Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AKG §10Spruch
W173 2014237-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.7.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.7.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014 wird behoben.
Herr XXXX gehört der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich an.Herr römisch 40 gehört der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 11.04.2014 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich. Begründend wurde ausgeführt, seit 01.04.1990 als Pilot bei der XXXX (in der Folge DG) beschäftigt sei und seit 01.11.1994 im Dienstvertrag als fix vereinbarten Dienstort, Flughafen Wien-Schwechat, als Heimtbasis i.S.d. europarechtlichen Vorgaben festgelegt zu haben. Überwiegend würden seine Einsätze von dieser Heimatbasis Flughafen Wien-Schwechat beginnen und wieder dort enden. Seine Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner Tätigkeit seien in der Regel auf die Vorbereitung des Flugzeugs für den Rückflug oder die Einhaltung der Mindestruhezeit beschränkt. Den überwiegenden Teil seiner Beschäftigung außerhalb des österreichischen Bundesgebietes verbringe er an Bord des österreichischen Luftfahrzeuges, das ausländisches Gebiet überfliege. Er verbringe auch den Großteil seiner Freizeit am Dienstort bzw. in seinem nahe am Dienstort gelegenen Wohnsitz in Wien. Der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen läge daher am Flughafen Wien. Er sei seit 01.11.1994 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (in der Folge AK NÖ) zugehörig gewesen. Im Jahr 2013 sei von seinem Dienstgeber eine Ummeldung zur Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge TGGK) erfolgt. Seine Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (in der Folge AK Tirol) sei behauptet worden, wovon auch die AK NÖ ausgehe. § 10 Abs.3 Arbeiterkammergesetz (in der Folge AKG) stelle aber auf den inländischen Beschäftigungsort ab. Aber auch § 10 Abs. 4 leg.cit. stelle nicht auf den Firmensitz ab, sondern auf den Betriebssitz oder die Niederlassung. Der Begriff des einheitlichen Betriebs iSd § 134 Abs. 3 ArbVG bei Flugunternehmen könne für ihn nicht eine bestimmte örtliche Arbeiterkammerzugehörigkeit zur Folge haben, die an eine kleinere Arbeitsstätte knüpfe. Der Begriff "Niederlassung" in § 10 Abs. 4 AKG stelle auf die Arbeitsbeziehungen ab, der iSd luftfahrrechtlichen Bestimmungen als sein vertraglich vereinbarter Dienstort zu verstehen sei. Zwar sei der offizielle Firmensitz seines DG in Tirol, die überwiegende Mehrzahl der Angestellten sei jedoch am Dienstort am Flughafen Wien beschäftigt. Zudem sei der Zweck der Arbeiterkammer die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Organisation in Länderkammern mit unterschiedlichen wirtschaftlich wie auch kulturellen Interessensschwerpunkten zeige sich auch in den regional unterschiedlichen Angeboten der Arbeiterkammern. Leistungen der AK Tirol könnten von ihm aufgrund der räumlichen Entfernung schwer in Anspruch genommen werden. Beratungsleistungen würden typischerweise nur im jeweiligen Bundesland angeboten. Als in Wien lebender Dienstnehmer sei er von Beratungsleistungen der AK Tirol de facto ausgeschlossen, da deren Inanspruchnahme nur mit einem unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sei. Die Zeitung der AK Tirol würde nur an tiroler Haushalte versendet. Hingegen würden nicht in Tirol ansässige Mitglieder normalerweise keine Informationen erhalten. § 10 Abs. 4 zweiter Satz AKG beziehe sich nur auf Fälle, in denen kein bestimmter Arbeitsort vorliege. Erfasst sei damit auf Dauer im Ausland stationiertes Personal österreichischer Unternehmen. Auf Flugpersonal treffe dies nicht zu, wenn ein luftfahrtsrechtlicher inländischer Dienstort vorliege. In der zitierten Bestimmung werde auch nicht auf den Firmensitz, sondern auf den Betrieb bzw. die Niederlassung abgestellt. Außerdem würde ein Abstellen auf den Firmensitz für die Dienstgeber die Möglichkeit eröffnen, die Arbeitnehmervertretung durch einen Firmensitzwechseln zu erschweren. Selbst für einen Betriebsrat würde ein hoher Reiseaufwand entstehen. Die örtliche Zuordnung zu einer weit entfernten Arbeiterkammer sei als Benachteiligung für den betroffenen Dienstnehmer zu werten. Es liege daher die örtliche Zuständigkeit der AK Niederösterreich vor.1. römisch 40 (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 11.04.2014 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich. Begründend wurde ausgeführt, seit 01.04.1990 als Pilot bei der römisch 40 (in der Folge DG) beschäftigt sei und seit 01.11.1994 im Dienstvertrag als fix vereinbarten Dienstort, Flughafen Wien-Schwechat, als Heimtbasis i.S.d. europarechtlichen Vorgaben festgelegt zu haben. Überwiegend würden seine Einsätze von dieser Heimatbasis Flughafen Wien-Schwechat beginnen und wieder dort enden. Seine Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner Tätigkeit seien in der Regel auf die Vorbereitung des Flugzeugs für den Rückflug oder die Einhaltung der Mindestruhezeit beschränkt. Den überwiegenden Teil seiner Beschäftigung außerhalb des österreichischen Bundesgebietes verbringe er an Bord des österreichischen Luftfahrzeuges, das ausländisches Gebiet überfliege. Er verbringe auch den Großteil seiner Freizeit am Dienstort bzw. in seinem nahe am Dienstort gelegenen Wohnsitz in Wien. Der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen läge daher am Flughafen Wien. Er sei seit 01.11.1994 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (in der Folge AK NÖ) zugehörig gewesen. Im Jahr 2013 sei von seinem Dienstgeber eine Ummeldung zur Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge TGGK) erfolgt. Seine Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (in der Folge AK Tirol) sei behauptet worden, wovon auch die AK NÖ ausgehe. Paragraph 10, Absatz 3, Arbeiterkammergesetz (in der Folge AKG) stelle aber auf den inländischen Beschäftigungsort ab. Aber auch Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. stelle nicht auf den Firmensitz ab, sondern auf den Betriebssitz oder die Niederlassung. Der Begriff des einheitlichen Betriebs iSd Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG bei Flugunternehmen könne für ihn nicht eine bestimmte örtliche Arbeiterkammerzugehörigkeit zur Folge haben, die an eine kleinere Arbeitsstätte knüpfe. Der Begriff "Niederlassung" in Paragraph 10, Absatz 4, AKG stelle auf die Arbeitsbeziehungen ab, der iSd luftfahrrechtlichen Bestimmungen als sein vertraglich vereinbarter Dienstort zu verstehen sei. Zwar sei der offizielle Firmensitz seines DG in Tirol, die überwiegende Mehrzahl der Angestellten sei jedoch am Dienstort am Flughafen Wien beschäftigt. Zudem sei der Zweck der Arbeiterkammer die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Organisation in Länderkammern mit unterschiedlichen wirtschaftlich wie auch kulturellen Interessensschwerpunkten zeige sich auch in den regional unterschiedlichen Angeboten der Arbeiterkammern. Leistungen der AK Tirol könnten von ihm aufgrund der räumlichen Entfernung schwer in Anspruch genommen werden. Beratungsleistungen würden typischerweise nur im jeweiligen Bundesland angeboten. Als in Wien lebender Dienstnehmer sei er von Beratungsleistungen der AK Tirol de facto ausgeschlossen, da deren Inanspruchnahme nur mit einem unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich sei. Die Zeitung der AK Tirol würde nur an tiroler Haushalte versendet. Hingegen würden nicht in Tirol ansässige Mitglieder normalerweise keine Informationen erhalten. Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz AKG beziehe sich nur auf Fälle, in denen kein bestimmter Arbeitsort vorliege. Erfasst sei damit auf Dauer im Ausland stationiertes Personal österreichischer Unternehmen. Auf Flugpersonal treffe dies nicht zu, wenn ein luftfahrtsrechtlicher inländischer Dienstort vorliege. In der zitierten Bestimmung werde auch nicht auf den Firmensitz, sondern auf den Betrieb bzw. die Niederlassung abgestellt. Außerdem würde ein Abstellen auf den Firmensitz für die Dienstgeber die Möglichkeit eröffnen, die Arbeitnehmervertretung durch einen Firmensitzwechseln zu erschweren. Selbst für einen Betriebsrat würde ein hoher Reiseaufwand entstehen. Die örtliche Zuordnung zu einer weit entfernten Arbeiterkammer sei als Benachteiligung für den betroffenen Dienstnehmer zu werten. Es liege daher die örtliche Zuständigkeit der AK Niederösterreich vor.
2. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge belangte Behörde) holte mit Schreiben vom 17.04.2014 Stellungnahmen der AK Tirol und AK NÖ ein. Die AK NÖ räumte im Schreiben vom 20.08.2014 ein, dass es im AKG an einer lex specialis für Flugpersonal fehle, die die örtliche Zuständigkeit – ähnlich den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 3 iVm 3 Abs. 2 lit.c ASVG für Flugpersonal, die die örtliche Zuständigkeit der GKK regeln würden - festlege. Aus den genannten Bestimmungen des ASVG resultiere die örtliche Zuständigkeit der GKK Tirol, zumal sich der Firmensitz des Dienstgebers in Tirol befinde. Es fehle aber gegenständlich auch an einem Beschäftigungsort iSd § 10 Abs. 3 AKG. Im Fall von Flugpersonal sei daher auf die Regelung zur Einhebungsverpflichtung für die Kammerumlage in § 61 Abs. 3 und 4 AKG zurückzugreifen. Diese bestehe für die GKK Tirol, sodass die AK Tirol für den BF zuständige sei. Die AK Tirol stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 26.8.2014 auf § 10 Abs. 4 AKG. Da es beim BF auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Pilot an einem permanenten und räumlich bestimmbaren inländischen Beschäftigungsort fehle und nur eine fallweise Diensterbringung im Ausland mit einem gelegentlichen inländischen Arbeitsbeziehungsschwerpunkt vorliege, sei auf den Betriebssitz oder die Niederlassung abzustimmen. Dieser liege beim Dienstgeber des BF in Tirol, woraus die Zuständigkeit der AK Tirol abzuleiten sei. Auch die AK Tirol räumte ein, dass es an einer Definition des Begriffs "inländischer Ort der Beschäftigung" im AKG fehle. Es ergebe sich jedoch aus § 10 Abs. 4 AKG ein Bezug zu den Bestimmungen des ASVG, sodass auf die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden könne. Maßgebend sei der Beschäftigungsort im Inland (§ 30 Abs. 2 ASVG), der als Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt werde, definiert werde. Auf Grund der lex specialis für Flugpersonal des internationalen Verkehrs (§ 3 Abs. 2 lit. c ASVG) ergebe sich die örtliche Zuständigkeit GKK Tirol. Die Feststellung des konkreten Beschäftigungsorts sei schwer möglich. Im Sinne der sinnverwandten Zuständigkeitsbestimmungen des ASVG und des AKG sei von einem einheitlichen Begriff des Beschäftigungsorts auszugehen, auch wenn die lex specialis für fliegendes Personal des internationalen Flugverkehrs nur im ASVG verankert sei. Es bestehe ein Bezug zur regionalen Zuständigkeit eines Versicherten zu einer Gebietskrankenkasse. Dazu werde auch auf § 61 Abs. 4 AKG letzter Satz verwiesen. Es liege eine Zuständigkeit der AK Tirol für den BF vor.2. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge belangte Behörde) holte mit Schreiben vom 17.04.2014 Stellungnahmen der AK Tirol und AK NÖ ein. Die AK NÖ räumte im Schreiben vom 20.08.2014 ein, dass es im AKG an einer lex specialis für Flugpersonal fehle, die die örtliche Zuständigkeit – ähnlich den Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 3, in Verbindung mit 3 Absatz 2, Litera c, ASVG für Flugpersonal, die die örtliche Zuständigkeit der GKK regeln würden - festlege. Aus den genannten Bestimmungen des ASVG resultiere die örtliche Zuständigkeit der GKK Tirol, zumal sich der Firmensitz des Dienstgebers in Tirol befinde. Es fehle aber gegenständlich auch an einem Beschäftigungsort iSd Paragraph 10, Absatz 3, AKG. Im Fall von Flugpersonal sei daher auf die Regelung zur Einhebungsverpflichtung für die Kammerumlage in Paragraph 61, Absatz 3 und 4 AKG zurückzugreifen. Diese bestehe für die GKK Tirol, sodass die AK Tirol für den BF zuständige sei. Die AK Tirol stützte sich in ihrer Stellungnahme vom 26.8.2014 auf Paragraph 10, Absatz 4, AKG. Da es beim BF auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Pilot an einem permanenten und räumlich bestimmbaren inländischen Beschäftigungsort fehle und nur eine fallweise Diensterbringung im Ausland mit einem gelegentlichen inländischen Arbeitsbeziehungsschwerpunkt vorliege, sei auf den Betriebssitz oder die Niederlassung abzustimmen. Dieser liege beim Dienstgeber des BF in Tirol, woraus die Zuständigkeit der AK Tirol abzuleiten sei. Auch die AK Tirol räumte ein, dass es an einer Definition des Begriffs "inländischer Ort der Beschäftigung" im AKG fehle. Es ergebe sich jedoch aus Paragraph 10, Absatz 4, AKG ein Bezug zu den Bestimmungen des ASVG, sodass auf die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden könne. Maßgebend sei der Beschäftigungsort im Inland (Paragraph 30, Absatz 2, ASVG), der als Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt werde, definiert werde. Auf Grund der lex specialis für Flugpersonal des internationalen Verkehrs (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, ASVG) ergebe sich die örtliche Zuständigkeit GKK Tirol. Die Feststellung des konkreten Beschäftigungsorts sei schwer möglich. Im Sinne der sinnverwandten Zuständigkeitsbestimmungen des ASVG und des AKG sei von einem einheitlichen Begriff des Beschäftigungsorts auszugehen, auch wenn die lex specialis für fliegendes Personal des internationalen Flugverkehrs nur im ASVG verankert sei. Es bestehe ein Bezug zur regionalen Zuständigkeit eines Versicherten zu einer Gebietskrankenkasse. Dazu werde auch auf Paragraph 61, Absatz 4, AKG letzter Satz verwiesen. Es liege eine Zuständigkeit der AK Tirol für den BF vor.
