RS Vfgh 2007/6/14 B966/06

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26 Abs7
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch neuerliche Abweisung derBewerbung der Beschwerdeführerin um die Leiterstelle an einerVolksschule in einem Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes; objektive Willkür infolge bloßerBerücksichtigung der - auf Grund der zu prüfendenSchulleiterbestellung - seither erworbenen Leitungserfahrung derMitbewerberin

Rechtssatz

An keiner Stelle der Begründung des bekämpften Bescheides findet sich - abgesehen von der behaupteten "höher zu bewertenden Leitungserfahrung" - ein Argument, das bei einer vergleichenden Auseinandersetzung der Qualifikationen der Mitbewerberin mit jenen der Beschwerdeführerin für die Mitbewerberin spricht.

Zum einen setzt sich die belangte Behörde nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Schuljahr 1998/1999 mit der Leitung der Volksschule betraut war, sondern auch im Schuljahr 2002/2003 (wobei diese Betrauung gerade mit jener bescheidmäßigen Schulleiterbestellung endete, die den Gegenstand sowohl des mit E v 05.10.05, B1005/04, abgeschlossenen als auch des nunmehr vorliegenden Bescheidprüfungsverfahrens bildet), und dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus für sich ins Treffen führt, dass sie in 10 Jahren als Stellvertreterin des Schulleiters wegen dessen schwerer Erkrankung lange Zeit hindurch tatsächlich Leiterfunktionen ausgeübt habe. Zum anderen stellt die belangte Behörde bei der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung einzig und allein auf den "großen Erfahrungsvorsprung" der Mitbewerberin gegenüber der Beschwerdeführerin ab, den die Erstgenannte erst auf Grund der hier auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Schulleiterbestellung erwerben konnte. Damit führt die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Rechtskontrolle des Verfassungsgerichtshofes geradezu ad absurdum. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Ende gedacht, würde nämlich selbst ein ursprünglich verfassungswidriger Ernennungsbescheid durch die in Ausübung der Schulleitung erworbene Leitungserfahrung nachträglich verfassungsrechtlich "saniert". Je länger das Verfahren bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung dauert, desto gewichtiger würde der "Erfahrungsvorsprung" der Mitbewerberin. Im Hinblick darauf ist das Verhalten der belangten Behörde bei der Erlassung des bekämpften Bescheides - zum einen wegen des Ignorierens eines Parteivorbringens in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt und zum anderen wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage - als objektiv willkürlich zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Bescheidbegründung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B966.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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