Entscheidungsdatum
19.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2164152-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zahl: 1118168708-170789132 zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 05.07.2017 um 20:35 Uhr bis zur Freilassung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 05.07.2017 um 20:35 Uhr bis zur Freilassung für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist georgischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste legal, auf Grund eines bis 07.07.2016 gültigen Visums in Polen ein. Polen stimmte nach Ablauf des Visums auf Grund eines Wiederaufnahmeersuchen Österreichs am 18.07.2016 einer Überstellung des BF zu.
1.2 . Der BF hat am XXXX seine jetzige georgische Ehegattin vor der georgischen Botschaft staatlich geheiratet. Der BF hat im Verfahren vor der Behörde eine Urkunde vorgelegt, die belegen soll, dass der BF diese Frau bereits in Georgien christlich geheiratet habe. Die Behörde hat diese Urkunde zum Akt genommen, jedoch nicht übersetzen lassen und auch nicht in ihre Entscheidung einbezogen.1.2 . Der BF hat am römisch 40 seine jetzige georgische Ehegattin vor der georgischen Botschaft staatlich geheiratet. Der BF hat im Verfahren vor der Behörde eine Urkunde vorgelegt, die belegen soll, dass der BF diese Frau bereits in Georgien christlich geheiratet habe. Die Behörde hat diese Urkunde zum Akt genommen, jedoch nicht übersetzen lassen und auch nicht in ihre Entscheidung einbezogen.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Georgien mit seiner offenbar kirchlich angetrauten Gattin nicht wenigstens eine gewisse Zeit ein gemeinsames Familienleben geführt hat und dass er seine Ehegattin nicht seit 2 ¿ Jahre kennt. Der BF hat das Land verlassen, da er sich asylrelevant bedroht fühlte. Seine Gattin blieb in Georgien zurück.
1.4. Festgestellt wird, dass der BF seit 22.11.2016 in XXXX in einer Einrichtung des Diakonie Flüchtlingsdienstes untergebracht und seither dort auch aufrecht gemeldet ist. Der BF wurde von der GVS nicht abgemeldet. Der BF lebte am Hauptwohnsitz auch mit seiner Ehegattin. Diese ist an derselben Adresse ebenfalls seit 22.11.2016 gemeldet.1.4. Festgestellt wird, dass der BF seit 22.11.2016 in römisch 40 in einer Einrichtung des Diakonie Flüchtlingsdienstes untergebracht und seither dort auch aufrecht gemeldet ist. Der BF wurde von der GVS nicht abgemeldet. Der BF lebte am Hauptwohnsitz auch mit seiner Ehegattin. Diese ist an derselben Adresse ebenfalls seit 22.11.2016 gemeldet.
1.5. Festgestellt wird, dass der BF unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts in Österreich ein berücksichtigungswürdiges Familienleben an der Meldeadresse der beiden Eheleute mit seiner staatlich angetrauten Ehegattin geführt hat. Festgestellt wird weiters dass der BF im Bundesgebiet eine familiäre Bindung hat, die ausreichend stark ist, um ihn vom Untertauchen abzuhalten.
1.6. Mit Bescheid vom 01.12.2016 hat die Behörde den Asylantrag des BF ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom BF am 05.12.2016 persönlich zugestellt. Das BVwG hat die Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 03.03.2017 als unbegründet abgewiesen.
1.7. Zwischen 14.01.2017 07.30 und 15.01.2017, 18.30 Uhr hat die Behörde mehrfach durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, dem BF eine Ladung zuzustellen. Der BF konnte an der Meldeadresse in XXXX jedoch nicht angetroffen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF an diesen Tagen nicht bei seiner Gattin im Krankenhaus XXXX aufgehalten hat.1.7. Zwischen 14.01.2017 07.30 und 15.01.2017, 18.30 Uhr hat die Behörde mehrfach durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, dem BF eine Ladung zuzustellen. Der BF konnte an der Meldeadresse in römisch 40 jedoch nicht angetroffen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF an diesen Tagen nicht bei seiner Gattin im Krankenhaus römisch 40 aufgehalten hat.
1.8. Der BF erschien sowohl am 16.11.2016 als auch am 30. 11.2016 zur Einvernahme bei der Behörde. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF den österreichischen Behörden bislang in Fluchtabsicht entzogen hat oder an der Sachverhaltsfeststellungen nicht mitgewirkt hat.
1.9. Die Gattin des BF hat am 22.06.2017 nach einer Problemschwangerschaft einen Sohn geboren. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF nicht Vater dieses Kindes ist. Die BF ist am Hauptwohnsitz des BF gemeldet und wohnt dort mit ihrem Kind.
1.10. Die Ehegattin des BF wurde auf Grund eines Erkenntnisses des BVwG am 30.06.2017 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen.
1.11. Der BF hat sich am 05.07.2017 zur Betreuungsstelle Traiskirchen begeben, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen. Dort wurde er auf Grund eines Festnahmeauftrags der Behörde am 05.07.2017 um 16.15 gem. § 34 Abs.5 und § 47 Abs 1 BFA-VG festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei gab der BF an, dass er den 2. Asylantrag auch deshalb stelle, da er mit seiner Frau und dem neugeborenen Kind in Österreich leben wolle. In der Folge wurde der BF der Behörde vorgeführt.1.11. Der BF hat sich am 05.07.2017 zur Betreuungsstelle Traiskirchen begeben, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen. Dort wurde er auf Grund eines Festnahmeauftrags der Behörde am 05.07.2017 um 16.15 gem. Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei gab der BF an, dass er den 2. Asylantrag auch deshalb stelle, da er mit seiner Frau und dem neugeborenen Kind in Österreich leben wolle. In der Folge wurde der BF der Behörde vorgeführt.