1.3. Nach Durchführung des Parteiengehörs und Einbringung einer Säumnisbeschwerde am 21.10.2014 durch den BF wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.10.2014 die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit des BF zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeit als Pilot im internationalen Verkehr überwiegend im Ausland tätig sei. Der überwiegende Teil der Beschäftigung werde daher außerhalb des österreichischen Bundesgebietes an Bord eines österreichischen Luftfahrzeuges, das ausländisches Gebiet überfliege, ausgeübt. Die überwiegende Mehrzahl der dienstlichen Einsätze beginne und ende am Flughafen Wien, wo die genannte Fluggesellschaft über eine Niederlassung verfüge, die das betriebliche Zentrum darstelle. Der Sitz des Geschäftsführers befinde sich an diesem Flughafen. Das gesamte administrative Personal sei auch an diesem Flughafen beschäftigt. Lediglich der Unternehmenssitz befinde sich laut Firmenbuch in Tirol. Seit der Ummeldung zur GKK Tirol im Jahr 2013 gehöre der BF der AK Tirol an. Begründend wurde zur strittigen Frage der örtlichen Zugehörigkeit zu einer AK ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 3 und 4 AKG nicht anwendbar seien. Der auf den Ort der Beschäftigung abstimmende § 10 Abs. 3 AKG sei für fliegendes Personal im internationalen Luftfahrtverkehr nicht maßgebend, zumal es am einem bestimmbaren Ort der Beschäftigung fehle. Entgegen den Ausführungen des BF sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Dienstort, sondern auf den tatsächlichen Beschäftigungsort abzustimmen. Da in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ein inländischer Ort der Beschäftigung, der räumlich bestimmbarer sei, fehle, könne auch nicht auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 AKG zurückgegriffen werden. Es seien daher die einschlägigen Bestimmungen des ASVG heranzuziehen. Gemäß § 61 Abs. 4 AKG seien die gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Arbeiterkammer Umlagen für den jeweiligen Dienstnehmer verpflichtet, sodass die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig mit der der Kammerumlagen erfolge. Damit sei die örtliche Zuständigkeit der Arbeiterkammer mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse verknüpft. § 3 Abs. 2 lit. c ASVG sehe eine lex spezialis für mit inländischem Wohnsitz fliegendes Personal des internationalen Luftschifffahrtsverkehrs mit inländischem Sitz vor. Damit sei im Sinne des § 30 Abs. 3 ASVG der Unternehmenssitz maßgeblich, der sich XXXX in Tirol befinde. Daraus resultiere die Zugehörigkeit des BF zur AK Tirol.1.3. Nach Durchführung des Parteiengehörs und Einbringung einer Säumnisbeschwerde am 21.10.2014 durch den BF wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.10.2014 die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit des BF zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeit als Pilot im internationalen Verkehr überwiegend im Ausland tätig sei. Der überwiegende Teil der Beschäftigung werde daher außerhalb des österreichischen Bundesgebietes an Bord eines österreichischen Luftfahrzeuges, das ausländisches Gebiet überfliege, ausgeübt. Die überwiegende Mehrzahl der dienstlichen Einsätze beginne und ende am Flughafen Wien, wo die genannte Fluggesellschaft über eine Niederlassung verfüge, die das betriebliche Zentrum darstelle. Der Sitz des Geschäftsführers befinde sich an diesem Flughafen. Das gesamte administrative Personal sei auch an diesem Flughafen beschäftigt. Lediglich der Unternehmenssitz befinde sich laut Firmenbuch in Tirol. Seit der Ummeldung zur GKK Tirol im Jahr 2013 gehöre der BF der AK Tirol an. Begründend wurde zur strittigen Frage der örtlichen Zugehörigkeit zu einer AK ausgeführt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 3 und 4 AKG nicht anwendbar seien. Der auf den Ort der Beschäftigung abstimmende Paragraph 10, Absatz 3, AKG sei für fliegendes Personal im internationalen Luftfahrtverkehr nicht maßgebend, zumal es am einem bestimmbaren Ort der Beschäftigung fehle. Entgegen den Ausführungen des BF sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Dienstort, sondern auf den tatsächlichen Beschäftigungsort abzustimmen. Da in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ein inländischer Ort der Beschäftigung, der räumlich bestimmbarer sei, fehle, könne auch nicht auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, AKG zurückgegriffen werden. Es seien daher die einschlägigen Bestimmungen des ASVG heranzuziehen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AKG seien die gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Arbeiterkammer Umlagen für den jeweiligen Dienstnehmer verpflichtet, sodass die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig mit der der Kammerumlagen erfolge. Damit sei die örtliche Zuständigkeit der Arbeiterkammer mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse verknüpft. Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, ASVG sehe eine lex spezialis für mit inländischem Wohnsitz fliegendes Personal des internationalen Luftschifffahrtsverkehrs mit inländischem Sitz vor. Damit sei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, ASVG der Unternehmenssitz maßgeblich, der sich römisch 40 in Tirol befinde. Daraus resultiere die Zugehörigkeit des BF zur AK Tirol.
1.4. Gegen den abweisenden Bescheid vom 28.10.2014 erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.11.2014 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl ein inländischer Ort Beschäftigung, nämlich der Flughafen Wien, basierend auf den unions- und luftfahrtsrechtlichen Vorgaben vorliege. Selbst gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz ASVG sei bei Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsorten von einer festen Arbeitsstätte auszugehen, die als Ort der Beschäftigung zu werten seien. In seiner Sachverhaltskonstellation treffe dies auf den Flughafen Wien zu. Die von der belangte Behörde herangezogene Bestimmung des § 30 Abs. 3 leg.cit. umfasse hingegen keine Legaldefinition des Beschäftigungsortes, sondern sei als reine örtliche Zuständigkeitsbestimmung zu werten. Mangels vorliegender Lücke sei es auch entbehrlich, mittels Analogieschluss für Flugpersonal einen eigenen Begriff des Beschäftigungsortes zu schaffen. Die Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit Arbeiterkammer mit der des Krankenversicherungsträgers widerspreche dem Interpretationsmaßstab in § 6 ABGB, der für Gesetzestexte heranzuziehen sei. Die Bestimmung des § 61 Abs. 4 AKG sei nicht maßgeblich, zumal die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Arbeiterkammer nicht zwangsläufig eine Streitigkeit über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gebietskrankenkasse umfasse. Vielmehr habe die Entscheidung gemäß § 11 AKG Bindungswirkung für Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 ASVG. § 10 Abs. 4 AKG greife nur, wenn (gar) kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliege. Dies treffe jedoch auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht zu. Da ein beträchtlicher Teil seiner Arbeitszeit in Österreich verrichtet werde, sei ein solcher inländischer Beschäftigungsort in Niederösterreich eindeutig vorhanden. Die belangte Behörde lasse in ihrer Argumentation außer Acht, dass XXXX am Flughafen Wien über eine Niederlassung verfüge, die auch in seinem Dienstvertrag aufscheine. Ein Anknüpfungspunkt für eine Anwendung des § 10 Abs. 4 AKG liege vor, wofür von der belangten Behörde jedoch trotz seines Vorbringens keine Feststellungen getroffen worden seien. Auch die gemäß § 7 ABGB maßgebliche Absicht des Gesetzgebers führe dazu, dass gemäß § 10 Abs. 3 AKG dem Dienstnehmer jene Arbeiterkammer zuzuordnen sei, der er "räumlich zugehöre". § 10 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit sei nur in Fällen eine Fehlens eines Bezugspunktes anzuwenden. Es wäre gerade unsinnig, einem Dienstnehmer mit Bezug zu einer Niederlassung, ungeachtet gleichwertiger Formulierung im § 10 Abs. 4 leg cit. die Arbeiterkammerzugehörigkeit ausschließlich auf den Unternehmenssitz zu konzentrieren. Bei der von der belangten Behörde vertretenen Interpretation wäre auch die Gleichheitswidrigkeit zu überprüfen.1.4. Gegen den abweisenden Bescheid vom 28.10.2014 erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.11.2014 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl ein inländischer Ort Beschäftigung, nämlich der Flughafen Wien, basierend auf den unions- und luftfahrtsrechtlichen Vorgaben vorliege. Selbst gemäß der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz ASVG sei bei Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsorten von einer festen Arbeitsstätte auszugehen, die als Ort der Beschäftigung zu werten seien. In seiner Sachverhaltskonstellation treffe dies auf den Flughafen Wien zu. Die von der belangte Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, leg.cit. umfasse hingegen keine Legaldefinition des Beschäftigungsortes, sondern sei als reine örtliche Zuständigkeitsbestimmung zu werten. Mangels vorliegender Lücke sei es auch entbehrlich, mittels Analogieschluss für Flugpersonal einen eigenen Begriff des Beschäftigungsortes zu schaffen. Die Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit Arbeiterkammer mit der des Krankenversicherungsträgers widerspreche dem Interpretationsmaßstab in Paragraph 6, ABGB, der für Gesetzestexte heranzuziehen sei. Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AKG sei nicht maßgeblich, zumal die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Arbeiterkammer nicht zwangsläufig eine Streitigkeit über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gebietskrankenkasse umfasse. Vielmehr habe die Entscheidung gemäß Paragraph 11, AKG Bindungswirkung für Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASVG. Paragraph 10, Absatz 4, AKG greife nur, wenn (gar) kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliege. Dies treffe jedoch auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht zu. Da ein beträchtlicher Teil seiner Arbeitszeit in Österreich verrichtet werde, sei ein solcher inländischer Beschäftigungsort in Niederösterreich eindeutig vorhanden. Die belangte Behörde lasse in ihrer Argumentation außer Acht, dass römisch 40 am Flughafen Wien über eine Niederlassung verfüge, die auch in seinem Dienstvertrag aufscheine. Ein Anknüpfungspunkt für eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, AKG liege vor, wofür von der belangten Behörde jedoch trotz seines Vorbringens keine Feststellungen getroffen worden seien. Auch die gemäß Paragraph 7, ABGB maßgebliche Absicht des Gesetzgebers führe dazu, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AKG dem Dienstnehmer jene Arbeiterkammer zuzuordnen sei, der er "räumlich zugehöre". Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit sei nur in Fällen eine Fehlens eines Bezugspunktes anzuwenden. Es wäre gerade unsinnig, einem Dienstnehmer mit Bezug zu einer Niederlassung, ungeachtet gleichwertiger Formulierung im Paragraph 10, Absatz 4, leg cit. die Arbeiterkammerzugehörigkeit ausschließlich auf den Unternehmenssitz zu konzentrieren. Bei der von der belangten Behörde vertretenen Interpretation wäre auch die Gleichheitswidrigkeit zu überprüfen.
