TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/25 W114 2146861-1

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Veröffentlicht am 25.07.2017
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Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2146861-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 23.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 23.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insoweit abgeändert, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2015 die Zahlung für Junglandwirte gewährt wird.1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insoweit abgeändert, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2015 die Zahlung für Junglandwirte gewährt wird.

2. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Darüber hinaus wird das Beschwerdebegehren abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 18.05.2015 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 85,3651 ha. Dabei wurde an jener Stelle im MFA, an welcher ein Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte zu nennen ist, XXXX benannt. Mit dem MFA 2015 haben die Beschwerdeführer auch ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der XXXXvom 17.06.1999 – lautend auf XXXX - hochgeladen. In dieser wird bestätigt, dass XXXX, geboren am 28.04.1980 die Reife- und Diplomprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen hat.1. Am 18.05.2015 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 85,3651 ha. Dabei wurde an jener Stelle im MFA, an welcher ein Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte zu nennen ist, römisch 40 benannt. Mit dem MFA 2015 haben die Beschwerdeführer auch ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der XXXXvom 17.06.1999 – lautend auf römisch 40 - hochgeladen. In dieser wird bestätigt, dass römisch 40 , geboren am 28.04.1980 die Reife- und Diplomprüfung mit gutem Erfolg abgeschlossen hat.

2. Am 06.02.2015 beantragten die Beschwerdeführer und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, unter Zuhilfenahme des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 0,96 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diesen Anträgen wurden von der AMA die lfd. Nummer UE9008K15 zugeordnet.2. Am 06.02.2015 beantragten die Beschwerdeführer und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Zuhilfenahme des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 0,96 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diesen Anträgen wurden von der AMA die lfd. Nummer UE9008K15 zugeordnet.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, wurden den Beschwerdeführern 85,14 Zahlungsansprüche zugewiesen und damit Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Anträge zur lfd. Nummer UE9008K15 wurden abgewiesen. Begründend wird in der Entscheidung dazu von der AMA ausgeführt, dass kein ausreichender Nachweise erbracht worden wäre, dass hinsichtlich des Antrages zur lfd. Nr. UE9008K15 von den Übergebern der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Mindestfläche von 1,5 ha landwirtschaftlich bewirtschaftet worden wäre.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, wurden den Beschwerdeführern 85,14 Zahlungsansprüche zugewiesen und damit Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Anträge zur lfd. Nummer UE9008K15 wurden abgewiesen. Begründend wird in der Entscheidung dazu von der AMA ausgeführt, dass kein ausreichender Nachweise erbracht worden wäre, dass hinsichtlich des Antrages zur lfd. Nr. UE9008K15 von den Übergebern der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Mindestfläche von 1,5 ha landwirtschaftlich bewirtschaftet worden wäre.

In dieser Entscheidung wurde nicht über einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 abgesprochen.

Weiter wurde in dieser Entscheidung gegen die Beschwerdeführer infolge eines Verstoßes gegen Cross Compliance Bestimmungen ein einprozentiger CC-Abzug verfügt.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2016 Beschwerde.

Zur Abweisung der Anträge mit der lfd. Nummer UE9008K15 führten die Beschwerdeführer aus, dass die Übergeber der Prämienrechte in den letzten Jahren keine 1,5 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaftet hätten. Trotzdem ersuchten die Beschwerdeführer die Übertragung neu zu beurteilen und positiv zu bewerten.

Hinsichtlich der Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 wurde hingewiesen, dass ein entsprechender Antrag rechtskonform gestellt worden wäre; es sei eine anspruchsberechtigte Person benannt worden. Eine anspruchsberechtigte Person könnte nicht benannt werden, wenn nicht auch gleichzeitig ein entsprechender Antrag gestellt werde.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung 85,1371 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Dieser Bescheid erging, da in der Berechnung eine Umstellung auf vier Kommastellen erfolgte. Darüber hinaus wurde der im ursprünglichen Bescheid verhängte Cross Compliance-Abzug nicht mehr verfügt. Dadurch ergab sich eine Erhöhung der den BF für 2015 gewährten Direktzahlungen.römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid erging, da in der Berechnung eine Umstellung auf vier Kommastellen erfolgte. Darüber hinaus wurde der im ursprünglichen Bescheid verhängte Cross Compliance-Abzug nicht mehr verfügt. Dadurch ergab sich eine Erhöhung der den BF für 2015 gewährten Direktzahlungen.

