Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AVG 1950 §58Spruch
W 136 2146742-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Reitmann, Bahnhofstraße 9/I, 9020 Klagenfurt, gegen die Mitteilung des Heerespersonalamtes vom 10.01.2017, GZ P7400256/56-HPA/2016 (1), betreffend Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Reitmann, Bahnhofstraße 9/I, 9020 Klagenfurt, gegen die Mitteilung des Heerespersonalamtes vom 10.01.2017, GZ P7400256/56-HPA/2016 (1), betreffend Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässigA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der zeitlich befristete Vertragsbediensteter des Bundesheeres war, im Zusammenhang mit der auf seinen Wunsch erfolgten vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit 31.01.2016 aufgefordert, der Republik Österreich € 9.354,32 an empfangenen Bereitstellungsprämien zurück zu erstatten. Gleichzeitig wurde eine Rückerstattung in elf Monatsraten sowie eine Restrate festgesetzt und der Einbehalt von den Bezügen angekündigt.
Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF stellte allerdings noch am 04.07.2016 einen Antrag auf Abstandnahme der Hereinbringung dieses Übergenusses wegen Vorliegens besonderer Härte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom August 2016 wurde dem BF formlos mitgeteilt, dass die vom Gesetz geforderte besondere Härte nicht vorläge.
Nach Einbehalt zweier Raten von den Bezügen des BF, wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde in den Monaten Juli und August 2016 Gehaltsexekution geführt, sodass im Jänner 2017 ein Betrag von €7.675,04 offen aushaftete.
2. Mit Antrag vom 15.09.2016 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF bei der Behörde den Antrag, dass diese bescheidmäßig feststellen möge, dass gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 von der Hereinbringung der rückforderbaren Übergenüsse in der Höhe von €9.354,32 Abstand genommen wird.2. Mit Antrag vom 15.09.2016 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF bei der Behörde den Antrag, dass diese bescheidmäßig feststellen möge, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 von der Hereinbringung der rückforderbaren Übergenüsse in der Höhe von €9.354,32 Abstand genommen wird.
Begründend wurde unter Vorlage von Unterlagen (Unterhaltsvereinbarung, Gläubigerliste, Ausdruck Pfändungsrechner, diverse Vorschreibungen und Rechnungen) ausgeführt, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten des BF auf € 81.854,94, zum größten Teil aus einer vormals selbständigen Tätigkeit, belaufen würden. Durch die gegenständliche Rückzahlung würde der BF in dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, zumal der tatsächliche Vollzug der Rückforderung durch Pfändung seines Soldes unter das Existenzminimum dazu geführt hätte, dass laufende Verbindlichkeiten sowie die Kosten des täglichen Lebens nicht mehr gedeckt werden konnten. Sollte die besondere Härte weiterhin verneint werde, sei der BF gezwungen ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, ergäbe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2013/12/007 vom 16.09.2016, dass sämtliche Entscheidungen nach § 55 HGG 2001 bescheidförmig zu fällen seien.Begründend wurde unter Vorlage von Unterlagen (Unterhaltsvereinbarung, Gläubigerliste, Ausdruck Pfändungsrechner, diverse Vorschreibungen und Rechnungen) ausgeführt, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten des BF auf € 81.854,94, zum größten Teil aus einer vormals selbständigen Tätigkeit, belaufen würden. Durch die gegenständliche Rückzahlung würde der BF in dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, zumal der tatsächliche Vollzug der Rückforderung durch Pfändung seines Soldes unter das Existenzminimum dazu geführt hätte, dass laufende Verbindlichkeiten sowie die Kosten des täglichen Lebens nicht mehr gedeckt werden konnten. Sollte die besondere Härte weiterhin verneint werde, sei der BF gezwungen ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, ergäbe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2013/12/007 vom 16.09.2016, dass sämtliche Entscheidungen nach Paragraph 55, HGG 2001 bescheidförmig zu fällen seien.
3. Mit formloser Mitteilung der belangten Behörde vom 10.01.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seinem Begehren auf Abstandnahme nicht entsprochen werden könne. Es sei nämlich zu prüfen, ob der BF durch die Hereinbringung eines Geldbetrages in seiner spezifischen Situation besonders hart getroffen würde. Ein besonderer Härtefall läge vor, wenn die Regelvorschrift jemand übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig träfe. Dies könne nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und nicht selbstverschuldeten Umständen vorliegen. Der BF sei auf eigenen Wunsch und im Wissen, dass bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Bereitstellungsprämien rückzuerstatten sind, aus der Auslandseinsatzbereitschaft entlassen worden. Außerdem sei ihm zu diesem Zeitpunkt die Höhe seiner Verbindlichkeiten bekannt gewesen und seien diese nicht von der belangten Behörde verschuldet. Dem BF werde erneut Ratenzahlung angeboten, er möge sich diesbezüglich mit einer näher genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde in Verbindung setzen.
Dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache betreffend Abstandnahme könne nicht näher getreten werden, zumal der BF keinen Rechtsanspruch auf Abstandnahme habe, eine rechtsförmliche Erledigung sei nicht vorgesehen. Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich ausschließlich, dass die Verpflichtung zum Ersatz der Bereitstellungsprämien auf Verlangen mittels Bescheid festzustellen sei, was bereits mit näher zitierten Bescheid vom 16.06.2016 geschehen sei.
4. Gegen vorgenanntes Schreiben erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass dieses nach mündlicher Verhandlung unter Anwendung des § 55a [gemeint wohl 55] Abs. 3 HGG 2001 die besondere Härte feststellen möge.4. Gegen vorgenanntes Schreiben erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass dieses nach mündlicher Verhandlung unter Anwendung des Paragraph 55 a, [gemeint wohl 55] Absatz 3, HGG 2001 die besondere Härte feststellen möge.
Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass unabhängig von der Bezeichnung eines Verwaltungsaktes ein Bescheid dann vorläge, wenn eine Verwaltungsbehörde eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt gegenüber einer individuellen Person in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis abspricht. Wenn die bekämpfte Erledigung auch in die Form einer Mitteilung gekleidet sei, so enthalte sie doch alle angeführten Elemente, die den Gegenstand des zu erlassenden Bescheides bilden müssten, insbesondere weil die belangte Behörde den BF mit einer Zahlung von € 9.354, 32 beschwere. Nach näherer Darlegung, aus welchem Grund die belangte Behörde seinen Antrag hätte rechtsförmlich erledigen müssen, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung verletzt. Hinsichtlich des Antrages auf Abstandnahme wurde dieser inhaltlich, wie bereits oben unter Punkt 2 dargestellt, wiederholt
5. Mit Note vom 06.02.2017 legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, wies nochmals auf den mangelnden Bescheidcharakter ihrer Erledigung sowie darauf hin, dass das Instrument der Abstandnahme nicht zur Sanierung versäumter Fristen im Leistungsverfahren diene.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich war daher - ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde ausdrücklich keinen Bescheid erlassen wollte, sondern ihre Erledigung als Mitteilung formuliert hat – zu prüfen, ob ein Bescheid vorliegt.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenständlich war daher - ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde ausdrücklich keinen Bescheid erlassen wollte, sondern ihre Erledigung als Mitteilung formuliert hat – zu prüfen, ob ein Bescheid vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheidqualität nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheidqualität nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden vergleiche VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221).
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Mitteilung der Behörde, das dem neuerlichen Begehren des BF auf Abstandnahme von der Hereinbringung eines Übergenusses nicht entsprochen wird, deswegen Bescheidcharakter zukomme, weil sie diesen mit einer Zahlung von €
9.354,32 beschwere, kommt deswegen keine Berechtigung zu, weil sich die Zahlungsverpflichtung des BF nicht aus der beschwerdegegenständlichen Mitteilung, sondern aus dem rechtskräftigen Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 zu GZ B740026/53-HBA/2016, aufgrund dessen bereits durch Einbehalt bzw. Gehaltsexekution Teilbeträge für die Republik hereingebracht wurden, ergibt.
Nachdem mit der gegenständlichen Mitteilung nicht normativ rechtsgestaltend in ein subjektives Recht des BF eingegriffen wurde, kommt dieser nicht Bescheidqualität zu und war die Beschwerde, da sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, wegen Unzulässigkeit zurück zu weisen.
2. Nachdem der dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF erkennbar auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist, wäre die belangte Behörde gehalten, über diesen Antrag rechtsförmlich unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach ein Feststellungsantrag nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 einer rechtsförmliche Erledigung nicht zugänglich ist, durch Zurückweisung diese Antrages abzusprechen. Denn der Rechtsansicht der Behörde ist insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, wonach die Regelung über die Abstandnahme im Heeresgebührenrecht sich ausdrücklich an die Bestimmung des § 62 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 anlehnt, nicht entgegen zu treten (vgl. RV 161, XXIV. GP, Erläuterung zu Art 3 Z 6 sowie 2/A XVI.GP – Initiativantrag zum Bundeshaushaltsgesetz).2. Nachdem der dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF erkennbar auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist, wäre die belangte Behörde gehalten, über diesen Antrag rechtsförmlich unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach ein Feststellungsantrag nach Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 einer rechtsförmliche Erledigung nicht zugänglich ist, durch Zurückweisung diese Antrages abzusprechen. Denn der Rechtsansicht der Behörde ist insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, wonach die Regelung über die Abstandnahme im Heeresgebührenrecht sich ausdrücklich an die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, anlehnt, nicht entgegen zu treten vergleiche Regierungsvorlage 161, römisch 24 . GP, Erläuterung zu Artikel 3, Ziffer 6, sowie 2/A römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode – Initiativantrag zum Bundeshaushaltsgesetz).
3. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob einer Mitteilung der Behörde Bescheidqualität zukommt, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob einer Mitteilung der Behörde Bescheidqualität zukommt, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2146742.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017