1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.6.2017 brachte der BF vor, persönlich von der Änderung der Zuständigkeit der Arbeiterkammer betroffen zu sein, da er Angebote der Arbeiterkammer persönlich in Anspruch nehme. Der BF übergab neben einer Kopie seines Dienstvertrages vom 1.12.1994, in dem als vereinbarter Dienstort Wien aufschien, auch eine Aufstellung über seinen Dienstplan von Jänner bis Juli 2017, der nach Angaben des BF repräsentativ für seinen Arbeitsablauf sei. Danach würden von den 212 Kalendertagen, von denen 63 Tage auf Freizeit und 17 Tage auf Urlaub enfallen, 14 auf Bereitschaftsdienst, 29 Tage ausschließlich auf Bodendienste Flughafen Wien-Schwechat, 2 Tage Bodendienst außerhalb vom Flughafen Wien-Schwechat (Maria Tafel), 45 Diensttage mit Rückkehr zum Flughafen Wien-Schwechat am selben Tag sowie 13 Nächtigungen im Inland (davon eine kurz) sowie 7 Tage Auslandsnächtigungen (davon zwei kurz) entfallen. Es seien in dieser Aufstellung sogar mehr Nächtigungen außerhalb des Flughafens Wien-Schwechat erfasst, als dies für den langjährigen Durchschnitt repräsentativ sei. Die von ihm gesteuerten Flugzeuge seien im Luftfahrzeugregister eingetragen. Ausnahmsweise würden Inlandsflüge vom Flughafen Wien nach Innsbruck bzw. Graz absolviert, die weniger als 10 % der von ihm absolvierten Flüge betragen würden. Ausgehend vom durchschnittlichen Flugbetrieb werde die Hälfte seiner Arbeitszeit in österreichischen Flugzeugen über ausländischem Gebiet in einer Flughöhe von 10-11 km verbracht. Nach dem Betriebsübergang der Austrian Airlines zu den XXXX sei die vormalige Verwaltung und Geschäftsführung der XXXX schrittweise nach Wien verlagert worden. Derzeit bestehe nur mehr der technische Teil der XXXX mit Firmensitz in Tirol. Seit 1.4.2015 sei er Dienstnehmer der Austrian Airlines. Am Flughafen Schwechat befindet sich eine Außenstelle der Arbeiterkammer Niederösterreich, die Beratungsmöglichkeiten anbiete, sodass eine unmittelbare Beratung am Arbeitsort für ihn möglich sei. Nunmehr werde er der Wiener Gebietskrankenkasse zugerechnet, da die Austrian Airline aufgrund einer Sonderregelung über einen Firmensitz in Wien verfüge. Nunmehr sei für ihn nicht mehr die Problematik der örtlichen Zuständigkeit der AK Tirol, sondern die der örtlichen Zuständigkeit der AK Wien schlagend. Die aus dem Bereitschaftsdienst abgerufenen Dienstleistungen seien für ihn ab Schwechat anzutreten, sodass an seinem Arbeitsmittelpunkt in Schwechat kein Zweifel bestehe.1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.6.2017 brachte der BF vor, persönlich von der Änderung der Zuständigkeit der Arbeiterkammer betroffen zu sein, da er Angebote der Arbeiterkammer persönlich in Anspruch nehme. Der BF übergab neben einer Kopie seines Dienstvertrages vom 1.12.1994, in dem als vereinbarter Dienstort Wien aufschien, auch eine Aufstellung über seinen Dienstplan von Jänner bis Juli 2017, der nach Angaben des BF repräsentativ für seinen Arbeitsablauf sei. Danach würden von den 212 Kalendertagen, von denen 63 Tage auf Freizeit und 17 Tage auf Urlaub enfallen, 14 auf Bereitschaftsdienst, 29 Tage ausschließlich auf Bodendienste Flughafen Wien-Schwechat, 2 Tage Bodendienst außerhalb vom Flughafen Wien-Schwechat (Maria Tafel), 45 Diensttage mit Rückkehr zum Flughafen Wien-Schwechat am selben Tag sowie 13 Nächtigungen im Inland (davon eine kurz) sowie 7 Tage Auslandsnächtigungen (davon zwei kurz) entfallen. Es seien in dieser Aufstellung sogar mehr Nächtigungen außerhalb des Flughafens Wien-Schwechat erfasst, als dies für den langjährigen Durchschnitt repräsentativ sei. Die von ihm gesteuerten Flugzeuge seien im Luftfahrzeugregister eingetragen. Ausnahmsweise würden Inlandsflüge vom Flughafen Wien nach Innsbruck bzw. Graz absolviert, die weniger als 10 % der von ihm absolvierten Flüge betragen würden. Ausgehend vom durchschnittlichen Flugbetrieb werde die Hälfte seiner Arbeitszeit in österreichischen Flugzeugen über ausländischem Gebiet in einer Flughöhe von 10-11 km verbracht. Nach dem Betriebsübergang der Austrian Airlines zu den römisch 40 sei die vormalige Verwaltung und Geschäftsführung der römisch 40 schrittweise nach Wien verlagert worden. Derzeit bestehe nur mehr der technische Teil der römisch 40 mit Firmensitz in Tirol. Seit 1.4.2015 sei er Dienstnehmer der Austrian Airlines. Am Flughafen Schwechat befindet sich eine Außenstelle der Arbeiterkammer Niederösterreich, die Beratungsmöglichkeiten anbiete, sodass eine unmittelbare Beratung am Arbeitsort für ihn möglich sei. Nunmehr werde er der Wiener Gebietskrankenkasse zugerechnet, da die Austrian Airline aufgrund einer Sonderregelung über einen Firmensitz in Wien verfüge. Nunmehr sei für ihn nicht mehr die Problematik der örtlichen Zuständigkeit der AK Tirol, sondern die der örtlichen Zuständigkeit der AK Wien schlagend. Die aus dem Bereitschaftsdienst abgerufenen Dienstleistungen seien für ihn ab Schwechat anzutreten, sodass an seinem Arbeitsmittelpunkt in Schwechat kein Zweifel bestehe.
Die belangte Behörde betonte, dass der Beschäftigungsort des BF nicht genau festgelegt werden könne und für das tatsächliche Tätigwerden des BF der gesamte Flugverkehr sowie die dazugehörige Tätigkeiten maßgebend seien. Ausgangspunkt der Arbeitsleistung sei zwar Schwechat, die Arbeitsleistungen des BF würden aber zum überwiegenden Teil nicht in Schwechat absolviert werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1.Der BF, der seinen Wohnsitz in Wien hat, ist seit 1.6.1994 als Flugzeugpilot beschäftigt. Mit dem ursprünglichen Unternehmen XXXX wurden in seinem Dienstvertrag vom 1.12.1994 als Dienstort Wien vereinbart. Mit der Umstrukturierung des genannten Unternehmens und Unternehmenssitzverlegung 2013 nach Tirol wurde der BF auch zur GKK Tirol umgemeldet.1.1.Der BF, der seinen Wohnsitz in Wien hat, ist seit 1.6.1994 als Flugzeugpilot beschäftigt. Mit dem ursprünglichen Unternehmen römisch 40 wurden in seinem Dienstvertrag vom 1.12.1994 als Dienstort Wien vereinbart. Mit der Umstrukturierung des genannten Unternehmens und Unternehmenssitzverlegung 2013 nach Tirol wurde der BF auch zur GKK Tirol umgemeldet.
