehn Tage nachdem der verfahrensabschließende Bescheid im Folgeantragsverfahren in Rechtskraft erwuchs wegen eines Vorführtermins. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017, sohin binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der indischen Botschaft vorgeführt. Bereits einen Monat später wurde vom Bundesamt wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert; nächste Woche – sohin binnen zwei Wochen nach der Urgenz – wird wegen des Beschwerdeführers ein Termin der Direktion des Bundesamtes mit dem Konsul der indischen Botschaft stattfinden. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde sohin von der belangten Behörde zügig geführt; das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu.Das Bundesamt übermittelte die Daten des Beschwerdeführers am 03.05.2017, sohin zum ersten gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG zulässigen Zeitpunkt, an die indische Vertretungsbehörde und urgierte zehn Tage nachdem der verfahrensabschließende Bescheid im Folgeantragsverfahren in Rechtskraft erwuchs wegen eines Vorführtermins. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017, sohin binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der indischen Botschaft vorgeführt. Bereits einen Monat später wurde vom Bundesamt wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert; nächste Woche – sohin binnen zwei Wochen nach der Urgenz – wird wegen des Beschwerdeführers ein Termin der Direktion des Bundesamtes mit dem Konsul der indischen Botschaft stattfinden. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde sohin von der belangten Behörde zügig geführt; das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu.

Selbst wenn das förmliche Ansuchen um Ausstellung des Heimreiszertifikates erst beim Vorführtermin am 08.06.2017 übergeben worden wäre, wie die Beschwerde entgegen dem Akt behauptet, wäre aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen gewesen, da er an diesem Tag der indischen Vertretung vorgeführt wurde und es sich – angesichts der monatlich stattfindenden Vorführtermine – um den ersten gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG möglichen und zulässigen Termin nach verwaltungsbehördlicher Erledigung seines Folgeasylantrages handelte und sich auch dadurch keine Verfahrensverzögerung ergeben hätte.Selbst wenn das förmliche Ansuchen um Ausstellung des Heimreiszertifikates erst beim Vorführtermin am 08.06.2017 übergeben worden wäre, wie die Beschwerde entgegen dem Akt behauptet, wäre aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen gewesen, da er an diesem Tag der indischen Vertretung vorgeführt wurde und es sich – angesichts der monatlich stattfindenden Vorführtermine – um den ersten gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG möglichen und zulässigen Termin nach verwaltungsbehördlicher Erledigung seines Folgeasylantrages handelte und sich auch dadurch keine Verfahrensverzögerung ergeben hätte.

3. Die Beschwerde führt im Übrigen aus, dass es völlig offen sei, wie lange es bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates dauern werde und ob die Erlangung eines solchen ausreichend zeitnah möglich sei.

Auf Grund der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes steht fest, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Vertretungsbehörde bei erforderlichen Ermittlungen im Herkunftsstaat innerhalb nach ca. drei Monaten, sohin innerhalb der gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG im Falle des Beschwerdeführers höchstzulässigen Schubhaftdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist. Dies ist umsomehr der Fall, als im Falle des Beschwerdeführers seine "Permesso di Soggiorno" vorliegt und es nächste Woche einen Termin der Direktion des Bundesamtes mit dem Konsul der indischen Botschaft gibt. Dass es mit Sicherheit zu einer Abschiebung kommen wird, wird für die Schubhaft hingegen nicht gefordert (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385; 07.02.2008, 2006/21/0389; 17.11.2005, 2004/21/0149).Auf Grund der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes steht fest, dass mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Vertretungsbehörde bei erforderlichen Ermittlungen im Herkunftsstaat innerhalb nach ca. drei Monaten, sohin innerhalb der gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG im Falle des Beschwerdeführers höchstzulässigen Schubhaftdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist. Dies ist umsomehr der Fall, als im Falle des Beschwerdeführers seine "Permesso di Soggiorno" vorliegt und es nächste Woche einen Termin der Direktion des Bundesamtes mit dem Konsul der indischen Botschaft gibt. Dass es mit Sicherheit zu einer Abschiebung kommen wird, wird für die Schubhaft hingegen nicht gefordert (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385; 07.02.2008, 2006/21/0389; 17.11.2005, 2004/21/0149).

Es steht sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt und die Abschiebung durchgeführt werden wird.

