Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W146 2142385-1/7E
W146 2142386-1/6E
W146 2142387-1/6E
W146 2142388-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden wegen der am 04.11.2016 erfolgten Abschiebungen nach Kroatien werden gemäß § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden wegen der am 04.11.2016 erfolgten Abschiebungen nach Kroatien werden gemäß Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 16.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Beschwerdeführer gegen die am 04.11.2016 erfolgten Abschiebungen nach Kroatien Maßnahmenbeschwerden einbrachten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nach ihrer Flucht aus Syrien entlang der sogenannten "Balkanroute", über die Türkei, nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist und hätten am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer seien am 02.11.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Wohnung in XXXX festgenommen worden. Sie seien bis zum 04.11.2016 angehalten worden. An diesem Tag sei dann die zwangsweise Überstellung nach Kroatien erfolgt, wo sich die Beschwerdeführer seither aufhalten würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien nach ihrer Flucht aus Syrien entlang der sogenannten "Balkanroute", über die Türkei, nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist und hätten am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer seien am 02.11.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Wohnung in römisch 40 festgenommen worden. Sie seien bis zum 04.11.2016 angehalten worden. An diesem Tag sei dann die zwangsweise Überstellung nach Kroatien erfolgt, wo sich die Beschwerdeführer seither aufhalten würden.
Im Zeitpunkt der Abschiebung habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolge. Die Abschiebung stehe im Widerspruch zu Art 29 DublinIm Zeitpunkt der Abschiebung habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolge. Die Abschiebung stehe im Widerspruch zu Artikel 29, Dublin
III-VO.
Die belangte Behörde habe ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung über die Länder der Westbalkanroute reisend illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt seien. Diese Rechtsmeinung sei aber jedenfalls seit dem der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien diese Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt habe, keine "acte claire"-Konstellation mehr. Daher seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anhängige Verfahren, bei denen sich die gegenständliche Rechtsfrage stelle, auszusetzen, um unionsrechtswidrige Entscheidungen hintanzuhalten.
Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass, auch wenn gegen die Beschwerdeführer durchsetzbare Entscheidungen zur Außerlandesbringung vorgelegen, die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung entgegengestanden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Änderungen nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen, dies müsse auch auf jene Fälle übertragen werden, wo sich aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens die unionsrechtliche Verpflichtung zur Aussetzung ergebe. Dies habe nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungs-gericht anhängigen Verfahren bestätigt.
Da die Behörde dies bei der Abschiebung nicht berücksichtigt habe, sei diese rechtswidrig.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, W146 2142385-1/5Z, W146 2142386-1/4Z, W146 2142387-1/4Z, W146 2142388-1/4Z, wurde die belangte Behörde mit den Beschwerden befasst.
Mit Schreiben vom 20.07.2017 nahm die belangte Behörde Stellung. In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit Bescheiden vom 06.07.2016 die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden seien und ausgesprochen worden sei, dass Kroatien gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringungen nach Kroatien angeordnet worden seien. Dagegen seien Beschwerden eingebracht worden. Diese seien am 26.07.2016 eingelangt. Da vom Bundesverwaltungsgericht ua. keine aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, seien die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit 03.08.2016 durchführbar geworden. Mit Erkenntnis vom 18.08.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 20.07.2017 nahm die belangte Behörde Stellung. In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit Bescheiden vom 06.07.2016 die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden seien und ausgesprochen worden sei, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringungen nach Kroatien angeordnet worden seien. Dagegen seien Beschwerden eingebracht worden. Diese seien am 26.07.2016 eingelangt. Da vom Bundesverwaltungsgericht ua. keine aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, seien die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit 03.08.2016 durchführbar geworden. Mit Erkenntnis vom 18.08.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Am 31.10.2016 seien gegen die Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebungen nach Kroatien Festnahmeaufträge erlassen worden. Am 02.11.2016 seien die Beschwerdeführer aufgrund der Festnahmeaufträge festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt worden.Am 31.10.2016 seien gegen die Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebungen nach Kroatien Festnahmeaufträge erlassen worden. Am 02.11.2016 seien die Beschwerdeführer aufgrund der Festnahmeaufträge festgenommen und in die Familienunterkunft römisch 40 überstellt worden.
Die Beschwerdeführer seien am 04.11.2016 im Einvernehmen mit den kroatischen Behörden im Zuge einer begleiteten Linienabschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt worden. Zuvor seien mit den zur Rückführung festgenommenen Beschwerdeführern Kontaktgespräche geführt worden, in denen der genaue Ablauf der Überstellung erklärt worden sei. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien sei ohne Komplikationen verlaufen.
Die Zuständigkeit Kroatiens stehe fest und es sei auch die angeordnete Überstellungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft worden.