1.2. Am 11.4.2014 beantragte der BF die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur AK NÖ. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.10.2014 der Antrag des BF abgewiesen. Der abweisende Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 11.11.2014 bekämpft. Am 17.11.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.3. Nach dem Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom 28.6.2012 in Form einer Übertragung des Teilbetriebs "Flugbetrieb" in die XXXX als aufnehmende Gesellschaft und dem Verschmelzungsvertag vom 23.2.2015 ist der BF als Flugzeugpilot seit 1.4.2015 nunmehr Dienstnehmer bei der Austrian Airlines AG (in der Folge AUA) mit der Geschäftsadresse AUT – 1300 Wien-Flughafen Office Park2 sowie einem Sitz in Wien. Der BF ist als Dienstnehmer bei der GKK Wien gemeldet. Vom ursprünglichen Unternehmen XXXX besteht nunmehr die XXXX in Tirol, von der lediglich luftfahrttechnische Leistungen erbracht werden.1.3. Nach dem Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom 28.6.2012 in Form einer Übertragung des Teilbetriebs "Flugbetrieb" in die römisch 40 als aufnehmende Gesellschaft und dem Verschmelzungsvertag vom 23.2.2015 ist der BF als Flugzeugpilot seit 1.4.2015 nunmehr Dienstnehmer bei der Austrian Airlines AG (in der Folge AUA) mit der Geschäftsadresse AUT – 1300 Wien-Flughafen Office Park2 sowie einem Sitz in Wien. Der BF ist als Dienstnehmer bei der GKK Wien gemeldet. Vom ursprünglichen Unternehmen römisch 40 besteht nunmehr die römisch 40 in Tirol, von der lediglich luftfahrttechnische Leistungen erbracht werden.
1.4. Der für die Tätigkeit des BF als Flugzeugpilot repräsentative Dienstplan von Jänner bis Juli 2017 bezieht sich auf 212 Kalendertage. Von denen sind 63 Tage für Freizeit und 17 Tage für Urlaub abzuziehen. Darüber hinaus umfassen diese 14 Tage Bereitschaftsdienst, 29 Tage ausschließlich Bodendienste am Flughafen Wien-Schwechat, 2 Tage Bodendienst außerhalb vom Flughafen Wien-Schwechat (Maria Tafel), 45 Diensttage mit Rückkehr zum Flughafen Wien-Schwechat am selben Tag sowie 13 Nächtigungen im Inland (davon eine kurz) sowie 7 Tage Auslandsnächtigungen (davon 2 kurz). Der Ort der Beschäftigung des BF iSd § 10 Abs. 3 bzw. 4 AKG liegt am Flughafen Wien – Schwechat.1.4. Der für die Tätigkeit des BF als Flugzeugpilot repräsentative Dienstplan von Jänner bis Juli 2017 bezieht sich auf 212 Kalendertage. Von denen sind 63 Tage für Freizeit und 17 Tage für Urlaub abzuziehen. Darüber hinaus umfassen diese 14 Tage Bereitschaftsdienst, 29 Tage ausschließlich Bodendienste am Flughafen Wien-Schwechat, 2 Tage Bodendienst außerhalb vom Flughafen Wien-Schwechat (Maria Tafel), 45 Diensttage mit Rückkehr zum Flughafen Wien-Schwechat am selben Tag sowie 13 Nächtigungen im Inland (davon eine kurz) sowie 7 Tage Auslandsnächtigungen (davon 2 kurz). Der Ort der Beschäftigung des BF iSd Paragraph 10, Absatz 3, bzw. 4 AKG liegt am Flughafen Wien – Schwechat.
1.5. Der BF gehört der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich an.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie das Firmenbuch Beweise erhoben. Daraus ergibt sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt in Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 17.7.2017.
Die belangte Behörde hat die repräsentative Aufstellung des BF für seine Pilotentätigkeit über einen Zeitraum von Jänner bis Juli 2017, die in der mündlichen Verhandlung am 17.7.2017 vom BF überreicht wurde, inhaltlich nicht bestritten. Vielmehr wurde von ihr in Verfolgung ihres schriftlichen Vorbringens die Rechtsmeinung vertreten, den Ort der Beschäftigung des BF nicht genau ermitteln zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Bei meritorischen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zur erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Bei meritorischen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zur erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1.Rechtsgrundlagen:
Arbeiterkammergesetz, BGBl Nr. 626/1991 idgF (AKG)Arbeiterkammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, idgF (AKG)
Aufgabenstellung
§ 1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.Paragraph eins, Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
Zugehörigkeit
§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an.Paragraph 10, (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an.
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch...........
(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nachdem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nachdem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Absatz eins, Ziffer eins,) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (Paragraph 44, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
Entscheidung über die Zugehörigkeit
§ 11. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.Paragraph 11, Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten - Arbeiterkammerumlage
§ 61. (3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.Paragraph 61, (3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 11, gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
Beschäftigung im Inland
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.Paragraph 3, (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Paragraph 30, Absatz 2,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
a) .................
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Paragraph 30, (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
§ 134. (3) Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Paragraph 134, (3) Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der Paragraphen 101, ff. des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
3.1.2. Die Interpretation von § 10 Abs. 3 und 4 AKG3.1.2. Die Interpretation von Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AKG
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Interpretation von Gesetzen die Bestimmungen der §§ 6f ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Interpretation von Gesetzen die Bestimmungen der Paragraphen 6 f, ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des Paragraph 6, ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).
Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 AKG folgend normiert diese Bestimmung die grundsätzliche Pflichtmitgliedschaft der Arbeitnehmer zur AK, wobei Abs. 2 eine Reihe von Ausnahmen vorsieht. Eine grundsätzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen AK in den Bundesländern für alle Pflichtmitglieder der AK in Österreich ist in dem nachfolgenden Absatz 3 des § 10 leg.cit. verankert. Grundsätzlich ist gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. für alle Pflichtmitglieder im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit einer AK im Bundesland der Ort der Beschäftigung des Pflichtmitgliedes der AK maßgebend. Nur für die arbeitslosen Pflichtmitglieder der AK iSd § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ist eine spezielle Regelung vorgesehen. Für alle arbeitslosen Pflichtmitglieder der AK ist nicht der Ort der Beschäftigung Anknüpfungspunkt, sondern der jeweilige Wohnsitz mit dem tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt des arbeitslosen Pflichtmitglieds maßgebend.Dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, AKG folgend normiert diese Bestimmung die grundsätzliche Pflichtmitgliedschaft der Arbeitnehmer zur AK, wobei Absatz 2, eine Reihe von Ausnahmen vorsieht. Eine grundsätzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der jeweiligen AK in den Bundesländern für alle Pflichtmitglieder der AK in Österreich ist in dem nachfolgenden Absatz 3 des Paragraph 10, leg.cit. verankert. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. für alle Pflichtmitglieder im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit einer AK im Bundesland der Ort der Beschäftigung des Pflichtmitgliedes der AK maßgebend. Nur für die arbeitslosen Pflichtmitglieder der AK iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. ist eine spezielle Regelung vorgesehen. Für alle arbeitslosen Pflichtmitglieder der AK ist nicht der Ort der Beschäftigung Anknüpfungspunkt, sondern der jeweilige Wohnsitz mit dem tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt des arbeitslosen Pflichtmitglieds maßgebend.