In diesem Bescheid wurden weiterhin die Anträge mit der lfd. Nr. UE9008K15 abgewiesen. Über einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte wurde nicht abgesprochen.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Beschwerdeführer am 23.09.2016 einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichsten zusammengefasst das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen wiederholt. Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, als Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet hätten.6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung haben die Beschwerdeführer am 23.09.2016 einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichsten zusammengefasst das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen wiederholt. Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet hätten.

7. Am 07.02.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer bewirtschaften seit 01.01.2014 ihren Betrieb gemeinsam. XXXX führte den Betrieb als Vorbewirtschafter bereits von 01.01.2008 bis 31.12.2013 allein. XXXX ist erst seit 01.01.2014 landwirtschaftlich tätig.1.1. Die Beschwerdeführer bewirtschaften seit 01.01.2014 ihren Betrieb gemeinsam. römisch 40 führte den Betrieb als Vorbewirtschafter bereits von 01.01.2008 bis 31.12.2013 allein. römisch 40 ist erst seit 01.01.2014 landwirtschaftlich tätig.

1.2. Die Beschwerdeführer stellten am 18.05.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragten. Das "Kreuzerl" für eine Beantragung der Zahlung für Junglandwirte am Antrag wurde nicht gesetzt. Es wurde jedoch als Anspruchsberechtigte für die Zahlung für Junglandwirte XXXX benannt. Zusätzlich wurde auch ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der XXXX vom 17.06.1999 – lautend auf XXXX - hochgeladen. Bei der am 28.04.1980 geborenen XXXX handelt es sich um die nunmehrige XXXX.1.2. Die Beschwerdeführer stellten am 18.05.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragten. Das "Kreuzerl" für eine Beantragung der Zahlung für Junglandwirte am Antrag wurde nicht gesetzt. Es wurde jedoch als Anspruchsberechtigte für die Zahlung für Junglandwirte römisch 40 benannt. Zusätzlich wurde auch ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der römisch 40 vom 17.06.1999 – lautend auf römisch 40 - hochgeladen. Bei der am 28.04.1980 geborenen römisch 40 handelt es sich um die nunmehrige römisch 40 .

1.3. XXXX war daher zum Zeitpunkt der Stellung des MFA 2015 am 18.05.2015 fünfunddreißig Jahre alt. Den Beschwerdeführern wurde für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie gewährt. XXXX hat sich erstmals am 01.01.2014 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als gemeinsame Betriebsleiterin niedergelassen und ist nicht älter als 40 Jahre. Sie hat eine einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen.1.3. römisch 40 war daher zum Zeitpunkt der Stellung des MFA 2015 am 18.05.2015 fünfunddreißig Jahre alt. Den Beschwerdeführern wurde für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie gewährt. römisch 40 hat sich erstmals am 01.01.2014 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als gemeinsame Betriebsleiterin niedergelassen und ist nicht älter als 40 Jahre. Sie hat eine einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen.

1.4. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, als Übergeber und die Beschwerdeführer als Übernehmer haben im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Deutschlandsberg am 18.05.2015 elektronisch unter Verwendung des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von 0,69 ha beantragt. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf eine Verpachtung hingewiesen. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE9008K15 zugeordnet.1.4. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber und die Beschwerdeführer als Übernehmer haben im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Deutschlandsberg am 18.05.2015 elektronisch unter Verwendung des Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von 0,69 ha beantragt. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf eine Verpachtung hingewiesen. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE9008K15 zugeordnet.

XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, als Übergeber haben im Antragsjahr 2015 nicht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber haben im Antragsjahr 2015 nicht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet.

1.5. Die AMA hat den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, im Rahmen der Erstzuweisung für das Antragsjahr 2015 85,14 Zahlungsansprüche zugewiesen, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch einen CC-Abzug verfügt, die Anträge mit der lfd. Nr. UE9008K15 abgewiesen und über einen Antrag auf Gewährung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte nicht abgesprochen.1.5. Die AMA hat den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, im Rahmen der Erstzuweisung für das Antragsjahr 2015 85,14 Zahlungsansprüche zugewiesen, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, jedoch einen CC-Abzug verfügt, die Anträge mit der lfd. Nr. UE9008K15 abgewiesen und über einen Antrag auf Gewährung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte nicht abgesprochen.

