Entscheidungsdatum
20.07.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W156 2007480-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von YXXXX SXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Hofbauer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.02.2014, Zl. XXXX2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2014 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von YXXXX SXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Hofbauer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.02.2014, Zl. XXXX2013, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2014 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und wird Frau YXXXX
SXXXX wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung des Dienstnehmers MXXXX FXXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.300 zur Entrichtung vorgeschrieben.SXXXX wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung des Dienstnehmers MXXXX FXXXX, VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.300 zur Entrichtung vorgeschrieben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.02.2014, Zl. XXXX, Frau YXXXX SXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 13.02.2014, Zl. römisch 40 , Frau YXXXX SXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
1.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für MXXXX FXXXX, VSNR XXXX, und LXXXX LXXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 28.11.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt BXXXX-MXXXX in 2XXXX XXXX, RXXXX XXXX, sei festgestellt worden, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für MXXXX FXXXX, VSNR römisch 40 , und LXXXX LXXXX, VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 28.11.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt BXXXX-MXXXX in 2XXXX römisch 40 , RXXXX römisch 40 , sei festgestellt worden, dass für die genannten Personen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Kontrolle der unter dem Namen "MXXXX LXXXX" zur Sozialversicherung gemeldeten Mitarbeiter um Herrn MXXXX FXXXX gehandelt habe. Es werde vorgebracht, dass Herr MXXXX FXXXXbei der Beschwerdeführerin als "MXXXXLXXXX" vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Herr MXXXX FXXXX habe sich unter Verweis des Personalausweises sowie der E-Card lautend auf "MXXXX LXXXX" bei der Beschwerdeführerin vorgestellt, sei gutgläubig aufgenommen worden und zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entrichtet worden. Das Foto habe dem Betretenen sehr ähnlich geschaut.
3. Mit Bescheid vom 14.03.2014, XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall sei das Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn des Herrn MXXXX FXXXX nicht bestritten werde. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Da es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf ein Verschulden ankomme (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) sei es daher rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführerin die wahre Identität des von ihr zur Sozialversicherung Angemeldeten tatsächlich erkennbar gewesen sei. Es sei auch festzustellen, dass bis dato von der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der unrichtigen Meldeerstattung keine Korrektur erfolgt sei.3. Mit Bescheid vom 14.03.2014, römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall sei das Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn des Herrn MXXXX FXXXX nicht bestritten werde. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß Paragraph 111 a, ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Da es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf ein Verschulden ankomme (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) sei es daher rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführerin die wahre Identität des von ihr zur Sozialversicherung Angemeldeten tatsächlich erkennbar gewesen sei. Es sei auch festzustellen, dass bis dato von der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der unrichtigen Meldeerstattung keine Korrektur erfolgt sei.
Zu Herrn LXXXX LXXXX wird ausgeführt, dass es sich bei den vom Betreffenden erbrachten Hilfstätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handle, die der damit betrauten Person keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubten und wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Betroffene in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei.
4. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 23.03.2014 einen Vorlageantrag.
5. Die Beschwerdesache wurde am 14.04.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015, W228 2007480-1/8Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl XXXX zu § 111 ASVG ausgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015, W228 2007480-1/8Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl römisch 40 zu Paragraph 111, ASVG ausgesetzt.
7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2016, Zl. LVwG-S-XXXX, wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft MXXXX vom 22.06.2015, Zl. XXXX betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG insofern stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 730 auf EUR 500 herabgesetzt wurde.7. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2016, Zl. LVwG-S-XXXX, wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft MXXXX vom 22.06.2015, Zl. römisch 40 betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG insofern stattgegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 730 auf EUR 500 herabgesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 28.11.2013 um 13:55 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal " SXXXX" in 2XXXX XXXX, RXXXX XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige MXXXX FXXXX, VSNR XXXX, bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr MXXXX FXXXX gab gegenüber den Kontrollorganen an, er verrichtete im Lokal "SXXXX" seit dem 18.11.203 Arbeiten in der Küche als Küchengehilfe und sei als MXXXX LXXXX gemeldet und habe sich mit diesen Daten auch vorgestellt. Die Dokumente des Herrn MXXXX LXXXX habe er am 10.11.2013 in Wien Favoriten gefunden.Am 28.11.2013 um 13:55 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 21) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal " SXXXX" in 2XXXX römisch 40 , RXXXX römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige MXXXX FXXXX, VSNR römisch 40 , bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr MXXXX FXXXX gab gegenüber den Kontrollorganen an, er verrichtete im Lokal "SXXXX" seit dem 18.11.203 Arbeiten in der Küche als Küchengehilfe und sei als MXXXX LXXXX gemeldet und habe sich mit diesen Daten auch vorgestellt. Die Dokumente des Herrn MXXXX LXXXX habe er am 10.11.2013 in Wien Favoriten gefunden.