§ 10 Abs. 4 leg.cit. umfasst im ersten Satz eine Regelung für Arbeitnehmer mit Auslandsbezugspunkt im Hinblick auf ihre Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer im Inland. Der zweite Satz des § 10 Abs. 4 leg.cit. enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung zur inländischen Arbeiterkammerzugehörigkeit. Für die Gruppe der Arbeitnehmer mit einem im Ausland abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder mit fallweiser Arbeitsverrichtung im Ausland ist für eine Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer im Inland maßgebend, ob ein Schwerpunkt der Arbeitsbeziehung im Inland und eine sozialversicherungsrechtliche inländische Pflichtversicherung vorliegen. Bei Bejahung ihrer Pflichtmitgliedschaft zur inländischen AK wird die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen AK im Bundesland für diese Personengruppe nach dem Ausschlussprinzip geregelt. Nämlich nur im Fall des Fehlens eines inländischen Ortes der Beschäftigung des betroffenen Mitgliedes im Sinne des § 10 Abs.3 leg.cit. ist für die örtliche Zuständigkeit der AK in einem Bundesland die Lage des Betriebssitzes oder der Niederlassung, zu dem bzw. der die Arbeitsbeziehung besteht, ausschlaggebend.Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. umfasst im ersten Satz eine Regelung für Arbeitnehmer mit Auslandsbezugspunkt im Hinblick auf ihre Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer im Inland. Der zweite Satz des Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. enthält eine örtliche Zuständigkeitsregelung zur inländischen Arbeiterkammerzugehörigkeit. Für die Gruppe der Arbeitnehmer mit einem im Ausland abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder mit fallweiser Arbeitsverrichtung im Ausland ist für eine Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer im Inland maßgebend, ob ein Schwerpunkt der Arbeitsbeziehung im Inland und eine sozialversicherungsrechtliche inländische Pflichtversicherung vorliegen. Bei Bejahung ihrer Pflichtmitgliedschaft zur inländischen AK wird die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen AK im Bundesland für diese Personengruppe nach dem Ausschlussprinzip geregelt. Nämlich nur im Fall des Fehlens eines inländischen Ortes der Beschäftigung des betroffenen Mitgliedes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. ist für die örtliche Zuständigkeit der AK in einem Bundesland die Lage des Betriebssitzes oder der Niederlassung, zu dem bzw. der die Arbeitsbeziehung besteht, ausschlaggebend.
Anders als das ASVG, das in den §§ 3 Abs.2 und 30 Abs.3 leg.cit. für bestimmte Berufsgruppen, u.a. für das fliegende Personal im internationalen Luftfahrtverkehr mit einem inländischen Wohnsitz und einem Dienstgeber als Luftschifffahrtsunternehmen mit einem inländischen Sitz (vgl §§ 3 Abs. 2 lit.c ASVG), eine lex specialis im Hinblick auf die Beschäftigung im Inland und die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse enthält, sieht das AKG keine Sonderregelungen für bestimmten Berufsgruppen zuzuordnenden Mitglieder der AK vor. Im AKG wird nicht zwischen bestimmten Berufsgruppen von Pflichtmitgliedern der AK in Österreich differenziert, sondern ist als allgemeine Grundsatzregelung für die örtliche Zuständigkeit der AK in einem Bundesland der Ort der Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AKG maßgebend. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Arbeitslosen (§ 10 Abs. 3 zweiter Satzteil AKG) und der oben geschilderte Fall von Pflichtmitgliedern der inländischen AK mit Auslandsbezugspunkt dar, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AKG vorliegt (§ 10 Abs. 4 zweiter Satz AKG).Anders als das ASVG, das in den Paragraphen 3, Absatz 2 und 30 Absatz 3, leg.cit. für bestimmte Berufsgruppen, u.a. für das fliegende Personal im internationalen Luftfahrtverkehr mit einem inländischen Wohnsitz und einem Dienstgeber als Luftschifffahrtsunternehmen mit einem inländischen Sitz vergleiche Paragraphen 3, Absatz 2, Litera c, ASVG), eine lex specialis im Hinblick auf die Beschäftigung im Inland und die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse enthält, sieht das AKG keine Sonderregelungen für bestimmten Berufsgruppen zuzuordnenden Mitglieder der AK vor. Im AKG wird nicht zwischen bestimmten Berufsgruppen von Pflichtmitgliedern der AK in Österreich differenziert, sondern ist als allgemeine Grundsatzregelung für die örtliche Zuständigkeit der AK in einem Bundesland der Ort der Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AKG maßgebend. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Arbeitslosen (Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satzteil AKG) und der oben geschilderte Fall von Pflichtmitgliedern der inländischen AK mit Auslandsbezugspunkt dar, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AKG vorliegt (Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz AKG).
Im Gegensatz zum ASVG (vgl § 30 Abs. 2) umfasst das AKG aber auch keine Definition des Begriffs "Ort der Beschäftigung". Während § 30 Abs. 2 ASVG eine ausdrückliche Definition des genannten Begriffs enthält und bei der Ausübung der Beschäftigung an verschiedenen Orten die feste Arbeitsstätte sowie bei dessen Fehlen den Wohnsitz des Versicherten heranzieht, sieht § 10 Abs. 4 zweiter Satz AKG bei Fehlen eines Ortes der Beschäftigung als einzigen Anknüpfungspunkt nur mehr eine Arbeitsbeziehung zum Sitz des Betriebes oder der Niederlassung vor. Dabei wird auch nicht auf eine bestimmt Berufsgruppe wie in § 30 Abs. 3 ASVG, der bei fliegendem Personal im internationalen Verkehr iSd § 3 Abs. 2 lit. c ASVG strikt auf den Unternehmenssitz abstimmt, Bezug genommen. Die zuletzt genannte Formulierung des letzten Satz des § 10 Abs. 4 AKG mit einer Arbeitsbeziehung zum Sitz des Betriebes oder der Niederlassung als einzig möglicher allerletzter Anknüpfungspunkt spricht auch für eine extensive Interpretation des Begriffs "Ort der Beschäftigung" iSd § 10 Abs. 3 AKG.Im Gegensatz zum ASVG vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,) umfasst das AKG aber auch keine Definition des Begriffs "Ort der Beschäftigung". Während Paragraph 30, Absatz 2, ASVG eine ausdrückliche Definition des genannten Begriffs enthält und bei der Ausübung der Beschäftigung an verschiedenen Orten die feste Arbeitsstätte sowie bei dessen Fehlen den Wohnsitz des Versicherten heranzieht, sieht Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz AKG bei Fehlen eines Ortes der Beschäftigung als einzigen Anknüpfungspunkt nur mehr eine Arbeitsbeziehung zum Sitz des Betriebes oder der Niederlassung vor. Dabei wird auch nicht auf eine bestimmt Berufsgruppe wie in Paragraph 30, Absatz 3, ASVG, der bei fliegendem Personal im internationalen Verkehr iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, ASVG strikt auf den Unternehmenssitz abstimmt, Bezug genommen. Die zuletzt genannte Formulierung des letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 4, AKG mit einer Arbeitsbeziehung zum Sitz des Betriebes oder der Niederlassung als einzig möglicher allerletzter Anknüpfungspunkt spricht auch für eine extensive Interpretation des Begriffs "Ort der Beschäftigung" iSd Paragraph 10, Absatz 3, AKG.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Ort der Beschäftigung der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Diesbezüglich ergibt sich bei dessen Ermittlung ein eindeutiges Ergebnis, wenn nur ein bestimmter Ort vorliegt, an dem die Beschäftigung ausschließlich ausgeübt wird. Wird die berufliche Tätigkeit an mehreren Orten ausgeübt, ist nach der Judikatur des OGH (vgl 11.1.1955, 4Ob 166/54) grundsätzlich von einer Einheit des Dienstverhältnisses auszugehen. Eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Nach der Judikatur ist die räumliche Zuordnung des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (vgl auch VwGH 17.12.1991, 86/08/0139, 15.3.2005, 2001/08/0096).Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Ort der Beschäftigung der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Diesbezüglich ergibt sich bei dessen Ermittlung ein eindeutiges Ergebnis, wenn nur ein bestimmter Ort vorliegt, an dem die Beschäftigung ausschließlich ausgeübt wird. Wird die berufliche Tätigkeit an mehreren Orten ausgeübt, ist nach der Judikatur des OGH vergleiche 11.1.1955, 4Ob 166/54) grundsätzlich von einer Einheit des Dienstverhältnisses auszugehen. Eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Nach der Judikatur ist die räumliche Zuordnung des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen vergleiche auch VwGH 17.12.1991, 86/08/0139, 15.3.2005, 2001/08/0096).
