TE Bvwg Beschluss 2017/7/20 W252 2147898-1

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Veröffentlicht am 20.07.2017
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Entscheidungsdatum

20.07.2017

Norm

AsylG 2005 §34
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W252 2147898-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am XXXX gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am römisch 40 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am

XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde ein und führte aus, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Es wurde die Verletzung der Entscheidungs-frist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geltend gemacht und beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den bezeichneten Antrag zu entscheiden oder allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde ein und führte aus, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Es wurde die Verletzung der Entscheidungs-frist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geltend gemacht und beantragt, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den bezeichneten Antrag zu entscheiden oder allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

4. Das Bundesamt legte mit Beschwerdevorlage vom XXXX den Verwaltungsakt vor und teilte einen Verzicht auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit.4. Das Bundesamt legte mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 den Verwaltungsakt vor und teilte einen Verzicht auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit.

Gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde wurde dem Bundes-verwaltungsgericht auch der Verwaltungsakt des minderjährigen Sohnes des Beschwerde-führers, welcher am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde vorgelegt, obwohl hinsichtlich des Sohnes keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde.Gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde wurde dem Bundes-verwaltungsgericht auch der Verwaltungsakt des minderjährigen Sohnes des Beschwerde-führers, welcher am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde vorgelegt, obwohl hinsichtlich des Sohnes keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war das Bundesamt verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am XXXX bereits abgelaufen.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) war das Bundesamt verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 bereits abgelaufen.

Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur vom Beschwerdeführer erhoben wurde, nicht jedoch für seinen minderjährigen Sohn, bei dem die Entscheidungsfrist hinsichtlich der Antragstellung am XXXX auch noch nicht abgelaufen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, kann auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag des Beschwerdeführers bestehen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 1174/2014, (unter Hinweis auf VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205) die Bedeutung des § 34 AsylG betont und ausgesprochen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, über einen Familienangehörigen zu entscheiden, solange ein anderer Familienangehöriger noch beim Bundesamt anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages sind die Verfahren gemäß § 34 AsylG zwingend gemeinsam zu führen. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur vom Beschwerdeführer erhoben wurde, nicht jedoch für seinen minderjährigen Sohn, bei dem die Entscheidungsfrist hinsichtlich der Antragstellung am römisch 40 auch noch nicht abgelaufen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Familienangehörigen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, kann auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag des Beschwerdeführers bestehen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 1174 aus 2014,, (unter Hinweis auf VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205) die Bedeutung des Paragraph 34, AsylG betont und ausgesprochen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, über einen Familienangehörigen zu entscheiden, solange ein anderer Familienangehöriger noch beim Bundesamt anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages sind die Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam zu führen. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

In Auslegung des § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen muss und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss (vgl. dazu auch schon BVwG 18.08.2014, W192 2009824-1; 26.11.2015, W221 2117612-1). Da dies im vorliegenden Fall aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, der keine Säumnisbeschwerde erhoben hat, nicht vorliegt, ist daher die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.In Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen muss und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss vergleiche dazu auch schon BVwG 18.08.2014, W192 2009824-1; 26.11.2015, W221 2117612-1). Da dies im vorliegenden Fall aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers, der keine Säumnisbeschwerde erhoben hat, nicht vorliegt, ist daher die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen. Im Falle des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers liegt auch noch keine Säumnis vor.Wie aus dem klaren Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen. Im Falle des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers liegt auch noch keine Säumnis vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Familieneinheit, Familienverfahren, Revision
zulässig, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W252.2147898.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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