1.6. Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, von der Verhängung eines CC-Abzuges Abstand genommen, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 85,1371 Zahlungsansprüche zugewiesen, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, aber weiterhin weder eine Zahlung für Junglandwirte gewährt noch den zur lfd. Nr. UE9008K15 gestellten Anträgen stattgegeben.1.6. Aufgrund einer dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, von der Verhängung eines CC-Abzuges Abstand genommen, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 85,1371 Zahlungsansprüche zugewiesen, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, aber weiterhin weder eine Zahlung für Junglandwirte gewährt noch den zur lfd. Nr. UE9008K15 gestellten Anträgen stattgegeben.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 13.09.2016 zugestellt.

1.7. Die Beschwerdeführer haben dagegen rechtzeitig am 26.09.2016 einen zulässigen Vorlageantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2861110010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174498010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

[ ]."

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[ ]."

Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) mit 2 Hektar festgelegt.

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[ ]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

[ ]"

Die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte VO (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[ ]

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[ ]."

Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ]Paragraph 5, [ ]

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[ ]

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[ ]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[ ]"

3.4. Rechtliche Würdigung:

3.4.1. Zur Frage der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte für 2015:

Die Beschwerdeführer stellten für 2015 einen MFA und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Anträgen des BF stattgegeben und Zahlungsansprüche zugewiesen sowie Direktzahlungen gewährt.

Die Beschwerdeführer begehren in ihrer Beschwerde die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015. Sie weisen darauf hin, dass im MFA an der entsprechenden Stelle auch eine anspruchsberechtigte Person (XXXX) benannt wurde und ein entsprechender Ausbildungsnachweis mit dem MFA hochgeladen wurde. Es wurde lediglich das entsprechende Kästchen am MFA nicht angekreuzt.Die Beschwerdeführer begehren in ihrer Beschwerde die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015. Sie weisen darauf hin, dass im MFA an der entsprechenden Stelle auch eine anspruchsberechtigte Person (römisch 40 ) benannt wurde und ein entsprechender Ausbildungsnachweis mit dem MFA hochgeladen wurde. Es wurde lediglich das entsprechende Kästchen am MFA nicht angekreuzt.

Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.Aus Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Artikel 50, Absatz 5, VO (EU) 1307 aus 2013,) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen vergleiche Paragraph 12, DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.

Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Artikel 72, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. Paragraph 22, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Ziffer 7, leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.

Gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.Gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.

Ausgehend von dieser dargelegten Rechtslage müsste man demnach zur Auffassung gelangen, dass der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte als verspätet zu betrachten und daher zurückzuweisen wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit dem MFA 2015 rechtzeitig sowohl eine Bestätigung über einen Ausbildungsnachweis vorgelegt haben als auch an der hiefür vorgesehenen Stelle auch XXXX benannt haben. Beides macht aber nur dann Sinn, wenn gleichzeitig auch ein Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte beantragt wird. Aus dieser Vorlage ist somit leicht und nachvollziehbar erkennbar, dass die Beschwerdeführer zumindest einen Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte stellen wollten. Damit stellt sich dem erkennenden Gericht die Frage, ob die Vorlage dieses Ausbildungsnachweises sowie die Nennung von XXXX als Anspruchsberechtigte die auf den ersten Blick klare Rechtsauffassung zu verändern vermag.Ausgehend von dieser dargelegten Rechtslage müsste man demnach zur Auffassung gelangen, dass der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte als verspätet zu betrachten und daher zurückzuweisen wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit dem MFA 2015 rechtzeitig sowohl eine Bestätigung über einen Ausbildungsnachweis vorgelegt haben als auch an der hiefür vorgesehenen Stelle auch römisch 40 benannt haben. Beides macht aber nur dann Sinn, wenn gleichzeitig auch ein Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte beantragt wird. Aus dieser Vorlage ist somit leicht und nachvollziehbar erkennbar, dass die Beschwerdeführer zumindest einen Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte stellen wollten. Damit stellt sich dem erkennenden Gericht die Frage, ob die Vorlage dieses Ausbildungsnachweises sowie die Nennung von römisch 40 als Anspruchsberechtigte die auf den ersten Blick klare Rechtsauffassung zu verändern vermag.

Diese Indizien führen zur Frage, ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.

Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes liegt in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch ein Widerspruch vor. Die Umstände, dass die Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt haben und XXXX als Anspruchsberechtigte am MFA aufscheint, führen nämlich dazu, dass man zur Auffassung kommen muss, dass offensichtlich vergessen wurde, das "Kreuzerl" am entsprechenden Formular zu setzen. Ohne Annahme, dass die Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellen wollten bzw. konkludent auch gestellt haben, wäre der MFA 2015 nicht widerspruchsfrei, sodass das erkennende Gericht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgeht und daher bei der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte für 2015 zu Gunsten der Beschwerdeführer zu entscheiden war (vgl. dazu auch BVwG vom 11.05.2017, GZ W113 2142127-1/2E).Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes liegt in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch ein Widerspruch vor. Die Umstände, dass die Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt haben und römisch 40 als Anspruchsberechtigte am MFA aufscheint, führen nämlich dazu, dass man zur Auffassung kommen muss, dass offensichtlich vergessen wurde, das "Kreuzerl" am entsprechenden Formular zu setzen. Ohne Annahme, dass die Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellen wollten bzw. konkludent auch gestellt haben, wäre der MFA 2015 nicht widerspruchsfrei, sodass das erkennende Gericht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgeht und daher bei der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte für 2015 zu Gunsten der Beschwerdeführer zu entscheiden war vergleiche dazu auch BVwG vom 11.05.2017, GZ W113 2142127-1/2E).

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG.

3.4.2. Zur Frage der zur lfd. Nr. UE9008K15 gestellten Anträge auf Übertragung von Prämienrechten für 2015:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen haben die BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch die Übergeber der Flächen.

Aus dem Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2903625010, kann entnommen werden, dass den Übergebern der Prämienrechte für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und daher auch keine Direktzahlungen gewährt wurden. Dieser Umstand allein lässt bereits vermuten, dass die Übergeber selbst aktiv im Antragsjahr 2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß von 1,5 ha ausgeübt haben. Zudem haben die Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht eine erforderliche Mindestfläche von 1,5 ha landwirtschaftlich bewirtschaftet haben.

Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, der auf Abs. 1 leg.cit. verweist.Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,, der auf Absatz eins, leg.cit. verweist.

Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird wiederum durch Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in § 8aArtikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, wird wiederum durch Artikel 24, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in Paragraph 8 a

Abs. 3 MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt. Gemäß Art. 24 Abs. 9 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) der Prämienrecht der VO (EU) 1307/2013 muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus.Absatz 3, MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt. Gemäß Artikel 24, Absatz 9, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) der Prämienrecht der VO (EU) 1307 aus 2013, muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus.

Das angeführte Prinzip wird explizit in Art. 21 VO (EU) 639/2014 bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.Das angeführte Prinzip wird explizit in Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.

Die angeführte Auslegung wurde darüber hinaus in einer Anfrage-Beantwortung der Europäischen Kommission, Dok. DDG2/D.1/EL/mh D(2014) 2050958, ausdrücklich bestätigt.

Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.

Da die Übergeber im Antragsjahr 2015 keine aktive Landwirte i.S.d. VO (EU) 1307/2013 mehr waren und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet haben, hat die AMA zu Recht die zur lfd. Nr. UE9008K15 gestellten Anträge auf Übertragung von Prämienrechten für 2015 abgewiesen. Daher war auch das diesbezügliche Beschwerdebegehren abzuweisen.Da die Übergeber im Antragsjahr 2015 keine aktive Landwirte i.S.d. VO (EU) 1307 aus 2013, mehr waren und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet haben, hat die AMA zu Recht die zur lfd. Nr. UE9008K15 gestellten Anträge auf Übertragung von Prämienrechten für 2015 abgewiesen. Daher war auch das diesbezügliche Beschwerdebegehren abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die neuen Beihilferegelungen – Direktzahlungen 2015 – naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Die Bestimmung des Art. 4 VO (EU) 809/2014 betreffend das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums stellte sich im gegenständlichen Fall als hinreichend klar dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die neuen Beihilferegelungen – Direktzahlungen 2015 – naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Die Bestimmung des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, betreffend das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums stellte sich im gegenständlichen Fall als hinreichend klar dar.

Schlagworte

Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Mitteilung, Nachfrist, Nachweismangel, Offensichtlichkeit,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Übertragung,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2146861.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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