TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/24 W118 2164811-1

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Veröffentlicht am 24.07.2017
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Entscheidungsdatum

24.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W118 2164811-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5366453010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5366453010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Hintergrund:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) führte nach den Angaben der AMA in der Vergangenheit zwei Betriebe, einen unter der BNr. XXXX, einen unter der BNr. XXXX.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) führte nach den Angaben der AMA in der Vergangenheit zwei Betriebe, einen unter der BNr. römisch 40 , einen unter der BNr. römisch 40 .

BNr. XXXX:

Antragsjahr 2014:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 01.04.2014 beantragte der BF zur BNr. XXXX unter seinem Namen u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 01.04.2014 beantragte der BF zur BNr. römisch 40 unter seinem Namen u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122693015, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.405,22 gewährt.

3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2014 zeigte der BF einen Wechsel der Bezeichnung des Bewirtschafters auf "XXXX" an.

Ein Mehrfachantrag-Flächen wurde unter dieser BNr. nicht mehr gestellt.

Antragsjahr 2015:

4. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. XXXX sowie als Übernehmer mit der BNr. XXXX im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.4. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. römisch 40 sowie als Übernehmer mit der BNr. römisch 40 im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

5. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916060010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen gewährt.

Der angeführte Antrag auf Übertragung von Prämienrechten für 2015 wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben.

BNr. XXXX:

Antragsjahr 2015:

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 zeigte der BF unter seinem Namen zur BNr. XXXX die Neuanlage eines Betriebes an.1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 zeigte der BF unter seinem Namen zur BNr. römisch 40 die Neuanlage eines Betriebes an.

2. Mit Datum vom 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2846988010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 908,79 gewährt. Dabei wurden dem BF im Rahmen der Basisprämie 15,58 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 40,20 zugewiesen.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4202383010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 0,25 gewährt. Der Bescheid erging zwecks Umstellung der Angabe der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau.

5. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. XXXX sowie als Übernehmer mit der BNr. XXXX im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen sowie des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.5. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. römisch 40 sowie als Übernehmer mit der BNr. römisch 40 im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen sowie des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6920390010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 erneut ein Betrag in Höhe von EUR 909,04 gewährt.

Der angeführte Antrag auf Übertragung von Prämienrechten für 2015 wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben.

Antragsjahr 2016:

1. Mit Datum vom 07.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.836,17 gewährt. Die Erhöhung des Betrags im Vergleich zum Antragsjahr 2015 ergab sich aus der Aufstockung der Zahlungsansprüche auf einen Wert von je EUR 81,20.

3. Mit online gestellter Beschwerde vom 25.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der BNr. XXXX seien beim Bewirtschafterwechsel am 08.10.2014 die Zahlungsansprüche nicht mitübertragen worden, da die weitere Vorgangsweise noch nicht bekannt gewesen sei.3. Mit online gestellter Beschwerde vom 25.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der BNr. römisch 40 seien beim Bewirtschafterwechsel am 08.10.2014 die Zahlungsansprüche nicht mitübertragen worden, da die weitere Vorgangsweise noch nicht bekannt gewesen sei.

Einige Zeit später sei die neue BNr. XXXX angelegt worden, mit welcher die Flächen beantragt worden seien. Leider sei es verabsäumt worden, eine Übertragung von ZA zu machen, da der BF der Meinung gewesen sei, dass die Flächen weiterhin von ihm bewirtschaftet bzw. beantragt würden. Eine Mitarbeiterin der AMA habe angeregt, die Übertragung der ZA 2015 nachzureichen, die in der Beilage übermittelt wurde.Einige Zeit später sei die neue BNr. römisch 40 angelegt worden, mit welcher die Flächen beantragt worden seien. Leider sei es verabsäumt worden, eine Übertragung von ZA zu machen, da der BF der Meinung gewesen sei, dass die Flächen weiterhin von ihm bewirtschaftet bzw. beantragt würden. Eine Mitarbeiterin der AMA habe angeregt, die Übertragung der ZA 2015 nachzureichen, die in der Beilage übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 07.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA gewährte diese dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.836,17.