Auch unter der hypothetischen Annahme, dass die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine rückwirkende Änderung der Auslegung von Unionsrecht zur Folge habe, bleibe dieser Fall offensichtlich unberührt, weil die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Kroatien eingereist seien. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Umstände ihrer Einreise über die kroatisch-serbische Grenze sei mit jenen ident, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen würden, sei in den Beschwerden nicht ausführlich dargelegt worden. Die Frage des Reiseweges und die Umstände der Einreise seien Gegenstand der Verfahren Zl. 160189723, 160189795, 160189758 und 160189766 gewesen. In den Bescheiden habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und sorgfältiger Beweiswürdigung keine Feststellungen getroffen, auf die sich die Argumentation der Beschwerdeführer gründen lasse. Für eine neuerliche Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer bleibe im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren kein Raum.
Insbesondere sei der Fall der Beschwerdeführer im Vergleich zu den angeführten Entscheidungen spezieller, weil die Beschwerdeführer selbst angegeben hätten, dass bei der offensichtlich nichtrechtmäßigen Einreise nach Kroatien eine Anhaltung durch die Polizei und eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt sei. Die Ermittlungen zur nichtrechtmäßigen Einreise nach Kroatien seien in diesem Fall abschließend durchgeführt worden, weil die Angabe der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien, den Durchbeförderungen im Zuge der Massenbewegungen – wie in der Beschwerde angeführt – deutlich entgegengehalten werden müsse. Eine Anhaltung und erkennungsdienstliche Behandlung, sowie Datenaufnahme durch die Exekutive in Kroatien belege die nichtrechtmäßige Einreise und widerspreche deutlich dem Argument der zur Entscheidung anstehenden Vorabentscheidungsverfahren zur Thematik:
Durchbeförderungen mit Unterstützung von Behördenorganisationen ohne behördliche Registrierung. Weiters habe XXXX im Verfahren angegeben, dass er für die Reise einem Schlepper 1.100,00 USD pro Person bezahlt habe. Zu einer behaupteten legalen Einreise im Zuge der Massenbewegungen stehe die Bezahlung eines Schlepperlohnes in klarem Widerspruch.Durchbeförderungen mit Unterstützung von Behördenorganisationen ohne behördliche Registrierung. Weiters habe römisch 40 im Verfahren angegeben, dass er für die Reise einem Schlepper 1.100,00 USD pro Person bezahlt habe. Zu einer behaupteten legalen Einreise im Zuge der Massenbewegungen stehe die Bezahlung eines Schlepperlohnes in klarem Widerspruch.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Verlust der Gültigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beziehe sich auf eine Änderung des Sachverhalts, konkret auf eine Änderung der Interessenslage im Hinblick auf Art. 8 und 3 EMRK, nicht auf eine Änderung der Auslegung von Unionsrecht. Die Rechtssicherheit und die Rechtskraft würden zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen und daher zum Primärrecht gehören. Sie würden über dem Sekundärrecht (Dublin III-VO) stehen. Auch für sie gelte der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (Effektivitätsgebot, effet utile). Im vorliegenden Fall hätten durchführbare Entscheidungen bestanden, die durch Abschiebung (Überstellung) im Sinne des § 46 FPG vollstreckt worden seien. Darüber hinaus seien Änderungen der Rechtsprechung auch keine Änderung des Sachverhalts.Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Verlust der Gültigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beziehe sich auf eine Änderung des Sachverhalts, konkret auf eine Änderung der Interessenslage im Hinblick auf Artikel 8 und 3 EMRK, nicht auf eine Änderung der Auslegung von Unionsrecht. Die Rechtssicherheit und die Rechtskraft würden zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen und daher zum Primärrecht gehören. Sie würden über dem Sekundärrecht (Dublin III-VO) stehen. Auch für sie gelte der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (Effektivitätsgebot, effet utile). Im vorliegenden Fall hätten durchführbare Entscheidungen bestanden, die durch Abschiebung (Überstellung) im Sinne des Paragraph 46, FPG vollstreckt worden seien. Darüber hinaus seien Änderungen der Rechtsprechung auch keine Änderung des Sachverhalts.
Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien würde sich ergeben, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Verfahren offen stehe. Auch hätten die Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und dort werde Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche geboten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den entsprechenden Schriftsatzaufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer haben am 06.02.2016 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl.en: 1104656904/160189795, 1104656501/160189723, 1104647600/160189758 und 1104647709/160189766 jeweils zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig ist, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
Am 20.07.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 26.07.2016. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt.
Mit Erkenntnissen vom 18.08.2016, GZ.en W175 2130843-1/3E, W175 2130844-1/3E, W175 2130845-1/3E und W175 2130846-1/3E, wurden die jeweiligen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden zugestellt. Gegen diese Erkenntnisse wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Beschwerdeführer kamen der Anordnung der Außerlandesbringung freiwillig nicht nach.
Die Beschwerdeführer wurden am 04.11.2016 nach Kroatien abgeschoben, die Abschiebungen verliefen ohne besondere Vorkommnisse.
