RS Vfgh 2007/6/15 B1983/06 - B1089/06, B443/07 ua, B731/07 ua, B895/07 ua, B897/07 ua, B1311/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §1 Abs1 Z2 ErbStG mit E v 15.06.07, G23/07 ua.

Quasi-Anlassfälle: B1089/06, B443/07 ua, B731/07 ua, uva, alle E v 28.06.07, sowie B895/07 ua, B897/07 ua, uva, alle E v 02.10.07.

Kostenzuspruch; zu B443/07 ua: Da die gegen fünf gleichartige Bescheide vom selben Tag gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war [nur] der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen 25-%igen Streitgenossenzuschlag gem §15 RechtsanwaltstarifG zuzusprechen; zu B731/07 ua: Der Pauschalsatz war nur einmal zuzusprechen, weil es der beschwerdeführenden Partei sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.

Weiters B1311/07, E v 29.11.07: Rechtzeitigkeit der Beschwerde infolge Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung mit B v 02.10.07; (fiktiver) Einbringungszeitpunkt vor Beginn der Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1983.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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