4. Die Beschwerde führt weiters aus, dass sich der Freiheitsentzug als unverhältnismäßig darstelle, weil der Beschwerdeführer unbescholten sei und die öffentliche Ordnung nie in relevanter Form beeinträchtigt habe, weshalb kein gesteigertes öffentliches Interesse an einer besonders schnellen Außerlandesbringung bestehe und daher allenfalls mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne.

Zunächst ist jedoch unzutreffend, dass im Falle des Beschwerdeführers eine besonders schnelle Außerlandesbringung durchgeführt werde, da er seit Jänner 2015, sohin seit zweieinhalb Jahren, der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und sich der Abschiebung durch Untertauchen entzieht.

Weiters liegt – ungeachtet der Tatsache, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178; 22.05.2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087) – im Falle des Beschwerdeführers nicht nur erhebliche Fluchtgefahr vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, sondern entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor (der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; ihm liegen jedoch 17 Verwaltungsstrafen zur Last, die nicht verbüßt sind, weiters wurde er auf frischer Tat beim Schwarzfahren betreten und räumt ein, mehrere Jahre lang der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein), wobei betreffend die Interessensabwägung und Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt über über eine italienische "Permesso di Soggiorno" verfügte, diese aber den Behörden nicht vorlegte und durch Verschweigen seines italienischen Aufenthaltsrechts erst die Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung erwirkte.

Wesentlich ist sohin vielmehr, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vorliegt – § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 9 FPG – die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, stützt sich die angefochtene Anhaltung in Schubhaft nicht mehr auf den Mandatsbescheid der belangten Behörde, sondern gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 (s. VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001; 19.03.2014, 2013/21/0138; VfSlg. 19.970/2015).Wesentlich ist sohin vielmehr, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vorliegt – Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 9, FPG – die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, stützt sich die angefochtene Anhaltung in Schubhaft nicht mehr auf den Mandatsbescheid der belangten Behörde, sondern gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 (s. VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001; 19.03.2014, 2013/21/0138; VfSlg. 19.970 aus 2015,).

Das Bundesverwaltungsgericht überzeugte sich in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 von der erhebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wir nun kein Aspekt vorgebracht, der für einen Wegfall oder eine Verringerung der Fluchtgefahr seit dem 18.05.2017 spräche. Die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung wird einzig auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestützt.

Damit vermag die Beschwerde jedoch nicht, die Unverhältnismäßigkeit der bis dato drei Monate lang dauernden Schubhaft aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer kam aus eigenem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er setzte auch von sich aus keine Schritte zur Erlangung eines indischen Reisedokumentes. Er verheimlichte der Behörde auch das Vorliegen eines italienischen "Permesso di Soggiorno", mit der die belangte Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragen hätte können, während er sich auf freiem Fuß befunden hatte. Er tauchte bereits während seines verwaltungsgerichtlichen Asylverfahrens unter, weshalb die Beantragung eines Heimreisezertifikates, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befand, auch auf anderem Wege nicht möglich war. Er stellte schließlich vor der Inschubhaftnahme einen Folgeantrag, weshalb es der belangten Behörde verwehrt war, vor dem verwaltungsbehördlichen Abschluss des Asylverfahrens um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer anzusuchen. Vor diesem Hintergrund vermag die Länge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aber auf Grund der mit Erkenntnis vom 18.05.2017 festgestellten Fluchtgefahr jedoch angesichts der raschen Verfahrensführung durch das Bundesamt und der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung zu führen.

5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 12.07.2017 rechtmäßig ist.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

2.1. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch von Amtswegen nicht zu erkennen.

2.2. Der Beschwerdeführer ist weiterhin volljähriger Fremder und verfügt weiterhin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Eine Änderung im Verhältnis zum Erkenntnis vom 18.05.2017 wurde nicht vorgebracht und ist auch von amtswegen nicht erkennbar.2.2. Der Beschwerdeführer ist weiterhin volljähriger Fremder und verfügt weiterhin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Eine Änderung im Verhältnis zum Erkenntnis vom 18.05.2017 wurde nicht vorgebracht und ist auch von amtswegen nicht erkennbar.

