Entscheidungsdatum
18.07.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G312 2141088-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 18.10.2016, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 18.10.2016, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.12.2015, OB: XXXX wurde rechtskräftig entschieden, dass Herr XXXX, geboren am XXXX, (im Folgenden: BF) als Biokontrollor gemäß § 2 ABs. 1 Z 1 letzter Satz (Nebentätigkeiten) der Pflichtversicherung unterliegt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.12.2015, OB: römisch 40 wurde rechtskräftig entschieden, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (im Folgenden: BF) als Biokontrollor gemäß Paragraph 2, ABs. 1 Ziffer eins, letzter Satz (Nebentätigkeiten) der Pflichtversicherung unterliegt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016, zugestellt am 25.08.2016, wurde festgestellt, dass für die Einnahmen der vom BF ausgeübten Tätigkeit "Biokontrollor" gemäß Pkt. 7.3. der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z3 zu bilden sei (Spruchpunkt 1).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016, zugestellt am 25.08.2016, wurde festgestellt, dass für die Einnahmen der vom BF ausgeübten Tätigkeit "Biokontrollor" gemäß Pkt. 7.3. der Anlage 2 zum BSVG eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Z3 zu bilden sei (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 für den BF und seine Ehegattin, Frau XXXX, die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensionsversicherung sowie für den BF in der Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkt 2).Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 für den BF und seine Ehegattin, Frau römisch 40 , die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensionsversicherung sowie für den BF in der Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die vom BF gemeldeten Bruttoeinnahmen aus seiner Tätigkeit als Biokontrollor niedriger gewesen seien, als die von der XXXX im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß § 20b am 07.03.2016 bekanntgegebenen ausbezahlten Entgelte, weshalb sich die Beitragsgrundlage für diese Nebentätigkeit erhöht habe.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die vom BF gemeldeten Bruttoeinnahmen aus seiner Tätigkeit als Biokontrollor niedriger gewesen seien, als die von der römisch 40 im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 20 b, am 07.03.2016 bekanntgegebenen ausbezahlten Entgelte, weshalb sich die Beitragsgrundlage für diese Nebentätigkeit erhöht habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 07.09.2016 datierte, bei der belangten Behörde am 16.09.2016 eingegangene Beschwerde der steuerlichen Vertretung des BF. Begründend führte der BF aus, dass er mit Gesellschaftsvertrag vom 03.01.2013 und Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin die XXXX gegründet habe. Sämtliche für die XXXX erbrachten Leistungen, seien ab dem Geschäftsjahr 2013 über die oben genannte Kommanditgesellschaft abgerechnet worden, sodass für den BF ab diesem Zeitraum keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Bauern bestehe, da gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG Einkünfte als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nur dann beitragspflichtig seien, wenn die Führung eines land (forst) wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand zählen würde. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die gegenständliche KG ausschließlich Tätigkeiten für die XXXX durchgeführt habe, die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch auf Anfrage bei der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass die Einkünfte aus der gegenständlichen KG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beitragspflichtig seien, da seitens der KG keine Flächen bewirtschaftet würden und es sich auch steuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handeln würde.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 07.09.2016 datierte, bei der belangten Behörde am 16.09.2016 eingegangene Beschwerde der steuerlichen Vertretung des BF. Begründend führte der BF aus, dass er mit Gesellschaftsvertrag vom 03.01.2013 und Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin die römisch 40 gegründet habe. Sämtliche für die römisch 40 erbrachten Leistungen, seien ab dem Geschäftsjahr 2013 über die oben genannte Kommanditgesellschaft abgerechnet worden, sodass für den BF ab diesem Zeitraum keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Bauern bestehe, da gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG Einkünfte als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nur dann beitragspflichtig seien, wenn die Führung eines land (forst) wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand zählen würde. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die gegenständliche KG ausschließlich Tätigkeiten für die römisch 40 durchgeführt habe, die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch auf Anfrage bei der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass die Einkünfte aus der gegenständlichen KG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beitragspflichtig seien, da seitens der KG keine Flächen bewirtschaftet würden und es sich auch steuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handeln würde.
Es werde die Beitragsfreistellung der von der XXXX bekanntgegebenen Entgelte für die Geschäftsjahre 2013 - 2015 beantragt.Es werde die Beitragsfreistellung der von der römisch 40 bekanntgegebenen Entgelte für die Geschäftsjahre 2013 - 2015 beantragt.
4. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2016 führte die belangte Behörde im Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Pflichtversicherung nach dem BSVG bereits rechtskräftig festgestellt worden sie und der Spruch "bis laufend" laute. Es habe sich an den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Änderung ergeben, da die gegenständliche KG bereits im Kalenderjahr 2013 gegründet worden sei.
5. Mit Eingabe vom 28.10.2016 übermittelte die steuerliche Vertretung des BF einen zum 26.10.2016 datierten Vorlageantrag, in dem hinsichtlich der Begründung des Beschwerdebegehrens auf die Beschwerde vom 07.09.2016 verwiesen wurde.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakte im Rahmen einer Beschwerdevorlage, datiert mit 30.11.2016, eingelangt am 01.12.2016, vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G312 zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt in XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von XXXX ha mit einem Einheitswert von insgesamt EUR XXXX.1.1. Der BF führt in römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von römisch 40 ha mit einem Einheitswert von insgesamt EUR römisch 40 .