1.12. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF von der Behörde vor Schubhafterlassung einvernommen wurde. Nicht festgestellt werden kann, was der BF anlässlich seiner Einvernahme im Asylverfahren angegeben hat. Nicht bekannt ist weiters der Inhalt der Rückkehrentscheidung der Behörde betreffend den BF. Die Behörde hat trotz Urgenz des BVwG den Fremden- wie den Asylakt nur bruchstückhaft vorgelegt.
1.13. Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 76 Abs.2 Z.2. FPG i.V.m. mit der Dublin-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der BF untergetaucht und trotz Vorhandenseins einer Familie und eines Wohnsitzes keine familiär oder soziale Bindung im Bundesgebiet habe. Die Behörde zog den vorgebrachten Gesundheitszustand des BF nicht in ihre Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit ein. Der Bescheid wurde vom BF am 05.07.2017 um 20.35 Uhr eigenhändig übernommen.1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit der Dublin-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der BF untergetaucht und trotz Vorhandenseins einer Familie und eines Wohnsitzes keine familiär oder soziale Bindung im Bundesgebiet habe. Die Behörde zog den vorgebrachten Gesundheitszustand des BF nicht in ihre Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit ein. Der Bescheid wurde vom BF am 05.07.2017 um 20.35 Uhr eigenhändig übernommen.
1.15. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgefahr bestünde und sich der BF den Behörden nicht entzogen habe. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau deshalb nicht in seiner Wohnung aufgehalten, da er seiner Frau im Krankenhaus beigestanden sei, die an einer Problemschwangerschaft litt. Der BF lebe in aufrechter Ehe in Österreich und sei Vater eines neugeborenen Kindes. Der BF sei in Österreich gemeldet und wohne auch an der Meldeadresse mit seiner Familie. Die Ehegattin des BF sei zum Asylverfahren in Österreich zugelassen worden. Die Führung eines Familienlebens gem. Art. 8 EMRK sei nur in Österreich möglich. Die Dublin-VO sei auch vom Gedanken getragen, Familien nicht auseinanderzureißen. Der BF werde auch von einem Österreicher finanziell unterstützt. Aufgrund der familiären Bindung bestehe die Gefahr des Untertauchens nicht. Die Haft sei im Hinblick auf den Entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch nicht verhältnismäßig. Allenfalls hätte die Behörde gelindere Mittel anordnen müssen. Beantragt wurde weiters eine mündliche Verhandlung, die Einvernahme der Ehegattin des BF, Kosten- und Aufwandersatz.1.15. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgefahr bestünde und sich der BF den Behörden nicht entzogen habe. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau deshalb nicht in seiner Wohnung aufgehalten, da er seiner Frau im Krankenhaus beigestanden sei, die an einer Problemschwangerschaft litt. Der BF lebe in aufrechter Ehe in Österreich und sei Vater eines neugeborenen Kindes. Der BF sei in Österreich gemeldet und wohne auch an der Meldeadresse mit seiner Familie. Die Ehegattin des BF sei zum Asylverfahren in Österreich zugelassen worden. Die Führung eines Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK sei nur in Österreich möglich. Die Dublin-VO sei auch vom Gedanken getragen, Familien nicht auseinanderzureißen. Der BF werde auch von einem Österreicher finanziell unterstützt. Aufgrund der familiären Bindung bestehe die Gefahr des Untertauchens nicht. Die Haft sei im Hinblick auf den Entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch nicht verhältnismäßig. Allenfalls hätte die Behörde gelindere Mittel anordnen müssen. Beantragt wurde weiters eine mündliche Verhandlung, die Einvernahme der Ehegattin des BF, Kosten- und Aufwandersatz.
1.16. Die Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen auf die Entscheidungsbegründung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.12.2016 verwiesen wurde. Beweismittel für das Vorbringen, wonach sich der BF nicht im Krankenhaus bei seiner Gattin befunden habe und sich auch grundsätzlich nicht an seiner Meldeadresse aufhalte, legte die Behörde nicht vor. Die Behörde legte auch kein Gutachten des Amtsarztes zur Haftfähigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der Haft im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte Hepatitis-C Erkrankung und allfällige Herzbeschwerden vor. Dazu kommt noch, dass der BF in den Hungerstreit getreten ist, wobei die Gründe für den Abbruch nicht bekannt sind.
1.17. Aufgrund des vorgelegten Teilaktes der Behörde, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Teilakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Akten, kann im Hinblick auf das bisheriges Verhalten des BF und der konkreten familiären und sozialen Einbindung des BF im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines dringenden Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Zudem ist auch die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht gegeben. Die Behörde hat im Hinblick auf das angebliche Untertauchen des BF nur Mutmaßungen angestellt und ist dem Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Nichtanwesenheit am Wohnsitz nicht schlüssig entgegengetreten. Die Behörde hat zudem das Familienleben des BF nur unzureichend berücksichtigt und sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt nicht damit auseinandergesetzt. Der BF hat bislang mehrfach am Verfahren teilgenommen und ist freiwillig zur Einvernahme erschienen. Er ist in Österreich gemeldet, wurde von der Grundversorgung nicht abgemeldet und hat eine gesicherte Unterkunft. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF mit seiner staatlich angetrauten Gattin nicht grundsätzlich am Familienwohnsitz aufhält.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1 Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen daher zu Unecht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten, die familiären Umstände und die Wohnsituation des BF keineswegs mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat zu Unrecht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat zudem Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, mit denen sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hätte die Behörde auch veranlassen müssen, die Anordnung gelinderer Mittel zu prüfen. Die Verhängung der Schubhaft war sohin während des im Spruch angeführten Zeitraums rechtswidrig.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung war spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2164152.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017