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. XXXX sowie als Übernehmer mit der BNr. XXXX im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 25.01.2017 beantragte der BF als Übergeber mit der BNr. römisch 40 sowie als Übernehmer mit der BNr. römisch 40 im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Der (letzte) Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017 zur BNr. XXXX, mit dem negativ über den angeführten Antrag auf Übertragung von Prämienrechten abgesprochen wurde und mit dem dem BF lediglich Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden, ist - soweit ersichtlich - in Rechtskraft erwachsen.Der (letzte) Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017 zur BNr. römisch 40 , mit dem negativ über den angeführten Antrag auf Übertragung von Prämienrechten abgesprochen wurde und mit dem dem BF lediglich Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden, ist - soweit ersichtlich - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017 zur BNr. XXXX, mit dem ebenso negativ über den angeführten Antrag auf Übertragung von Prämienrechten abgesprochen wurde, ist - soweit ersichtlich - ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 vom 12.05.2017 zur BNr. römisch 40 , mit dem ebenso negativ über den angeführten Antrag auf Übertragung von Prämienrechten abgesprochen wurde, ist - soweit ersichtlich - ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Der BF tritt unter der Firma "XXXX" als Einzelunternehmer auf.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Darüber hinaus wurde Einsicht in den Firmenbuchauszug zur XXXX genommen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Darüber hinaus wurde Einsicht in den Firmenbuchauszug zur römisch 40 genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

[ ]."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

[ ]."

Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:

"Basisprämie

§ 8a. [ ].Paragraph 8 a, [ ].

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[ ]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche konnten gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 solchen Antragstellern zugewiesen werden, die im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren (Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung = "Eintrittsticket"). Der Wert der Zahlungsansprüche wurde in Österreich gemäß § 8a Abs. 5 MOG 2007 betriebsindividuell auf Basis der Direktzahlungen ermittelt, die einem Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährt wurden (Referenzbetrag).Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche konnten gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, solchen Antragstellern zugewiesen werden, die im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren (Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung = "Eintrittsticket"). Der Wert der Zahlungsansprüche wurde in Österreich gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007 betriebsindividuell auf Basis der Direktzahlungen ermittelt, die einem Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährt wurden (Referenzbetrag).

Gemäß Abs. 4 der zuletzt angeführten Bestimmung werden die Werte aller Zahlungsansprüche bis zum Antragsjahr 2019 angeglichen, wobei ein Zielwert von EUR 201,00 ins Auge gefasst wurde. Das bedeutet, dass solchen Antragstellern, die lediglich über das Recht zur Teilnahme an der Betriebsprämienregelung verfügten, im Antragsjahr 2014 aber keine Direktzahlungen erhalten hatten, Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 (EUR 201/5) zugewiesen wurden.Gemäß Absatz 4, der zuletzt angeführten Bestimmung werden die Werte aller Zahlungsansprüche bis zum Antragsjahr 2019 angeglichen, wobei ein Zielwert von EUR 201,00 ins Auge gefasst wurde. Das bedeutet, dass solchen Antragstellern, die lediglich über das Recht zur Teilnahme an der Betriebsprämienregelung verfügten, im Antragsjahr 2014 aber keine Direktzahlungen erhalten hatten, Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 (EUR 201/5) zugewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall ging die AMA offensichtlich im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. XXXX davon aus, dass der BF im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war, allerdings wies sie ihm keinen Referenzbetrag zu, weshalb seine Zahlungsansprüche lediglich mit einem Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden. Demgegenüber begehrt der BF offensichtlich die Zuweisung des Referenzbetrages, den er unter der BNr. XXXX erwirtschaftet hat, was zu einer Erhöhung der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche führen würde.Im vorliegenden Fall ging die AMA offensichtlich im Hinblick auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 davon aus, dass der BF im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war, allerdings wies sie ihm keinen Referenzbetrag zu, weshalb seine Zahlungsansprüche lediglich mit einem Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden. Demgegenüber begehrt der BF offensichtlich die Zuweisung des Referenzbetrages, den er unter der BNr. römisch 40 erwirtschaftet hat, was zu einer Erhöhung der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche führen würde.

Offensichtlich zu diesem Zweck zeigte der BF nachträglich eine Übertragung der unter der BNr. XXXX erworbenen Prämienrechte auf den Betrieb mit der BNr. XXXX an. Diesem Antrag wurde aus Warte des BVwG seitens der AMA zu Recht nicht stattgegeben, da er gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 26.06.2015 (01.06. zuzüglich 25 Kalendertage Nachreichfrist) zu stellen gewesen wäre. Allerdings sind die Bezug habenden Bescheide, mit denen über diesen Antrag abgesprochen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und – soweit ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen.Offensichtlich zu diesem Zweck zeigte der BF nachträglich eine Übertragung der unter der BNr. römisch 40 erworbenen Prämienrechte auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 an. Diesem Antrag wurde aus Warte des BVwG seitens der AMA zu Recht nicht stattgegeben, da er gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 26.06.2015 (01.06. zuzüglich 25 Kalendertage Nachreichfrist) zu stellen gewesen wäre. Allerdings sind die Bezug habenden Bescheide, mit denen über diesen Antrag abgesprochen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und – soweit ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen.

Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid betreffend das Antragsjahr 2016 zur BNr. XXXX. Auch wenn die angeführte Vorabübertragung von Prämienrechten zu spät erfolgte, könnte im vorliegenden Fall gefragt werden, ob es im Hinblick auf die Übertragung der Prämienrechte im vorliegenden Fall überhaupt eines Übertragungsaktes bedurfte. Da die Frage der Erst-Zuweisung der Zahlungsansprüche jedoch bereits - wie ausgeführt - mit den Bescheiden zum Antragsjahr 2015 entschieden wurde, entzieht sich die Beurteilung dieser Frage der Ingerenz des BVwG; vgl. zur alten Rechtslage VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid betreffend das Antragsjahr 2016 zur BNr. römisch 40 . Auch wenn die angeführte Vorabübertragung von Prämienrechten zu spät erfolgte, könnte im vorliegenden Fall gefragt werden, ob es im Hinblick auf die Übertragung der Prämienrechte im vorliegenden Fall überhaupt eines Übertragungsaktes bedurfte. Da die Frage der Erst-Zuweisung der Zahlungsansprüche jedoch bereits - wie ausgeführt - mit den Bescheiden zum Antragsjahr 2015 entschieden wurde, entzieht sich die Beurteilung dieser Frage der Ingerenz des BVwG; vergleiche zur alten Rechtslage VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.

Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass es aus Warte des BVwG nach der allgemeinen Zuordnungsregel des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich keines solchen Aktes bedurfte, wenn ein Antragsteller Prämienrechte, die er unter einer Betriebsnummer erworben hatte, mit einer anderen Betriebsnummer aktivieren wollte. Im Fall des BF zeigt sich allerdings, dass der BF - folgt man seinen Angaben - unter der BNr. XXXX im Antragsjahr 2015 offensichtlich weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hat, wenn auch ohne Anträge zu stellen. Insofern erscheint es auch inhaltlich nicht ungerechtfertigt, dass seitens der AMA nicht automatisch eine Zuweisung der Prämienrechte zur BNr. XXXX erfolgte.Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass es aus Warte des BVwG nach der allgemeinen Zuordnungsregel des Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich keines solchen Aktes bedurfte, wenn ein Antragsteller Prämienrechte, die er unter einer Betriebsnummer erworben hatte, mit einer anderen Betriebsnummer aktivieren wollte. Im Fall des BF zeigt sich allerdings, dass der BF - folgt man seinen Angaben - unter der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2015 offensichtlich weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hat, wenn auch ohne Anträge zu stellen. Insofern erscheint es auch inhaltlich nicht ungerechtfertigt, dass seitens der AMA nicht automatisch eine Zuweisung der Prämienrechte zur BNr. römisch 40 erfolgte.

Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall fraglich erscheint, ob es sich bei den Betrieben mit den BNrn. XXXX und BNr. XXXX nicht tatsächlich um einen einzigen Betrieb im fördertechnischen Sinn handelt, sodass für diese Betriebe ein gemeinsamer Antrag zu stellen wäre. Auch diese Frage entzieht sich jedoch der Ingerenz des BVwG.Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall fraglich erscheint, ob es sich bei den Betrieben mit den BNrn. römisch 40 und BNr. römisch 40 nicht tatsächlich um einen einzigen Betrieb im fördertechnischen Sinn handelt, sodass für diese Betriebe ein gemeinsamer Antrag zu stellen wäre. Auch diese Frage entzieht sich jedoch der Ingerenz des BVwG.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Problem der bereits rechtskräftig entschiedenen Frage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann auf das bereits angeführte Erkenntnis VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051 verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Problem der bereits rechtskräftig entschiedenen Frage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann auf das bereits angeführte Erkenntnis VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051 verwiesen werden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Betriebsneugründung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von
Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der
Entscheidung, Übertragung, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2164811.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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