3.1.3. Vorliegen eines Beschäftigungsortes des BF iSd § 10 Abs. 33.1.3. Vorliegen eines Beschäftigungsortes des BF iSd Paragraph 10, Absatz 3
AKG
Unbestritten ist, dass der BF Pflichtmitglied der Arbeiterkammer in Österreich ist. Er hat damit den Schwerpunkt seiner Arbeitsbeziehungen im Inland und ist bei einer österreichischen Sozialversicherung pflichtversichert (derzeit GKK Wien). Da der BF seinen Dienst zumindest auch fallweise im Ausland und Inland verrichtet, ist nach dem oben genannten Ausschlussprinzip gemäß § 10 Abs. 4 AKG vorerst zu prüfen, ob ein inländischer Ort der Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 leg.cit. vorliegt. Kann ein solcher nicht ermittelt werden und ist dessen Vorliegen auszuschließen, wäre auf den Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem sein Arbeitsbeziehung besteht, zurückzugreifen.Unbestritten ist, dass der BF Pflichtmitglied der Arbeiterkammer in Österreich ist. Er hat damit den Schwerpunkt seiner Arbeitsbeziehungen im Inland und ist bei einer österreichischen Sozialversicherung pflichtversichert (derzeit GKK Wien). Da der BF seinen Dienst zumindest auch fallweise im Ausland und Inland verrichtet, ist nach dem oben genannten Ausschlussprinzip gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AKG vorerst zu prüfen, ob ein inländischer Ort der Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. vorliegt. Kann ein solcher nicht ermittelt werden und ist dessen Vorliegen auszuschließen, wäre auf den Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem sein Arbeitsbeziehung besteht, zurückzugreifen.
Vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass der ursprünglich vertraglich bedungene Dienstort des BF Wien ist. Im vorgelegten Dienstvertrag vom 1.12.1994, abgeschlossen zwischen dem BF und seinem damaligen Dienstgeber der XXXX , ist als vereinbarter Dienstort ab 1.12.1994 Wien explizit genannt. Der Dienstort ist in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF als Ort zu verstehen, von dem er seine Flugzeugpilotentätigkeit antritt. Dafür kommt nur der Flughafen Wien in Betracht. Typischer Weise hält sich ein Flugzeugpilot in Ausübung seiner Tätigkeit nicht permanent am Dienstort auf. Im Rahmen des weiteren Beurteilungskriteriums für die räumliche Zuordnung des Beschäftigungsortes des BF ist nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzugehen.Vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass der ursprünglich vertraglich bedungene Dienstort des BF Wien ist. Im vorgelegten Dienstvertrag vom 1.12.1994, abgeschlossen zwischen dem BF und seinem damaligen Dienstgeber der römisch 40 , ist als vereinbarter Dienstort ab 1.12.1994 Wien explizit genannt. Der Dienstort ist in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF als Ort zu verstehen, von dem er seine Flugzeugpilotentätigkeit antritt. Dafür kommt nur der Flughafen Wien in Betracht. Typischer Weise hält sich ein Flugzeugpilot in Ausübung seiner Tätigkeit nicht permanent am Dienstort auf. Im Rahmen des weiteren Beurteilungskriteriums für die räumliche Zuordnung des Beschäftigungsortes des BF ist nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzugehen.
Aus der vom BF erstellten, repräsentativen Aufstellung zu seiner beruflichen Tätigkeit über ein halbes Jahr geht hervor, dass der BF nach Abzug seiner Urlaubs- und Freizeittage an den verbleibenden Kalendertagen (132 Tage) jedenfalls 29 Tage ausschließlich in Form von Bodendienst in Wien (Flughafen Schwechat) verbringt. Die 14 Tage Bereitschaftsdienst des BF sind jedenfalls mit der Auflage verbunden, im Einsatzfall am Flughafen Wien (Schwechat) den Dienst antreten zu müssen. Damit muss der BF an diesen Tagen mit einem Einsatz, in welcher Form auch immer, am Flughafen Wien rechnen. An 45 Diensttagen kehrt der BF jedenfalls nach Wien (Flughafen Schwechat) mit dem von ihm gesteuerten Flugzeug zurück. Auch wenn der BF an diesen Tagen Zeit als Pilot in Ausübung seiner Tätigkeit im Flugzeug seines Dienstgebers verbringt, tritt der BF seinen Dienst an diesen Tagen am Flughafen Wien an und beendet ihn auch dort, wo auch die Start- und Landephase mit dem Flugzeug mit entsprechender Vor- und Nachbereitungszeit konzentriert sind. Sein Dienstplan sieht jedenfalls als Abflugs- und Landungsort den Flughafen Wien vor.
Daraus ergibt sich bei Addition dieser aufgezählten Tage, an denen in einer Gesamtschau betrachtet schwerpunktmäßig der gesamte (Bodendienst) bzw. ein wesentlicher Teil seines Dienstes am Flughafen Wien absolviert wird, eine beträchtliche Anzahl von insgesamt 88 Tagen. Nur an 20 Tagen (13 und 7 Tage Nächtigungen im In- bzw. Ausland) kehrt der BF im Rahmen seiner Tätigkeit jedenfalls nicht zu seinem Ausgangsflughafen Wien, von dem er startete, zurück. An zwei Tagen verbrachte der BF auch seinen Bodendienst außerhalb von diesem, allerdings nicht im Ausland sondern in Niederösterreich, nämlich in Tage Maria Taferl.
Damit verbringt der BF zwar einen Teil seiner Tätigkeit in der Luft im Flugzeug seines Dienstgebers außerhalb des Raumes Flughafen Wien (Schwechat). Den ganzen bzw. einen beträchtlichen Teil seines Dienstes (an 88 Tage in Relation zu 132 Tagen) übt der BF aber im Rahmen seiner Tätigkeit primär an einem konkreten Ort bzw. von diesem ausgehend (Flughaften Wien) aus. Diese aufgezeigte Tätigkeit des BF geht jedenfalls auch qualitativ und quantitativ weit über die einer Arbeitsbeziehung zu einem Betriebssitz bzw. zu einer Niederlassung hinaus. Es ist vielmehr von einem als im Inland gelegenen Beschäftigungsort (Flughafen Wien – Schwechat) im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 AKG auszugehen. Dem ermittelten Beschäftigungsort des BF (Flughaften Wien – Schwechat) wird nicht diese Qualität durch den Umstand genommen, dass der BF auch sonstige Nächtigungen im Inland (13 Tage) außerhalb vom Flughafen Wien bzw. im Ausland (7 Tage) oder in der Luft auf Flughöhe im Flugzeug seines Dienstgebers über Gebiet auch außerhalb vom Flughafen Wien -Schwechat im Rahmen seiner Pilotentätigkeit verbringt.Damit verbringt der BF zwar einen Teil seiner Tätigkeit in der Luft im Flugzeug seines Dienstgebers außerhalb des Raumes Flughafen Wien (Schwechat). Den ganzen bzw. einen beträchtlichen Teil seines Dienstes (an 88 Tage in Relation zu 132 Tagen) übt der BF aber im Rahmen seiner Tätigkeit primär an einem konkreten Ort bzw. von diesem ausgehend (Flughaften Wien) aus. Diese aufgezeigte Tätigkeit des BF geht jedenfalls auch qualitativ und quantitativ weit über die einer Arbeitsbeziehung zu einem Betriebssitz bzw. zu einer Niederlassung hinaus. Es ist vielmehr von einem als im Inland gelegenen Beschäftigungsort (Flughafen Wien – Schwechat) im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AKG auszugehen. Dem ermittelten Beschäftigungsort des BF (Flughaften Wien – Schwechat) wird nicht diese Qualität durch den Umstand genommen, dass der BF auch sonstige Nächtigungen im Inland (13 Tage) außerhalb vom Flughafen Wien bzw. im Ausland (7 Tage) oder in der Luft auf Flughöhe im Flugzeug seines Dienstgebers über Gebiet auch außerhalb vom Flughafen Wien -Schwechat im Rahmen seiner Pilotentätigkeit verbringt.