2.3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie im Erkenntnis vom 18.05.2017 ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, da der Beschwerdeführer die Abschiebung durch mehr als zweijähriges Untertauchen im Bundesgebiet vereitelte, vor ebenso gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da er sich durch Untertauchen und Nichtbekanntgabe von Kontaktdaten während des verwaltungsgerichtlichen ersten Asylverfahrens diesem entzog und nunmehr auf Grund des am 03.05.2017 zugestellten Bescheides im zweiten Asylverfahren wiederum eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, weiters gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, da der Beschwerdeführer bei Vorliegen der durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die im ersten Asylverfahren erlassen worden war, aus dem Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, und schließlich steht mangels legaler Erwerbstätigkeit, familiärer Beziehungen und eines gesicherten Wohnsitzes auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, sondern spricht auf Grund des sozialen Netzes, das dem Beschwerdeführer bislang einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, und dem Umstand, dass er im ersten Asylverfahren die Grundversorgung ausschlug, vielmehr für das Vorliegen von Fluchtgefahr.2.3. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, wie im Erkenntnis vom 18.05.2017 ausgeführt, weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da der Beschwerdeführer die Abschiebung durch mehr als zweijähriges Untertauchen im Bundesgebiet vereitelte, vor ebenso gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da er sich durch Untertauchen und Nichtbekanntgabe von Kontaktdaten während des verwaltungsgerichtlichen ersten Asylverfahrens diesem entzog und nunmehr auf Grund des am 03.05.2017 zugestellten Bescheides im zweiten Asylverfahren wiederum eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, weiters gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der Beschwerdeführer bei Vorliegen der durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die im ersten Asylverfahren erlassen worden war, aus dem Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, und schließlich steht mangels legaler Erwerbstätigkeit, familiärer Beziehungen und eines gesicherten Wohnsitzes auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, sondern spricht auf Grund des sozialen Netzes, das dem Beschwerdeführer bislang einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, und dem Umstand, dass er im ersten Asylverfahren die Grundversorgung ausschlug, vielmehr für das Vorliegen von Fluchtgefahr.

2.4. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin. Die Beschwerde führt zwar aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne, begründet dies jedoch nicht und auch von Amtswegen kann dies nicht erkannt werden, eine Änderung des Sachverhalts seit 18.05.2017 liegt nicht vor.

2.5. Es liegt sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchführbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird effizient geführt. Daher führt auch die Dauer der Schubhaft – der Beschwerdeführer wird seit 20.04.2017, sohin seit drei Monaten, angehalten – nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Die Anhaltung ist daher weiterhin notwendig und verhältnismäßig.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. In diesem Verfahren sind keine Barauslagen angefallen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erhebung folgender Beweise: Erstens die Nachsicht im Akt betreffen die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates; dies wurde jedoch bereits in dem über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.05.2017 eingeleiteten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines damaligen Vertreters) durchgeführt. Zweites wird betreffend die Überreichung der Daten des Beschwerdeführers an die indische Botschaft die Einvernahme des ungenannt bleibenden Leiters der Amtshandlung beantragt. Ungeachtet, dass dieses Vorbringen dem Akt und den Feststellungen des unangefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 widerspricht, ist es auch unerheblich, da der Beschwerdeführer am infolge der Folgeasylantragstellung erstmöglichen Termin der indischen Botschaft vorgeführt wurde und auch eine Überreichung der Daten erst an diesem Tag sohin zu keiner Verfahrensverzögerung geführt hätte. Auch die Stellungnahme des Attachés der indischen Botschaft, die der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16.07.2017 vorlegte, widerspricht dem Akt nicht, da sie – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nur bestätigt, dass das Bundesamt zum ersten Mal um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ansuchte; dies steht mit den Feststellungen des Gerichts ohnedies im Einklang.

Im Übrigen wird kein Beweisthema vorgegeben, das im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen wäre; vielmehr steht der Sachverhalt auf Grund der hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlung fest. Dieser wurde – abgesehen von den unzutreffenden Ausführungen zur Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers – auch nicht (und in diesem Punkt nicht substantiiert) in Zweifel gezogen; auch mit der Erwähnung eines Einzelfalles, in dem die Ausstellung eines Heimreisezertifikates länger als 12 Wochen dauerte, tritt der Beschwerdeführer den Angaben der Direktion des Bundesamtes betreffend die Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die indische Botschaft nicht substantiiert entgegen. Im Übrigen bringt die Beschwerde aber auch keinen im Verhältnis zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 neuen Sachverhalt vor.

Die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt; betreffend die Bestimmung des § 33 Abs. 4 BFA-VG liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt; betreffend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2157003.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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