Aufgrund dieser Betriebsführung unterliegt der BF der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
1.2. Neben der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes übt der BF weiters die Tätigkeit eines Biokontrollors und Kontrollors für Qualitätssicherung im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit aus.
Der BF hat mit Gesellschaftsvertrag vom 03.01.2013 und Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin Frau XXXX, die XXXX gegründet.Der BF hat mit Gesellschaftsvertrag vom 03.01.2013 und Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin Frau römisch 40 , die römisch 40 gegründet.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2015 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt, dass die vom BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit als Biokontrollor nach Punkt 7.3 der Anlage 2 zum BSVG und Kontrollor für Qualitätssicherungsprogramme in der Zeit von 01.01.2001 bis laufend unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2015 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt, dass die vom BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit als Biokontrollor nach Punkt 7.3 der Anlage 2 zum BSVG und Kontrollor für Qualitätssicherungsprogramme in der Zeit von 01.01.2001 bis laufend unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Der BF ist vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 für sich und für seine gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG pflichtversicherte Ehegattin, Frau XXXX geb. am XXXX, in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils beitragspflichtig:1.4. Der BF ist vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 für sich und für seine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG pflichtversicherte Ehegattin, Frau römisch 40 geb. am römisch 40 , in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils beitragspflichtig:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Monatsbeitrag in EUR
KV
PV
01.01.2012 bis 29.02.2012
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.03.2012 bis 30.06.2012
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.07.2012 bis 31.12.2012
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2013 bis 30.06.2013
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
167,06
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.07.2013 bis 31.12.2013
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
1.5. Der BF ist von 01.01.2012 bis 31.12.2015 in der Unfallversicherung beitragspflichtig:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage in EUR
Monatsbeitrag in EUR
UV
01.01.2012 bis 29.02.2012
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.03.2012 bis 31.12.2012
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2013 bis 31.12.2013
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2014 bis 31.12.2014
Flächen betrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2015 bis 31.12.2015
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
1.6. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:1.6. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG beträgt:
Ausmaß in ha Einheitswert in EUR
vom - bis
Eigen- grund
Pachte
rund
Eigen-
Pachtgrund
3/3
2/3
grund
3/3
2/3
01/12 - lfd.
XXXXrömisch 40
0,0000
0,0000
XXXXrömisch 40
0,00
0,00
1.7. Weiters sind aufgrund der Meldungen des BF und einer Mitteilung der XXXX nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen: 1.7. Weiters sind aufgrund der Meldungen des BF und einer Mitteilung der römisch 40 nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
von der XXXX bekanntgegebene Entgelte in EURvon der römisch 40 bekanntgegebene Entgelte in EUR
Beitragsgrundlage aus der Biokontrollorstätigkeit = 30 % der Bruttoeinnahmen /12 in EUR
Einnahmen aus Betriebshilfe in EUR
Beitragsgrundlage aus der Betriebshilfetätigkeit in EUR
2012 (01-03)
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2012(04-12)
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2013
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2014
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2015
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
1.8. Von 1997 bis 2015 liegt keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor, diese besteht erst ab dem 01.03.2016.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum Umstand Tätigkeit des BF getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des BF eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die in der Anlage 2 aufgezählten Tätigkeiten sind nach übereinstimmender Auffassung der obersten Gewerbebehörde und der Interessensvertretungen der Gewerbetreibenden und der Bauern dem Geltungsbereich des BSVG zuzuordnen, auch wenn das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist.
Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 7.3 die Tätigkeit als "Biokontrollor" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständliche Tätigkeit des BF ist daher eine Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 7 Punkt 3, die Tätigkeit als "Biokontrollor" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständliche Tätigkeit des BF ist daher eine Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.
Die Beitragsgrundlage für Betriebe, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, ergibt sich gern. § 23 Abs. 1 Z 1 aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, für Nebentätigkeiten - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebes umfasst sind - ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden. Diese beträgt - sofern kein Antrag gern. § 23 Abs. 1b BSVG gestellt wurde - 30 % der Bruttoeinnahmen.Die Beitragsgrundlage für Betriebe, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, ergibt sich gern. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, für Nebentätigkeiten - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebes umfasst sind - ist eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden. Diese beträgt - sofern kein Antrag gern. Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG gestellt wurde - 30 % der Bruttoeinnahmen.
Gemäß § 23 Abs. 4b BSVG ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln, wenn Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt werden. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage: werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln, wenn Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt werden. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage: werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Gemäß § 23 Abs. 9 leg. cit. darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag.Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, leg. cit. darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und 53 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt für 2012 EUR 4.935,-, für 2013 EUR 5.180,-, für 2014 EUR 5.285,- und für 2015 EUR 5.425,- monatlich.
Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag bis 30.06.2012 15,50%, ab 01.07.2012 16%, ab 01.07.2013 16,50 % sowie ab 01.01.2015 17 % der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag bis 30.06.2012 15,50%, ab 01.07.2012 16%, ab 01.07.2013 16,50 % sowie ab 01.01.2015 17 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Kranken- und Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG zu bilden.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung in entsprechender Anwendung der für die Kranken- und Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG zu bilden.
Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 % der Bei-tragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 % der Bei-tragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich dem 15. des Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung erst nach dem 15., so beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat, Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich dem 15. des Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung erst nach dem 15., so beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat, Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Gemäß § 33 Abs. 2 schulden die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach 5 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen, in den Fällen des $ 2 Abs. 5 und $ 3 Abs. 3 die Verlassenschaft die Beiträge gemäß Abs. 1 zur ungeteilten Hand. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, schulden die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach 5 2 Absatz eins, Ziffer eins a, die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen, in den Fällen des $ 2 Absatz 5 und $ 3 Absatz 3, die Verlassenschaft die Beiträge gemäß Absatz eins, zur ungeteilten Hand. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.12.2015 das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem BSVG für die vom BF ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit "Biokontrollor" gemäß Punkt 7.3 der Anlage 2 zum BSVG und Kontrollor für Qualitäts-sicherungsprogramme für die Zeit vom 01.01.2001 bis laufend festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Versicherten nachweislich am 03.12.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Der BF monierte, dass er mit Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin die XXXX gegründet und sämtliche Leistungen im Zuge seiner Biokontrollorstätigkeit ab dem Geschäftsjahr 2013 über diese KG abgerechnet habe. Der Zweck der KG umfasse ausdrücklich nicht auch die Führung des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Daraus abgeleitet bestehe für die gemeldeten Einnahmen keine Beitragspflicht nach dem BSVG, sondern allenfalls eine Beitragspflicht nach dem GSVG.Der BF monierte, dass er mit Eintragung im Firmenbuch vom 06.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin die römisch 40 gegründet und sämtliche Leistungen im Zuge seiner Biokontrollorstätigkeit ab dem Geschäftsjahr 2013 über diese KG abgerechnet habe. Der Zweck der KG umfasse ausdrücklich nicht auch die Führung des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Daraus abgeleitet bestehe für die gemeldeten Einnahmen keine Beitragspflicht nach dem BSVG, sondern allenfalls eine Beitragspflicht nach dem GSVG.
Der mit "Geltungsbereich" überschriebene § 1 GSVG lautet wie folgt:Der mit "Geltungsbereich" überschriebene Paragraph eins, GSVG lautet wie folgt:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz."
Der dritte Halbsatz der zitierten Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht für die zu beurteilende Erwerbstätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz besteht.
Wie zuvor erwähnt und vom Versicherten im Rahmen seines bisherigen Beschwerdevorbringens in keiner Weise bestritten, wurde mit Bescheid vom 02.12.2015 rechtkräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Biokontrollor der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.
Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG kann daher nicht mehr eintreten.
Dem Vorbringen des BF, er habe die Biokontrollorstätigkeit ab dem Geschäftsjahr 2013 ausschließlich über die KG erbracht und abgerechnet, ist entgegenzuhalten, dass dies im Zusammenhang mit der - nunmehr bereits rechtskräftig entschiedenen - Vorfrage nach dem Bestehen der Pflichtversicherung an sich erörtert hätte werden müssen. Für das nunmehr angestrengte Verfahren über die Beitragspflicht und die Bildung der Beitragsgrundlage ist dieses Vorbringen nicht mehr relevant.
Im Spruch des Bescheides vom 02.12.2015 wurde das Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom "01.01.2001 bis laufend" festgestellt.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2007/15/0278 mwN) wird hinsichtlich der materiellen Rechtskraft von Bescheiden u.a. ausgeführt, dass eine neuerliche Entscheidung dann zulässig sei, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtsvorschriften, die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist. Bei Identität der anspruchsbegründenden Sachverhalte liegt das Verfahrenshindernis der res iudicata vor (VwGH Zl. 97/16/0024).
Da die Gründung der KG bereits vor der Erlassung des Bescheides vom 02.12.2015 - nämlich mit Eintragung im Firmenbuch am 06.03.2013 - erfolgte, steht einem neuerlichen Abspruch über das Bestehen der Pflichtversicherung aufgrund des Vorbringens der Abrechnung der Einkünfte über die KG die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 02.12.2015 entgegen.
Das Bestehen einer Pflichtversicherung bildet wiederum die Prämisse für das Eintreten der Beitragspflicht wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen.
Zusammenfassend ist daher die Frage, ob die Biokontrollorstätigkeit durch den BF als natürliche Person oder durch die gegenständliche KG erbracht wurde, nur für die Frage relevant, ob überhaupt eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliegt oder allenfalls - falls es sich um keine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit handeln würde - eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben ist. Dies ist allerdings nicht mehr verfahrensgegenständlich, da über die Vorfrage der Beitragspflicht nach dem BSVG die Pflichtversicherung für die Tätigkeit als Biokontrollor mit Bescheid vom 02.12.2015 bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Nebentätigkeit, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2141088.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017