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht liegt damit beim BF ein Beschäftigungsort im Sinne des § 10 Abs. 3 AKG mit dem Flughafen Wien – Schwechat vor. Ohne Ermittlungsschritte zur konkreten und tatsächlichen Ausübung der Pilotentätigkeit des BF zu setzen, wurde pauschal davon ausgegangen, dass bei fliegendem Personal im internationalen Luftverkehr die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4 AKG nicht anwendbar seien und auf die Bestimmungen des ASVG zurückzugreifen sei. Wie bereits oben aufgezeigt, ist in der Bestimmung des § 10 Abs. 3 und 4 AKG im Gegensatz zum ASVG (§§ 3 Abs. 2 lit.c, 30 Abs. 3 leg.cit.) keine Differenzierung zwischen bestimmten Berufsgruppen von Pflichtmitgliedern der AK vorgesehen. Abgesehen davon spricht – wie oben erörtert - auch die Formulierung des letzten Satz des § 10 Abs. 4 AKG für eine extensive Interpretation des Begriffs "Ort der Beschäftigung" iSd § 10 Abs. 3Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht liegt damit beim BF ein Beschäftigungsort im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AKG mit dem Flughafen Wien – Schwechat vor. Ohne Ermittlungsschritte zur konkreten und tatsächlichen Ausübung der Pilotentätigkeit des BF zu setzen, wurde pauschal davon ausgegangen, dass bei fliegendem Personal im internationalen Luftverkehr die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AKG nicht anwendbar seien und auf die Bestimmungen des ASVG zurückzugreifen sei. Wie bereits oben aufgezeigt, ist in der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AKG im Gegensatz zum ASVG (Paragraphen 3, Absatz 2, Litera c,, 30 Absatz 3, leg.cit.) keine Differenzierung zwischen bestimmten Berufsgruppen von Pflichtmitgliedern der AK vorgesehen. Abgesehen davon spricht – wie oben erörtert - auch die Formulierung des letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 4, AKG für eine extensive Interpretation des Begriffs "Ort der Beschäftigung" iSd Paragraph 10, Absatz 3
AKG.
Der einzige Konnex zum ASVG findet sich im 1.Satz des § 10 Abs. 4 AKG, der als Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft zur inländischen Arbeiterkammer neben dem Schwerpunkt der Arbeitsbeziehung in Österreich kumulativ die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich vorsieht. Dies erfolgt allerdings ausschließlich nur in Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage, ob im Inland überhaupt eine Pflichtmitgliedschaft zur AK für einen Arbeitnehmer mit Auslandsbezug besteht. Wie oben bereits erörtert, geht der 2. Satz des § 10 Abs. 4 AKG in Fällen einer Bejahung der Pflichtmitgliedschaft zur AK im Inland zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Inland nach dem Ausschlussprinzip vor. Es ist vorerst zu prüfen, ob ein inländischer Beschäftigungsort iSd § 10 Abs. 3 AKG vorliegt oder nicht. Erst wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, ist nach § 10 Abs. 4 AKG als allerletzter Anknüpfungspunkt der Betriebssitz oder die Niederlassung, zu dem bzw. der die Arbeitsbeziehung besteht, für die örtliche Zuständigkeit der AK im Inland maßgebend.Der einzige Konnex zum ASVG findet sich im 1.Satz des Paragraph 10, Absatz 4, AKG, der als Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft zur inländischen Arbeiterkammer neben dem Schwerpunkt der Arbeitsbeziehung in Österreich kumulativ die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich vorsieht. Dies erfolgt allerdings ausschließlich nur in Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage, ob im Inland überhaupt eine Pflichtmitgliedschaft zur AK für einen Arbeitnehmer mit Auslandsbezug besteht. Wie oben bereits erörtert, geht der 2. Satz des Paragraph 10, Absatz 4, AKG in Fällen einer Bejahung der Pflichtmitgliedschaft zur AK im Inland zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Inland nach dem Ausschlussprinzip vor. Es ist vorerst zu prüfen, ob ein inländischer Beschäftigungsort iSd Paragraph 10, Absatz 3, AKG vorliegt oder nicht. Erst wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, ist nach Paragraph 10, Absatz 4, AKG als allerletzter Anknüpfungspunkt der Betriebssitz oder die Niederlassung, zu dem bzw. der die Arbeitsbeziehung besteht, für die örtliche Zuständigkeit der AK im Inland maßgebend.
Soweit sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem ASVG auf die im § 61 Abs. 4 AKG vorgesehene Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Arbeiterkammerumlage und auf ihre diesbezügliche Entscheidungskompetenz gemäß § 11 AKG stützt, so ist darauf zu verweisen, dass primäre Aufgabe der AK die Interessensvertretung ihrer Pflichtmitglieder ist. Zu dieser zählt gemäß § 7 Abs. 1 AKG u.a. auch die Beratung der kammerzugehörigen Pflichtmitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Die von der belangten Behörde übernommene, von der AK NÖ bzw. AK Tirol vertretene Interpretationslinie in Form der strikten Anlehnung an die Bestimmungen des ASVG in Verbindung mit der dort verankerten Verpflichtung zur Einhebung der Kammerumlage durch die Sozialversicherung, die zum Ergebnis der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit von der AK NÖ und der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit der AK Tirol für den BF führte, mag zwar für die AK zu einer Vereinfachung der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit führen. Dem Interesse des von der AK vertretenen Pflichtmitglieds, dessen Interessen von der örtlichen AK vertreten werden sollten, kommt diese Interpretationslinie nicht entgegen. Vielmehr würde die von der belangten Behörde und der AK vertretene Interpretationslinie mit der Abstimmung auf den Betriebssitz oder die Niederlassung, zu dem bzw. zu der die Arbeitsbeziehung besteht, sogar die Möglichkeit für den Dienstgeber eröffnen, mit entsprechenden Verlegungen des Betriebssitzes bzw. der Niederlassung für das Pflichtmitglied den Zugang zur AK zu erschweren.Soweit sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem ASVG auf die im Paragraph 61, Absatz 4, AKG vorgesehene Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Arbeiterkammerumlage und auf ihre diesbezügliche Entscheidungskompetenz gemäß Paragraph 11, AKG stützt, so ist darauf zu verweisen, dass primäre Aufgabe der AK die Interessensvertretung ihrer Pflichtmitglieder ist. Zu dieser zählt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG u.a. auch die Beratung der kammerzugehörigen Pflichtmitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Die von der belangten Behörde übernommene, von der AK NÖ bzw. AK Tirol vertretene Interpretationslinie in Form der strikten Anlehnung an die Bestimmungen des ASVG in Verbindung mit der dort verankerten Verpflichtung zur Einhebung der Kammerumlage durch die Sozialversicherung, die zum Ergebnis der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit von der AK NÖ und der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit der AK Tirol für den BF führte, mag zwar für die AK zu einer Vereinfachung der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit führen. Dem Interesse des von der AK vertretenen Pflichtmitglieds, dessen Interessen von der örtlichen AK vertreten werden sollten, kommt diese Interpretationslinie nicht entgegen. Vielmehr würde die von der belangten Behörde und der AK vertretene Interpretationslinie mit der Abstimmung auf den Betriebssitz oder die Niederlassung, zu dem bzw. zu der die Arbeitsbeziehung besteht, sogar die Möglichkeit für den Dienstgeber eröffnen, mit entsprechenden Verlegungen des Betriebssitzes bzw. der Niederlassung für das Pflichtmitglied den Zugang zur AK zu erschweren.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf eine Judikatur des VwGH zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Arbeiterkammer in Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 AKG stützen (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation der genannten Bestimmung vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf eine Judikatur des VwGH zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Arbeiterkammer in Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AKG stützen vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation der genannten Bestimmung vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.
Schlagworte
Beschäftigung, örtliche Zuständigkeit, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2014237.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017