Am 04.11.2016 konnte nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebungen eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würden.Am 04.11.2016 konnte nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebungen eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der mit den Angaben der Beschwerdeführer sowie des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen übereinstimmenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass die Abschiebungen ohne besondere Vorkommnisse vonstattengingen, ergibt sich daraus, dass in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien ohne Komplikationen verlaufen sei. Gegenteiliges wurde auch nicht von den Beschwerdeführern behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebungen der Beschwerdeführer, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Eine Entscheidung iSd § 46 Abs. 1 FPG ist durchsetzbar, mit dem Eintritt der Rechtskraft (§ 50 Abs. 8 und § 70 Abs. 1) oder wenn der Entscheidung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche nicht zuerkannt wurde bzw wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.1.2016), § 46 FPG K3).Eine Entscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist durchsetzbar, mit dem Eintritt der Rechtskraft (Paragraph 50, Absatz 8 und Paragraph 70, Absatz eins,) oder wenn der Entscheidung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche nicht zuerkannt wurde bzw wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (Stand: 15.1.2016), Paragraph 46, FPG K3).
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl.en: 1104656904/160189795, 1104656501/160189723, 1104647600/160189758 und 1104647709/160189766 jeweils zurückgewiesen, und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig ist, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Am 20.07.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Den Beschwerden wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnissen vom 18.08.2016, GZ.en W175 2130843-1/3E, W175 2130844-1/3E, W175 2130845-1/3E und W175 2130846-1/3E, wurden die jeweiligen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse wurden zugestellt. Gegen diese Erkenntnisse wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Durchsetzung der mit Erkenntnissen vom 18.08.2016 rechtskräftig gewordenen Anordnungen zur Außerlandesbringung ist aus dieser Sicht nicht rechtswidrig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich am 04.11.2016 zu Recht auf durchsetzbare Außerlandesbringungen stützen.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Hierzu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer eine durchsetzbare Außerlandesbringung bestand und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).Hierzu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer eine durchsetzbare Außerlandesbringung bestand und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2).
Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebungen eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würden.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebungen eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würden.
Dass den Beschwerdeführern in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebungen im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lassen, wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 18.08.2016, GZ.en W175 2130843-1/3E, W175 2130844-1/3E, W175 2130845-1/3E und W175 2130846-1/3E, festgestellt.Dass den Beschwerdeführern in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebungen im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lassen, wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 18.08.2016, GZ.en W175 2130843-1/3E, W175 2130844-1/3E, W175 2130845-1/3E und W175 2130846-1/3E, festgestellt.
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr argumentieren, dass seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, keine acte claire-Konstellation mehr vorgelegen und das Verfahren auszusetzen gewesen wäre, mag diese Argumentation bei einem offenen Dublin-Verfahren zum Durchbruch verhelfen; bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ändert sich nichts, da eine rechtskräftige Entscheidung selbst dann vollstreckbar ist, wenn diese rechtswidrig ist.
Auch mit der Argumentation, dass sich durch das Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher – ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Art. 3 und 8 EMRK – eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthalts-beendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sich in Wahrheit weder die entscheidungsrelevante Rechtslage noch die entscheidungsrelevante Sachlage geändert haben; es kommt allenfalls zu einer neuen Auslegung der Unionsrechts, das aber nichts an der Bestandskraft der der Abschiebungen zu Grunde liegenden Entscheidungen ändern kann, da diese selbst dann vollstreckbar wären, wenn sie rechtswidrig wären.Auch mit der Argumentation, dass sich durch das Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher – ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Artikel 3 und 8 EMRK – eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthalts-beendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sich in Wahrheit weder die entscheidungsrelevante Rechtslage noch die entscheidungsrelevante Sachlage geändert haben; es kommt allenfalls zu einer neuen Auslegung der Unionsrechts, das aber nichts an der Bestandskraft der der Abschiebungen zu Grunde liegenden Entscheidungen ändern kann, da diese selbst dann vollstreckbar wären, wenn sie rechtswidrig wären.
Die Verpflichtung der österreichischen Behörden und Gerichte, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224 bis 0227 anspricht, trifft auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und nicht die Abschiebungen auf Grund durchsetzbaren Entscheidungen zu.
Es ist also durch die Abschiebungen zu keinen Verletzungen der Rechte der Beschwerdeführer gekommen.
Die am 04.11.2016 erfolgten Abschiebungen nach Kroatien verliefen ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebungen zu einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer geführt hätte.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungen aus anderen Gründen wird in den Beschwerden nicht behauptet, insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt waren.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungen aus anderen Gründen wird in den Beschwerden nicht behauptet, insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Abschiebungen nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt waren.
Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch ihre Abschiebungen nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch ihre Abschiebungen nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt waren.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die von ihnen mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpften Abschiebungen am 04.11.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgten, nicht in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr gegeben und die Beschwerden gegen die Abschiebungen waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr gegeben und die Beschwerden gegen die Abschiebungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.
Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und die Beschwerdeführer als unterlegene Parteien zu gelten haben; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 20.07.2017 haben die Beschwerdeführer dem Rechtsträger der Behörde – dem Bund – einmal (es wurde nur eine Beschwerde und nur ein Schriftsatz der Behörde erstattet) den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2142386.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017