Eine genaue Überprüfung der vorgelegten Dokumente mit dem Äußeren des Betretenen durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Weitere Unterlagen des Betretenen wurden nicht verlangt.
Weiters hielt hinter der Theke Herr LXXXX LXXXX auf und entfernte sich Richtung Hinterausgang. Dabei warf er eine schwarze Schürze weg. Herr LXXXX ist Asylwerber mit einer rechtsgültigen Ausweisung und hält sich illegal in Österreich auf. Bei der Ausübung von Tätigkeiten wurde er nicht betreten. Dass er für die Beschwerdeführerin tätig wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.02.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.02.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die dem Akt erliegende Beschwerde und Folgeschriftsätze.
Die Tätigkeit des MXXXX FXXXX für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass Herr MXXXX FXXXX bei der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe tätig war.
Hinsichtlich Herrn LXXXX konnte keine unmittelbare Betretung festgestellt werden. Aus den Niederschriften oder dem Betretungsprotokoll der Organe der Abgabenbehörde ergibt sich nicht, dass Herr LXXXX arbeitend angetroffen wurde, sondern wurde lediglich sein Aufenthalt hinter der Theke festgestellt. Übereinstimmend gab die Beschwerdeführerin und Herr LXXXX an, dass er lediglich sich Essen vom Buffet habe holen dürfen. Er habe weder geholfen nicht gearbeitet. Da er erst um 14:30 zum Buffet dürfe, habe er sich im Hintergrund gehalten. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass er als Gegenleistung beim Abwaschen oder bei Abtrocknen geholfen habe, finden in den vorgelegten Unterlagen keinerlei Deckung.
Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung.
Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, dass der chinesische Staatsangehörige Herr MXXXX FXXXX im Zeitpunkt der Betretung für den Betrieb der Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen erbrachte, wobei dieser weder über eine notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, noch vor deren Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig.
Für den Umstand, dass Herr LXXXX unmittelbar bei der Verrichtung einer Arbeit betreten wurde, konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden. Weder gibt es diesbezügliche Angaben von den Kontrollorganen der Abgabenbehörde noch kann dies aus den Angaben der einvernommenen Personen ersehen werden. Die Annahme der belangten Behörde konnte daher nicht erwiesen werden. Auch konnte nicht erwiesen werden, dass Herr LXXXX jemals für die Beschwerdeführerin Arbeiten verrichtet hat, gibt er doch dezidiert zu Protokoll, dass er zwar helfen wollte, dies aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei. Gegenteilige Beweise wurden von der belangten Behörde nicht erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerdegegenstand: Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.1. Beschwerdegegenstand: Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).
3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
3.3.1. Zu MXXXX FXXXX:
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen unbestritten.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr kein Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr kein Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Es ist festzuhalten, dass auch bei Verhängung einer Strafe seitens der BH MXXXX wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung – und nicht als Strafe - zu werten (vgl. das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2017, G407/2016-17, G24/2017-4).Es ist festzuhalten, dass auch bei Verhängung einer Strafe seitens der BH MXXXX wegen des Verstoßes gegen Paragraph 111, Absatz eins, Z i in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung – und nicht als Strafe - zu werten vergleiche das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2017, G407/2016-17, G24/2017-4).
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es – unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn MXXXX FXXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es – unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn MXXXX FXXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
3.3.2. Zu LXXXX LXXXX:
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
In gegenständlichen Fall konnte aber – wie sich aus den Feststellungen ergibt - eine Beschäftigung des Betretenen bei der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Auch wenn sich eine solche im Nachhinein erwiesen ließe, fehlte es an der Unmittelbarkeit der Betretung, wurde doch Herr LXXXXnicht bei der Verrichtung einer Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen und fehlt es daher an einer essentiellen Voraussetzung zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. §Abs. 2 ASVG.In gegenständlichen Fall konnte aber – wie sich aus den Feststellungen ergibt - eine Beschäftigung des Betretenen bei der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. Auch wenn sich eine solche im Nachhinein erwiesen ließe, fehlte es an der Unmittelbarkeit der Betretung, wurde doch Herr LXXXXnicht bei der Verrichtung einer Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen und fehlt es daher an einer essentiellen Voraussetzung zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit §Abs. 2 ASVG.
Der Beitragszuschlag für Herrn Li war daher schon dem Grunde nach nicht berechtigt.
3.3.3. Zur Höhe:
Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Somit war der vorgeschriebene Beitragszuschlag der Höhe nach auf EUR
1.300 zu korrigieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2007480.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017