TE Bvwg Beschluss 2017/7/24 W134 2159767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Entscheidungsdatum

24.07.2017

Norm

AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
EichstellenV §11 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2159767-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der Eichstelle XXXX, vom 28.02.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, Arltgasse 35, 1160 Wien, vom 25.01.2017, GZ: 5471/2016:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der Eichstelle römisch 40 , vom 28.02.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, Arltgasse 35, 1160 Wien, vom 25.01.2017, GZ: 5471/2016:

A)

Der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen vom 25.01.2017, GZ: 5471/2016, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen vom 25.01.2017, GZ: 5471 aus 2016,, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2017 bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, (im Folgenden "BEV" genannt) vom 25.01.2017, GZ: 5471/2016, enthält unter anderem folgenden Spruch:Der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2017 bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Ermächtigungsstelle für Eichstellen, (im Folgenden "BEV" genannt) vom 25.01.2017, GZ: 5471 aus 2016,, enthält unter anderem folgenden Spruch:

"Die Anzahl der zu überwachenden Messgeräte der Eichstelle XXXXwird aufgrund des Ergebnisses der Überwachung vom 28.09.2016, durch das Eichamt Krems, mit DA 39968, am Aufstellungsort der Waage, XXXX, XXXX, und des darauf folgenden Stellungnahmeverfahrens im laufenden Jahr um drei erhöht.""Die Anzahl der zu überwachenden Messgeräte der Eichstelle XXXXwird aufgrund des Ergebnisses der Überwachung vom 28.09.2016, durch das Eichamt Krems, mit DA 39968, am Aufstellungsort der Waage, römisch 40 , römisch 40 , und des darauf folgenden Stellungnahmeverfahrens im laufenden Jahr um drei erhöht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem bekämpften Bescheid des BEV, vom 25.01.2017, GZ: 5471/2016, wurde gemäß § 11 Abs. 2 EichstellenV die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte um drei erhöht.Mit dem bekämpften Bescheid des BEV, vom 25.01.2017, GZ: 5471 aus 2016,, wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, EichstellenV die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte um drei erhöht.

Das BEV hat mit Schreiben vom 23.05.2017 (OZ1, Seite 3) ausgeführt, dass der Sachverhalt nur durch Zeugenbefragung des Überwachungsorgans Herrn XXXX, des Zeichnungsberechtigten Herrn XXXX und der Verwender Herrn XXXX und Frau XXXX festgestellt werden könne. Es ist daher zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes aufgrund der Aussagen im Schreiben des BEV vom 23.05.2017 notwendig, die vier genannten Zeugen einzuvernehmen.Das BEV hat mit Schreiben vom 23.05.2017 (OZ1, Seite 3) ausgeführt, dass der Sachverhalt nur durch Zeugenbefragung des Überwachungsorgans Herrn römisch 40 , des Zeichnungsberechtigten Herrn römisch 40 und der Verwender Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 festgestellt werden könne. Es ist daher zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes aufgrund der Aussagen im Schreiben des BEV vom 23.05.2017 notwendig, die vier genannten Zeugen einzuvernehmen.

2. Beweiswürdigung:

Das BEV hat glaubhaft dargestellt, dass eine Zeugenbefragung der 4 Zeugen XXXX, XXXX und des XXXX notwendig sei um den Sachverhalt klären zu können. Andernfalls stehe Aussage gegen Aussage.Das BEV hat glaubhaft dargestellt, dass eine Zeugenbefragung der 4 Zeugen römisch 40 , römisch 40 und des römisch 40 notwendig sei um den Sachverhalt klären zu können. Andernfalls stehe Aussage gegen Aussage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vergleiche auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).

Das BEV hat es unterlassen, die Zeugen XXXX, XXXX und das XXXX einzuvernehmen, obwohl diese Einvernahmen erforderlich sind. Das BEV hat diese Zeugenbefragungen unterlassen, damit diese schwierigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Das BEV hat auch eine "Delegierung" der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen.Das BEV hat es unterlassen, die Zeugen römisch 40 , römisch 40 und das römisch 40 einzuvernehmen, obwohl diese Einvernahmen erforderlich sind. Das BEV hat diese Zeugenbefragungen unterlassen, damit diese schwierigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Das BEV hat auch eine "Delegierung" der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Erhöhung, Ermittlungspflicht, Kassation,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Vermessung, Zeugenbeweis, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2159767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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